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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.458/2003 /pai 
 
Urteil vom 30. März 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) und das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG); Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ handelte in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2001 mit rund 3,5 Kilogramm Heroin und rund 500 Gramm Kokain. Der Reinheitsgrad des Heroins betrug 9 % und derjenige des Kokains 51 %. Im Weiteren soll er verschiedene Waffen illegal erworben haben. 
B. 
Am 21. März 2003 erklärte ihn das Kriminalgericht des Kantons Luzern schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Verstosses gegen die Waffengesetzgebung und bestrafte ihn mit 4½ Jahren Zuchthaus und acht Jahren Landesverweisung. X.________ appellierte gegen dieses Urteil. 
 
Am 15. September 2003 bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu 3½ Jahren Zuchthaus. Ausserdem verwies es ihn für sechs Jahre des Landes, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie einzelne Strafzumessungsfaktoren nicht richtig gewichtet habe. Die Reduktion der Strafe um lediglich ein Jahr sei angesichts der vorliegenden erheblichen Strafminderungsgründe zu gering ausgefallen. 
2. 
Das Bundesgericht hat die massgebenden Elemente der Strafzumessung und die Anforderungen an ihre Begründung in seiner bisherigen Rechtsprechung eingehend dargelegt (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 150 E. 2a). 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm umgesetzte Drogenmenge und die daraus folgende Gesundheitsgefährdung vieler Menschen führe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu einer Verschärfung des Strafrahmens. Die Mindeststrafe betrage dabei Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Wenn die Vorinstanz zudem straferhöhend veranschlage, dass er die Gesundheit einer grossen Zahl Menschen in Gefahr gebracht habe, liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor. 
 
Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 7 N 21). Indes darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 69 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b). Entsprechendes gilt auch im Rahmen von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Hier ist für die Festsetzung der Strafe innerhalb des erhöhten Strafrahmens von Bedeutung, in welchem Ausmass der Täter eine abstrakte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen hat. Das hängt sowohl von der Art als auch von der Menge der umgesetzten Droge ab. Die Vorinstanz hat deshalb Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die beträchtliche Betäubungsmittelmenge und damit die Gesundheitsgefährdung für dementsprechend viele Menschen zu Lasten des Beschwerdeführers gewichtet hat. 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, der gehandelten Drogenmenge von 315 Gramm reinen Heroins und 255 Gramm reinen Kokains sei bei der Strafzumessung insgesamt zu grosses Gewicht eingeräumt worden. 
 
Die Betäubungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 63 N 53). Deshalb lässt sich unter Hinweis allein auf die Drogenmenge das Strafmass nicht begründen. Die Vorinstanz hat die Betäubungsmittelmenge zutreffend als ein Gesichtspunkt neben andern gewürdigt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als nicht stichhaltig. 
2.3 Wurde ein Täter aufgrund einer verdeckten Fahndung überführt, verpflichtet eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 63 StGB das Gericht, bei der Bemessung der Strafe jeder durch V-Leute bewirkten Förderung der Straftaten angemessen zu Gunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 34 E. 3b; 118 IV 115 E. 2a mit Hinweisen). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz nicht nur die Mitwirkung des V-Mannes bei der Tatausführung strafmindernd berücksichtigt, sondern auch den Umstand, dass die der Polizei unbekannte Vertrauensperson zum Umfang ihres Einsatzes nicht persönlich hat befragt werden können. Insgesamt ist sie von einer deutlichen Strafminderung ausgegangen, was sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers merklich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat (vgl. dazu auch E. 2.7). 
2.4 Die Vorinstanz hat die überdurchschnittlich hohe Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers erheblich strafmindernd gewichtet und diesen Umstand bei der Festsetzung des Strafmasses ausreichend berücksichtigt (vgl. dazu auch E. 2.7). Die Rüge, die der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht erhebt, erweist sich als unbegründet. 
2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Geständnisbereitschaft nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewichtet. 
 
Ein Geständnis kann zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hingegen kommt einem Geständnis keine wesentlich strafmindernde Bedeutung zu, wenn ein Täter wie hier von den Strafverfolgungsorganen überführt worden ist. Die Rüge des Beschwerdeführer ist mithin unbegründet. 
2.6 Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte gewürdigt, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. 
2.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Strafzumessung vor Bundesrecht standhält. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie nachvollziehbar gewürdigt. Von einer zu starken oder zu geringen Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren kann keine Rede sein. Die entscheidenden Strafminderungsgründe haben sich - bei einer Herabsetzung der Strafe um insgesamt ein Jahr - ausreichend auf das vorliegende Strafmass niedergeschlagen. Zwischen der ausgefällten Strafe von 3½ Jahren Zuchthaus und ihrer Begründung besteht im Lichte der gesamten Umstände keine Diskrepanz. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. März 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: