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[AZA 0/2] 
1P.302/2001/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
20. August 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Kölliker. 
 
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In Sachen 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Habsburgerstrasse 20, Luzern 
 
gegen 
Kriminalgericht des Kantons Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
 
betreffend 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 BV, Art. 6 EMRK 
(Strafverfahren), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Im Zuge polizeilicher Ermittlungen gegen einen ausländischen Drogenhändlerring ergab sich anfangs 1998 der Verdacht auf eine Mitbeteiligung von D.________ am Inverkehrbringen mehrerer Kilogramm Heroin. Am 15. Juni 1998 wurde D.________ festgenommen und anschliessend während neun Tagen inhaftiert. In polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen bestritt sie jegliche Teilnahme an Drogengeschäften, gab indessen zu, kleine Noten im Wert von mehreren Tausend Franken in grosse Geldscheine gewechselt zu haben. Mit Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern vom 12. März 1999 wurde D.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter und vollendeter Geldwäscherei sowie Unterstützung einer kriminellen Organisation dem Kriminalgericht des Kantons Luzern überwiesen. 
Dieses sprach die Angeschuldigte mit Urteil vom 24. März 2000 vom letzten Anklagepunkt frei, verurteilte sie jedoch wegen schwerem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei unter anderem zu einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren. 
 
 
 
B.- Am 22. Mai 2000 erklärte D.________ gegen das Urteil des Kriminalgerichts Appellation. Sie beantragte zur Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 24. März 2000, Freispruch von Schuld und Strafe in sämtlichen Anklagepunkten sowie den Zuspruch einer angemessen Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft, eventuell die Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von weniger als zehn Monaten. Daneben beantragte sie die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens, die Konsultation von auf Deutsch übersetzten Protokollen abgehörter Telefongespräche, die Edition von Verfügungen, mit welcher die Telefonüberwachungen genehmigt und verlängert worden waren sowie die Einvernahme von Entlastungszeugen. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern hiess die Appellation in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 teilweise gut und setzte die gegen D.________ ausgesprochene Zuchthausstrafe auf 18 Monate herab, unter gleichzeitiger Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren; im Übrigen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. Es erwog im Wesentlichen, das Kriminalgericht habe in richtiger Würdigung der Beweise erkannt, dass die Angeklagte an einer am 19. März 1998 erfolgten Übernahme von mehr als 4,8 kg Heroingemisch mitbeteiligt gewesen sei und sich der mehrfachen vollendeten und versuchten Geldwäscherei schuldig gemacht habe. Nicht rechtsgenüglich erwiesen sei jedoch ihre Mitwirkung an der Organisation der Einfuhr und (misslungenen) Entgegennahme von über 9,9 kg Heroingemisch am 15. Juni 1998, weshalb sie von diesem Vorwurf freizusprechen und das Strafmass entsprechend herabzusetzen sei. Die Beweisanträge der Angeklagten wies das Obergericht mehrheitlich ab. 
 
C.- D.________ hat gegen das Urteil des Obergerichts am 30. April 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. 
Sie beantragt, das Urteil vom 17. Oktober 2000 sei aufzuheben. 
 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt sie Verstösse gegen die Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1-3 EMRK. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 152 OG. Zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin datieren vom 18. Mai und 16. Juni 2001. 
 
D.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 126 I 207 E. 1 S. 209). 
 
a) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat ihren Angaben zufolge die angebliche Verletzung diverser Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes - zu Recht - mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP gerügt. 
Das Bundesgericht hat jenes Verfahren (6S. 296/2001) mit Prozessurteil vom 3. Mai 2001 abgeschlossen. Soweit in der staatsrechtlichen Beschwerde ebenfalls die Verletzung von Bundesstrafrecht geltend gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten. 
 
b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift unter anderem die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderung vermag die vorliegende Beschwerde in weiten Teilen nicht zu genügen; insofern kann darauf nicht eingetreten werden. Namentlich soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der §§ 49, 63 f. und 117 ff. der kantonalen Strafprozessordnung (StPO) geltend macht, legt sie nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, wodurch die kantonalen Behörden gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verstossen haben sollen. Die blosse Behauptung, kantonales Recht sei willkürlich angewendet worden, genügt den an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforderungen praxisgemäss nicht. Soweit die Beschwerdeführerin lediglich den eigenen Rechtsstandpunkt jenem des Obergerichts gegenüberstellt, handelt es sich um appellatorische Kritik, welche im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören ist. In Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung von § 63 StPO beruft sich die Beschwerdeführerin zudem auf das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein selbständiges verfassungsmässiges Recht darstellt (BGE 121 I 22 E. 3a S. 25, mit Hinweisen). 
 
c) aa) Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht unter anderem geltend, sie sei anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei und den Amtsstatthalter nicht auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden und bei den polizeilichen Befragungen sei weder ein Dolmetscher noch ein Anwalt zugegen gewesen. Sie behauptet überdies, die kantonalen Behörden hätten ihr die Akteneinsicht verweigert. Die Beschwerdeführerin sieht in diesem Vorgehen eine willkürliche Anwendung von § 45 StPO bzw. eine Verletzung der Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1, 2 und 3 EMRK
Im angefochtenen Entscheid hat das Obergericht diese prozessualen Rügen mit zwei separaten, voneinander unabhängigen Begründungen verworfen. Es hat sie einerseits als materiell unbegründet bezeichnet und andererseits festgestellt, die Appellantin habe sie zu spät vorgetragen und dadurch deren Geltendmachung verwirkt. Mit dieser Eventualbegründung beruft sich das Obergericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Nach diesem auch im Prozessrecht geltenden, vormals aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 BV verankerten Grundsatz ist es nicht zulässig, formelle Rügen, welche in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen. Andernfalls würde dilatorisches Vorgehen gefördert (BGE 121 I 30 E. 5f S. 38, mit Hinweisen; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; zur Rechtsprechung der Strassburger Organe vgl. die in BGE 121 I 30 E. 5f S. 37 f. zitierten Urteile). 
 
bb) Beruht ein kantonaler Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so ist er nur dann verfassungswidrig, wenn dies hinsichtlich aller Begründungen zutrifft. 
In einem solchen Fall muss sich der Beschwerdeführer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit jeder der abgegebenen Begründungen in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinandersetzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründungen verfassungswidrig ist. 
Macht er das nicht, so anerkennt er stillschweigend die Richtigkeit der nicht kritisierten Entscheidgründe, und ihre Überprüfung ist dem Bundesgericht verwehrt (BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f., mit Hinweisen; 104 Ia 381 E. 6a S. 392). 
 
cc) Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Annahme des Obergerichts, sie habe die Geltendmachung der formellen Rügen verwirkt, verfassungswidrig sei. Soweit sie den fehlenden Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht sowie die Durchführung von Einvernahmen ohne Beisein eines Dolmetschers und eines Anwalts rügt, nimmt sie vor Bundesgericht mit keinem Wort Stellung zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid; insofern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Einzig mit Bezug auf die behauptete Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht die Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit der entsprechenden Rüge geltend. Ob in diesem Punkt die Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde erfüllt sind, ist indes fraglich. Dies kann aber offen bleiben, da die Vorbringen unbegründet sind. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Überweisungsrekurs vom 23. März 1999 (vgl. auch den Rekursentscheid vom 27. Juli 1999) auf die Verweigerung der Einsichtnahme in Protokolle von Telefonabhörungen und dazu ergangene Verfügungen hinwies, doch ist zugleich aktenkundig, dass sie die Rüge daraufhin im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht erhoben hat. Dies ist nach der zitierten Rechtsprechung als Verzicht auf deren Geltendmachung zu werten. 
 
 
2.- a) Im Gegensatz zum vorgängig separat zugestellten Urteilsdispositiv enthielt der schriftlich begründete Entscheid des Obergerichts keine Rechtsmittelbelehrung. Dadurch wurde nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sinngemäss beruft sie sich mit dieser Rüge aber ihrerseits auf einen Teilaspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach hat eine Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Praxis hat daraus abgeleitet, dass einer Partei aus einer - auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennbaren - Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (BGE 123 II 231 E. 8b S. 238). 
b) Die Rüge der Beschwerdeführerin ist offensichtlich unbegründet. Eine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung in einem letztinstanzlichen kantonalen Urteil kann lediglich dazu führen, dass das Bundesgericht trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist ausnahmsweise auf ein (ordentliches) Rechtsmittel eintritt; die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung hat jedoch nicht die Aufhebung eines solchen Entscheides zur Folge. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar, inwiefern ihr durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im schriftlich begründeten Urteil für das vorliegende Verfahren ein Nachteil entstand. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal in Entscheiden letzter kantonaler Instanzen ein Hinweis auf das ausserordentliche Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395) ohnehin nicht erforderlich ist. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin macht sodann eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht geltend und rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die Maxime "in dubio pro reo" ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung (BGE 120 Ia 31 E. 2b S. 35). 
 
aa) Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägung stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz "in dubio pro reo" ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). 
 
bb) Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich aber um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). 
b) Inwiefern die kantonalen Instanzen die Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt haben sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 
 
c) Das Obergericht hat auf verschiedene Punkte hingewiesen, welche die Annahme begründen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Delikte tatsächlich begangen hat: Ihre teilweise widersprüchlichen Aussagen vor Polizei und Amtsstatthalter, die Telefongespräche und persönlichen Kontakte mit weiteren Angeschuldigten sowie die eingestandene Kenntnis von deren kriminellen Aktivitäten, die Lagerung mehrerer Kilogramm Heroin an ihrer Wohnadresse und für den Drogenhandel verwendbarer Utensilien auf ihrem Kleiderschrank sowie das Ergebnis der abgenommenen Fingernagelproben. Wenn das Obergericht unter den gesamten Umständen vom schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführerin überzeugt war, stellt dies keineswegs eine willkürliche Beweiswürdigung dar. 
 
d) aa) Die kantonalen Gerichte haben auf eine psychiatrische Begutachtung sowie eine Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet und auch deren Antrag auf Befragung von Entlastungszeugen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang wiederum eine Verletzung ihrer Gehörsrechte geltend. Richtet sich indessen - wie vorliegend - eine staatsrechtliche Beschwerde gegen die antizipierte Würdigung einer vom Gericht verweigerten Beweismassnahme, so fällt die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs praxisgemäss mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung zusammen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 122 II 464 E. 4a S. 469, mit Hinweis). 
 
bb) Sowohl das Bundesgericht als auch die Strassburger Organe lassen die antizipierte Beweiswürdigung zu. 
Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn gestellte Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Es besteht somit kein vorbehaltloses Recht des Angeschuldigten, mit Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 274 E. 5b S. 284 f., je mit Hinweisen). 
 
cc) Im angefochtenen Entscheid (S. 9 f.) wird mit ausführlicher und willkürfreier Begründung dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen keine relevanten Ergebnisse erwarten liessen. Insbesondere durfte das Obergericht ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass weitere Einvernahmen von Zeugen oder der Beschwerdeführerin selber keine für die Urteilsfindung erheblichen Umstände zutage fördern würden. Verfassungsrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Gerichte kein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin in Auftrag gaben. Soweit diese auf Umstände hinweist, die im Sinn von Art. 13 StGB eine Begutachtung notwendig gemacht hätten, betrifft dies eine im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfende Rechtsanwendungsfrage. 
Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Annahme der Gerichte, das von der Beschwerdeführerin beantragte Gutachten vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern, aufgrund der Akten vor Art. 9 BV stand hält. Die kantonalen Gerichte durften demnach in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung der beantragten Beweismittel absehen. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Nach ihrem Dafürhalten ist die Anklage hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unbestimmt. Es genüge nicht, wenn die Anklage den Gesetzestext abschreibe, sondern sie habe in allen Einzelheiten darzulegen, in welcher Art und Weise das Delikt verübt worden sei. 
 
a) Nach der Rechtsprechung verteilt der Anklagegrundsatz die Aufgaben zwischen Untersuchungs- und Anklagebehörde einerseits sowie dem Gericht andererseits und bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage muss deshalb die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f., mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung. Sie dient der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354). 
 
b) Das Obergericht hat sich in der schriftlichen Urteilsbegründung in erster Linie mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und den rechtserheblichen Sachverhalt lediglich kurz zusammengefasst. Die zu beurteilenden strafbaren Handlungen ergeben sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus der Anklageschrift. Darin wird aufgezeigt, in welcher Form die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvariante des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln erfüllt haben soll, nämlich im Wesentlichen dadurch, dass sie die Lagerung und die Übergabe mehrerer Kilogramm Heroin in ihrer Wohnung duldete. Diese Handlungen bildeten auch Gegenstand der späteren gerichtlichen Beurteilung. 
Insofern lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2000 (6P. 142/1999) vergleichen. In jenem Fall hatte die letzte kantonale Instanz einen Sachverhalt beurteilt, der dem Beschwerdeführer weder vom Untersuchungsrichter zur Last gelegt noch von der ersten Instanz beurteilt worden war. Solches trifft hier klarerweise nicht zu. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Formulierung des Schuldspruchs im Urteilsdispositiv sei zu unbestimmt, ist nicht erkennbar, inwiefern diese Frage Gegenstand des Anklagegrundsatzes bildet. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK ist damit ebenfalls zu verneinen. 
 
5.- Aus den dargestellten Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 Abs. 1 OG). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Kriminalgericht, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 20. August 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: