Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A.2/2006 /sza 
 
Urteil vom 31. März 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
W.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herren 
Dr. Marcel Lustenberger und/oder Dr. Alexander Vogel, 
 
gegen 
 
X.________ Corporation, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Schwaninger, 
Eidg. Amt für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Parteistellung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister vom 23. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ Corporation, (Beschwerdegegnerin), bezweckt den Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Dr. W.________ (Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Monaco. 
A.a Zur Beseitigung einer Unterbilanz setzte die Generalversammlung der Beschwerdegegnerin am 16. August 2005 ihr Aktienkapital von CHF 3'838'386.30 um CHF 2'558'924.20 auf noch CHF 1'279'462.10 herab. Dies geschah durch Herabsetzung des Nennwerts der bestehenden Aktien von CHF 0.03 auf CHF 0.01. Darauf wurde das Aktienkapital durch die Neuausgabe von 127'946'210 Namenaktien zu je CHF 0.01 zu pari (CHF 1'279'462.10) auf CHF 2'558'924.20 erhöht. Die Bezugsrechte der Aktionäre wurden im Rahmen dieser (ersten) Kapitalerhöhung gewahrt und die neu ausgegebenen Aktien wurden in der Folge bar liberiert. 
Die Generalversammlung der Beschwerdegegnerin beschloss am 16. August 2005 eine weitere (zweite) Kapitalerhöhung. Danach sollte das Kapital von CHF 2'558'924.20 um CHF 9'920'000 auf CHF 12'478'924.20 erhöht werden. Es sollten 992'000'000 Namenaktien zu je CHF 0.01 ausgegeben werden und zwar zum Ausgabepreis von CHF 0.02 pro Aktie, der wie folgt liberiert werden sollte: 
 
Die Gesellschaft sollte vom Beschwerdeführer gegen Ausgabe von 752'150'000 Namenaktien folgende Sachwerte übernehmen: 
- -:- 
- Die Aktiven und Passiven der A.________ Establishment, Anstalt B.________, deren wesentliches Aktivum eine Liegenschaft in C.________ in Mallorca im Werte von EUR 4'100'000.-- bildet; 
- alle Stammanteile der D.________ GmbH mit Sitz in E.________/Deutschland, mit einem nominellen Stammkapital von EUR 182'000.-- im Werte von EUR 4'300'000.--; 
- die Rechte und Lizenzen an der Software "F.________", inklusive Source Code, und die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldeten Markenrechte im Werte von EUR 1'400'000.--. 
Ausserdem sollte der Beschwerdeführer für 239'850'000 Namenaktien zu je CHF 0.01 (Ausgabepreis CHF 0.02) eine Bareinlage von CHF 4'797'000.-- leisten. 
Das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre wurde ausgeschlossen und vollumfänglich dem Beschwerdeführer zugewiesen. 
A.b Nachdem der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin Bewertungsberichte einer Treuhandgesellschaft eingeholt hatte, woraus sich geringere Bewertungen der Sacheinlagen ergaben, forderte er den Beschwerdeführer auf, höhere Bareinzahlungen zu erbringen und setzte ihm dafür Frist bis 15. November 2005 unter Androhung der Kaduzierung. Ausserdem suchte der Verwaltungsrat für diesen Fall bereits ab Anfang November 2005 einen Ersatz-Investor für die Zeichnung der 992'000'000 Namenaktien. 
 
Der Beschwerdeführer gelangte darauf am 4. November 2005 an das Kantonsgerichtspräsidium Zug mit dem Begehren, der Beschwerdegegnerin sei die Durchführung des angedrohten Kaduzierungs- und Submissionsverfahrens superprovisorisch zu verbieten. Diesem Gesuch gab der Kantonsgerichtspräsident zunächst am 7. November 2005 statt. Nach Einholung der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hob er dieses Verbot aber am 10. November 2005 wieder auf. 
Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge das Kaduzierungs- und Submissionsverfahren durch. Am 16. November 2005 veröffentlichte sie eine ad-hoc-Meldung, wonach der Beschwerdeführer seiner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Sacheinlagen verlustig erklärt werde. Sie teilte mit, dass die G.________ GmbH mit einer Einzahlung von CHF 1'299'970 das höchste Angebot gestellt habe und dass ihr die 992'000'000 Namenaktien für diesen Preis zugeteilt worden seien. 
A.c Der Beschwerdeführer erhob am 14. November 2005 beim Handelsregisteramt des Kantons Zug eine privatrechtliche Einsprache im Sinne von Art. 32 Abs. 2 HRegV gegen die Publikation der an der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2005 beschlossene Statutenänderung. Nach Eingang der Anmeldung am 16. November 2005 setzte der Handelsregisterführer dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um eine vorsorgliche Verfügung des zuständigen Gerichts zu erwirken mit der Androhung, dass die Eintragung vorgenommen werde, wenn sie nicht innert dieser Frist richterlich untersagt werde. 
Mit Verfügung vom 25. November 2005 wies der Kantonsgerichtspräsident Zug die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab. 
B. 
Mit Gesuch vom 12. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA), es sei ihm im Verfahren betreffend die Genehmigung der Eintragung der Statutenänderung bzw. der Kapitalerhöhung der Beschwerdegegnerin Parteistellung einzuräumen. Eventualiter sei ihm der Entscheid über die Genehmigung bzw. Abweisung des Eintrags der Statutenänderung bzw. der Kapitalerhöhung der Beschwerdegegnerin zu eröffnen. 
 
Das EHRA wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte das EHRA aus, das Handelsregisterverfahren sei seiner Funktion entsprechend als Einparteienverfahren ausgestaltet, einzige Partei sei die Anmelderin. Für Dritte stehe mit der privatrechtlichen Einsprache gemäss Art. 32 HRegV der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zur Verfügung. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2006 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei ihm im Genehmigungsverfahren vor dem EHRA betreffend die anlässlich der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2005 beschlossenen ordentlichen Kapitalerhöhungen bzw. die durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin diesbezüglich beschlossenen Statutenänderungen Parteistellung einzuräumen und vor einem allfälligen Entscheid Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; es sei dem Beschwerdeführer in einem allfälligen Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin gegen einen Nicht-Genehmigungsentscheid des EHRA betreffend die anlässlich der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin am 16. August 2005 beschlossenen ordentlichen Kapitalerhöhungen bzw. die durch den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin beschlossenen Statutenänderungen vor dem Bundesgericht Parteistellung einzuräumen, Akteneinsicht zu gewähren und die vorliegende Eingabe als Stellungnahme des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. 
D. 
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das EHRA hat im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Teilnahme im Genehmigungsverfahren als Partei bzw. die Legitimation zur Anfechtung einer zur Publikation bestimmten Eintragung abgesprochen. 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 HRegV zulässig gegen Verfügungen des EHRA. Als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten bzw. das Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das Recht zur Beteiligung am Verfahren der Eintragung einer Anmeldung ins Handelsregister (Art. 113 ff. HRegV) und insbesondere im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 115 ff. HRegV abgesprochen. Gegen diese Verfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. BGE 130 II 149 E.1). 
1.2 Das Bundesgericht darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Es wendet damit das massgebende Recht von Amtes wegen an und kann eine Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen abweisen oder gutheissen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 125 II 497 E. 1b/aa S. 500 mit Verweisen). 
1.3 Der Beschwerdeführer rügt, das EHRA habe ihm die Parteistellung im - hängigen - Genehmigungsverfahren über die Publikation des von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Handelsregistereintrags bundesrechtswidrig verweigert. Er macht sinngemäss geltend, es sei ihm insofern das Recht verweigert worden, worauf einzutreten ist. Die Beschwerdefrist ist gemäss Art. 106 OG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. c OG jedenfalls gewahrt. 
2. 
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteistellung abgesprochen. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte und Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 
2.1 Parteieigenschaft besitzen nach Art. 6 VwVG in erster Linie die Verfügungsadressaten (Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, Rz. 1113). Adressatin der Verfügung über die Eintragung ihrer Anmeldung im Handelsregister ist die Beschwerdegegnerin. Die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers sind durch die Verfügung über die Bewilligung oder Verweigerung der Eintragung nicht unmittelbar berührt. Parteistellung kommt dem Beschwerdeführer nur insoweit zu, als ihm ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Insofern bestimmt sich seine Legitimation nach Art. 48 lit. a VwVG, der gleich lautet wie Art. 103 lit. a OG, so dass dieselben Grundsätze heranzuziehen sind wie bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
2.2 Zur Verwaltungs-(gerichts-)Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG bzw. Art. 48 lit. a VwVG). Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann; es braucht mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das schutzwürdige Interesse besteht damit darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 80 E. 3a/aa S. 82; 125 II 497 E. 1a/bb S. 499; siehe auch BGE 130 II 514 E. 1 S. 516, je mit Hinweisen). 
2.3 Die Anforderungen an die besondere, nahe Beziehung zum Streitgegenstand sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann eine entscheidende Bedeutung zu, wenn - wie hier - nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Nur wenn auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine besondere Beziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 131 II 587 E. 2; 123 II 376 E. 2 S. 378 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall insoweit nicht gegeben, als der Beschwerdeführer allgemeine öffentliche Interesse oder solche von Drittpersonen geltend macht, welche die Registerbehörden von Amtes wegen zu wahren haben (vgl. BGE 121 III 368 E. 2a S. 371). Zur Durchsetzung von derartigen Interessen (etwa des Kapitalschutzes von Aktiengesellschaften zugunsten von Gläubigern und künftigen Aktionären) fehlt dem Beschwerdeführer die besondere Beziehungsnähe. 
2.4 Der Beschwerdeführer ist von der umstrittenen Eintragung nur insoweit besonders betroffen, als er eigene, private Interessen verfolgt. Insofern eröffnet Art. 32 Abs. 2 HRegV die Möglichkeit, beim zuständigen kantonalen (Zivil-)Gericht eine vorsorgliche Verfügung zu erwirken, mit der dem Handelsregisterführer die Eintragung untersagt wird. Diese privatrechtliche Klagemöglichkeit schliesst die Legitimation zu verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln aus (BGE 101 Ib 212 E. c S. 215 mit Verweisen; bestätigt in Urteil 4A.14/1993 vom 10. Mai 1994, E. 3b). Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, den Zivil- oder Verwaltungsweg zu wählen (vgl. BGE 130 II 149 E. 4.1 S. 160). Der Beschwerdeführer hat seine privaten Interessen im Rahmen der ihm gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV eröffneten Klagemöglichkeit vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen; dieser Rechtsweg geht dem verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen vor. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren im Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht abgewiesen worden ist, ändert entgegen seiner Ansicht nichts daran, dass angesichts der ihm zur Verfügung stehenden privatrechtlichen Klagemöglichkeit sein Rechtsschutzinteresse an einem weiteren oder anderen (verwaltungsrechtlichen) Rechtsweg zur materiellen Überprüfung seiner Einwände gegen den Registereintrag entfällt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG zutreffend abgesprochen. Ebenso fehlt die entsprechende Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 103 lit. a OG
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Einräumung der Parteistellung ist als unbegründet abzuweisen. Auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Mängeln der Kapitalerhöhung bzw. der Kaduzierung, die dem von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Handelsregistereintrag entgegenstehen sollen, ist daher nicht einzugehen. Die Gerichtsgebühr ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen, während dem EHRA kein Anspruch auf Entschädigung zusteht (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: