Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1394/2019  
 
 
Urteil vom 17. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Raub; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. August 2019 
(SK 18 436). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 8. Dezember 2017 verurteilte das Regionalgericht Oberland A.________ wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, davon 22 Monate bedingt, und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an. Auf seine Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 14. August 2019 im Schuldpunkt sowie mit Bezug auf die Landesverweisung. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 36 Monate, den bedingten Teil der Strafe auf 24 Monate und die Probezeit von 3 auf 4 Jahre. 
 
B.   
A.________ beantragt, er sei wegen einfachen Raubes zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf 2 Jahre, zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung, namentlich die Annahme besonderer Gefährlichkeit des Raubes sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt. Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Vorwurf des einfachen Raubes - sowie des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung - war vorinstanzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer und ein Mitbeschuldigter (B.________) hätten eingeräumt, in die Wohnung eines Dealers eingedrungen zu sein und diesen durch Gewalt zur Herausgabe von Geld aufgefordert zu haben. Sie hätten auch zugegeben, dass beide Beschuldigten ein Messer dabei gehabt und dieses zu Beginn der Aktion mit geöffneter Klinge in der Hand gehalten hätten. Ihren Bestreitungen zum Trotz sei gestützt auf die Opferaussagen erwiesen, dass der Mitbeschuldigte B.________ dem Geschädigten unmittelbar nach dem Eindringen in die Wohnung das Messer an den Hals sowie an den Bauch gehalten habe; das Opfer habe die "kalte" Klinge gespürt. Der Beschwerdeführer selbst habe sein Messer zwar nicht unmittelbar drohend eingesetzt, seine Haltung und Wirkung auf das Opfer seien aber dennoch drohend gewesen. Die spätere Behauptung, wonach er sein Messer noch vor dem Eindringen eingesteckt habe, widerspreche der Darstellung des Opfers und erscheine wenig plausibel. Gemäss dessen Beschreibung, welche die Beschuldigten im Wesentlichen bestätigt hätten, habe es sich um ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 Zentimeter gehandelt, wobei dasjenige des Beschwerdeführers etwas kürzer gewesen sei. Der erbeutete Barbetrag in Höhe von Fr. 600.-- sei deutlich geringer ausgefallen als erhofft. Der Beschwerdeführer habe mindestens ein Kilogramm Gras, sprich Marihuana, erwartet, und der Mitbeschuldigte sei über die Beute enttäuscht gewesen. Für höhere Erwartungen spreche auch, dass die Beschuldigten mit dem Bargeld nicht zufrieden gewesen wären, sondern unter Gewaltanwendung - der Beschwerdeführer habe das Opfer mehrfach geschlagen - mehr gefordert und die Wohnung nach Schmuck und Wertsachen durchsucht hätten.  
 
1.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einen davon abweichenden Sachverhalt zu behaupten und zu bestreiten, dass das Opfer in seiner Hand ein Messer gesehen haben könne. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offen bleiben. Angesichts des unbestrittenermassen gemeinsamen Eindringens der Beschuldigten in die Wohnung des Opfers und des Einsatzes von Gewalt durch den Beschwerdeführer geht die Vorinstanz zu Recht von einem mittäterschaftlichen Vorgehen aus, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreitet. Er behauptet namentlich nicht und es ist nicht ersichtlich, dass er das Vorgehen des Mitbeschuldigten missbilligt hätte. Er hat sich dessen Verhalten daher als sein eigenes anrechnen zu lassen.  
Im Übrigen ist unerfindlich, inwiefern die Aussage des Geschädigten, wonach ihn der Mitbeschuldigte nach dem Eindringen in die Wohnung um 180 Grad gedreht habe, die weitere Feststellung widerlegen soll, dass auch der Beschwerdeführer anfangs ein Messer in der Hand gehalten habe. So sagte der Geschädigte - für die Vorinstanz glaubhaft - aus: "Er [der Beschwerdeführer] hatte es [das Messer] in der Hand. Er hatte den Vorhang geöffnet und hatte dabei das Messer in der Hand, daran kann ich mich genau erinnern." Überdies beurteilt die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, das Messer vor dem Eindringen eingesteckt zu haben, nachvollziehbar als unplausibel. Auch, dass er dem Opfer im Verlauf zwei Ohrfeigen versetzte, spricht nicht gegen den anfänglichen Einsatz eines Messers zwecks Einschüchterung. Von einer willkürlichen, schlechterdings unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Mitbeschuldigte dem Opfer das Messer an den Hals bzw. an den Bauch gehalten habe. Dieses hat die kalte Klinge gespürt. Nachdem ferner unbestritten ist, dass beide Beschuldigten ein Messer mit sich führten, ist unerheblich, ob der Geschädigte das Messer an seinem Hals sehen konnte oder nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es müsse der Messerrücken, nicht die Klinge gewesen sein, die das Opfer am Hals gespürt habe, da andernfalls schwerere Verletzungen eingetreten wären, ergeht er sich in blossen Mutmassungen, ohne Willkür darzutun. Er zeigt auch nicht auf, weshalb ihn der Geschädigte zu Unrecht belasten oder falsche Angaben hätte machen sollen. Solches ist nicht erkennbar. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Qualifikation des Raubes, namentlich das Merkmal besonderer Gefährlichkeit. 
 
2.1. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB). Diese Qualifikation ist gemäss Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a und 116 IV 312 E. 2e zu Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB; Urteile 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1; 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1).  
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a S. 318; 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteil 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 8.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB bejaht. Es ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte dem Opfer eine 9 Zentimeter lange Messerklinge direkt an den Hals hielt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, wobei der Mitbeschuldigte mit grosser Entschlossenheit agierte, da er nach eigenen Angaben "einen stämmigen Oberländer" erwartet hatte, den es einzuschüchtern resp. zu überwältigen galt. Zudem waren die Täter zu zweit und sie hatten das Opfer praktisch aus dem Schlaf gerissen. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass angesichts der Nähe des Messers am Hals des Opfers schon eine geringe Bewegung nach vorne oder zur Seite selbst bei Einsatz eines durchschnittlich scharfen Messers zu schweren Verletzungen hätte führen können. Wie sie ebenfalls zutreffend ausführt, konnte der Mitbeschuldigte nicht wissen, wie sich das Opfer verhalten, etwa, ob es sich wehren oder panisch reagieren würde. Zuzustimmen ist der Vorinstanz ferner darin, dass die Tat klar über das Mass hinaus geht, welches zur Durchführung eines einfachen Raubes erforderlich war. Ebenso rechnet sie dem Beschwerdeführer das Verhalten des Mitbeschuldigten zu Recht als sein eigenes an, da nach dem Gesagten von Mittäterschaft auszugehen ist.  
Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen seiner Auffassung erweist sich das Vorgehen als brutal, zumal beide Beschuldigten bewaffnet und dem -erst kurz zuvor aufgewachten - Geschädigten körperlich überlegen waren. Auch entlastet es sie nicht, dass die Beute gering ausfiel, zumal die Vorinstanz willkürfrei annimmt, dass die Beschuldigten mehr erwartet hatten. Sie machte dies nicht zuletzt am Vorgehen sowie an der Zahl der insgesamt vier Beteiligten fest. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, man habe lediglich mit einer kleinen Beute gerechnet, so entfernt er sich vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Dies gilt ebenso, wenn er die besondere Gefährlichkeit damit bestreitet, dass sich das Messer nicht am Hals des Opfers befunden und, dass dieses höchstens den Messerrücken gespürt habe. Nachdem das Bundesgericht bereits die Drohung mit einem Messer in der Nähe des Opfers für die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genügen lässt (vgl. Urteil 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.4), kommt es darauf ohnehin nicht an. An der besonderen Gefährlichkeit ändert auch nichts, dass das Opfer ruhig blieb, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, die Beschuldigten hierauf keinen Einfluss hatten. Davon, dass sie besonders behutsam vorgegangen wären, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Auch, dass sie das Opfer nicht verletzten, als es nicht sofort kooperierte, ändert an der Gefährlichkeit des Messereinsatzes in der Halsregion nichts. Eine akute Lebensgefahr, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, verlangt die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zudem nicht. Auch darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Tat ein ausgeklügelter Plan und eine lange Vorbereitung vorausgingen. Die besondere Gefährlichkeit verlangt nicht das Vorliegen mehrerer Qualifizierungsmerkmale (oben E. 2.1; "namentlich"). Von einer geradezu dilettantischen Vorgehensweise, wie der Beschwerdeführer argumentiert, kann jedenfalls keine Rede sein. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
3.2. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung ausführlich. Es ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vorinstanz der wenig professionellen Vorgehensweise, der relativ untergeordneten Stellung des Beschwerdeführers, seinem Willen zur Integration oder der Kooperation mit der Polizei ungenügend Rechnung getragen hätte. Vielmehr berücksichtigte sie das Geständnis, die freiwillige Teilnahme an Therapiesitzungen und den Willen zur Schadenswiedergutmachung deutlich strafmindernd, wobei aber auch mehrere Vorstrafen zu beachten waren. Hingegen wertet die Vorinstanz das relativ junge Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt sowie die ins Feld geführte Vergangenheit im Bürgerkriegsland Syrien nachvollziehbar neutral. Für eine Entwicklungsverzögerung bestehen keine Hinweise, was der Beschwerdeführer auch nicht darlegt. Ausgehend von einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten aufgrund der Tatkomponente erscheint eine Strafminderung von 7 Monaten infolge der erwähnten persönlichen Faktoren angemessen. Nicht zuletzt bewegt sich die Gesamtstrafe von 3 Jahren ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Dieser reicht angesichts der Mindeststrafe für den qualifizierten Raub von 2 Jahren bis zu 15 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Gleichfalls innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens liegen der teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten sowie der Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Strafbefehl vom 11. August 2016. Der Beschwerdeführer legt nichts Gegenteiliges dar. Soweit er die beantragte Strafe mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts als einfachen Raub begründet, ist er von vornherein nicht zu hören.  
 
4.   
Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2). 
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen). 
 
4.1.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des EGMR in Sachen  I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (Urteil des EGMR in Sachen  I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, trotz der mit jeder Landesverweisung einhergehenden Härte, liege kein besonders ins Auge springender Ausnahmefall vor, wie er praxisgemäss verlangt werde. Namentlich sei der Beschwerdeführer weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er habe vielmehr drei Viertel seines Lebens in Syrien und Ägypten verbracht und sei erst mit 161 /2 Jahren in die Schweiz migriert. Sein Asylgesuch sei rechtskräftig abgewiesen und die vorläufige Aufnahme verfügt worden. Innert den 51 /2 Jahren seiner hiesigen Anwesenheit habe der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise erheblich die öffentliche Sicherheit und Ordnung missachtet. Auch beruflich habe er sich nicht stabil zu integrieren vermocht. Eine Wiedereingliederung in Syrien sei demgegenüber durchaus möglich, zumal der junge und gesunde Beschwerdeführer arabisch spreche und in Syrien Familienangehörige habe. Diese wollten zwar in die Schweiz kommen, würden aber, wie seine Eltern und die weiteren Verwandten, wohl kein Bleiberecht erhalten. Die hiesigen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin, einer zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils mutmasslich 19-jährigen Türkin, und einem Kind sowie den engsten Angehörigen seien daher zu relativieren. Überdies sei angesichts eines Vorfalls wegen häuslicher Gewalt im Oktober 2018 fraglich, wie stabil die Beziehung zur Partnerin tatsächlich sei. So habe diese gegenüber der Polizei angegeben, sich vom Beschwerdeführer trennen zu wollen bzw. er habe sich vor dem Vorfall von ihr getrennt. Ferner sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer trotz einer 80%-Stelle als Frisör die Familie kaum versorgen könne, und der Staat zumindest teilweise für sie aufkommen müsse. Auch bestehe keine enge Beziehung zum neugeborenen Kind, sodass dieses nicht aus seinem Umfeld gerissen würde, wenn der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkehren müsste. Ferner sei zu beachten, dass er zum Zeitpunkt der Schwangerschaft seiner Partnerin bereits Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil sowie der Landesverweisung gehabt habe.  
Insgesamt wiege der Eingriff in den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht schwer, so die Vorinstanz. Selbst wenn aber von einem persönlichen Härtefall ausgegangen würde, müsste die Interessenabwägung - angesichts der Schwere des Tatvorwurfs - zugunsten der klar überwiegenden öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausfallen. Der Landesverweisung stünden keine zwingenden Vollzugshindernisse entgegen. Diese seien vielmehr zu gegebener Zeit von der zuständigen Behörde zu prüfen. 
 
4.2.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb sie eine Landesverweisung anordnet. Dabei setzt sie sich mit allen wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Faktoren auseinander. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse. Es ist erstellt, dass er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer selbst keine Umstände ersichtlich sind, welche einen Härtefall auch nur ansatzweise begründen könnten. Er hat die meiste Zeit seines Lebens ausserhalb der Schweiz verbracht, ist jung und gesund und von einer gelungenen persönlichen sowie wirtschaftlichen Integration kann angesichts der massiven Vorstrafen innert kürzester Anwesenheit in der Schweiz nicht gesprochen werden. Soweit er die Schwere der hier beurteilten Anlasstat dadurch zu relativieren versucht, dass er jung und ein Mitläufer gewesen sei, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass dennoch ein qualifizierter Raub vorliegt. Das Delikt wiegt weit schwerer als manch andere Anlasstat, insbesondere der für eine Landesverweisung bereits ausreichende einfache Raub. Dass der Beschwerdeführer behauptet, sehr gut Schweizerdeutsch zu sprechen, was die Vorinstanz anerkennt, begründet ebenfalls keine besondere Integration. Auch liegen die ihm zur Last gelegten Straftaten lange zurück, wurde er doch noch im Oktober 2018 - trotz laufendem Strafverfahren - gegenüber seiner Partnerin handgreiflich; gemäss schlüssiger Darstellung der Vorinstanz hat er zumindest eingeräumt, seine Partnerin in einem Disput um die Rolle von Mann und Frau in einer Beziehung körperlich angegangen zu haben. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ferner eine positive Legalprognose auszustellen wäre, wobei die Vorinstanz "nur" von keiner ungünstigen Prognose ausgeht, würde dies an der Schlüssigkeit ihrer Einschätzung nichts ändern.  
Mit Bezug auf die familiären Bindungen und die Stabilität der Paarbeziehung äussert die Vorinstanz ferner nachvollziehbar gewisse Vorbehalte. Es ist unbestritten, dass keiner der Verwandten über ein gesichertes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Dies gilt namentlich auch für die Partnerin des Beschwerdeführers, welche die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist das gemeinsame Kind noch sehr jung, nicht eingeschult und befindet sich in der Obhut der Mutter. Es ist daher plausibel anzunehmen, dass es durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Vorinstanz auch zu Recht, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Schwangerschaft seiner Partnerin von der drohenden Landesverweisung wusste. Er lebte damals auch noch nicht mit der ca. 18-jährigen Frau zusammen. Die Umstände der Familiengründung sind bei der Interessenabwägung zu beachten. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht absolut gilt. Dies trifft ebenso auf das Recht des Kindes auf beide Elternteile zu (vgl. dazu Urteil 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Auch äussert er sich nicht dazu, weshalb es den Beteiligten unzumutbar sein soll, die Beziehungen während der Dauer seiner Fernhaltung telefonisch oder elektronisch aufrecht zu erhalten. 
Der Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, weshalb eine Wiedereingliederung in Syrien nicht möglich sein soll. Wenngleich das Land von einem Bürgerkrieg heimgesucht wurde, stehen einer Rückkehr offensichtlich keine zwingenden Gründe entgegen. Der Beschwerdeführer ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht behauptet. Es ist daher, nicht zuletzt mit Blick auf eine sich möglicherweise verändernde Situation in Syrien während seines Strafvollzugs, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz allfällige Vollzugshindernisse allein durch die seinerzeit zuständigen Behörden geprüft wissen will. Auch aus dem Verlust seines Aufenthaltstitels infolge der Landesverweisung kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, war sich der Gesetzgeber bei der Verschärfung der bisherigen Rechtslage betreffend Ausweisung resp. Landesverweisung der Problematik bewusst, wonach des Landes verwiesene Ausländer über keinen aufenthaltsrechtlichen Status mehr verfügen, obwohl sie die Schweiz - aus den Vollzug hindernden Gründen - nicht verlassen (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer], BBL 2013 5975 S. 6008; Urteil 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Die Dauer der Landesverweisung kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht nicht, entspricht sie doch dem gesetzlichen Minimum. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 1, 2 und 3, Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt