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[AZA 0] 
2A.470/1999/bmt 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
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31. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser. 
 
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In Sachen 
 
U.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Frischknecht, Webergasse 21, Postfach 641, St. Gallen, 
 
gegen 
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons T h u r g a u, 
VerwaltungsgerichtdesKantons T h u r g a u, 
 
betreffend 
Ausweisung, hat sich ergeben: 
 
A.- Der aus Mazedonien stammende U.________, geboren am 14. September 1974, reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und einem Bruder in die Schweiz ein. Hier besuchte er Real- und Sekundarschule und begann anschliessend eine Berufslehre als Maschinenzeichner, die er 1996 erfolgreich abschloss. Nach kurzer Erwerbstätigkeit absolvierte er zwischen Oktober 1997 und Juni 1998 Vorbereitungskurse für die Zulassung zum Fachhochschulstudium in Winterthur. 
 
B.- Mit Urteil vom 30. Juni 1998 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen U.________ der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und wies ihn gemäss Art. 100bis StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Sodann zog es beschlagnahmte Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien zur Vernichtung ein und verpflichtete U.________, vom unrechtmässig erlangten Drogenerlös Fr. 30'000. -- an den Staat zu bezahlen. 
 
C.- Am 23. Oktober 1998 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau die Ausweisung von U.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 30. November 1998 bzw. - sollte er sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Arbeitserziehung befinden - bis zum Tag der Entlassung aus dem Massnahmevollzug. In Abweisung seines Rekurses bestätigte das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau am 8. Februar 1999 die Ausweisung von U.________. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 12. Mai 1999 ab. 
 
D.- Mit Eingabe vom 15. September 1999 hat U.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und (eventualiter) staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt er den Antrag, die "Entscheide der Vorinstanzen" seien aufzuheben und "die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern". Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er die Aufhebung der "Entscheide der Vorinstanzen" und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. 
 
Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellt den Antrag, weder auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Das Bundesamt für Ausländerfragen (im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements) beantragt, das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Der Beschwerdeführer hat sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch - für den Fall, dass diese ausgeschlossen wäre - staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er hat beide Rechtsmittel in einer Beschwerdeschrift erhoben, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Welches Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht. 
 
b) aa) Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und nicht bloss - wie von seinem Vertreter in der Beschwerdeschrift angenommen und in der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts irrtümlich wiederholt - über eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. die Verfügung der Fremdenpolizei vom 23. Oktober 1998, deren Vernehmlassung ans Departement für Justiz und Inneres vom 8. Dezember 1998, den Rekursentscheid des genannten Departements vom 8. Februar 1999 [S. 4] sowie die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen Beschwerdeanträge des damaligen Anwalts des Beschwerdeführers [S. 4]). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet folglich nicht die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sondern eine eigentliche Ausweisung gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20). 
 
bb) Gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie gestützt auf Art. 10 ANAG und nicht gestützt auf Art. 70 der alten bzw. Art. 121 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung ergangen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario OG). Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig; die (eventualiter eingereichte) staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht zu behandeln. 
 
c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gemäss Art. 98 lit. g OG gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen. Angefochten werden kann im vorliegenden Verfahren daher einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Entscheide unterer kantonaler Instanzen verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417, je mit Hinweis). 
 
d) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 
Ib 167 E. 1b S. 169; 106 Ib 79 E. 2a S. 79 f.; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 942 f.). 
 
e) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). 
 
2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201). 
 
Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 114 Ib 1 E. 1b S. 2). 
 
b) Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits der Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er hievon ab oder wird im Falle einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen (BGE 114 Ib 1 E. 3a S. 3 f.; 122 II 433 E. 2b S. 435), sind doch die Voraussetzungen für die beiden Entfernungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid über die Gewährung des bedingten Vollzugs einer strafrechtlichen Landesverweisung auf die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens des Ausländers in der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 123 IV 107 E. 4a S. 111 f.) und für denjenigen über den probeweisen Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB auf die Resozialisierungschancen abzustellen, wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen im Heimatland gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a S. 59 f., mit Hinweisen). Demgegenüber steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; 122 II 433 E. 2b S. 435 f. sowie die dort zitierte weitere Rechtsprechung und Literatur). Wenn das Bezirksgericht Kreuzlingen in seinen Erwägungen festhält, dass es die Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung selbst bei gegebenen Voraussetzungen nicht für geboten hielte, so kann daraus - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - noch nicht auf die Unzulässigkeit einer fremdenpolizeilichen Ausweisung geschlossen werden. 
 
c) Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind (unveröffentlichte Urteile vom 13. März 1997 i.S. Yurtsever [Einreise im Alter von 9 Jahren, 16 Jahre Anwesenheit], vom 3. März 1997 i.S. Ulutas [Einreise im Alter von 11 Jahren, 20 Jahre Anwesenheit], vom 25. Februar 1997 i.S. Touza [Einreise im Alter von 9 Jahren; 25 Jahre 
Anwesenheit], vom 20. Januar 1997 i.S. Palomo [Einreise im Alter von 11 Jahren; 21 Jahre Anwesenheit]). Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 30. Juni 1998 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - mithin eines Verbrechens - schuldig gesprochen. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt, setzt dieser gemäss dem zur Publikation bestimmten Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1999 in Sachen S. (E. 3) doch einzig einen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Ob es sich bei der dem Ausländer durch Strafurteil auferlegten Sanktion um eine Strafe oder um eine Massnahme handelt, ist dabei unerheblich. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Ausweisung als verhältnismässig erscheint (vgl. E. 2a). 
 
b) aa) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer infolge schwerer Betäubungsmitteldelikte (Handel mit rund 47'000 Ecstasy-Pillen, knapp 400 Gramm reinem Kokain, rund 130 Portionen MDMA-Flüssig, etwa 250 LSD-Trips und ca. 160 Gramm Amphetamin) verurteilt wurde. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (unveröffentlichte Urteile vom 13. März 1997 i.S. Yurtsever, vom 20. Januar 1997 i.S. Palomo sowie vom 3. Dezember 1996 i.S. Baspinar; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in RDAF 1997 1 267, S. 308, mit weiteren Hinweisen). Das Verschulden des Beschwerdeführers, welcher während rund eines Jahres als Haupttäter einen intensiven Drogenhandel betrieben hat, wiegt schwer. Weder handelte es sich um einen einmaligen Fehltritt noch um eine blosse Jugendsünde, war der Beschwerdeführer doch zur Zeit der Deliktsbegehung bereits über 20 Jahre alt. Allerdings war er selber Drogenkonsument, was ihn von Händlern, die allein aus finanziellen Interessen tätig werden, unterscheidet. Sodann war er zuvor nie straffällig geworden und hat ausser dem Drogenhandel keine weiteren Delikte begangen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Ecstasy-Pillen nicht zu den besonders gefährlichen Drogen gehören (vgl. BGE 125 IV 90 E. 3 S. 93 ff.). Diese verschuldensmindernden Umstände treten indessen in den Hintergrund angesichts der vom Beschwerdeführer umgesetzten Mengen an Kokain bzw. an LSD, bei denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem schweren Fall auszugehen ist (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3 S. 143 ff.; bestätigt in BGE 122 IV 360 E. 2a S. 362 f. hinsichtlich Kokain bzw. in BGE 121 IV 332 E. 3 S. 336 ff. hinsichtlich LSD). Laut den Erwägungen des Bezirksgerichts Kreuzlingen wäre vom Verschulden des Beschwerdeführers her denn auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe auszufällen gewesen. 
 
bb) Dass das Bezirksgericht Kreuzlingen den Beschwerdeführer in eine Arbeitserziehungsanstalt einwies, ihn somit als dieser Massnahme zugänglich bezeichnete und ihm insofern hinsichtlich der Resozialisierungschancen eine günstige Prognose ausstellte, ist aus fremdenpolizeilicher Sicht - wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 2b) - nicht allein ausschlaggebend. Das Risiko eines Rückfalles kann im Übrigen, trotz des dem Beschwerdeführer im Schreiben der Arbeitserziehungsanstalt X.________ vom 13. November 1998 attestierten guten Verhaltens im Massnahmevollzug, nicht ausgeschlossen werden. Daran vermögen die nachträglich eingereichten Berichte der Anstalt vom 19. August 1999 und des Psychiaters vom 14. September 1999 - soweit sie im vorliegenden Verfahren überhaupt berücksichtigt werden können (vgl. E. 1d) - nichts zu ändern. 
 
Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten. 
 
c) Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer reiste 1988 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Seine nächsten Verwandten, seine Eltern und Geschwister, leben ebenfalls in der Schweiz, wogegen er in seinem Heimatland zwar offenbar auch noch Verwandte hat, ansonsten aber kaum noch Kontakte pflegt. Eine allfällige Ausweisung wird den Beschwerdeführer folglich hart treffen. Zu berücksichtigen ist andererseits, dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz geboren ist, sondern sich erst seit gut 11 Jahren hier aufhält und damit nicht als Ausländer der "zweiten Generation" einzustufen ist (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Er hat die ganze Kindheit und einen Teil seiner Jugend in Mazedonien verbracht, weshalb er als mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten genügend vertraut bezeichnet werden kann, um sich rasch wieder ein soziales Umfeld aufbauen zu können. Was schliesslich seine beruflichen Aussichten anbelangt, so sind diese bei einer Ausweisung massiv schlechter: Wie einem nachträglich zu den Akten gegebenen - allerdings im vorliegenden Verfahren grundsätzlich unbeachtlichen (vgl. E. 1d) - Schriftstück zu entnehmen ist, erhält der Beschwerdeführer Stipendien, womit er in der Lage wäre, in der Schweiz seine bisherige Ausbildung fortzusetzen und eine technische Berufsmatura zu absolvieren; diese Pläne sind nach einer Ausweisung in Mazedonien nicht mehr zu verwirklichen. Immerhin wird der Beschwerdeführer seine guten Sprachkenntnisse und sein bisheriges berufliches Wissen als gelernter Maschinenzeichner auch in seinem Heimatland erfolgreich einsetzen können. Trotz nachteiliger Auswirkungen auf seine persönliche, namentlich seine berufliche Situation, erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in Würdigung aller Umstände als zumutbar. 
 
d) Die Vorinstanz verletzt somit Bundesrecht nicht, wenn sie das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet als dessen privates Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Angesichts der schweren Drogendelikte, die sich der Beschwerdeführer hat zu Schulden kommen lassen, bildet die Ausweisung auch nicht eine zu einschneidende Massnahme, welche der blossen Androhung einer Ausweisung hätte weichen müssen. 
 
4.- Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Volljähriger kann er sich, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, nicht mehr auf die Bindung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedern berufen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.). Auch ist er nicht mit einer Schweizerin oder einer hier fest anwesenheitsberechtigten Ausländerin verheiratet oder liiert. Ob darüber hinaus ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, kann offen bleiben, wäre ein solcher in der vorliegenden Konstellation ohnehin gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil vom 15. Dezember 1999 in Sachen S., E. 5). 
 
5.- Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Kognition eingeschränkt. 
 
a) Gemäss § 56 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRG) können beim Verwaltungsgericht mittels Beschwerde Rechtsverletzungen sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden; eine Ermessenskontrolle kommt dem Verwaltungsgericht gemäss § 56 Abs. 3 VRG (in der Fassung vom 18. August 1993) hingegen nur dann zu, wenn es als erste Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat, wenn seine Entscheide an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden können oder wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorschreibt (vgl. zum Ganzen Urs Haubensak/Peter Litschgi/ Philipp Stähelin, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, § 56; Rudolf Strehle, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Thurgau, Diss. Zürich 1987, S. 98 ff. und 141 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vorliegend (in Anwendung von § 56 Abs. 3 e contrario VRG) von der Durchführung einer Ermessenskontrolle abgesehen hat. Das in Art. 13 EMRK garantierte Recht auf wirksame Beschwerde, das es im Zusammenhang mit geltend gemachten Verletzungen von Konventionsgarantien zu beachten gilt, war bereits mit der Möglichkeit des verwaltungsinternen Rekurses an das kantonale Departement gewahrt. Die Garantie von Art. 13 EMRK verlangt im Übrigen lediglich eine Rechtskontrolle und in diesem Rahmen die Überprüfung des relevanten Sachverhalts (vgl. Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Auflage, Zürich 1999, Rn. 649). 
 
Nichts anderes ergibt sich aus bundesrechtlicher Sicht: Die von der Vorinstanz gewählte Kognition genügt dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens, wonach die letzte kantonale Instanz die Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zu gewährleisten hat (Art. 98a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 OG). Ist dem Bundesgericht die Überprüfung der Opportunität einer Ausweisung verwehrt (vgl. E. 2a), so ist auch keine Ermessenskontrolle durch das kantonale Verwaltungsgericht erforderlich. 
 
b) Im Übrigen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG den Sachverhalt umfassend zu prüfen, was grundsätzlich durch die Kognition gemäss § 56 Abs. 1 und 2 VRG (insbesondere in Verbindung mit der in § 12 VRG statuierten Untersuchungsmaxime) gewährleistet ist. Doch erstreckt sich diese Prüfungspflicht nur auf die für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände. Dass das Verwaltungsgericht - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - die im Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit vom 8. Februar 1999 (S. 2) gemachte aktenwidrige Feststellung, bei der Hausdurchsuchung vom 20. Februar 1996 seien Drogen gefunden worden, nicht explizit richtig gestellt hat, tut insofern nichts zur Sache. 
 
6.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung für das vorliegende Verfahren ersucht. Er ist offensichtlich bedürftig und die von ihm gestellten Rechtsbegehren können nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Zudem rechtfertigt sich der Beizug eines Rechtsanwaltes (Art. 152 Abs. 2 OG). Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. 
 
Damit sind keine Kosten zu erheben (Art. 152 Abs. 1 OG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Rechtsanwalt Stephan Frischknecht, Webergasse 21, St. Gallen, wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000. -- ausgerichtet. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
Lausanne, 31. Januar 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: