Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 166/01 
 
Urteil vom 23. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
B.________, 1941, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Februar 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, geb. 1941, meldete sich am 10. Juli 1995 unter Hinweis auf eine seit 1. August 1994 bestehende Plexusparese am rechten Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter insbesondere das Gutachten des Dr. med. Q.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 28. Januar 1996 und die Berichte des Inselspitals Bern, Abteilung Handchirurgie, vom 13. November und 14. Dezember 1995, lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab, weil es dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen weiterhin zumutbar sei, die bisherige Erwerbstätigkeit als Kellner auszuüben (Verfügung vom 17. Mai 1996). 
 
Auf das am 10. März 1998 gestellte neue Leistungsersuchen hin holte die Verwaltung u.a. ein Gutachten des Dr. med. Q.________ vom 18. Juni 1998 ein, worauf sie mit Verfügung vom 15. September 1998 den Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art sowie auf eine Invalidenrente verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 12. Juli 1999). 
 
Am 21. Februar 2000 meldete sich B.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach der Aufforderung der Verwaltung, ein allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes schriftlich zu belegen, reichte er einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 18. April 2000 ein. Am 15. Mai 2000 verfügte die IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 2. Februar 2001). 
C. 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 2. Februar 2001 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 2000 sei die Verwaltung zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Prüfungspflichten der Verwaltung und des Gerichts hinsichtlich des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 109 V 114 Erw. 2b; vgl. auch BGE 117 V 200 Erw. 4b und 109 V 264 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass diese Grundsätze analog gelten, wenn Eingliederungsleistungen strittig sind (BGE 109 V 119 Erw. 3a). In zeitlicher Hinsicht sind - hier wie dort - die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen. Die entsprechenden, in BGE 109 V 265 Erw. 4a zur Rentenrevision umschriebenen Grundsätze gelten analog auch bei einer Neuanmeldung (vgl. zuletzt Urteil M. vom 28. Juni 2002, I 50/02). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2000 hin zu Recht auf Nichteintreten erkannt hat. Prozessthema und entscheidwesentlich ist, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere durch den Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. April 2000, glaubhaft machte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 1998 in für den Anspruch auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art erheblicher Weise geändert haben. 
3. 
3.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltung hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abklären müssen, ob ein Eintretenstatbestand vorliegt, stösst dies in Leere. Insofern er sich auf den Standpunkt stellt, durch den Bericht des Dr. med. G.________ (vom 18. April 2000) sei eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden, ist ihm, mit der Vorinstanz, entgegenzuhalten, dass die im genannten Arztbericht aufgezählten, zwischenzeitlich eingetretenen, nunmehr aber offenbar überwundenen somatischen Beeinträchtigungen, wie etwa ein Abszess am Rücken oder eine Ischiasattacke, den erforderlichen Beweis nicht erbringen. 
3.2 Nach den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1998 mit einem Hörgerät als Hilfsmittel gemäss Art. 21 IVG versorgt wurde. Weil dieser Umstand im bisherigen Verlauf des Verfahrens von keinem der Beteiligten vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Gehörsschädigung durch die medizinische Versorgung jedenfalls soweit stabilisiert werden konnte, dass sie hinsichtlich der Ansprüche auf Rente und/oder Massnahmen beruflicher Art keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen vermag. 
3.3 Im kantonalen Verfahren liess der damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügen, gestützt auf die Darlegungen des Dr. med. G.________ hätte sich "insbesondere eine psychiatrische ... Abklärung" aufgedrängt. Die Vorinstanz hat ihrerseits einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass mit Blick auf die Krankengeschichte und insbesondere in Würdigung der Darlegungen des Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 18. Juni 1998 bezüglich der psychischen Gesundheit kein Eintretenstatbestand vorliegt. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich nichts vor, was geeignet wäre, diese zu entkräften. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 23. Dezember 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: