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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_72/2007 /daa 
 
Urteil vom 29. August 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 
Postfach 433, 4512 Bellach, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis (U-Nummer), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) erteilte X.________ am 24. Februar 2004 provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschild SO ...-U. In seinem Gesuch hatte X.________ die Absicht bekundet, seine Tätigkeit bei der SBB zu reduzieren und vermehrt in seinem Garagenbetrieb tätig zu sein. 
 
Am 29. März 2006 entzog die MFK den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild, weil X.________ nach wie vor nur in beschränktem Umfang im Autogewerbe tätig sei. Am 30. Juni 2006 wies die MFK ein gegen diesen Entscheid gerichtetes Wiedererwägungsbegehren ab. 
 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 30. August 2006 ab. 
B. 
Dagegen erhob X.________ am 11. September 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Am 6. März 2007 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
C. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 23. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die MFK sei anzuweisen, ihm einen Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die MFK hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Beschwerdeabweisung. 
E. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen. Die Beschwerde untersteht deshalb dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Da keine der in Art. 83 BGG erwähnten Ausnahmen gegeben ist, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten statthaft. Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten. 
2. 
Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. 
 
Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Art. 22 ff. der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) erlassen. 
 
Gemäss Art. 24 Abs. 1 VVV berechtigt der Kollektiv-Fahrzeugausweis zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art; nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. Händlerschilder dürfen für die in Art. 24. Abs. 3 VVV genannten Zwecke verwendet werden, insbesondere zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug (lit. b) und für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung (lit. e). 
 
Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Artikel 71 Absatz 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (Art. 23 Abs. 1 VVV). Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Art. 23 Abs. 2 VVV). Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23a Abs. 1 VVV). 
 
Ziff. 4 Anhang 4 VVV bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge. Neben Anforderungen an die Fachkenntnisse und Erfahrung des Bewerbers (Ziff. 4.1) und an die Räumlichkeiten (Ziff. 4.3) verlangt Ziff. 4.2 einen Mindestumfang des Betriebes: Für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises muss der Bewerber entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr durchführen (Ziff. 4.21). Der Umfang der Tätigkeiten wird aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen, etc.) geprüft (Ziff. 1.3 der Weisungen und Erläuterungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern vom 5. August 1994). 
3. 
Die MFK begründete den Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises damit, dass der Beschwerdeführer nicht den erforderlichen Umsatz erreiche und weniger als 40% in seinem Garagenbetrieb tätig sei. Dagegen hielt das Departement die bisherige Praxis der MFK für zu grosszügig, weil der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, nur professionelle, hauptberuflich tätige Garagisten mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten. 
 
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst dann keinen Anspruch auf die Erteilung eines Kollektivausweises habe, wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad ausser Acht lasse, weil dessen Tätigkeit in den Jahren 2004-2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich gemacht habe, wie dies in Ziff. 4.21 des Anhangs 4 VVV als Minimum verlangt werde: Aus den Rechnungen der Jahre 2004-2006 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in den meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner Kundschaft bloss kleinere Unterhalts- und Wartungsarbeiten (halbjährlicher Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen, Nachfüllen von Scheibenklar oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des Abgastestes) sowie mehrheitlich unbedeutende Reparaturen ausgeführt habe. Soweit er Fahrzeuge für die periodische Fahrzeugprüfung bei der Zulassungsstelle oder bei der TCS-Prüfstelle bereitgestellt habe, habe er das Auto meist vom Halter selbst dort vorführen lassen. Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer persönlich zum Prüfungsort gefahrenen Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf den Halter lautenden Kontrollschildern versehen gewesen seien, und er demnach die Händlerschilder gar nicht habe verwenden müssen. 
4. 
Der Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die von der MFK und dem Departement zugrundegelegten Kriterien des Umsatzes und des Beschäftigungsgrades. 
 
Ob auf diese zusätzlichen, im Anh. 4 VVV nicht ausdrücklich genannten Kriterien abgestellt werden darf, kann jedoch offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht diese nicht zugrunde gelegt hat, sondern davon ausging, dass der Betrieb des Beschwerdeführers schon den nach Art. 4.21 Anh. 4 VVV erforderlichen Umfang nicht erreiche. 
5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach seine Tätigkeit als Garagist nicht mindestens 50 Probe- und Überführungsarbeiten erforderlich mache. Er verlangt in diesem Zusammenhang die Zulassung neuer Tatsachen und Beweismittel, weil erst der Entscheid der Vorinstanz Ausführungen zu dieser Frage erforderlich gemacht habe, und er vor Verwaltungsgericht keine Gelegenheit erhalten habe, zu den diesbezüglichen Ausführungen der MFK Stellung zu nehmen: Deren Vernehmlassung sei ihm erst am 5. März 2007 zugestellt worden, wenige Tage vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 
5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung von Grundrechten oder von Verfahrensgarantien des kantonalen Rechts rügt; insofern ist nicht zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Vielmehr strebt der Beschwerdeführer, gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen, einen Sachentscheid des Bundesgerichts an. 
5.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann offenbleiben, wenn die neuen Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung rechtfertigen. 
5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den Jahren 2004-2006 vor allem kleinere Unterhalts- und Wartungsarbeiten ausgeführt habe. Er macht jedoch geltend, diese Tätigkeiten gehörten heute in praktisch allen Garagenbetrieben zum Gros der ausgeführten Arbeiten; es sei nicht begründbar, weshalb solche Arbeiten nicht Probe- und/oder Überführungsfahrten erforderlich machen sollten. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der versicherungstechnischen Problematik auseinandergesetzt, da Kundenfahrzeuge grundsätzlich nur mit entsprechenden Händlerschildern versichert seien. Auch aus der Liste der Fahrzeugprüfungen ergebe sich, dass die Anzahl von 50 Fahrten pro Jahr mit Leichtigkeit erreicht werde. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben der Prüfstelle TCS Sektion Solothurn. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Fahrzeuge zur Nachprüfung bringe, und diese teilweise mit Garagen-Nummern versehen seien. 
5.3.1 Ziff. 4.21 Anh. 1 VVV verlangt ausdrücklich, dass es sich um Reparaturarbeiten handeln muss, die eine Probefahrt (nach Reparatur im eigenen Betrieb) oder eine Überführungsfahrt in eine Spezialwerkstatt notwendig machen. 
 
Die in den Rechnungen ausgewiesenen Reparaturarbeiten wurden vom Beschwerdeführer in der eigenen Werkstatt durchgeführt, erforderten also offensichtlich keine Überführungsfahrten zu spezialisierten Werkstätten. Der Beschwerdeführer hat anhand der eingereichten Rechnungen auch nicht dargelegt, dass er tatsächlich Probefahrten unter Verwendung seines Händlerschilds durchgeführt habe. Dann aber durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die in der Garage des Beschwerdeführers vorgenommenen Reparaturen i.d.R. keine Probefahrten erfordern. 
 
Sodann ergibt sich aus der Liste der Fahrzeugprüfungen 2004-2006, dass die dem Beschwerdeführer anvertrauten Fahrzeuge fast alle mit eigenen Kontrollschildern versehen waren. Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Kontroll-Liste Autoprüfungen 2006 wurden lediglich 6 Fahrzeuge mit der Kontrollnummer "Garage", d.h. mit Händlerschild, vorgeführt. 
 
Aus dem Schreiben des TCS ergibt sich nichts anderes: Dort wird lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Fahrzeuge zur Nachprüfung beim Technischen Zentrum Oensingen des TCS bringe, die "teilweise" mit Garagen-Nummern versehen seien. Die Anzahl der mit Händlerschild vorgeführten Fahrzeuge wird in diesem Schreiben jedoch nicht beziffert, weshalb damit die erforderliche Anzahl von mindestens 50 Fahrten nicht belegt werden kann. 
6. 
Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer die in Ziff. 4.21 Anh. 4 VVV umschriebenen Anforderungen an den Umfang der Geschäftstätigkeit nicht erfüllt. 
 
Zwar können die Kantone gemäss Art. 23 Abs. 2 VVV von den in Anh. 4 VVV aufgezählten Erteilungsvoraussetzungen zu Gunsten eines Bewerbers abweichen. Diese Möglichkeit wurde, wie das ASTRA in seiner Vernehmlassung darlegt, geschaffen, um kleineren und mittleren Unternehmen im Autogewerbe und Taxiwesen das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Ein Abweichen von den bundesrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen sei daher insbesondere gerechtfertigt, wenn der betroffene Betrieb ohne Händlerschilder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen ernsthaft behindert würde. 
Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer für seinen Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötige; die wenigen Fälle, in denen ihm Händlerschilder bei unveränderter Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit dienlich sein könnten, reichten bei objektiver Betrachtung nicht annähernd aus, um die Weiterverwendung der Händlerschilder rechtfertigen zu können. 
 
 
Diese Auffassung, der sich auch das ASTRA in seiner Vernehmlassung anschliesst, ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dar, welche gewichtigen Nachteile seinem Garagenbetrieb aufgrund des Entzugs des Kollektiv-Fahrzeugausweises drohen. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. August 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: