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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 14/05 
 
Urteil vom 10. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Erbengemeinschaft S.________, bestehend aus:, 
1. N.________, 1919, 
2. L.________, 
3. J.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rolf M. Dünki, Altweg 16, 8501 Frauenfeld, 
 
gegen 
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 2. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, dem 1917 geborenen S.________, der seit 25. November 2003 im Alters- und Pflegeheim X.________ lebte, ab 1. Juli 2004 eine Ergänzungsleistung zur Altersrente in der Höhe von Fr. 263.- im Monat zu. Dabei rechnete die EL-Stelle ein Vermögen von Fr. 227'523.- an, worunter einen Betrag von Fr. 217'000.-, resultierend aus dem hälftigen Anteil der Schenkung der Liegenschaft Y.________, an seinen Sohn J.________ gemäss Vertrag vom 23. Mai 1990 und der Hälfte einer Schenkung an die Tochter L.________ im Jahre 1981 im Betrag von Fr. 55'000.- als Verzichtsvermögen. Gleichzeitig lehnte die EL-Stelle den Anspruch der 1919 geborenen N.________, der Ehefrau von S.________, auf eine Ergänzungsleistung zur Altersrente zufolge Einnahmenüberschusses ab. Bei der Berechnung berücksichtigte sie in gleicher Weise den Vermögensverzicht zu Gunsten der beiden Kinder. Auf Einsprache hin hob die EL-Stelle ihre Verfügungen auf und legte das Verzichtsvermögen auf je Fr. 181'500.- (ab Oktober 2003) bzw. Fr. 176'500.- (2004) und den Zinsertrag auf Fr. 2541.- (2003) und Fr. 2471.- (2004) fest, was zur Folge hatte, dass für S.________ ab November 2003 ein monatlicher EL-Anspruch von Fr. 251.-, ab Januar 2004 von Fr. 263.- und ab Juli 2004 von Fr. 575.- bestand. Der Anspruch von N.________ wurde weiterhin abgelehnt (Entscheid vom 27. Oktober 2004). 
B. 
S.________ und N.________ liessen Beschwerde führen mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des Einspracheentscheides sei von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen, und es sei die Ergänzungsleistung für beide Ansprecher ab Oktober 2003 verfügungsweise festzusetzen. Mit Entscheid vom 2. März 2005 hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass sie den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004, soweit den EL-Anspruch von S.________ ab 1. November 2003 betreffend, aufhob und die Ergänzungsleistung neu ab 1. November 2003 auf Fr. 1033.50, ab 1. Januar 2004 auf Fr. 1065.50 und ab 1. Juli 2004 auf Fr. 1448.75 im Monat festsetzte. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Der Berechnung des Anspruchs legte die Rekurskommission u.a. ein Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 163'000.- ab 1. Januar 2003 zu Grunde. 
C. 
Am 14. Februar 2005 verstarb S.________. Am 22. April 2005 liessen seine Erben N.________, L.________ und J.________ sowie N.________ in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei dahin abzuändern, dass das Verzichtsvermögen auf null Franken festzusetzen und der EL-Anspruch ab Oktober 2003 für N.________ und den verstorbenen S.________ bis zu seinem Tod am 14. Februar 2005 neu zu ermitteln und zu verfügen sei. 
 
Während die EL-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d ELG erfüllen, namentlich eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a ELG), und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 1997 S. 254 Erw. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 Erw. 2). 
1.2 Zur Beurteilung der Frage, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft ist von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen. 
 
Gemäss Art. 17 ELV, in seiner seit 1992 bis Ende 1998 gültig gewesenen Fassung sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grundsätze der direkten kantonalen Steuer anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ELV). Für Grundstücke ist demnach in der Regel der kantonale Steuerwert massgebend. Der Verkehrswert ist einzig dann massgeblich, wenn das Grundstück der leistungsansprechenden oder einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). Seit dem 1. Januar 1999 ist demgegenüber bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 ELV). 
 
Bei der Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts als Gegenleistung für die Übereignung einer Liegenschaft ist der Mietwert der Wohnung im Zeitpunkt der Einräumung des Wohnrechtes nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung umzurechnen. Steht das Wohnrecht beiden Ehegatten zu, so ist der höhere der beiden Kapitalisierungsfaktoren massgebend (BGE 122 V 399 f. Erw. 4b, 120 V 186 Erw. 4e). Dabei hat die Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 398 Erw. 3a) auf der gleichen wertmässigen Grundlage zu erfolgen wie die Bewertung der Liegenschaft (Leistung). 
1.3 Nach dem seit dem 1. Januar 1990 geltenden Art. 17a Abs. 1 ELV sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- zu vermindern. Vermögenwerte, auf die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verzichtet worden ist, sind erst ab dem 1. Januar 1990 zu amortisieren (lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989). Die in Art. 17a ELV vorgesehene Amortisation ist ebenso gesetzmässig wie die entsprechende Übergangsregelung (BGE 118 V 154 ff. Erw. 3c). 
2. 
Streitig ist zunächst die Bewertung des Wohnrechts, das J.________ seinen Eltern als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft im Jahre 1991 eingeräumt hat. 
2.1 Die Vorinstanz hat den Verkehrswert der gemäss Schenkungsvertrag vom 23. Mai 1990 von S.________+ und N.________ ihrem Sohn übertragenen Liegenschaft ermittelt, indem sie auf den Mittelwert zwischen dem Steuerwert (1991: Fr. 288'000.-) und dem Gebäudeversicherungswert (Fr. 680'000.-) abstellte, was sich als sachgerecht erweist, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil S. vom 8. Februar 2001 P 50/00, ebenfalls mit Bezug auf eine Liegenschaft im Kanton Thurgau festgestellt hat. Von dem auf diese Weise errechneten Verkehrswert von Fr. 484'000.- (1991) brachte sie die Hypothekarschuld von Fr. 196'000.- in Abzug, womit ein Netto-Betrag von Fr. 288'000.- verblieb. Das als Gegenleistung des Sohnes zu berücksichtigende Wohnrecht zu Gunsten der Eltern bewertete die Rekurskommission mit Fr. 18'720.- im Jahr, welcher Betrag dem steuerrechtlichen Eigenmietwert 1991 entspricht, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf die Wegleitung zur Steuererklärung 1993/94 des Kantons Thurgau richtig eingewendet wird (Steuerwert von Fr. 288'000.- x 6,5 % = Fr. 18'720.-). 
2.2 Da indessen nach Art. 17 Abs. 5 ELV bei der Entäusserung eines Grundstückes für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend ist, ist entsprechend für die Bewertung des als Gegenleistung eingeräumten Wohnrechts nicht vom (steuerrechtlichen) Eigenmietwert, sondern vom Marktmietwert auszugehen (Urteil R. vom 16. Februar 2001, P 80/99), sodass die Bewertung von Leistung und Gegenleistung auf gleicher Grundlage erfolgt (BGE 122 V 398 Erw. 3a). Wie hoch der Marktmietwert der Liegenschaft im Jahre 1991 war, lässt sich den Akten nicht entnehmen, und auch die Beschwerdeführer vermögen anhand von Berechnungsbeispielen nicht schlüssig darzulegen, wie eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Marktmiete ermittelt werden könnte. Die Sache ist daher an die EL-Stelle zurückzuweisen, damit sie Abklärungen zur Höhe des Marktmietwerts der Liegenschaft Y.________, im massgeblichen Zeitpunkt treffe und aufgrund dieses Werts die Höhe der Gegenleistung (Wohnrecht) neu berechne, welche vom Verkehrswert der Liegenschaft in Abzug zu bringen ist. 
3. 
Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Vorinstanz eine Schenkung des verstorbenen S.________ und seiner Ehegattin an die Tochter über Fr. 55'000.- im Jahr 1981 zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. 
3.1 Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1986 gültig gewesenen Fassung, sah vor, dass Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen sind. Da der Nachweis einer Umgehungsabsicht in der Praxis häufig Schwierigkeiten bereitet hatte, wurde der Text von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG im Rahmen der zweiten ELG-Revision geändert. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in der vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1997 gültig gewesenen Fassung sind anzurechnen "Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist". Der Wortlaut gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung blieb unverändert. Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, wird eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht, indem sich die schwierige Lösung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 117 V 155 Erw. 2a). 
3.2 Im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung im Jahre 1981, somit zu einem Zeitpunkt, als noch die ursprüngliche Fassung des Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG in Kraft stand. Die Vermögensentäusserung wirkte sich aber auch nach dem 1. Januar 1987 bis zur Geltendmachung des EL-Anspruchs durch die Eheleute Schmutz und darüber hinaus aus. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, ist Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung; seit 1. Januar 1998 Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) seit seinem In-Kraft-Treten auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Januar 1987 verwirklicht haben, sich aber über diesen Zeitpunkt hinaus auswirken. Dies ergibt sich zunächst aus der Auslegung von Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zu der auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderung des ELG vom 4. Oktober 1985, aber auch aus Sinn und Zweck der neuen Bestimmung, Missbräuche zu verhindern, ohne dass künftig noch geprüft werden muss, ob bei der Verzichtshandlung der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat. Wäre diese unechte Rückwirkung (siehe dazu BGE 126 V 135 Erw. 4a, 122 V 8 Erw. 3a, 408 Erw. 3b/aa, 120 V 184, 113 V 299) ausgeschlossen, so hätte dies zur Folge, dass die Motive der Verzichtshandlung, die in vielen Fällen längere Zeit zurückliegen kann, von den Durchführungsstellen noch nach Jahren zu untersuchen wären, was offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche (BGE 114 V 152 Erw. 2c). 
 
Daraus folgt, dass die seit 1. Januar 1987 geltende Fassung des Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (heute Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) wegen der unechten Rückwirkung auch auf Fälle Anwendung findet, in denen die Vermögensentäusserung zwar schon vor dem genannten Zeitpunkt erfolgt war, im Hinblick auf den dadurch geschaffenen Zustand jedoch (auch noch) unter dem neuen Recht Leistungen ausgerichtet werden (unveröffentlichtes Urteil H. vom 20. April 1990, P 49/89). 
3.3 Verwaltung und Vorinstanz haben die im Jahre 1981 erfolgte Schenkung an die Tochter somit zu Recht als Verzichtsvermögen in die EL-Berechnung miteinbezogen. Ebenso lässt sich nicht beanstanden, dass das Verzichtsvermögen erstmals auf den 1. Januar 1991 um Fr. 10'000.- reduziert wurde (Art. 17a Abs. 2 ELV in Verbindung mit lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung der ELV vom 12. Juni 1989; BGE 119 V 437 Erw. 5). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. März 2005 und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 aufgehoben werden und die Sache an die EL-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den EL-Anspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die EL-Stelle des Kantons Thurgau hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: