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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_464/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli, 
 
gegen  
 
Gemeinde Flims, 7017 Flims Dorf, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer. 
 
Gegenstand 
Baugesuch (Projektänderung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 22. Juni 2017 (R 17 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. November 2016 bewilligte die Gemeinde Flims ein Projektänderungsgesuch von A.________ zum bewilligten Neubau auf Parzelle 3598 in Flims. In Ziff. b22 "Spezielle Auflagen" wurde festgehalten, dass die Projektänderung eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 581.31 m2 aufweise und nicht - wie im Baugesuch angegeben - von 571.71 m2, weil auch die zwei Korridore im Dachgeschoss anrechenbare Geschossflächen seien. 
 
B.   
Am 29. Dezember 2016 erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, Ziff. b22 der Baubewilligung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die anrechenbare Geschossfläche nur 571.71 m2 betrage. Am 22. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde ab. 
 
C.   
Dagegen hat A.________ am 12. September 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, Ziff. b22 der Baubewilligung vom 29. November 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die anrechenbare Geschossfläche ihres Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 3598 gemäss Projektänderung-01 571.71 m2 betrage. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Flims beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
E.   
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Hierfür müsste die Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. der Ausgang des Verfahrens müsste ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflussen können (BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). 
Vorliegend liegt dies nicht auf der Hand: Die Feststellung in der Baubewilligung, wonach das Mehrfamilienhaus rund 10 m2 mehr aGF konsumiert als im Baugesuch berechnet, wirkt sich nicht auf die Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung aus. Sie könnte allenfalls dazu führen, dass weitere Ausbauvorhaben nicht oder nicht im gewünschten Umfang realisiert werden könnten. Dazu bringt die Beschwerdeführerin jedoch nichts vor. 
Letztlich kann die Frage offenbleiben, weil sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist. 
 
2.   
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von selbständigem kantonalem Recht grundsätzlich nur auf Willkür hin. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). 
 
 
2.1. Art. 37 des geltenden Baugesetzes der Gemeinde Flims (BG/Flims) lautet:  
Art. 37 Anrechenbare Geschossfläche 
 
(1) Als anrechenbare Geschossfläche (aGF) gilt die Summe aller oberirdi- schen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.), in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss werden Flächen, über denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt, nicht gerechnet. 
 
(2) Nicht angerechnet werden zudem: 
a) -c) 
d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Geschossflächen erschliessen; 
e) -k). 
 
 
2.2. Das Verwaltungsgericht liess offen, ob Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BG/Flims die Anrechenbarkeit von Dachgeschossflächen abschliessend regelt (wie die Gemeinde annimmt), oder ob (wie die Beschwerdeführerin geltend macht) Abs. 2 lit. d auch auf Korridore im Dachgeschoss Anwendung findet. Bei den fraglichen, als 'Korridore' bezeichneten Flächen handle es sich nämlich nicht um Korridore: Diese verfügten auf der Innenseite nicht über eine Wand, sondern lediglich über eine Absturzsicherung in Form eines Geländers. Die oben in der Maisonette-Wohnung liegenden Galerie- respektive Korridorflächen (Ebene 6) bildeten - als Ganzes betrachtet - eine U-Form mit freier Sicht auf den unteren Teil der Maisonette-Wohnung (Ebene 5). Damit handle es sich hier klarerweise nicht um Flächen, welche gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. d BG ausschliesslich nicht anrechenbare Geschossflächen erschliessen. Die gesamte Fläche (Ebene 6 mit einer Mindesthöhe von 1.80 m) sei deshalb von der Gemeinde zu Recht als Wohnfläche qualifiziert und damit für AZ-pflichtig erklärt worden.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin hält dies für willkürlich: Es handle sich um zwei Korridore, die aufgrund ihrer geringen Breite von je 1.20 m als Wohnflächen bzw. als Galerie untauglich seien. Sie dienten ausschliesslich dem Zugang zu nicht anrechenbaren Flächen (Balkon und zwei Estrichen mit weniger als 1.80 m Höhe). Ob die Korridore auf der Innenseite eine Wand aufwiesen oder nicht sei irrelevant, weil Art. 37 BG/Flims allein auf das Kriterium der "Fläche" abstelle und nicht danach differenziere, ob es sich um einen durch Wände abgetrennten Raum handle. An der Zweckbestimmung der Fläche würde sich nicht das Geringste ändern, wenn die Geländer bis zur Decke verlängert würden bzw. auf der Innenseite eine Wand hochgezogen würde.  
 
2.4. Dem ist entgegenzuhalten, dass die offene Gestaltung der "Korridore" dazu führt, dass diese (zusammen mit der Galerie) die nach oben offene Maisonette-Wohnung (Ebene 5) umrahmen und mit dieser - optisch und akustisch - verbunden sind. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls nicht unhaltbar anzunehmen, dass sie am Wohnraumcharakter des darunter liegenden Raums und der Galerie partizipieren, zumal sie trotz ihrer geringen Breite durchaus wohnlich genutzt werden könnten (z.B. für Bilder oder Bücherregale). Dem Verwaltungsgericht kann deshalb keine Willkür vorgeworfen werden.  
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Die Gemeinde Flims obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Flims und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber