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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1E.11/2002 /mks 
 
Urteil vom 18. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Schilling. 
 
BLS AlpTransit AG, Aarestrasse 38 B, Postfach, 3601 Thun, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann, Postfach 6916, 3001 Bern, und Fürsprecher 
Dr. Andreas Güngerich, Postfach 6916, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Wandfluh Produktions AG, Parallelstrasse 42, 3714 Frutigen, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann, Monbijoustrasse 36, 3011 Bern, 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6, Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, 3001 Bern. 
 
Parteientschädigung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, vom 
1. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Für den Bau der NEAT Lötschberg-Basislinie, Anschluss Frutigen, wird die Parzelle Nr. 3814 der Wandfluh Produktions AG vorübergehend in Anspruch genommen. Die Eigentümerin erhob während der Auflage des Projektes Einsprache gegen die Enteignung und meldete ihre Entschädigungsforderungen für die Inanspruchnahme des Bodens an. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2001 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Auflageprojekt der BLS AlpTransit AG seine Genehmigung und wies unter anderem die Einsprache der Wandfluh Produktions AG ab, soweit deren Begehren nicht durch Auflagen entsprochen werden konnte. In Dispositiv Ziffer 7 des Entscheides wurden die Parteivertreter aufgefordert, dem UVEK binnen 60 Tagen ihre Kostennote zur Festsetzung der Parteientschädigung mittels separater Verfügung einzureichen. Die Plangenehmigungsverfügung vom 1. Oktober 2001, mit der wie erwähnt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wurde, ist in Rechtskraft erwachsen. 
Am 24./28. Januar 2002 schlossen die BLS AlpTransit AG und die Wandfluh Produktions AG eine Vereinbarung über die Modalitäten der vorübergehenden Abtretung einer Teilfläche der Parzelle Nr. 3814 und die hierfür zu leistende Entschädigung. Gemäss Ziffer 7 der Vereinbarung beantragen die Parteien der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission, die Vereinbarung zu genehmigen. Nach Ziffer 8 trägt die BLS AlpTransit AG sämtliche Kosten des Vertrages. In Ziffer 9 der Vereinbarung wird unter dem Titel "Parteientschädigung" Folgendes bestimmt: 
"Die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 115 EntG. Fürsprecher Urs Eymann unterbreitet der BLS AlpTransit AG Aufwand und Kosten. Die BLS AlpTransit AG leistet Entschädigung auf Basis des Entscheides des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Plangenehmigungsverfahren. Die Parteien einigen sich auf eine pauschale Entschädigung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Partei die Eidgenössische Schätzungskommission über die Entschädigung." 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 nahm der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, von der ausseramtlichen Verständigung Kenntnis und schrieb das Verfahren betreffend die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 3814 ab. 
Am 2. April 2002 setzte das UVEK die der Wandfluh Produktions AG für das Plangenehmigungsverfahren auszurichtende Parteientschädigung fest. In der Verfügung wird dargelegt, die BLS AlpTransit AG habe im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren (mit Enteignungen) nur denjenigen Aufwand zu entschädigen, der für das Abfassen der Einsprachen gegen die Enteignung und die Formulierung der Planänderungsbegehren entstanden sei. Der Aufwand für die Behandlung der Entschädigungsforderung sei zwischen den Parteien bzw. durch die Schätzungskommission festzulegen. In der Kostennote des Anwalts der Enteigneten sei für das Einspracheverfahren ein Zeitaufwand von 15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 210.-- eingesetzt worden. Dieser Ansatz liege über dem vom UVEK praxisgemäss in den NEAT-Verfahren am Gotthard und am Lötschberg angewendeten und als angemessen betrachteten Tarif von Fr. 180.-- pro Stunde. Für das Einspracheverfahren sei daher eine diesem niedrigeren Ansatz entsprechende Parteientschädigung zuzuerkennen. - Die Verfügung des UVEK vom 2. April 2002 ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 
B. 
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 gelangte die BLS AlpTransit AG an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 6, und ersuchte diese, die der Wandfluh Produktions AG für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zustehende Parteientschädigung festzusetzen, da sich die Parteien nicht hätten einigen können. Die Wandfluh Produktions AG beantragte ihrerseits, ihr für das fragliche Verfahren - ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 210.-- und einem Zeitaufwand von 8,5 Stunden - eine Parteientschädigung von Fr. 1'957.70 zuzuerkennen sowie die seither angefallenen Aufwendungen zu vergüten. 
Mit Entscheid vom 1. Juli 2002 verpflichtete der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, die BLS AlpTransit AG, der Wandfluh Produktions AG eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'207.70, Auslagen und Mehrwertsteuer eingeschlossen, zu entrichten, und schrieb das Enteignungsverfahren als vollständig erledigt ab. 
Der stellvertretende Präsident erwog, durch die Vereinbarung vom 24./28. Januar 2002 sei ein Enteignungsvertrag geschlossen worden, mit welchem auch eine Regelung über die Parteikosten getroffen worden sei. Die vorliegende Streitsache sei somit primär nach dem Enteignungsvertrag zu entscheiden, welcher im umstrittenen Punkt auslegungsbedürftig sei. Die Parteien seien sich darüber einig, dass mit dem Hinweis auf Art. 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung dessen Absatz 1 als anwendbar erklärt worden sei. Unklar sei dagegen die Bedeutung des Satzes, wonach die BLS AlpTransit AG Entschädigung "auf Basis des Entscheides" des UVEK im Plangenehmigungsverfahren zu leisten habe. Keine der Parteien habe klar dargelegt, wie sie diesen Passus beim Vertragsschluss verstanden habe. Eine erneute Befragung würde zu keinem brauchbaren Ergebnis führen. Von entscheidender Bedeutung sei der Umstand, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Kostenentscheid des UVEK noch gar nicht vorgelegen habe und somit die darin angewendeten Kriterien auch nicht hätten als verbindlich erklärt werden können. Im Weiteren sei fraglich, ob die Parteien den Kostenentscheid des UVEK nur als Basis für die angestrebte gütliche Einigung festlegen oder ob sie damit - falls dies überhaupt möglich wäre - auch die Eidgenössische Schätzungskommission auf die Kriterien des UVEK verpflichten wollten. Die Frage könne jedoch offen bleiben, da der fragliche Passus nur so verstanden werden könne, dass der Kostenentscheid des UVEK für den Einsprache- und Plangenehmigungsteil des Verfahrens zu berücksichtigen sei. Über die Parteientschädigung für den entschädigungsrechtlichen Teil sei somit nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. 
Gemäss Art. 115 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes sei, so wird im Präsidialentscheid weiter ausgeführt, den Enteigneten im Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Dass die Entschädigung "angemessen" sein solle, bedeute jedoch nicht, dass sie die Parteikosten nur teilweise decken dürfe, da sich ein solches Ergebnis mit dem Gebot der vollständigen Entschädigung nicht vereinbaren liesse. Was die im vorliegenden Fall eingereichten Kostennoten betreffe, so lasse sich die Aufteilung des zeitlichen Aufwandes auf das Plangenehmigungs- und das Enteignungsverfahren - 15 bzw. 8,5 Stunden - ohne weiteres vertreten. Die Tatsache, dass der Anwalt der Enteigneten zahlreiche weitere Grundeigentümer vertreten habe, rechtfertige keine weitere Kürzung, da Einsprache und Entschädigungsforderung auf die konkreten Gegebenheiten abgestimmt worden seien und sich von anderen Eingaben erheblich unterschieden. Ebenfalls als angemessen könne der Stundenansatz von Fr. 210.-- gelten, entspreche doch dieser dem Konventionaltarif für den Kanton Bern und habe das Bundesgericht schon 1997 einen Ansatz von Fr. 200.-- gutgeheissen. Für die von der Enteignerin verlangte Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 180.-- bestehe kein Anlass; einer solchen stünde auch der Anspruch auf volle Entschädigung entgegen. 
C. 
Gegen den Entscheid des stellvertretenden Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, hat die BLS AlpTransit AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Neufestsetzung der Parteientschädigung durch das Bundesgericht oder allenfalls durch die Vorinstanz. Gerügt werden offensichtlich unvollständige Feststellung des massgebenden Sachverhalts, Verletzung von Art. 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung, unrichtige Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung und Unangemessenheit. 
Die Wandfluh Produktions AG und der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, ersuchen um Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen und deren Präsidenten sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 77 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711], Art. 98 lit. e und 115 OG; BGE 109 Ib 130 E. 1a, 112 Ib 417 E. 2 b und c S. 420 ff.). Das Bundesgericht wendet im Verfahren nach Art. 77 EntG das Recht von Amtes wegen an und überprüft die Sachverhaltsfeststellungen frei (BGE 119 Ib 447 E. 1b). Bildet der Entscheid des Schätzungskommissions-Präsidenten - wie hier - eine erstinstanzliche Verfügung über eine öffentlichrechtliche Entschädigung, so kann neben den Rügen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Bundesrechtsverletzung auch der Vorwurf der Unangemessenheit erhoben werden (Art. 104 lit. c Ziff. 1 OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten. 
2. 
Umstritten ist zunächst der Sinn des in Ziffer 9 der Parteivereinbarung enthaltenen Satzes, wonach die BLS AlpTransit AG "auf Basis des Entscheides" des UVEK (Partei-)Entschädigung leiste. Nach Auffassung der Enteignerin haben die Parteien damit festgelegt, zur Bestimmung der Parteientschädigung seien die Kriterien beizuziehen, die das Departement im Plangenehmigungsverfahren anwenden werde. Gemäss der Enteigneten und dem Schätzungskommissions-Präsidenten kann dem fraglichen Passus nichts anderes entnommen werden, als dass die Parteientschädigung ergänzend zu der im Plangenehmigungsverfahren festgelegten Entschädigung zu bezahlen sei. Der Wortlaut des umstrittenen Satzes ist tatsächlich alles andere als klar. Die Frage, wie dieser hätte verstanden werden dürfen und müssen, kann jedoch offen bleiben, haben doch die Parteien im Falle der Uneinigkeit den Entscheid über die Parteientschädigung der Eidgenössischen Schätzungskommission übertragen und sich auch an diese gewandt. Wird aber die Eidgenössische Schätzungskommission nach Eröffnung eines Enteignungsverfahrens angerufen, so kann sie als staatliches Gericht nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen tätig werden und hat ihr Urteil allein gestützt auf das massgebliche Enteignungsrecht zu fällen. Ein "enteignungsrechtliches Schiedsverfahren", für welches die Parteien das Verfahren oder Kriterien der Entscheidfindung festlegen könnten, gibt es nicht (vgl. BGE 112 Ib 538). Die Parteien können daher den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission auch nicht verpflichten, seinem Entscheid über den Umfang der Parteientschädigung die von anderen Behörden aufgestellten Regeln zugrunde zu legen. Der Präsident ist daher im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die Höhe der Parteientschädigung ausschliesslich nach der Bestimmung von Art. 115 EntG festzulegen ist. 
3. 
Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Nach dem angefochtenen Entscheid ist die "angemessene" Parteientschädigung unter dem Gesichtswinkel des verfassungsmässigen und gesetzlichen Anspruchs auf volle Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG) so festzusetzen, dass sie die Parteikosten vollständig deckt. Aus diesem Grunde seien die kantonalen Anwaltstarife zu berücksichtigen. Die Enteignerin bestreitet die Anwendbarkeit kantonaler Tarife und zieht aus dem Gleichbehandlungsgebot sowie aus dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren den Schluss, dass in Verfahren für öffentliche Werke des Bundes für Plangenehmigungsbehörden und Enteignungsinstanzen die gleichen Bemessungskriterien für die Parteientschädigungen zu gelten hätten. Demzufolge wäre der Enteignungsrichter in dieser Hinsicht an die Praxis der Verwaltungsbehörden gebunden. 
 
Zu diesen unterschiedlichen Standpunkten ist in Bestätigung bisheriger Rechtsprechung Folgendes festzuhalten: 
3.1 Die in Art. 115 und 116 EntG vorgesehene Vergütung der Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte im Enteignungsverfahren aufgewendet hat, gilt nach der gesetzlichen Ordnung als reine Prozess-Entschädigung. Als solche bildet sie nicht Bestandteil der durch Art. 16 EntG gewährleisteten "vollen Entschädigung" und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19 lit. c EntG dem Enteigneten verursachten "weiteren Nachteil" auszugleichen (BGE 111 Ib 97 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 456 E. 2 S. 461 mit Hinweisen). Aus dem Gebot der vollen Entschädigung lässt sich daher für die Festsetzung der Parteientschädigung nichts herleiten. 
3.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die zwischen den Enteigneten und ihren Rechtsvertretern geltenden kantonalen Anwaltstarife bei der Bestimmung der vom Enteigner gemäss Art. 115 und 116 EntG auszurichtenden Parteientschädigung nicht direkt anwendbar (BGE 99 Ib 481 E. 3b; 109 Ib 26 E. 3 S. 34; 111 Ib 97 E. 2e S. 100; 121 II 291 nicht publ. E. 3). Auch die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) kommt nicht zum Zuge, weil eben der Gesetzgeber für das Enteignungsverfahren die erwähnte besondere Regelung getroffen hat. Die enteignungsrechtlichen Spezialvorschriften gelten allerdings nur, wenn dem Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01) oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) das Recht zusteht, Einsprachen im Sinne von Art. 7 bis 10 EntG zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer am Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren nur tatsächliche Interessen geltend machen und keinerlei enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so finden die allgemeinen Kostenvorschriften Anwendung (BGE 111 Ib 32 E. 2d S. 36; Urteil 1E.19/1999 vom 4. April 2000, E. 3). 
3.3 Aus der Tatsache, dass das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren und das enteignungsrechtliche Entschädigungs- bzw. Forderungsanmeldeverfahren teilweise parallel verlaufen und sowohl die Einsprachebehörde als auch der Enteignungsrichter die Bestimmung von Art. 115 EntG anzuwenden haben, kann nicht geschlossen werden, dass die zuerst entscheidende Behörde Massstäbe setze, die auch für die hernach amtende verbindlich seien. Art. 115 EntG räumt der entscheidenden Instanz ausdrücklich ein gewisses Ermessen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien ausüben darf und soll. Wohl wäre eine übereinstimmende Bemessung der Parteientschädigung vor allem in den Fällen zu begrüssen, in denen Einsprache- und Schätzungsverfahren vorzeitig beendet werden und die Behörde, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat, zur abschliessenden Kostenregelung für beide Verfahren aufgerufen ist (vgl. BGE 121 II 291). Grundsätzlich entscheiden jedoch Einsprache- und Enteignungsbehörde auf dem Gebiet ihrer sachlichen Zuständigkeit getrennt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und schliessen die nebeneinander bestehenden Kompetenz- und Ermessensbereiche die Bindung der einen Instanz an den Entscheid der anderen aus. Daran hat auch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Entscheidverfahren bzw. die damit verbundene Revision des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) vom 18. Juni 1999 (AS 1999 S. 3071, 3093) nichts geändert. Die Enteignerin übersieht, dass die eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsbehörde bereits vor dieser Gesetzesänderung - nämlich seit Einführung des sog. kombinierten Verfahrens im Jahre 1982 - ebenfalls über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und Planänderungsbegehren befunden und die entsprechenden Kostenfolgen geregelt hat (vgl. Art. 18 Abs. 4 EBG in der Fassung vom 8. Oktober 1982 [AS 1984 S. 1429]; Art. 23 ff. der Verordnung vom 23. Dezember 1932 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten in der Fassung vom 26. November 1984 [PlVV; AS 1984 S. 1436]; vgl. auch Art. 16 des Bundesbeschlusses über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-Grossprojekte vom 21. Juni 1991 [AS 1991 S. 1319]). Die Reform des Eisenbahngesetzes von 1999 und die neue Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (SR 742.142.1) haben in dieser Hinsicht nichts Neues gebracht (vgl. auch BGE 123 II 456 E. 2 S. 460). 
3.4 Soweit die Enteignerin schliesslich für die Verfahren vor Bundesbehörden auf dem ganzen Gebiet der Schweiz einheitliche Tarifansätze verlangt, scheitert dieses Begehren schon an der Bestimmung von Art. 115 EntG selbst. Soll eine Parteientschädigung "angemessen" im Sinne dieser Vorschrift sein, so ist sie in erster Linie an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens - tatbeständliche und rechtliche Schwierigkeit des Falles, Umfang der auf dem Spiele stehenden Vermögenswerte usw. - zu bemessen. Zusätzlich soll sie aber auch auf die örtlichen Gegebenheiten, welche die Höhe der Aufwendungen des Enteigneten beeinflussen können - allgemeine Lebenskosten, örtliche Preise für Dienstleistungen, Mieten usw. - abgestimmt werden können. Verlangt das eidgenössische Enteignungsrecht ausdrücklich eine solche "Angemessenheit" der Parteientschädigung, während etwa die Berechnung der Verfahrenskosten im Einzelnen konkret geregelt wird (vgl. Art. 113 EntG und die Verordnung vom 10. Juli 1968 über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren [SR 711.3]), so liefe es dem gesetzgeberischen Willen zuwider, auf dem Wege der Rechtsprechung zu Art. 115 EntG Einheitstarife zu schaffen. 
4. 
Die Enteignerin beanstandet im Weiteren die Aufteilung des vom Vertreter der Enteigneten in Rechnung gestellten Zeitaufwandes auf das Plangenehmigungs- und das Enteignungsverfahren. Das UVEK habe die Bemühungen des Rechtsvertreters im ganzen Verfahren der Einsprachebehandlung ab Planauflage vollständig entschädigt. Der Schätzungskommissions-Präsident sei daher nicht befugt gewesen, auch noch für diesen Verfahrensabschnitt Aufwendungen abzugelten. Die zugesprochene Parteientschädigung sei schon aus diesem Grunde zu kürzen. 
In diesem Zusammenhang ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass mit der Auflage der Pläne für den Bau oder die Änderung von Eisenbahnanlagen nicht nur das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungs- und Einspracheverfahren sowie das enteignungsrechtliche Einspracheverfahren in Gang gesetzt werden, sondern auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren angehoben wird. Während der Auflage- und Eingabefrist sind nämlich neben den Einsprachen und Planänderungsbegehren bereits auch die enteignungsrechtlichen Begehren um Entschädigung oder Sachleistung anzubringen. Das galt schon für das frühere sog. kombinierte Verfahren gemäss Art. 20 lit. c und Art. 23 ff. PlVV (vgl. BGE 115 Ib 424 E. 5 S. 435; 121 II 291 E. 2; 123 II 456 E. 2 S 460) und trifft weiterhin für das heutige sog. ordentliche Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18b ff. EBG zu (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG). Wohl liegt heute die Leitung des Planauflage- und Eingabeverfahrens nicht mehr in den Händen des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, sondern obliegt der Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde. Das ändert aber nichts daran, dass wie erwähnt während der Planauflage mit der Forderungsanmeldung auch das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren eingeleitet wird und sich die Plangenehmigungs- und Einsprachebehörde mit diesem Verfahren - abgesehen von der Weiterleitung der Forderungen an die Schätzungskommission (vgl. Art. 18k Abs. 2 EBG) - nicht zu befassen hat. Die Vergütung der Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderungen angefallen sind, ist vielmehr im Nachgang zum Plangenehmigungs- und Einspracheentscheid durch den Schätzungskommissions-Präsidenten vorzunehmen (vgl. BGE 121 II 291; 123 II 456 E. 1b in fine). Der stellvertretende Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6, hat demnach die auf die Forderungsanmeldung zurückgehenden Aufwendungen der Enteigneten im angefochtenen Entscheid zu Recht abgegolten. 
5. 
Bei der Überprüfung der für das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren festgesetzten Parteientschädigung übt das Bundesgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung, weil die Schätzungskommission oder deren Präsident besser in der Lage ist, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurteilen und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Das Gericht ändert deshalb den zugesprochenen Betrag nur dann, wenn dieser als offensichtlich ungenügend oder unverhältnismässig hoch erscheint (BGE 109 Ib 26 E. 3 S. 35 mit Hinweisen; 111 Ib 97 E. 3 S. 102). 
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Enteigneten für die Anmeldung detaillierter Entschädigungsforderungen, für das Besitzeinweisungsverfahren vor dem Schätzungskommissions-Präsidenten und für Verhandlungen über die Entschädigungsbegehren einen Zeitaufwand von 8,5 Stunden ausgewiesen. Der Schätzungskommissions-Präsident hat diesen Aufwand für vertretbar erachtet und der Enteigneten in Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 210.--, zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 34.40, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'957.70 zugesprochen. Für das nach Abschluss des Enteignungsvertrages zusätzlich vor dem Präsidenten der Schätzungskommission durchgeführte Verfahren ist der Enteigneten eine Pauschalentschädigung von Fr. 250.--, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zuerkannt worden. Es kann nicht gesagt werden, dass diese Parteientschädigungen unverhältnismässig hoch wären. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. 
6. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Regel von Art. 116 Abs. 1 EntG entsprechend der BLS AlpTransit AG als Enteignerin aufzuerlegen. Diese hat ausserdem der Wandfluh Produktions AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der BLS AlpTransit AG auferlegt. 
3. 
Die BLS AlpTransit AG hat der Wandfluh Produktions AG für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem stellvertretenden Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 6 (Fürsprecher Samuel Keller), schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: