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[AZA 7] 
H 134/98 Hm 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi 
und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 22. September 2000 
 
in Sachen 
 
M.________ und E.________, 1926 und 1929, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Coop AHV-Ausgleichskasse, Hochstrasse 100, Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Nachdem E.________ am 5. September 1991 das 62. Altersjahr zurückgelegt hatte, sprach die Coop AHV-Ausgleichskasse ihrem Ehemann M.________ (geboren am 9. Mai 1926), welcher bisher eine einfache Altersrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau bezogen hatte, mit Verfügung vom 13. September 1991 ab 1. Oktober 1991 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von Fr. 1992. - pro Monat zu. Dieser Rente lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (beider Ehegatten) von Fr. 41'280. - sowie die Vollrentenskala 44 zu Grunde. Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 ersuchten M.________ und E.________ um "Neuberechnung der Ehepaar-Rente" ab 1. Januar 1997 unter Zugrundelegung der ab diesem Datum in Kraft stehenden Vorschriften der 10. AHV-Revision (namentlich unter Anrechnung von Gutschriften für die Erziehung ihrer vier gemeinsamen Kinder). Die Ausgleichskasse lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 1997 ab, weil die Überführung der laufenden Ehepaar-Altersrenten ins neue Rentensystem erst auf den 1. Januar 2001 erfolge ("eine Erhöhung der Rente[n] ist dann möglich"). 
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 1998 ab. Zur Begründung führte es aus, die gesetzlichen Erfordernisse für eine vorzeitige Ersetzung der bisher ausgerichteten Ehepaar-Altersrente durch zwei Einzelrenten auf Antrag der Ehefrau seien nicht erfüllt. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern M.________ und E.________ ihr Rechtsbegehren um "Neuberechnung der Ehepaar-Rente" nach den Bestimmungen der 10. AHV- Revision (insbesondere mit Einkommensteilung und Anrechnung von Erziehungsgutschriften) bereits ab 1. Januar 1997. Während die Ausgleichskasse auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ablehnende Vernehmlassung verweist und ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Abweisung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz). Laut Abs. 5 von lit. c ÜbBest. AHV 10 werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (d.h. auf den 1. Januar 2001) nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: Die bisherige Rentenskala wird beibehalten (lit. a); jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet (lit. b); jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Abs. 3 angerechnet. Nach der letztgenannten Übergangsbestimmung entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für eine nach dem Jahrgang abgestufte Anzahl von Jahren. Die neuen massgebenden Einkommen dürfen gemäss lit. c Abs. 10 ÜbBest. AHV 10 nicht zu tieferen Leistungen führen. 
Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsätzen von Abs. 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente auf Grund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird (lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10). 
 
2.- Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 II 80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 125 V 130 Erw. 5, 180 Erw. 2a, 486 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
 
3.- Vorliegend stellt sich die Frage, ob die seit Oktober 1991 ausgerichtete Ehepaar-Altersrente - wie die Beschwerde führenden Ehegatten geltend machen - vorzeitig, d.h. ab 1. Januar 1997 durch zwei Einzelrenten zu ersetzen ist oder ob die Überführung der Ehepaarrente ins neue Rentensystem - in Übereinstimmung mit der von Ausgleichskasse, kantonalem Gericht und BSV vertretenen Auffassung - erst nach einer Übergangszeit von vier Jahren nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, mithin erst am 1. Januar 2001 erfolgen kann. Verwaltung, Aufsichtsbehörde und Vorinstanz stellen sich dabei auf den Standpunkt, vom Regelfall im Sinne von lit. c Abs. 5 ÜbBest. AHV 10 (Überführung der altrechtlichen 
Ehepaarrente in die neue Rentenordnung nach einer vierjährigen Übergangszeit) könne gemäss Abs. 6 der genannten Übergangsbestimmung von vornherein nur dann abgewichen werden, wenn die eigene Beitragsdauer der Ehefrau zu einer höheren Rentenskala führen würde, als sie der Ehepaarrente zu Grunde liegt (vgl. Rz 8025 in Verbindung mit Rz 8023 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens II über die Rentenberechnung von Mutations- und Ablösungsfällen [KS II], gültig ab 1. Januar 1997). Diese - vorinstanzlich bestätigte - Verwaltungspraxis hat in verschiedenste Verlautbarungen der AHV-Organe Eingang gefunden (Informationsbulletins, Merkblätter und Broschüren). Sie beruht auf dem letzten Satzteil von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10, wonach die Ehefrau verlangen kann, "dass ihre Rente aufgrund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird" ("que sa rente soit déterminée en fonction de l'échelle des rentes correspondant à sa propre durée de cotisation"; "che la sua rendita sia fissata in funzione della scala delle rendite corrispondente alla propria durata di contribuzione"). Nach der Interpretation der Verwaltung kann damit sinnvollerweise nur eine höhere als die der Ehepaarrente zu Grunde liegende Rentenskala gemeint sein. Im Hinblick auf den einleitenden und somit in betonter Stellung stehenden Bedingungssatz lässt sich indessen der Wortlaut von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 - im Sinne der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung - auch dahingehend auslegen, dass die von der Ehefrau geltend zu machende vorzeitige Überführung der Ehepaarrente allein an die Voraussetzung geknüpft wird, dass "dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt" ("s'il en résulte une rente plus élevée pour le couple"; "se ne deriva una rendita più elevata per i coniugi"), wobei für die Rente der Ehefrau auf deren - wie auch immer ausfallende - Beitragsdauer abgestellt wird. Im Folgenden gilt es deshalb im Rahmen einer die Entstehungsgeschichte berücksichtigenden, systematischen und zweckgerichteten Betrachtung die wahre Tragweite des nicht ganz klaren und verschiedene Auslegungen zulassenden Gesetzestextes zu ermitteln. 
 
4.- a) aa) In der insgesamt zehn Absätze umfassenden lit. c ÜbBest. AHV 10 ist die "Einführung des neuen Rentensystems" geregelt. Als der Nationalrat im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der 10. AHV-Revision den Systemwechsel vom Ehepaar- zum Individualrentenkonzept mit Einkommenssplitting vollzog, sah das entsprechende Übergangsrecht vor, dass die neuen Bestimmungen grundsätzlich nur für Versicherungsfälle zu gelten hätten, die sich nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ereignen würden, während die laufenden Renten davon nicht betroffen gewesen wären. Dabei wurde das Ehepaar als Einheit betrachtet: Hätte ein Ehegatte bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits Anspruch auf eine Altersrente gehabt, wäre auch der später rentenberechtigte Ehegatte nach altem Recht behandelt worden (Amtl. Bull. 1993 N 216 und 228, 295). 
Im Verlaufe der weiteren Beratungen setzte sich jedoch in beiden Räten die Auffassung durch, dass alle nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision entstehenden Rentenansprüche dem neuen Recht zu unterstellen und zudem - grundsätzlich nach einer vierjährigen Übergangszeit - die systembedingten Unterschiede zwischen alt- und neurechtlichen Renten durch eine summarische Überführung der erstgenannten in die neue Rentenordnung weitgehend zu beseitigen seien (Amtl. Bull. 1994 S 554 f., 564 f., 608-10 sowie N 1360 f.; vgl. auch Jürg Brechbühl, Übergangsrechtliche Aspekte der 10. AHV-Revision, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1996 S. 244). Dies führte zu den Regelungen in den Abs. 1 sowie 5 ff. von lit. c ÜbBest. AHV 10. 
 
bb) In Abweichung vom Regelfall der vierjährigen Übergangszeit gemäss Abs. 5 wurde im vorliegend streitigen Abs. 6 der letztgenannten Übergangsbestimmung die ausnahmsweise bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1997 vorzunehmende Überführung der Ehepaarrente ins neue Rentensystem statuiert. Mit dieser vorgezogenen Ersetzung der Ehepaar-Altersrente durch zwei Einzelrenten wollte der Gesetzgeber einen stossenden Mangel des alten Rechts bei der Berechnung der Ehepaarrenten (sofort) beheben (Amtl. Bull. 1994 S 555, 565 und 609 f. sowie N 1360 f.): Nach alt Art. 22 Abs. 1, alt Art. 29 Abs. 2, alt Art. 30, 31 und 32 AHVG wurden bei der Ermittlung der Ehepaar-Altersrenten grundsätzlich ausschliesslich die eigenen Beitragsjahre des Ehemannes berücksichtigt; das Auffüllen von Beitragslücken des Mannes durch Beitragszeiten der Ehefrau war selbst dann nicht möglich, wenn die Frau ihrerseits eine längere oder gar eine vollständige Beitragsdauer aufwies (BGE 106 V 3; SVR 1994 AHV Nr. 12 S. 27). Obwohl dies dem Wortlaut von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 nicht klar und unzweideutig entnommen werden kann, ergibt sich auf Grund der Materialien (insbesondere Amtl. Bull. 1994 S 555 und 565 in Verbindung mit Amtl. Bull. 1993 N 217, 229 und 298 sowie BBl 1990 II 35, 118, 158 und 177) ohne weiteres, dass der Sinn der Bestimmung nach der Intention des Gesetzgebers darin liegt, die dargelegte "Diskriminierung, die von den betroffenen Frauen heute als besonders stossend empfunden wird" (BBl, a.a.O., S. 35), schnellstmöglich zu beseitigen. Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen sollen also nicht sämtliche an einer laufenden Ehepaar-Altersrente partizipierenden Ehefrauen die Ausgleichskassen zu einer Neuberechnung im Sinne von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 veranlassen und, falls dies für das Ehepaar (insgesamt) höhere Renten ergibt, mit Wirkung ab 1. Januar 1997 die Ablösung der Ehepaarrente durch zwei Individualrenten verlangen können. Vielmehr steht das Antragsrecht auf vorzeitige Überführung der Ehepaar-Altersrente in die neue Rentenordnung von vornherein nur denjenigen Ehefrauen zu, welche sich unter Berücksichtigung ihrer eigenen Beitragsdauer über eine höhere Rentenskala auszuweisen vermöchten, als sie der Ehepaarrente zu Grunde liegt. 
 
b) Unter systematischem und teleologischem Blickwinkel gelangt man zum selben Schluss. Abs. 5 und Abs. 6 von lit. c ÜbBest. AHV 10 stehen einander im Verhältnis von Regel und Ausnahme gegenüber: Sinn und Zweck des Grundsatzes, laufende Ehepaar-Altersrenten erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision durch zwei Altersrenten nach neuem Recht abzulösen (Abs. 5), bestehen darin, der Verwaltung nicht gleichzeitig sowohl die mit der Einführung des neuen Rentensystems als auch die mit der entsprechenden Überführung der altrechtlichen Renten verbundenen Arbeiten aufzubürden. Dieses Ziel würde indessen nicht erreicht, wenn der Anwendungsbereich des in Abs. 6 geregelten Ausnahmefalles tatsächlich so weit wäre, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht wird. Stellten die für ein Ehepaar insgesamt höheren Rentenleistungen effektiv das einzige Erfordernis für einen Antrag auf vorzeitige Rentenüberführung dar, wäre die mit der vierjährigen Übergangszeit gemäss Abs. 5 angestrebte Entlastung der AHV-Organe kaum zu realisieren. Denn die Ausgleichskassen müssten in einer weitaus grösseren Zahl von Fällen die relativ aufwendige Vergleichsrechnung im Sinne von Abs. 6 vornehmen, wenn sie sich in dessen Rahmen nicht auf die 
Beseitigung des unter Erw. 4a/bb hievor angeführten stossenden Mangels der altrechtlichen Berechnung von Ehepaarrenten beschränken könnten. So wären etwa grundsätzlich auch die Gesuche von Ehefrauen zu prüfen, welche an einer unter Zugrundelegung der Vollrentenskala 44 ermittelten Ehepaar-Altersrente partizipieren. Im Übrigen weist bereits der Umstand, dass das Antragsrecht gemäss Abs. 6 allein der Ehefrau zusteht und ausdrücklich auf deren Beitragsdauer Bezug genommen wird, mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass mit dieser Vorschrift die Möglichkeit eingeräumt werden soll, einen entsprechenden, unter altem Recht hinzunehmenden Diskriminierungstatbestand noch vor Ablauf der sonst üblichen vierjährigen Übergangszeit zu beseitigen. 
 
c) Nach dem Gesagten führt die Interpretation anhand der Materialien, der Systematik und des normspezifischen Zwecks zum eindeutigen Ergebnis, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde postulierte Auslegung des unklaren Wortlauts von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 (insgesamt höhere Renten für das Ehepaar als einziges Erfordernis) nicht den wahren Sinn der Norm zum Ausdruck bringt. Vielmehr ergibt sich auf Grund der übrigen massgeblichen normunmittelbaren Auslegungskriterien schlüssig, dass allein die unter Erw. 3 hievor dargelegte Verwaltungspraxis (zusätzliche Voraussetzung: eigene Beitragsdauer der Ehefrau würde zu einer höheren Rentenskala führen, als sie der Ehepaarrente zu Grunde liegt; Rz 8025 in Verbindung mit Rz 8023 KS II) dem Rechtssinn der in Frage stehenden Übergangsbestimmung entspricht und daher gesetzeskonform ist. 
5.- Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsgleichheitsüberlegungen angestellt werden (zu deren Massgeblichkeit bei der Auslegung vgl. BGE 119 V 130 Erw. 5b), lässt sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten. Denn zeitigt die Interpretation auf der Grundlage der normunmittelbaren Kriterien, wie hier, ein schlüssiges Ergebnis, bleibt im Rahmen von Art. 191 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) für eine am Gleichbehandlungsgebot orientierte Betrachtungsweise kein Raum (zu Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3 der alten Bundesverfassung [aBV] ergangene Rechtsprechung, welche gemäss RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151 unter der Herrschaft der BV weiterhin Geltung beansprucht: BGE 125 V 492 Erw. 4c/dd, 123 V 322 Erw. 6b/bb, 122 V 93 Erw. 5a/aa, 120 V 3 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
6.- Vorliegend beruht die seit 1. Oktober 1991 ausgerichtete Ehepaar-Altersrente zufolge der vollständigen BeitragsdauerdesEhemannesu. a.aufderhöchstmöglichenRentenskala(Vollrentenskala44). DamitfälltdieMöglichkeiteineraufden1. Januar1997vorgezogenen Ersetzung der Ehepaarrente durch zwei einfache Altersrenten im Sinne von lit. c Abs. 6 ÜbBest. AHV 10 bereits ausser Betracht, weil die eigene Beitragsdauer der Ehefrau auf jeden Fall nicht zu einer höheren Rentenskala geführt hätte. Die Überführung der laufenden Ehepaar-Altersrente ins neue Rentensystem wird somit - dem Regelfall entsprechend - erst auf den 1. Januar 2001 hin vorgenommen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. September 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: