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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_165/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ GmbH, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Burckhardt und/oder Rechtsanwältin Hannah Boehm, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung (internationaler Schiedsspruch), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil vom 22. November 2013 hiess das Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2012) das Begehren um definitive Rechtsöffnung der Y.________ GmbH gegen die X.________ SA über den Gesamtbetrag von Fr. 29'964'380.-- samt Zinsen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gut. Als Rechtsöffnungstitel dienten zwei in Schweden gefällte Schiedsurteile vom 9. März 2011 ("Separate Award") und 25. April 2012 ("Final Award"). Mit Verfügung desselben Datums wies das Bezirksgericht zudem den Sistierungsantrag der X.________ SA ab. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob die X.________ SA hiergegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Lichte der obergerichtlichen Erwägungen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung. Sinngemäss stellte sie zudem den Antrag auf Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des Ermittlungsergebnisses oder der Anklage im Strafverfahren in Deutschland gegen die beiden Zeugen A.________ und B.________.  
 
B.b. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 wies das Obergericht die Beschwerde unter gleichzeitiger Abschreibung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung ab.  
 
C.  
 
C.a. Die X.________ SA (fortan: Beschwerdeführerin) hat gegen das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen; eventuell sei die Sache nach Art. 107 Abs. 2 BGG an das Bezirksgericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis zur Entscheidung der deutschen Justizbehörden im Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls Anklageverfahren gegen die Zeugen A.________ und B.________ auszusetzen; eventuell das Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen bis am 30. April 2014 auszusetzen.  
 
C.b. In ihrer Eingabe vom 18. März 2014 hat die Y.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Das Obergericht hat die Akten eingereicht, auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aber verzichtet. Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 9. April 2014).  
 
C.c. In einer Beschwerdeergänzung vom 5. April 2014 hat die Beschwerdeführerin um Zulassung zweier Noven ersucht. Am 14. April 2014 hat sie unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht.  
 
C.d. In der Sache schliesst die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.  
 
C.e. Die Beschwerdeführerin hat am 24. Juni 2014 und 1. Juli 2014 unaufgefordert weitere Eingaben und nach entsprechender Fristansetzung am 14. Juli 2014 eine Replik eingereicht. Sie hat darin insbesondere beantragt, das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis zum Entscheid über einen mittlerweile vor dem Svea hovrätt in Stockholm gestellten Antrag, den (End-) Schiedsspruch aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu mit Eingabe vom 22. Juli 2014 unaufgefordert geäussert und sich diesem Sistierungsantrag widersetzt. Im Rahmen unaufgeforderter weiterer Eingaben haben beide Parteien zusätzliche Beweismittel eingereicht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Rechtsöffnungsentscheide gelten nicht als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG (BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 197; 135 III 670 E. 1.3.2 S. 673), weshalb mit vorliegender Beschwerde unter anderem die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) vorgebracht werden kann (Urteil 4A_403/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 135 III 136).  
 
1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Wird die Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, so ist im Einzelnen darzutun, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.).  
 
 Die Begründung hat in der innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 100 BGG) einzureichenden Beschwerdeschrift zu erfolgen. Die spätere Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift ist einzig auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich möglich (Art. 43 BGG). In den übrigen Gebieten kommt eine Beschwerdeergänzung im Rahmen der Replik in Betracht, die jedoch nur insoweit statthaft ist, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
 Soweit die Beschwerdeführerin die Stellungnahmen benutzt, um die Begründung der Beschwerde zu vertiefen bzw. zu verbessern oder dieselbe zu ergänzen, kann darauf nicht eingegangen werden. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 136 III 636 E. 2.2 S. 638) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne eine solche Rüge zu substanziieren, kann sie nicht gehört werden, und auf Beanstandungen, die sie auf entsprechende tatsächliche Vorbringen stützt, ist nicht einzutreten. 
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern diese Voraussetzungen für die Abnahme neuer Beweismittel erfüllt sind (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich erst nach dem Zeitpunkt zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen (mehr) vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht - soweit sie den angefochtenen Entscheid in der Sache betreffen - unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229).  
 
 Soweit die Parteien im bundesgerichtlichen Verfahren neue Behauptungen zur Sache aufgestellt bzw. Beweismittel eingereicht haben, ist darauf nicht einzutreten. Sämtliche neuen Vorbringen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Deutschland eingeleiteten Strafverfahren bleiben demnach unbeachtlich. 
 
2.   
Abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verfahren zu sistieren, bis die deutschen Justizbehörden im Ermittlungsverfahren und gegebenenfalls Anklageverfahren gegen die Zeugen A.________ und B.________ entschieden haben. Allfällige Erkenntnisse aus dem Strafverfahren könnten als Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 5A_379/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.3; vorne E. 1.5). Unzulässig ist der (überdies erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellte) damit zusammenhängende Antrag auf rechtshilfeweise Edition der Ermittlungsergebnisse im Verfahren yyy und der Entscheide allfälliger Folgeverfahren. Auf Beweisanträge, die bezwecken, den entscheidrelevanten Sachverhalt zu ergänzen, tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 5A_639/2009 vom 27. November 2009 E. 1.4; Nicolas von Werdt, Die Beschwerde in Zivilsachen. Ein Handbuch für Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, 2010, S. 131 Rz. 581). Gegenstandslos geworden ist das eventuell gestellte Sistierungsgesuch im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen. 
 
3.   
Nach Art. 194 IPRG gilt für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12; im Folgenden: NYÜ). Die Anwendbarkeit des NYÜ wird vorliegend von keiner der Parteien bestritten. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe den von ihr geltend gemachten Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ zu Unrecht verneint, weshalb der Beschwerdegrund der Verletzung von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) vorliege. 
 
4.1. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe es versäumt, die schweizerischen Wertvorstellungen danach zu untersuchen, ob ein Schiedsurteil, in dessen Rahmen getätigte Zeugenaussagen zu einem Ermittlungsverfahren der deutschen Staatsanwaltschaft geführt hätten, aufrecht erhalten werden könne. Vorliegend stünden die Zeugen A.________ und B.________ im Verdacht, wahrheitswidrig die Echtheit einer von der Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren vorgelegten Urkunde bestritten zu haben und es sei erstellt, dass in Deutschland deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Nehme man an, die Zeugenaussagen der genannten Personen seien strafrechtlich relevant gewesen und hätte das Schiedsgericht dies erkannt, so wäre das Schiedsurteil anders ausgefallen. Indessen sei die Frage, wie das Urteil ausgefallen wäre, gar nicht relevant, weil der schweizerische Ordre public, konkretisiert in Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, nur davon spreche, dass Urteile, welche im Zusammenhang mit strafrechtlichem Verhalten stünden, revidiert werden könnten. Die Vorinstanz habe vorliegend zu Unrecht eine entscheidungserhebliche Relevanz dieses Verhaltens gefordert und damit Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ fehlerhaft nach nicht nachvollziehbaren Massstäben ausgelegt.  
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Schiedsspruch sei verbindlich. Schon die Behauptung, die Zeugen A.________ und B.________ hätten im schwedischen Schiedsverfahren falsches Zeugnis abgelegt, sei unbelegt und unbewiesen. Das Einreichen einer Strafanzeige allein beweise das Vorliegen einer Straftat offensichtlich nicht. Vor allem aber gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, die Kausalität der behaupteten Falschaussagen für den Ausgang des Schiedsverfahrens aufzuzeigen. Wie von den Vorinstanzen bereits detailliert dargelegt worden sei, habe das Schiedsgericht das fragliche Dokument (Verrechnungserklärung), dessen Unterzeichnung durch die Zeugen A.________ und B.________ im Schiedsverfahren umstritten gewesen sei, als für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich erklärt. Die Frage, ob das Dokument echt sei oder nicht, habe somit erwiesenermassen keinen Einfluss auf den Ausgang des Schiedsverfahrens gehabt.  
 
4.3. Das Obergericht hat die Auffassung des Bezirksgerichts bestätigt, wonach ein Prozessbetrug nur dann vorliegen könne, wenn ein Gericht aufgrund einer Täuschung einen falschen Entscheid fälle. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorbringen können, was die bezirksgerichtliche Feststellung, wonach das Schiedsgericht ausdrücklich nicht über die Echtheit der Verrechnungserklärung entschieden habe, weshalb auch der diesbezügliche Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen A.________ und B.________ irrelevant sei, zweifelhaft erscheinen lasse. Der Vollstreckungsversagungsgrund von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ sei bereits deshalb nicht gegeben. Es hat dabei auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Bezug genommen, welches seinerseits zum Versagungsgrund von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ festgehalten hat, die Beschwerdeführerin habe weder behauptet noch begründet, dass das Schiedsgericht seinen Entscheid massgeblich auf die (Falsch-) Aussagen der Zeugen A.________ und B.________ bezüglich der Echtheit der Verrechnungserklärung abgestützt habe. Auch aus den Akten würden sich dafür keine Hinweise ergeben. Vielmehr habe das Schiedsgericht ausdrücklich betont, dass es nicht über die Echtheit der Verrechnungserklärung (Beweisstück C12) zu befinden gehabt habe, womit es sich folglich nicht auf die diesbezüglichen strittigen Zeugenaussagen habe stützen müssen und auch nicht gestützt habe. Schliesslich fänden sich in den Akten keine Hinweise, dass die genannten Zeugen anderweitig falsches Zeugnis abgelegt und dieses sodann den (End-) Entscheid des Schiedsgerichts beeinflusst habe.  
 
5.  
Nach der angerufenen Bestimmung von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Der Vorbehalt des Ordre public stellt eine Ausnahmebestimmung dar, die restriktiv auszulegen ist, insbesondere, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden geht, bei der ihre Tragweite beschränkter ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (sog. gemilderter Ordre public bei der Anerkennung [BGE 116 II 625] oder vollstreckungsrechtlicher Ordre public; vgl. OTTO/ELWAN, in: Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York Convention, Kronke und andere [Hrsg.], 2010, S. 365 f.). Eine Anerkennung würde dann gegen den Ordre public verstossen, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden. Ein ausländischer Entscheid kann wegen seines materiellen Gehalts mit der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar sein oder auch wegen des Verfahrens, in dem er ergangen ist. Was das Verfahren angeht, verlangt der Ordre public die Einhaltung der wesentlichen, verfassungsmässigen Verfahrensgrundsätze, wie das Recht auf einen fairen Prozess oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 122 III 344 E. 4a S. 348 f.; Urteile 5A_611/2010 vom 8. November 2011 E. 3.4.2; 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 5.1; 4A_233/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3.2.1 und 4P.173/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 4.1, in: ASA-Bull. 2005 S. 119). 
 
6.   
Die Rüge, das Obergericht habe die Tragweite des Ordre public-Vorbehaltes gemäss Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ verkannt, ist abzuweisen, soweit sie überhaupt gehörig begründet ist. 
 
6.1. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil hat das Schiedsgericht betont, dass die Frage der Echtheit der Verrechnungserklärung für seinen (End-) Entscheid nicht relevant war. Soweit die Beschwerdeführerin das Gegenteil behauptet, erschöpft sie sich in unzulässiger appellatorischer Kritik ohne eine genügend begründete Rüge zu erheben, dass die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt habe (Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.3 und 1.4). Für das Bundesgericht verbindlich ist somit die Feststellung des Obergerichts, dass sich allfällige falsche Aussagen im Schiedsverfahren betreffend die Echtheit dieses Dokuments jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf das Urteil ausgewirkt hätten.  
 
6.2. In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines betrügerisch erlangten Schiedsspruchs gegen den Ordre public in seiner verfahrensrechtlichen Ausprägung verstossen kann (vgl. PETER SCHLOSSER, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989, Rz. 873; HELMUT RÜSSMANN, Der erschlichene Schiedsspruch, der Betrüger als Nutzniesser des neuen deutschen Schiedsverfahrensrecht?, in: Festschrift für Peter Schlosser zum 70. Geburtstag, 2005, S. 796 und 803; VOSER/GEORGE, Revision of Arbitral Awards, in: Post Award Issues, Tercier [Hrsg.] ASA Special Series n° 38, 2011, S. 63; DIETMAR CZERNICH, New Yorker Schiedsübereinkommen, 2008, N. 74 zu Art. V NYÜ; CHRISTIAN JOSI, Die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche in der Schweiz, 2005, S. 98; EKKEHARD REGEN, Prozessbetrug als Anerkennungshindernis, 2008, Rz. 188). Indessen ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Vollstreckungsversagungsgrund von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ dann nicht greift, wenn der Schiedsspruch durch die verfahrensbezogene Straftat eines Beteiligten nicht beeinflusst worden ist (vgl. OTTO/ELWAN, a.a.O., S. 374 f.; REGEN, a.a.O., Rz. 837). Der Meinung der Beschwerdeführerin, auf eine Kausalität zwischen der täuschenden Handlung einer Partei und dem Prozessausgang komme es gar nicht an, ist nicht zu folgen. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dessen Wertungen sie zur Konkretisierung des schweizerischen Ordre public analog heranziehen möchte, ergibt sich nichts anderes. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre setzt ein Verbrechen oder Vergehen zumindest dann keinen Revisionsgrund, wenn feststeht, dass es den Verfahrensausgang nicht beeinflusst hat (vgl. zum Kausalitätserfordernis Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, 7379, Ziff. 5.23.3; NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 36 ff. zu Art. 328 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 328 ZPO; IVO SCHWANDER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 35 zu Art. 328 ZPO; MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 21 zu Art. 328 ZPO).  
 
6.3. Im Übrigen trägt die angeblich prozessbetrogene Partei die Beweislast für die Behauptung, durch betrügerische Prozessführung (wie beispielsweise Falschaussagen oder die Vorlage gefälschter Urkunden) betrogen worden zu sein (vgl. REGEN, a.a.O., Rz. 842). Vorliegend bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die die Annahme einer Straftat im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren rechtfertigen. Das blosse Einreichen einer Strafanzeige vermag das Vorliegen einer Straftat offensichtlich nicht zu belegen, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden der Strafanzeige irgendwelche Folge geleistet hätten. Auch aus diesem Grund hat die Vorinstanz nicht gegen Völkerrecht verstossen, indem sie das Vorliegen des Vollstreckungsversagungsgrundes von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ verneint hat.  
 
7.   
Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich den Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren wegen des in Stockholm eingeleiteten Verfahrens auf Aufhebung des (End-) Schiedsspruchs zu sistieren. Zur Begründung beruft sie sich auf die Verfahrensvorschrift von Art. VI NYÜ. 
 
7.1. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht des Anerkennungs- und Vollstreckungsstaates die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, aussetzen, wenn bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt worden ist, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, und das Vollstreckungsgericht die Aussetzung für angebracht hält; es kann aber auch auf Antrag der Partei, welche die Vollstreckung des Schiedsspruchs begehrt, der andern Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten. Gemäss Art. V lit. e NYÜ kann die Vollstreckung eines schlussendlich aufgehobenen bzw. in seinen Wirkungen gehemmten Schiedsspruchs versagt werden. Sofern angebracht soll das Vollstreckungsgericht daher erst nach Abschluss des diesbezüglichen Verfahrens über die Vollstreckung entscheiden können ( BARBARA STEINDL, in: Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit, Torggler [Hrsg.], 2007, S. 269 f. Rz. 33). Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Aufhebung oder Wirkungshemmung bei der nach Art. V Abs. 1 lit. e NYÜ zuständigen Behörde gestellt wurde, was der Vollstreckungsgegner nachzuweisen hat ( JENS ADOLPHSEN, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 3, 4. Aufl. 2013, N. 2 zu § 1061 ZPO Anh. 1 UNÜ Art. VI; CHRISTOPH LIEBSCHER, in: New York Convention, Commentary, Wolff [Hrsg.], 2012, N. 4 zu Art. VI NYÜ). Art. VI NYÜ gewährt dem Richter im Vollstreckungsstaat einen weiten Ermessenspielraum. Dieser bezieht sich einmal darauf, ob das Verfahren überhaupt ausgesetzt wird, und zum anderen darauf, ob die Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgegners erfolgt ( ULRICH HAAS, in: Practitioner's Handbook on International Arbitration, Frank Bernd Weigand [Hrsg.], 2002, S. 526Rz. 3; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 96 zu Art. 80 SchKG; JOSI, a.a.O., S. 202; ALBERT JAN VAN DEN BERG, The New York Convention of 1958, Den Haag 1981, S. 353 f.). Zu berücksichtigen sind die Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittelverfahrens ( BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, Rz. 1912; GARY B. BORN, International Commercial Arbitration, Band 3, 2. Aufl. 2014, S. 3722 f.; vgl. auch Urteil des Schwedischen Supreme Court vom 23. November 1992, in: Yearbook Commercial Arbitration 1994, S. 712 ff., 715). Unzulässig wäre es, die Vollstreckung eines "verbindlichen" Schiedsspruches allein aufgrund eines noch hängigen Anfechtungsverfahrens im Urteilsstaat zu verweigern ( BERGER/KELLERHALS, a.a.O.; HAAS, a.a.O., S. 526 Rz. 4).  
 
7.2. Inwieweit die Bestimmung von Art. VI NYÜ für das bundesgerichtliche Verfahren massgeblich ist, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens anzuführen vermag. Weil die geltend gemachte Ordre public-Widrigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, erscheint die Erwartung der Beschwerdeführerin, das in Stockholm anhängig gemachte Aufhebungsverfahren habe gute Erfolgsaussichten, nicht nachvollziehbar. Ferner spricht das Gebot der Verfahrensbeschleunigung dagegen, das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf das Aufhebungsverfahren in Stockholm auszusetzen, zumal jenes gerade erst begonnen hat und dessen Dauer völlig ungewiss ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie eine sofortige Vollstreckung in Not bringen bzw. in den Konkurs treiben würde, hat vorliegend demgegenüber in den Hintergrund zu treten. Der Antrag ist daher abzuweisen.  
 
8.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen und die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Gesuche um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss