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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_137/2007 /len 
 
Urteil vom 20. Juli 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost, 
 
gegen 
 
Y.________., 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 8. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In drei Schiedsverfahren zwischen der X.________ (Beschwerdeführerin) und der Y.________ (Beschwerdegegnerin) wurden in Syrien folgende Schiedsurteile gefällt: 
- Schiedsurteil betreffend Vertrag 6001 vom 6. Juni 1998 
- Schiedsurteil betreffend Vertrag 6003 vom 28. Oktober 1996 
- Schiedsurteil betreffend Vertrag 6018 vom 21. Oktober 1996. 
Gegen alle drei Schiedsurteile wurde ein Rechtsmittel an das oberste Verwaltungsgericht der Arabischen Republik Syrien ergriffen, über das das Gericht betreffend Vertrag 6001 am 24. Mai 1999, betreffend Vertrag 6003 am 14. Dezember 1998 und betreffend Vertrag 6018 am 21. Dezember 1998 entschied. 
A.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin das Audienzrichteramt Zürich um Vollstreckbarerklärung der drei Schiedsurteile nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12; New Yorker Übereinkommen). 
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Einzelrichter stellte die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, anstelle der Schiedsgerichtsurteile die entsprechenden Rechtsmittelentscheide des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vollstreckbar zu erklären, sofern der Einzelrichter zum Schluss kommen sollte, diese Entscheide hätten die Schiedssprüche ersetzt. 
A.b Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wies das Audienzrichteramt Zürich die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Schiedsurteile ab und trat auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheide des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien nicht ein. 
B. 
Den von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Audienzrichteramts erhobenen Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2004 mit Bezug auf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches betreffend Vertrag 6001 gut. Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien betreffend die Verträge 6003 und 6018 wies es den Rekurs ab. 
Die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2005 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurück. Eine gleichzeitig beim Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Beschluss vom 13. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben. 
Mit Beschluss vom 8. März 2006 wies das Obergericht die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien betreffend die Verträge 6003 und 6018 erneut ab. Es stützte sich dafür auf zwei voneinander unabhängige Begründungen. Einerseits sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Zustellungen mit Bezug auf die Bestellung des Schiedsgerichts nicht erhalten und somit keine Gelegenheit gehabt habe, einen Schiedsrichter zu ernennen und an der Verhandlung teilzunehmen. Andererseits seien zwei Schiedsrichter "kreuzweise" an den anschliessenden Berufungsverfahren beteiligt gewesen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin gegen die Berufungsrichter kein Ablehnungsbegehren gestellt; ein solches wäre aber von vorneherein aussichtslos gewesen, wie sich aus den beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten ergebe. Den Entscheidungen müsse deshalb wegen Befangenheit der Berufungsrichter die Anerkennung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG versagt werden. 
C. 
Gegen diesen Beschluss reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde ein, die das Gericht mit Zirkulationsbeschluss vom 22. März 2007 abwies. Es verneinte, dass das Obergericht die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten zur Frage, ob die "kreuzweise Vorbefassung" im syrischen Verfahren einen Ablehnungsgrund darstelle, unzutreffend ausgelegt habe; das Obergericht habe Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG nicht verletzt, als es den Umstand fehlender Unabhängigkeit zufolge "kreuzweiser Vorbefassung" der syrischen Richter als Grund für die Verweigerung der Anerkennung angesehen habe, da auf Grund der eingereichten Gutachten die Folgerung, einem von der Beschwerdegegnerin gestellten Ablehnungsbegehren wäre mit Sicherheit kein Erfolg beschieden gewesen, zweifellos gerechtfertigt sei. Damit erweise sich eine der beiden Alternativbegründungen des Obergerichts als unanfechtbar. Es brauche deshalb nicht auf die Rügen eingetreten werden, die die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Annahme der Vorinstanz erhoben habe, die Beschwerdegegnerin habe zur Ernennung eines Schiedsrichters keine Gelegenheit gehabt, da sie die entsprechenden Zustellungen nicht erhalten habe. 
D. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht: 
1. Es sei der Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2007 vollumfänglich, insbesondere bezüglich Dispositiv Ziff. 1-4 aufzuheben, und es seien die Urteile des syrischen High Administrative Court vom 14. Dezember 1998 betreffend Vertrag 6003 resp. vom 21. Dezember 1998 betreffend Vertrag 6018 resp. die darunter liegenden Schiedsurteile als ausländische Entscheidungen im Sinne von Art. 25 ff. IPRG, eventualiter im Sinne des New Yorker Übereinkommens, als vollstreckbar zu erklären; 
2. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2006 vollumfänglich, insbesondere bezüglich Dispositiv Ziff. 2-7 aufzuheben, und es seien die Urteile des syrischen High Administrative Court vom 14. Dezember 1998 betreffend Vertrag 6003 resp. vom 21. Dezember 1998 betreffend Vertrag 6018 im Sinne von Art. 25 ff. IPRG, eventualiter im Sinne des New Yorker Übereinkommens, als vollstreckbar zu erklären; 
3. Eventualiter seien die vorgenannten Beschlüsse des Kassationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung in diesen Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Zusammenlegung dieses Verfahrens mit dem Verfahren der gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2006 erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde (4P.97/2006), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels. 
E. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
F. 
Mit Urteil vom heutigen Tag trat das Bundesgericht auf die gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2006 erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Zirkulationsbeschluss ist am 22. März 2007 gefällt worden und damit nach Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 BGG ist auf das vorliegende Verfahren das neue Recht anwendbar. 
Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2. 
In der Beschwerde wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei gestützt auf Art. 102 BGG ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen. 
2.1 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42 E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; 133 I 98 E. 2.1 S. 99). 
2.2 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher findet jedoch in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen. Schliesslich wird eine neu eingegangene Eingabe den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f., 100 E. 4.8 S. 105). 
2.3 Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle, in denen - wie hier - bereits in der Beschwerdeschrift ein weiterer Schriftenwechsel beantragt wird. Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Verfahrensantrags erfüllt. Auf diese Zustellung hin hat die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, sie habe auf weitere Äusserungen verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.3 S. 100). 
3. 
Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG unterliegen Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden der Beschwerde in Zivilsachen. Gemäss Art. 75 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Anfechtbar sind nach Art. 90 BGG Entscheide, die das Verfahren abschliessen. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat letztinstanzlich über das Gesuch um Vollstreckbarerklärung entschieden und damit das Verfahren abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin verlangt neben der Aufhebung dieses Entscheids in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens zusätzlich die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2006. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der obergerichtliche Beschluss, der vor Inkrafttreten des BGG ergangen ist, im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen mitangefochten werden kann, da die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedenfalls keine Rügen gegen den Beschluss erhebt, die das Kassationsgericht nicht geprüft hätte bzw. hätte prüfen können. 
4. 
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) gerügt werden. In der Begründung der Rechtsschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Danach muss die Begründung nach geltendem Recht wie schon bisher in der Rechtsschrift selbst enthalten sein und sind Verweise auf andere Rechtsschriften, insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, unbeachtlich (vgl. BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302, je mit Verweisen) Das gilt auch für Verweise auf die unzulässige staatsrechtliche Beschwerde. Genügt die Rechtsschrift der Anforderung von Art. 42 Abs. 2 BGG, wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft allerdings die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerde diese Anforderungen nicht erfüllt, ist darauf nicht einzutreten. 
5. 
Im vorliegenden Fall geht es um die Vollstreckbarerklärung von zwei Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien. Es handelt sich hierbei um Rechtsmittelentscheide, in denen das Gericht zwei in Syrien gefällte Schiedsgerichtsurteile überprüfte, wobei es das eine Schiedsgerichtsurteil aufhob und in der Sache selbst entschied und das andere Urteil bestätigte. Hat das staatliche Gericht - wie hier - das Recht, einen Schiedsspruch in einem Berufungsverfahren abzuändern, stellt sein Entscheid keinen Schiedsspruch mehr dar (Peter Schlosser, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 9, 22. Aufl. 2002, N. 10 des Anhangs zu § 1061 ZPO; Antonio Remiro Brotóns, La reconnaissance et l'exécution des sentences arbitrales étrangères, in: Académie de droit international, Recueil des cours, Collected courses of the Hague Academy of international law, 1984 I S. 168/198; Jean-François Poudret/Sébastien Besson, Droit comparé de l'arbitrage international, S. 862 f.). Massgebend für die Anerkennung und Vollstreckung einer solchen staatlichen Entscheidung sind die Art. 25 ff. IPRG. Das New Yorker Übereinkommen findet keine Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens die Vollstreckbarerklärung der Schiedsurteile verlangt, ist darauf nicht einzutreten. 
6. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG verletzt, indem es die kreuzweise Beteiligung der Richter in quasi parallelen Fällen als Grund für die Verweigerung der Anerkennung angesehen habe. 
6.1 Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist. Ein solcher zentraler Grundsatz ist der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Voreingenommenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtes zu erwecken (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Solche Umstände können in einem persönlichen Verhalten der Justizangehörigen oder auch in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein (BGE 124 I 255 E. 4a S. 261 mit Hinweisen). 
6.2 Es ist unbestritten, dass einer der Schiedsrichter, der an der Ausfällung des Schiedsspruchs betreffend den Vertrag 6003 teilnahm, später als Berufungsrichter mit Bezug auf den Schiedsspruch über den Vertrag 6018 amtete und einer der Schiedsrichter des Schiedsverfahrens über den Vertrag 6018 als Richter am Berufungsverfahren hinsichtlich des Schiedsspruchs über den Vertrag 6003 beteiligt war. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass sie sich vor dem Kassationsgericht gegen die Feststellung des Obergerichts gewandt habe, die beiden Verfahren hinsichtlich der Verträge 6003 und 6018 würden die gleichen Parteien, die gleichen Vertragstexte und den gleichen Vertragskomplex umfassen. Eine derartige "kreuzweise Vorbefassung" in eng miteinander verbundenen Fällen widerspricht dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV, da sie geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Das Kassationsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, als es diese Konstellation als Grund für die Verweigerung der Anerkennung der Urteile im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG ansah. Die Rüge ist unbegründet. 
7. 
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Kassationsgericht habe zu Unrecht eine willkürliche Beweiswürdigung verneint mit Bezug auf die Auslegung der beiden von ihr eingereichten Gutachten, die das Obergericht vorgenommen hat. 
7.1 Ist die Kognition der letzten kantonalen Instanz auf die Verletzung klaren Rechts beschränkt, prüft das Bundesgericht frei, ob die kantonale Instanz Willkür zu Unrecht bejaht oder verneint hat (BGE 132 III 71 E. 1.1 S. 74; 125 I 492 E. 1a/cc S. 494; 116 III 70 E. 2b S. 71 f.; 112 Ia 350 E. 1 S. 351; 111 Ia 353 E. 1b S. 354 f.). Geht es - wie hier - um die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung (vgl. § 281 Ziff. 2 ZPO ZH), läuft diese Prüfung regelmässig auf die Beurteilung hinaus, ob die Beweiswürdigung der unteren kantonalen Instanz haltbar ist. Trifft dies nicht zu, hätte die Kassationsinstanz Willkür bejahen müssen, im gegenteiligen Fall hat sie Willkür zu Recht verneint. Bei der Begründung der Willkürrüge darf und muss sich der Beschwerdeführer daher auch mit den Erwägungen der unteren kantonalen Instanz auseinander setzen. Er muss sich mithin materiell gegen die von der Kassationsinstanz überprüfte und als nicht willkürlich befundene Beweiswürdigung des mit kantonaler Nichtigkeitsklage angefochtenen Urteils wenden. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid der unteren Instanz sei willkürlich und damit auch jener der Kassationsinstanz, der dies verneint. Er muss vielmehr im Einzelnen darlegen, inwiefern die Kassationsinstanz zu Unrecht verneint haben soll, dass das Urteil der unteren Instanz mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Verweisen). 
7.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die syrische Zivilprozessordnung ein Ablehnungsbegehren gegen die vorbefassten Richter hätte stellen können, dies aber unterlassen hat. Das Obergericht kam auf Grund der zwei von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten zum Schluss, ein solches Ablehnungsbegehren wäre von vorneherein aussichtslos gewesen. Nach dem Gutachten von Dr. Al-Sayed sei die Aufzählung der Ablehnungsgründe in Art. 174 der syrischen Zivilprozessordnung abschliessend. Auf diese Weise solle ungerechtfertigten bzw. trölerischen Ablehnungsbegehren entgegen gewirkt werden. Die Bestimmung nenne nur die Befassung eines Richters im selben Fall auf zwei Stufen als Ablehnungsgrund, nicht aber die Konstellation, dass der gleiche Richter in einer ähnlich gelagerten anderen Streitsache zwischen den gleichen Parteien mitwirke. Aus diesem Gutachten folge deshalb, dass die "kreuzweise Vorbefassung" im syrischen Verfahren kein Ablehnungsgrund sei. Das Rechtsgutachten des Syrischen Staatsrates vom 28. Juni 2004 halte fest, dass die beiden Berufungsrichter, die zuvor im jeweils anderen Schiedsverfahren als Schiedsrichter tätig gewesen seien, nach Recht und Praxis in Syrien nicht befangen gewesen seien. Daraus folge, dass einem allfälligen Ablehnungsbegehren kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Mit Bezug auf die Auslegung des Gutachtens von Dr. Al-Sayed hielt das Kassationsgericht fest, soweit das Obergericht dessen Schlussfolgerungen wiedergegeben habe, habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass dies in unzutreffender Weise geschehen sei. Es treffe vielmehr zu, dass nach den Ausführungen des Gutachtens die "kreuzweise Vorbefassung" im syrischen Verfahren keinen Ablehnungsgrund darstelle. Der Vorwurf der unzutreffenden Auslegung des Gutachtens gehe fehl. Zum Gutachten des syrischen Staatsrats führte das Kassationsgericht aus, es handele sich um eine förmliche Rechtsauskunft eines der obersten staatlichen beratenden Gremien in Rechtsfragen und Gesetzgebung, die mit aller Klarheit und in Form eines gerichtlichen Entscheides beglaubige, dass nach Auffassung der syrischen Behörden einem allfälligen Ablehnungsbegehren der Beschwerdegegnerin kein Erfolg beschieden gewesen wäre. 
7.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Auslegung der beiden Gutachten, wonach ein Ablehnungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, willkürlich sei. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Resultat in der Behauptung, die Gutachten sagten nicht, dass ein Ablehnungsbegehren wegen der kreuzweisen Vorbefassung vollkommen aussichtslos gewesen wäre. Damit setzt die Beschwerdeführerin ihre eigene Interpretation der Gutachten an Stelle derjenigen des Obergerichts, ohne aufzuzeigen, warum die obergerichtliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Die Rüge ist nicht hinreichend begründet. 
8. 
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Kassationsgericht ihre Ausführungen hinsichtlich der Auslegung der beiden Gutachten nicht gehört und nicht behandelt habe. 
8.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen). 
8.2 Das Kassationsgericht hat in seinem Entscheid begründet, warum es die Auslegung des Obergerichts für zutreffend hielt. Es war nicht verpflichtet, jedes einzelne Argument, das die Beschwerdeführerin dagegen vorbrachte, ausdrücklich zu widerlegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht schon darin, dass das Kassationsgericht ihren Ausführungen nicht gefolgt ist. Die Rüge ist unbegründet. 
9. 
Das Kassationsgericht hat darauf verzichtet, auf die gegen die Annahme ungenügender Zustellung/Benachrichtigung im Zusammenhang mit der Konstituierung des Schiedsgerichts erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin einzutreten, da es die Alternativbegründung des Obergerichts hinsichtlich der Befangenheit der Berufungsrichter für unanfechtbar hielt. Auch hierin sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen einer Partei anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, sofern sie erheblich sind (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt mit Bezug auf Rügen, die gegen eine von mehreren Begründungen erhoben werden, sofern der angefochtene Entscheid - wie hier - von einer anderen Begründung gestützt wird, die nicht zu beanstanden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst damit ins Leere. 
10. 
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juli 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: