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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.99/2007 /hum 
 
Urteil vom 28. Juni 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Ferrari, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, Beschwerdegegner 1 
vertreten durch Fürsprecher Roland Fuhrer, 
Y.________, Beschwerdegegner 2 
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, 
Z.________, Beschwerdegegnerin 3, 
vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger, 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 4 BetmG); Strafzumessung (Art. 63 StGB); Kostenauflage, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 8. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bundesstrafgericht erklärte mit Urteil vom 8. November 2006 schuldig: 
1. X.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG
2. Y.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG, und 
3. Z.________ der Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB 
und verurteilte 
1. X.________ zu 3 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung von 291 Tagen Untersuchungshaft, 
2. Y.________ zu 2 Jahren und 2 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 748 Tagen Untersuchungshaft und 
3. Z.________ zu 10 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von 195 Tagen Untersuchungshaft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
Ferner entschied es über Verfall und Freigabe der geleisteten Kautionen sowie die Einziehung der bei den Beurteilten beschlagnahmten Mobiltelefone. 
B. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Ziffern I. 1., 2. und 5., II., 1., 2., und 5., sowie III. 1., 2., und 5. des Urteilsdispositives aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
C. 
Das Bundesstrafgericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung zur Kostenfrage sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Y.________ schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Ferner stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Z.________ hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Übergangsbestimmung von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz [SGG]; SR 173.71, in Kraft seit dem 1. April 2004), regelt bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 den Beschwerdeweg ans Bundesgericht und sieht vor, dass gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Art. 268 ff. BStP. Art. 269 Abs. 2 BStP findet jedoch keine Anwendung (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). 
 
Seit dem 1. Januar 2007 wird der Beschwerdeweg ans Bundesgericht durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) geregelt. Da der angefochtene Entscheid vor dessen Inkrafttreten ergangen ist, ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit die Art. 268 ff. BStP nach Massgabe der genannten Übergangsbestimmung. 
1.2 Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes (Art. 191a Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht [Strafgerichtsgesetz, SGG], SR 173.71). Seine Strafkammer beurteilt Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis StGB der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat (Art. 26 lit. a SGG). Die Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts können beim Kassationshof des Bundesgerichts mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Art. 1 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 268 ff. BStP. Art. 269 Abs. 2 BStP findet jedoch keine Anwendung. 
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG ist zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts der Bundesanwalt berechtigt. Er kann sich gemäss Art. 16 Abs. 1 BStP durch seine Stellvertreter vertreten lassen. Die Staatsanwälte des Bundes gelten im Bundesstrafverfahren als Prozesspartei und Vertreter des Bundesanwaltes (vgl. Zusatzbotschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. September 2001, BBl 2001, 6054, 6057). Soweit diesen somit die Funktion des öffentlichen Anklägers des Bundes zukommt, sind sie auch befugt, für den Bundesanwalt nach Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zu erheben (vgl. Entscheid 6S.530/2006 vom 19.06.2007 E. 2.1). 
2.3 Nach der Rechtsprechung stehen dem Beurteilten gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts die gleichen Beschwerdemöglichkeiten offen wie gegen kantonale Strafurteile. Er kann mithin in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts auch Verfassungs- und insbesondere auch Willkürrügen erheben (Entscheid 6S.293/2005 vom 24. Februar 2006, E. 2.1). Demgegenüber ist der öffentliche Ankläger nicht zur Ergreifung staatsrechtlicher Beschwerden gegen kantonale Entscheide berechtigt, so dass auch die Bundesanwaltschaft - jedenfalls unter der Geltung des Übergangsrechts nach Art. 33 Abs. 3 SGG - mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts keine Verfassungsrügen erheben kann (Urteil des Kassationshofs 6S.150/2006 vom 21.12.2006 E. 3.2). 
3. 
Den Beschwerdegegnern wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten am 25./26. März 2006 als Mittäter bzw. als Gehilfin vorsätzlich netto 9,904 kg Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 22% vom Kosovo über Bestwig/D nach Zürich transportiert, um dieses dort einem Dritten zu übergeben. 
 
Im Einzelnen stellt die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), der Beschwerdegegner 1 sei Mitte März 2004 im Auftrag des in Deutschland wohnhaften Türken A.________ und des Kosovaren B.________ zusammen mit dem Beschwerdegegner 2 in dessen Ford Scorpio in den Kosovo gefahren. Dabei seien sie von der Beschwerdegegnerin 3 begleitet worden, die dort ihren Ehemann besuchen wollte. Am Zielort im Kosovo sei das Heroin unter dem Armaturenbrett des Wagens versteckt worden. Anschliessend seien die Täter zurück nach Bestwig/D gefahren, wo die Drogen in der Garage von A.________ in Anwesenheit der beiden Kuriere zunächst aus dem Auto ausgebaut und im Keller versteckt worden seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beschwerdegegner 1 und 2 über Art, Umfang und Qualität des beförderten Guts im Klaren gewesen. Auf Geheiss von A.________ habe der Beschwerdegegner 2 zusammen mit jenem die Betäubungsmittel in der Folge zum Weitertransport in die Schweiz wieder in den Wagen eingebaut. Hernach habe der Beschwerdegegner 2 am 25. März 2004 seinen mit Drogen bepackten Wagen in Begleitung der Beschwerdegegnerin 3 in die Schweiz gesteuert, wobei die beiden vom Beschwerdegegner 1, den sie alle 15 Minuten anrufen mussten, an den Bestimmungsort gelenkt worden seien. Dieser sei ihnen ein bis drei Stunden später im von einem Dritten gesteuerten Auto nachgefolgt. Spätestens vor dem Passieren der Schweizer Grenze habe auch die Beschwerdegegnerin 3 darum gewusst, dass sich im Auto Drogen befunden hätten. 
 
Am 26. März 2004 gegen 7.30 Uhr seien die Insassen der beiden Fahrzeuge in die Schweiz eingereist. Nach dem Grenzübertritt seien sie von B.________ telefonisch zu einem Einkaufszentrum in Spreitenbach und anschliessend zu einem Hotel in Zürich gelenkt worden, wo sie auf den Abnehmer der Drogen getroffen seien. Dieser sei anschliessend mit dem Beschwerdegegner 1 zum Parkplatz gefahren, wo sich das mit den Drogen beladene Auto befand. Anschliessend sei der Beschwerdegegner 1 am Steuer dieses Wagens dem Fahrzeug des Abnehmers zu einem ca. 5 km entfernten Platz gefolgt. Dort seien die beiden Fahrer von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 seien in Zürich, wo sie auf den Beschwerdegegner 1 warteten, von der Polizei verhaftet worden (angefochtenes Urteil S. 15 ff., 19 f. und 21 ff.). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdegegner hätten die ihnen vorgeworfenen Taten zwischen Mitte März und dem 26. März 2004 im Kosovo, in Deutschland und in der Schweiz begangen. Die einzelnen eingeklagten Tathandlungen beträfen verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels und liessen sich in ein einheitliches Geschehen einordnen. Demnach könne vorerst - unter Ausserachtlassung anderer angeklagter Tathandlungen und Qualifikationsgründe - geprüft werden, ob und inwieweit die Angeklagten die eingeklagte Drogenmenge auf dem Gebiet der Schweiz befördert und sich damit strafbar gemacht hätten. Soweit sich die angeklagten Auslandtaten in das in der Schweiz begangene strafbare Geschehen einordnen liessen, könne gegebenenfalls von einer Beurteilung der weiteren angeklagten Tathandlungen - insbesondere der Auslandtaten - und Qualifikationsgründe abgesehen werden (angefochtenes Urteil S. 14 f., 13). 
 
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der in der Schweiz verwirklichte und für die Strafbarkeit einzig wesentliche Sachverhalt sei vor dem grundsätzlich unbestrittenen Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdegegner Mitte März 2004 mit dem Personenwagen Ford Skorpio des Beschwerdegegners 2 in den Kosovo gefahren seien, wo Dritte rund 10 Kilogramm Heroingemisch unter das Armaturenbrett dieses Autos eingebaut hätten, das in der Folge von den Beschwerdegegnern zunächst nach Deutschland verbracht worden sei, wo es erst aus dem Wagen ausgebaut und danach für den Weitertransport in die Schweiz wieder eingebaut worden sei. Dieser Hintergrund sei wesentlich für den subjektiven Tatbestand der in der Schweiz verübten Handlungen (angefochtenes Urteil S. 15). 
4.2 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 7 BetmG geregelten Tatbestände schützten das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begehe ein Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne der Abs. 1 - 7 der genannten Bestimmung so sei zu prüfen, ob echte Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliege. Dabei stünden Erwerbshandlungen zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen im Verhältnis der Subsidiarität. Es handle sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit. Erlange der Täter Betäubungsmittel, die er anschliessend befördere, lagere und/oder einführe, und gebe er sie in der Folge an Händler oder Konsumenten ab oder veräussere er sie, erfolge lediglich ein Schuldspruch wegen Abgabe oder Verkaufs. Die Tathandlung der Einfuhr habe neben dem Befördern kaum eine selbstständige Bedeutung. Eine die Grenze zur Schweiz querende Beförderung sei in aller Regel auch eine landesinterne, weshalb eine Bestrafung nur wegen Beförderns zu erfolgen habe (angefochtenes Urteil S. 12 f.). 
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 4 BetmG. Sie macht geltend, die Vorinstanz beschränke den angeklagten Sachverhalt auf die Tathandlung der Beförderung der Drogen auf dem Gebiet der Schweiz und berücksichtige die angeklagten Tathandlungen im Kosovo und in Deutschland nicht. Sie stütze sich lediglich zur Begründung des subjektiven Tatbestandes auch auf die im Ausland begangenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Ziff. 1 BetmG ab. Die Anklageschrift differenziere klar zwischen den einzelnen Tathandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG, nämlich der Erlangung von 9,904 kg Heroin im Kosovo, der Beförderung vom Kosovo nach Bestwig/D, der Lagerung in einem Keller in Deutschland, der Beförderung der Drogen von Bestwig/D nach Schaffhausen, der Einfuhr der Drogen in die Schweiz und der Beförderung derselben nach Zürich zur Abgabe an einen Dritten. Die Beschränkung des Geschehens auf das Befördern von Drogen auf dem Gebiet der Schweiz decke den Unrechtsgehalt der Tat nicht ab. Die zu beurteilenden Taten hätten einen notwendigen Auslandbezug und begännen nicht erst an der Schweizer Grenze (Beschwerde S. 3 ff.). 
5. 
5.1 Gemäss Art. 19 Ziff. 4 BetmG ist der Täter nach den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 derselben Bestimmung auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Norm begründet die Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichtsbarkeit für im Ausland begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nach der Rechtsprechung enthält sie eine zwischen dem reinen Universalitätsprinzip und der Übernahme der Strafverfolgung nach Art. 85 IRSG liegende Regelung (BGE 116 IV 244 E. 3a; 118 IV 418 E. 2a). 
 
Die Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 6 BetmG sind als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet (BGE 117 IV 58 E. 2; 118 IV 200 E. 3f). Sie gelten grundsätzlich am Ort der abstrakt gefährlichen Handlung bzw. am Ort, wo sich das unerlaubte Verhalten ereignet hat, als im Sinne von Art. 7 Abs.1 StGB verübt (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.19/2003 vom 6.8.2003 E. 12.1; ferner Schönke/Schröder/Eser, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. 2001, § 9 N 6). 
 
Im zu beurteilenden Fall haben die Beschwerdegegner die vom Kosovo in die Schweiz transportierten illegalen Betäubungsmittel auch auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz befördert, so dass sich die Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ergibt. Ob für die im Ausland begangenen Tathandlungen etwas anderes gilt, hängt davon ab, ob der gesamte den Beschwerdegegnern angelastete Drogentransport als einheitlicher Handlungskomplex aufzufassen ist oder ob die einzelnen Tathandlungen für sich je als eigenständige, in sich abgeschlossene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzusehen sind. Von letzterem geht die Beschwerdeführerin aus, wenn sie geltend macht, soweit die Vorinstanz die Auslandtaten nicht beurteile, erledige das angefochtene Urteil den angeklagten Verfahrensgegenstand nicht erschöpfend. 
5.2 
5.2.1 Die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen hiezu unter Strafe (Peter Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl. Bern 2007, Art. 19 N 3 f.). Als Handlungen, welche eine Gefahr des - im weitesten Sinne - Inverkehrbringens von Drogen und damit für die menschliche Gesundheit begründen, nennt die Bestimmung in Abs. 2 - 5 namentlich das Herstellen und Verarbeiten, das Lagern, Befördern sowie die Ein- und Ausfuhr, das Anbieten, den Verkauf, die Vermittlung und die Abgabe sowie den unbefugten Besitz und Erwerb. Den in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten einzelnen Tathandlungen kommt nach der gesetzlichen Ordnung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes zu (BGE 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c; 106 IV 72 E. 2b). Sie stellen verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit dar (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 142; vgl. auch Fingerhuth/Tschurr, BetmG, Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2007, Art. 19 N 126/128; ferner Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band II, § 33 N 27). So wird in der Literatur z.B. lediglich ein Schuldspruch wegen Verkaufs angenommen, wenn ein Täter Betäubungsmittel im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und dort - wie von Anfang an geplant - an Konsumenten veräussert (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 185; vgl. auch Corboz, La jurisprudence du tribunal fédéral relative aux dispositions pénales de la loi fédérale sur les stupéfiants, SJ 1988, S. 538 und SJ 1993, 645 f. [infraction unique]; ferner Fiolka, Das Rechtsgut, Diss. Freiburg 2006, S. 906 ff.). 
5.2.2 Die Vorinstanz erklärt die drei Beschwerdegegner der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG bzw. der Gehilfenschaft hiezu schuldig, ohne im Dispositiv die einzelnen Tathandlungen gemäss Ziff. 1 Abs. 1 - 7 BetmG näher zu spezifizieren. Aus ihren Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich jedoch, dass sich die angeklagten Auslandtaten nach ihrer Auffassung in das in der Schweiz begangene strafbare Geschehen einordnen lassen, so dass sie das gesamte Geschehen als einheitlichen Handlungskomplex würdigt. 
 
Dies ist nicht zu beanstanden, denn bei den einzelnen Abschnitten, in welche der den Beschwerdegegnern angelastete Drogentransport aufgegliedert ist - Einbau der Drogen in das Fahrzeug im Kosovo, Transport derselben nach Deutschland, Ausbau aus dem Wagen und Lagerung in Deutschland, erneuter Einbau und Transport in die Schweiz - handelt es sich um verschiedene Stufen eines einheitlichen Handlungskomplexes. Dass der gesamte Drogentransport vom Kosovo über Deutschland in die Schweiz als einheitliches Geschehen aufgefasst werden könne, räumt auch die Beschwerdeführerin ein (Beschwerde S. 4). 
 
Offen bleibt lediglich, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 und 2 schon für den Transport der Drogen vom Kosovo nach Deutschland Vorsatz bejaht. Sicheres Wissen darum, dass sie harte Drogen befördert hatten, nimmt sie bei den beiden Transporteuren jedenfalls erst im Zeitpunkt des Ausbaus der Drogen aus dem Fahrzeug in Deutschland an, wobei sie den beiden Tätern zugesteht, sie seien irrtümlich davon ausgegangen, es handle sich um Kokain (angefochtenes Urteil S. 16 und 19 unten). Bei der Beschwerdegegnerin 3 nimmt die Vorinstanz sichere Kenntnis um den Transport der harten Drogen erst vor dem Grenzübertritt in die Schweiz an (angefochtenes Urteil S. 22, 24). Dementsprechend gelangt die Vorinstanz denn nach Würdigung der Beweismittel auch zum Schluss, die Beschwerdegegner hätten die Drogen von Bestwig/D in die Schweiz befördert (angefochtenes Urteil S. 20). Dies umfasst, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 13), notwendigerweise auch die Einfuhr in die Schweiz. Die einzelnen Tathandlungen stehen im Verhältnis der Subsidiarität (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N 8; Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 68 N 20 lit. c). 
 
Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegner seien der unbefugten mengenmässig qualifizierten Beförderung von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen, was sämtliche angeklagten Tathandlungen mitumfasse (angefochtenes Urteil S. 19, 21 und 24), verletzt daher kein Bundesrecht. Dass der Schuldspruch der Vorinstanz nur die auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfasst, trifft somit nicht zu. 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
6. 
Im Weiteren wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Strafzumessung. Sie macht geltend, indem die Vorinstanz den Schuldspruch auf die Tathandlung des Beförderns von Betäubungsmitteln in der Schweiz beschränkt habe, habe sie bei den Tätern keine umfassende Prüfung der Tatkomponenten vorgenommen. Eine umfassende Prüfung der Tatkomponenten sei nur im Hinblick auf das gesamte Tatverhalten möglich, was die Berücksichtigung der Taten im Ausland, d.h. im Kosovo und in Deutschland, an der Schweizer Grenze und schliesslich vor dem Grenzübertritt erfordere (Beschwerde, S. 6 f.). 
 
Die Beschwerdeführerin ficht die Strafzumessung nur unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Erschöpfung der Anklage an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz indes den gesamten Handlungskomplex des Drogentransports gewürdigt und entsprechend die Strafe zugemessen. 
 
Dass sich die Vorinstanz in anderer Hinsicht von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Ihre Erwägungen sind denn auch plausibel und die daraus gezogenen Schlüsse leuchten ein. Jedenfalls hat sie ihr Ermessen nicht verletzt. 
 
Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 
7. 
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges nicht den Beschwerdegegnern auferlegt, sondern beim Staat belassen hat (Beschwerde S. 7 f.). 
7.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Kosten der Untersuchungshaft und des allenfalls auch vorzeitigen Vollzuges von Freiheitsstrafen seien vom Staat zu tragen. Zwar verstosse es weder gegen die Verfassung noch gegen Art. 5 EMRK, wenn die Kosten der Untersuchungshaft dem Verurteilten auferlegt würden (BGE 124 I 170 E. 2). Die Untersuchungshaft bewirke aber wie der Strafvollzug einen (erzwungenen) Freiheitsentzug und könne gemäss Art. 69 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Ausserdem könne der Zeitpunkt für den Übertritt aus der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug stark variieren, ohne dass die angeschuldigte Person hierauf einen Einfluss hätte. In Anbetracht dieser Umstände sowie im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung der Verurteilten erscheine es daher als gerechtfertigt, in Ausübung des von Art. 172 Abs. 1 BStP eingeräumten Ermessens die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft den Kosten des Strafvollzugs gleichzustellen und beim Staat zu belassen (angefochtenes Urteil S. 34 f.). 
7.3 Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafverfahren unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entstehen (Satz 2). Die Verfahrenskosten werden nach den Regeln von Art. 172 ff. BStP verlegt. Danach werden die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 172 Abs. 1 BStP). Das Gericht kann ihn indes aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien. 
 
Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung des Bundesrates vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher ausgeführt. Danach gehören nach Art. 1 Abs. 3 zu den Prozesskosten u.a. die Kosten für die bereits ausgestandene Untersuchungshaft. 
 
Dem Gericht steht bei der Entscheidung über die Kostenauflage ein weiter Spielraum des Ermessens zu, in welches das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das Bundesstrafgericht von einem unrichtigen Begriff der Kosten ausgeht oder die Kostenauflage mit rechtlich nicht massgebenden Argumenten begründet oder dabei wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). 
7.4 
7.4.1 Nach Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP gilt der Grundsatz, dass der Verurteilte die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass der Verurteilte die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge seiner Tat schuldhaft verursacht hat (BGE 124 I 170 E. 3g S. 174). Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP erlaubt eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Kostentragung nur aus "besondern Gründen". Solche sind anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteilten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint, so etwa wenn die Kosten durch unzulässige oder offensichtlich unzweckmässige Prozesshandlungen verursacht worden sind, wenn das Ergebnis der Untersuchungen, für welche die Kosten angefallen sind, insgesamt ausschliesslich zu Gunsten des Angeschuldigten lautet oder wenn die Wiedereingliederung des Täters durch die vollumfängliche Auferlegung der Kosten ernsthaft gefährdet erscheint. 
 
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt der Umstand, dass dem Untersuchungshäftling die Freiheit entzogen wird, keinen besonderen Grund im Sinne von Art. 172 Abs. 1 BStP dar. Andernfalls dürften dem Verurteilten die Kosten für die Untersuchungshaft unter keinen Umständen auferlegt werden, womit die gesetzliche Regelung ins Gegenteil verkehrt würde. Die Kostenbefreiung kann auch nicht generell mit der Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Verurteilten begründet werden. Die Vorinstanz nimmt insofern keinen Bezug auf die konkreten Verhältnisse der Beschwerdegegner. Sie scheint vielmehr aus grundsätzlichen Überlegungen zur Resozialisierung heraus ganz allgemein die Haftkosten dem Staat überbinden zu wollen. Dies ist aber in dieser Form mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegner somit gestützt auf sachlich unzutreffende Gesichtspunkte von der Tragung der Kosten für die Untersuchungshaft befreit. Das angefochtene Urteil verletzt daher in diesem Punkt Bundesrecht (vgl. zum Ganzen Entscheid 6S.530/2006 vom 19.06.2007 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid somit zu prüfen haben, ob bei den Beschwerdegegnern in Bezug etwa auf die Verfahrensdauer, namentlich die unterschiedliche Dauer der Untersuchungshaft, sowie die persönlichen Verhältnisse besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel der Kostentragungspflicht zu rechtfertigen vermöchten. 
7.4.2 Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern nicht die Kosten des vorzeitigen Strafvollzuges auferlegt hat. Bei diesen handelt es sich nicht um Verfahrenskosten, sondern um Vollzugskosten. Wenn die zuständigen Bundesbehörden dem Angeschuldigten den vorzeitigen Strafantritt bewilligen, erklären sie damit ihre Zustimmung, dass er in das Vollzugsregime übertritt, was zur Folge hat, dass der Bund dem Kanton die Gefangenschaftskosten nach Art. 241 Abs. 2 BStP zu vergüten hat (vgl. Entscheid 6S.530/2006 vom 19.06.2007 E. 6.4 mit Hinweisen). 
8. 
Aus diesen Gründen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als teilweise begründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 278 BStP). Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. November 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch von Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
4. 
Dem Rechtsvertreter von Y.________, Fürsprecher André Vogelsang, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'043.35 aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Juni 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: