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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_270/2018  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, 
Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Mai 2018 (470 18 171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 5. Februar 2018 wurde er vorläufig festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. Februar 2018 in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. April 2018 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 4. Mai 2018 guthiess. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft gleichentags Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 hiess dieses das Rechtsmittel gut, wies das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 3. August 2018. 
 
B.   
Gegen den zunächst lediglich im Dispositiv eröffneten Beschluss des Kantonsgerichts erhebt A.________ mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der sich auf die Haftverlängerung und die Kostenfolgen beziehenden Ziffern des Beschlussdispositivs und verlangt die umgehende Haftentlassung. In Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Andreas Noll, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er insbesondere, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen und der Vorinstanz eine Frist von 2 Arbeitstagen anzusetzen, um das schriftlich begründete Urteil vorzulegen. 
Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 reicht das Kantonsgericht den begründeten Beschluss ein und beantragt gleichzeitig, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. Juni 2018 hat der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts betrifft die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer das seines Erachtens zu tiefe Honorar seines amtlichen Verteidigers anficht und geltend macht, die Vorinstanz habe diesem keine Gelegenheit gegeben, seine Aufwendungen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat (im Gegensatz zu seinem Rechtsvertreter) insofern kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift zudem teilweise über den Verfahrensgegenstand hinaus. So erhebt er Vorwürfe der Verfahrensmanipulation an die Adresse der Staatsanwaltschaft und kritisiert das der Einsetzung seines amtlichen Verteidigers vorangehende Verfahren. Er zeigt in dieser Hinsicht nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und macht geltend, dass gewisse in der Strafuntersuchung aufgenommene Gespräche nicht bei den Haftakten seien, wie sie ihm zur Verfügung gestellt wurden. Er behauptet jedoch nicht, dass sich diese auch nicht in den übrigen Strafakten befinden oder dass ihm die Einsicht darin verweigert wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht erkennbar. 
 
3.   
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a) oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b). 
Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der dringende Tatverdacht der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht. Zudem bejaht es die Kollusionsgefahr. Die Frage, ob darüber hinaus auch Fluchtgefahr besteht, hat es im angefochtenen Beschluss zwar erwogen, im Ergebnis jedoch offen gelassen. 
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Kollusions- und Fluchtgefahr. 
 
4.  
 
4.1. Das Kantonsgericht führt aus, es bestehe ein dringender Tatverdacht der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.  
Zum einen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Januar 2014 bis zum Januar 2016 am Heroingeschäft von B.________ und C.________ in ausgeprägter Weise beteiligt gewesen sei. Er habe an seiner ersten Einvernahme zugegeben, dass er am 14. Januar 2016 und auch zuvor in Allschwil und Reinach drei- bis fünfmal Geldbeträge zwischen ca. Fr. 5'000.-- und 7'000.-- von B.________ entgegengenommen und weitergeleitet habe. Dafür habe er bis zu Fr. 300.-- erhalten. Die Staatsanwaltschaft ermittle gegen die genannten zwei Personen ebenfalls wegen des Verdachts der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie werfe ihnen vor, vom Januar 2014 bis zum Januar 2016 mindestens 39'115 g Heroin an Abhängige verkauft zu haben. B.________ werde ausserdem verdächtigt, das Heroin von einer Bande um D.________ und E.________ sowie weiteren Personen bezogen zu haben. Im Rahmen der Aktion "..." seien diverse Tatverdächtige, namentlich D.________ und E.________ audioüberwacht worden. Aus einigen der Gespräche könne ebenfalls geschlossen werden, dass eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ bestehe und dass er bei dem von diesem betriebenen Heroinhandel nicht nur am Rande als Geldbote agiert habe, sondern viel stärker involviert gewesen sei. 
Zum andern sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu einer Bande um E.________ und D.________ gehöre, die mit Marihuana, Haschisch und vermutlich auch Kokain gehandelt habe, wobei zum heutigen Zeitpunkt noch unklar sei, welche hierarchische Stellung er bekleidet habe. Aus aufgenommenen Gesprächen sowie einer Observation am 5. Februar 2018 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mutmasslich in seinem Keller Betäubungsmittel gelagert und abgepackt habe. E.________ sei von seiner Freundin F.________ umgehend darüber informiert worden, dass die Polizei beim Beschwerdeführer gewesen sei und dessen Haus durchsucht habe. Unter anderem habe sie gesagt: "Sie werden jetzt alle Kleinen holen gehen und zum Reden zu bringen versuchen... Ich hoffe, sie finden zu Hause nichts." Am 7. Februar 2018 habe E.________ zu D.________ gesagt: "Weisst du, wenn ich drin bin und es geht um dich, um den A.________, dann ist es kompliziert." Dass der Beschwerdeführer in ausgeprägter Weise im Haschisch- und Marihuana-Handel tätig gewesen sei, ergebe sich auch aus weiteren Gesprächen. Hinzuweisen sei zudem auf den Umstand, dass auf seinem iPad und an seinen Turnschuhen Spuren von Kokain sichergestellt worden seien. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 5. Januar 2018 seien schliesslich im Club X.________ in Basel in einem Tresor hohe Geldbeträge (Fr. 121'000.-- und Euro 9'750.--) sowie eine türkische Agenda sichergestellt worden. Die Agenda enthalte unter anderem Einträge über einen "Hasch Gewinn" von "13'000" und einen "Hascheinkauf" von "56'100". Einige der Geldscheine seien mit Kokain kontaminiert. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, dass die türkische Agenda nicht ihm gehöre. Er sei aber immerhin seit Anfang 2017 Geschäftsführer des Clubs gewesen und habe einen Schlüssel zum Tresor besessen. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, bezüglich des Abpackens und Lagerns von Marihuana und Haschisch bestehe aufgrund der überwachten Gespräche nur ein vager, nicht aber ein dringender Tatverdacht. Ein qualifizierter Handel mit Haschisch und Marihuana gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei rechtlich nicht möglich. Weder für Gewerbsmässigkeit noch für Bandenmässigkeit bestünden hinreichende Anhaltspunkte. Die Kokainspuren an den Turnschuhen wiesen bei einem Geschäftsführer einer Diskothek nicht zwingend auf ein strafbares Verhalten hin. Die Spuren auf dem iPad würden zudem nicht auf Handel, sondern bestenfalls auf Konsum hinweisen, wobei dafür auch andere Personen in Frage kämen. Zum Tresor in der Diskothek hätten ebenfalls auch andere Personen Zugang. Nur gerade Fr. 5'000.-- seien ungewöhnlich stark mit Kokain kontaminiert gewesen. Die grossen Geldbeträge seien für den Betrieb nicht ungewöhnlich. Spuren von Heroin seien zudem nicht festgestellt worden, obwohl der Hauptverdacht gegen die Gruppierung um E.________ und D.________ auf Handel mit Heroin laute.  
 
4.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.; Urteil 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.4. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kennt vier verschiedene Formen (Art. 19 Abs. 2 lit. a-d BetmG), wobei aus dem angefochtenen Entscheid - wenn auch nur sinngemäss - hervorgeht, dass sich der Tatverdacht nach Auffassung der Vorinstanz auf lit. b dieser Bestimmung bezieht. Danach wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht vorliegend eine Mehrzahl von konkreten Anhaltspunkten für die Verwirklichung dieses Tatbestands. Neben den eingestandenen Geldtransporten, den Kokainspuren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel zu einem Tresor besass, in dem sich eine Agenda befand, mit der über Haschischhandel Buch geführt wurde, bestehen auch in den aufgezeichneten Gesprächen zahlreiche Hinweise darauf, dass er Mitglied der erwähnten beiden Gruppierungen war. Aus den oben zitierten Auszügen ergibt sich insbesondere, dass die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer eine grosse Beunruhigung bei den Beteiligten auslöste. Dass dabei auch eine Bemerkung fiel, die auf eine verhältnismässig unbedeutende Rolle in einer der beiden mutmasslichen Banden deuten könnte ("Sie werden jetzt alle Kleinen holen..."), ändert daran nichts. Insgesamt verletzt es deshalb kein Bundesrecht, von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).  
 
5.2. Das Kantonsgericht hält fest, Kollusionsgefahr bestehe zunächst mit Bezug auf das Heroingeschäft im Zeitraum von Januar 2014 bis Januar 2016. Der Beschuldigte gebe zwar zu, dass er drei- bis fünfmal Geldbeträge zwischen Fr. 5'000.-- und 7'000.-- weitergeleitet habe, doch verweigere er Angaben darüber, wer seine direkten Auftraggeber gewesen seien und an wen er das Geld weitergeleitet habe. B.________ und C.________ befänden sich im vorzeitigen Strafvollzug und bei einer Entlassung des Beschwerdeführers könnte dieser mit ihnen direkt oder indirekt Kontakt aufnehmen, um sich bezüglich der Geldübergaben und allenfalls weiterer Punkte abzusprechen. Mit Bezug auf den Drogenhandel der Bande um E.________ und D.________ bestehe ebenfalls Kollusionsgefahr. Die Mitglieder dieser Bande hätten nach der Verhaftung des Beschwerdeführers nervös reagiert und seien ständig miteinander in Kontakt getreten. Der Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung seien dabei auch durch weitere Personen erfolgt, namentlich die Ehefrau des Beschwerdeführers, die Freundin von E.________ oder dessen Vater. Dass E.________, D.________, G.________ und H.________ unterdessen ebenfalls in Haft genommen worden seien, spreche daher keineswegs gegen die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auch direkten Kontakt mit weiteren Personen gehabt, so etwa "I.________" und "J.________" (bzw. "K.________"), die noch auf freiem Fuss seien. Es bestehe daher auch Kollusionsgefahr mit Bezug auf diese und noch zu ermittelnde weitere Abnehmer von beachtlichen Drogenmengen. Zu guter Letzt sei darauf hinzuweisen, dass es hier um einen sehr komplexen Fall mit zahlreichen involvierten Personen gehe. So müssten die nunmehr ebenfalls inhaftierten Mitglieder der Bande um E.________ und D.________ befragt und danach gegenseitig konfrontiert werden. Ferner müssten die Audioaufnahmen (gemäss der Staatsanwaltschaft offenbar 56'282 Tracks) ausgewertet werden. Es stehe also eine aufwändige und anspruchsvolle Ermittlungsarbeit an. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bisher die Aussage weitgehend verweigert habe.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Bezug auf B.________, von dem er drei bis fünf Mal Geld in Empfang genommen habe, sei die Kollusionsgefahr beseitigt, soweit sie überhaupt jemals bestanden habe. Am 6. Juni 2018 habe eine Konfrontationseinvernahme stattgefunden, die jedoch zu keinen konkreten Ergebnissen geführt habe. Die abgehörten Gespräche zwischen E.________, D.________, G.________ und H.________ hätten nicht der Absprache gedient, weshalb eine Kollusionsgefahr insofern nicht erkennbar sei. Die Vorinstanz bleibe auch den Nachweis schuldig, inwiefern in Bezug auf weitere Personen eine Kollusionsgefahr bestehen solle.  
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, eine Beugehaft abgesegnet zu haben, was sich unter anderem am Hinweis darauf zeige, dass er bisher die Aussage weitgehend verweigert habe. Dies stelle auch eine krasse Verletzung seines Rechts auf Aussageverweigerung dar. 
 
5.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag (Urteil 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Dies steht nicht im Widerspruch zu seinem Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO).  
Gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist von einem komplexen Fall und aufwändigen Untersuchungen auszugehen. Nebst anderen Drogen ist insbesondere von einer grossen Menge von Heroin die Rede. Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung. Zudem ist bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt (Urteile 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.5; 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). 
Welche Rolle der Beschwerdeführer in den beiden von der Vorinstanzen erwähnten mutmasslichen Banden innehatte, ist Gegenstand der Untersuchung. Er hat insbesondere auch insofern ein erhebliches Interesse daran, auf weitere Beschuldigte oder auf Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken bzw. sich mit ihnen über das Aussageverhalten abzusprechen. Dass sich aus den abgehörten Gesprächen bisher keine konkreten Kollusionsversuche ergeben haben, ändert hieran nichts. 
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der involvierten Personen in Haft befindet. Gemäss dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich dabei um D.________, E.________, H.________ und G.________. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig erkannt hat, ist nicht einzusehen, wie der Beschwerdeführer auf diese Personen Einfluss nehmen könnte (vgl. Urteil 1B_257/2010 vom 25. August 2010 E. 2.5.1). Problematisch ist aber auch, dass das Kantonsgericht in Bezug auf B.________ und C.________, die sich im vorzeitigen Strafvollzug befinden, annimmt, es bestehe "ohne Weiteres" Kollusionsgefahr. Zum einen ist für den vorzeitigen Strafvollzug, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278 mit Hinweis). Zum andern ist der vorzeitige Strafvollzug ohnehin ausgeschlossen, wenn die Kollusionsgefahr so ausgeprägt ist, dass ihr ausserhalb der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nicht hinreichend begegnet werden könnte (Urteil 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). 
Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid dennoch nicht zu beanstanden, da sich ein weiterer Teil der involvierten Personen gemäss den Feststellungen der Vorinstanz auf freiem Fuss befindet. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kollusionsgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. 
 
5.5. Durfte das Kantonsgericht die Kollusionsgefahr somit bejahen, so ist auch der Kritik des Beschwerdeführers, es handle sich um Beugehaft, die Grundlage entzogen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Folter (Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV), weil er in Einzelhaft gehalten worden und das Besuchsrecht eingeschränkt gewesen sei, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Kritik, die Staatsanwaltschaft würde ihm längst Bekanntes nur häppchenweise vorhalten, um möglichst lange eine Kollusionsgefahr konstruieren zu können, erscheint unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert wurde. Der Beschwerdeführer beruft sich in dieser Hinsicht auch auf Art. 5 Abs. 2 EMRK, wonach jeder festgenommenen Person in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden muss, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen erhoben wurden. Dass im Zeitpunkt der Festnahme keine derartige Mitteilung erfolgte, macht er allerdings nicht geltend.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf das Beschleunigungsgebot. Er ist der Auffassung, dass die Auswertung der Audiogespräche weniger Zeit bedürfe, als von der Staatsanwaltschaft behauptet. Zudem rügt er, dass bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts am 4. Mai 2018 nur gerade am 8. und 23. März sowie am 19. April 2018 Einvernahmen stattgefunden hätten.  
 
6.2. Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer unter anderem dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 mit Hinweisen).  
 
6.3. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin und belegt, dass neben den vom Beschwerdeführer genannten Einvernahmen solche auch am 23. Mai, 1. Juni und 6. Juni 2018 stattgefunden haben. In Berücksichtigung dieses Umstands, aber vor allem angesichts der Komplexität des Falls mit einer Mehrzahl von involvierten Personen sowie mehreren zehntausend auszuwertenden Audiotracks ist im jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen.  
 
7.   
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und es kann offen bleiben, wie es sich mit der Frage der Fluchtgefahr verhält. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er hat seine finanziellen Verhältnisse jedoch nicht hinreichend offengelegt, als dass beurteilt werden könnte, ob er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold