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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_462/2022  
 
 
Urteil vom 19. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Viktoria Lantos-Kramis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Stiftung B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner, 
2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Huber und/oder Rechtsanwalt Florian Wegmann, 
3. D.________, 
4. E.________ AG, vertreten durch D.________, 
5. F.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeit eines Erbvertrages, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 12. Mai 2022 
(Z1 2020 40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1967) war die Lebenspartnerin von B.________ (geb. 1945, der Erblasser). Nachdem beim Erblasser Krebs diagnostiziert wurde, heirateten die beiden am xx.xx 2017. Am yy.yy 2017 erlag der Erblasser seiner Krebserkrankung. Ausser seiner Ehefrau hinterliess er auch eine Tochter, C.________ (geb. 1972).  
 
A.b. Vor der Heirat hatten A.________ und der Erblasser am 19. Juli 2017 (nach einer Vorbesprechung am 11. Juli 2017) einen öffentlich beurkundeten "Erbvertrag mit letztwilliger Verfügung" abgeschlossen. Errichtet wurde die Urkunde von der Aargauischen Urkundsperson D.________. An der Beurkundung anwesend war auch G.________, ein Grossneffe des Erblassers. Die vorliegend relevanten Abschnitte des Erbvertrags lauten wie folgt:  
 
"II. Erbrechtliche Vereinbarung  
Wir vereinbaren: 
A. Beim Tode des künftigen Ehemannes  
1. Sterbe ich, B.________, vor meiner künftigen Ehefrau, entziehe ich meiner Tochter, C.________, die Erbenstellung. Ich bin über das Verhalten meiner Tochter derart enttäuscht, dass ich mich zu dieser Massnahme gezwungen fühle. Sie erhält somit ihren Pflichtteil in Form eines Vermächtnisses (3/8 des Nachlasses). Dazu stelle ich fest, dass die Tochter bereits einen Vorbezug von CHF 1'000'000.00 (Franken eine Million) erhalten hat. 
2. Meiner künftigen Ehefrau richte ich in Abgeltung ihrer erbrechtlichen Ansprüche folgende Vermächtnisse aus: 
 
- Sämtliche Vermögenswerte (Grundeigentum in Ungarn) 
- CHF 200'000.00 (Franken zweihunderttausend) steuerfrei, um das Tierheim in Y.________ in Ungarn fertigzustellen 
- Das Fahrzeug 'Range Rover' 
- Das unentgeltliche Wohnrecht in der Attikawohnung am Z.________weg zzz, U.________ inkl. Nebenräumen und 2 Garagenboxen 
- Das gesamte Mobiliar und Inventar in der Wohnung und den Nebenräumen 
 
Mit ihrer Unterschrift verzichtet meine künftige Ehefrau zu Gunsten der zu gründenden Stiftung (Ziff. Il./A./4. hienach) auf weitergehende Ansprüche. Sie akzeptiert somit ausdrücklich die Verletzung ihres Pflichtteils und leistet zu Gunsten der Stiftung einen teilweisen Erbverzicht. 
[3. Vermächtnisse an F.________] 
4. Erbeinsetzung/Stiftung  
Für das gesamte übrige Vermögen setze ich letztwillig als Erbin die nachstehend aufgeführte Stiftung mit folgendem Zweck und folgender Organisation ein: 
 
1. Errichtung 
Unter dem Namen wird gemäss Art. 80 ff. ZGB die 
'Stiftung B.________'  
errichtet. 
[2. Sitz und Dauer] 
3. Widmung 
Der Stifter widmet der Stiftung sein gesamtes sowie das nach Ausrichtung der Vermächtnisse, Bezahlung der Todesfallkosten und der laufenden Schulden verbleibende Vermögen. 
-..] 
4. Zweck 
Die Stiftung bezweckt die Sanierung, Fertigstellung und den Betrieb des Gnadenhofes in V.________. 
Sie unterstützt diverse Tierhilfeprojekte insbesondere im Bereich "Gnadenhof". [...] 
[5. Organe] 
6. Stiftungsrat  
a) Zusammensetzung  
-..]  
 
Bei Stiftungsgründung gehören dem Stiftungsrat mindestens folgende Mitglieder an: 
Präsident  
Der Willensvollstrecker 
-..] 
[7. Revisionsstelle; 8. Aufsicht; 9. Jahresrechnung; 10. Handelsregister- und Grundbucheintrag; 11. Auflösung der Stiftung] 
12. Besondere Auflagen  
Ich mache der Stiftung die Auflage, dass sie für A.________ eine monatliche Unterstützung von CHF 3'000.00 (Franken dreitausend) ausrichtet, solange sie sich in der Schweiz aufhält und für den Gnadenhof arbeitet. 
B. Beim Tode der künftigen Ehefrau  
Sterbe ich, A.________, vor, gemeinsam mit oder nach meinem künftigen Ehemann, gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. es erbt meine Tochter. Der künftige Ehemann leistet einen umfassenden Erbverzicht. 
Ill. Willensvollstrecker  
Als Willensvollstrecker und Erbschaftsliquidator mit allen ihm durch das Gesetz und Rechtsprechung zustehenden Rechten und Pflichten setzen wir je letztwillig ein: 
Dr. D.________, Fürsprecher und Notar, W.________strasse yyy, X.________  
oder im Verhinderungsfall die E.________ AG mit Sitz in X.________ 
[IV. Schlussbestimmungen] 
[Ort, Datum, Unterschrift en] 
 
ZEUGENBESCHEINIGUNG  
Die unterzeichneten Zeugen 
1. I.________ [...] 
2. J.________ [...] 
 
auf die Vorschriften des Art. 503 ZGB aufmerksam gemacht, 
 
bestätigen :  
 
1. Dass die Erbvertragsparteien [...] die vorstehende Urkunde vor ihnen und der Aargauischen Urkundsperson, Dr. D.________, unterzeichnet haben. 
2. Dass sie ihnen unmittelbar danach und nachdem die Urkunde auch durch die Aargauische Urkundsperson datiert und unterzeichnet worden ist, in Gegenwart der Aargauischen Urkundsperson erklärten, dass sie die Urkunde gelesen haben und dass diese ihren übereinstimmenden Willen, d.h. den von ihnen abgeschlossenen Erbvertrag enthalte. 
3. Dass nach ihrer Wahrnehmung die Erbvertragsparteien sich bei diesem Vorgang im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden haben. 
[Ort, Datum, Unterschriften der Zeugen] 
 
BEURKUNDUNG  
Der unterzeichnete Dr. D.________, Aargauische Urkundsperson, [...] 
 
beurkundet :  
 
1. Dass er diesen Erbvertrag nach den Vorschriften des Art. 512 ZGB und in der Form gemäss Art. 499 b i s 501 ZGB getreu nach dem Willen der Parteien verfasst hat. 
2. Dass di e Erb vertragsparteien diese Urkunde in seiner Gegenwart gelesen h aben. 
3. Dass die Erbvertragsparteien ihm erklärt haben, diese Urkunde enthalte ihren mitgeteilten Willen. 
4. Dass sowohl die handlungsfähigen Erbvertragsparteien [...] wie auch die beiden handlungsfähigen und ihm persönlich bekannten Zeugen die vorstehende Urkunde in seiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet haben. 
[Ort, Datum, Unterschrift der Aargauischen Urkundsperson Dr. D.________]" 
 
A.c. Gleichentags liess der Erblasser ebenfalls bei D.________ ein Testament beurkunden, welches nur Gültigkeit erlangen sollte, falls er vor Abschluss der geplanten Ehe versterben sollte. Aktenkundig sind sodann ein handschriftliches Testament vom 6. August 2016 sowie ein öffentlich beurkundetes Testament vom 20. April 2006.  
 
A.d. Nachdem der Erblasser verstorben war, reichte A.________ am 25. Januar 2019 beim Kantonsgericht Zug eine Klage gegen die Stiftung B.________, C.________, D.________, die E.________ AG und F.________ ein. Sie beantragte, den Erbvertrag für ungültig zu erklären. Eventualiter seien ihr Erbverzicht, die Stiftungserrichtung und die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin für ungültig zu erklären. Das Kantonsgericht wies ihre Klage ab und auferlegte ihr die Prozesskosten (Entscheid vom 15. Oktober 2020).  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zug wies die hiergegen von A.________ erhobene Berufung mit Entscheid vom 12. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihr die Prozesskosten. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie in erster Linie, der Erbvertrag vom 19. Juli 2017 sei ungültig zu erklären, eventualiter seien ihr Erbverzicht, die Stiftungserrichtung sowie die Einsetzung des Willensvollstreckers und der Ersatzwillensvollstreckerin für ungültig zu erklären. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der nachstehenden Anträge im Beweis sowie nachstehender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen: das Protokoll der Zeugenbefragung von G.________ sei aus dem Recht zu weisen und es sei eine ergänzende Beweisverfügung zu erlassen, wobei das Original und angebliche Entwürfe des Erbvertrags vom 19. August [recte: Juli] 2017 zu edieren seien. Ausserdem sei ein Gutachten zur Echtheit des Erbvertrags vom 19. August [recte: Juli] 2017 einzuholen und zwischen der richterlichen Befragung und der Parteibefragung / Beweisaussage sei klar zu unterscheiden. Subsubeventualiter stellt die Beschwerdeführerin schliesslich bezifferte Anträge zur Neuregelung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten.  
 
C.b. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Dazu aufgefordert, nahmen die Stiftung B.________ (Beschwerdegegnerin 1) am 28. Juni 2022, D.________ (Beschwerdegegner 3) und die E.________ AG (Beschwerdegegnerin 4) am 29. Juni 2022 und C.________ (Beschwerdegegnerin 2) am 1. Juli 2022 Stellung zu diesem Gesuch. Die Beschwerdegegner 2 bis 4 verlangten je die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie die Sicherstellung ihrer jeweiligen Parteientschädigung. F.________ (Beschwerdegegnerin 5) liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht widersetzte sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht (Stellungnahme vom 21. Juni 2022). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Gesuchen um Sicherstellung der Parteientschädigung mit Eingabe vom 2. August 2022 Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Verfügung vom 5. August 2022 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde schliesslich in Bezug auf die kantonalen Gerichts- und Parteikosten die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch im Übrigen ab. Über die Gesuche um Sicherheitsleistung würde zudem später entschieden.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Klage auf Ungültigerklärung eines Erbvertrags und somit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) entschieden hat. Der Streitwert dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit überschreitet Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und ist hierzu berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Sie soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Erfüllt eine Beschwerde diese Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeschrift erfüllt diese Anforderungen über weite Strecken nicht. So kopiert die Beschwerdeführerin seitenlang ihre Berufungsschrift, wobei sie einzig die Parteibezeichnungen und einzelne Verweise innerhalb der Rechtsschrift an das vorliegende Beschwerdeverfahren anpasst. Diese Ausführungen bleiben unbeachtlich, wobei darauf im Sachzusammenhang noch hinzuweisen sein wird. Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme des Antrags auf Bestellung eines Gutachters, dazu unten, E. 2.2.2.2 -, der unbegründet bleibt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt auch in Bezug auf den Antrag, das Protokoll der Zeugenaussage von G.________ sei aus dem Recht zu weisen, denn die Beschwerdeführerin kopiert zur Begründung nur ihre vorinstanzlichen Ausführungen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls dem strengen Rügeprinzip (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 50 E. 4.2; Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
1.3.2. Die Beschwerdeführerin schildert den Sachverhalt über mehrere Seiten in einem eigenen Kapitel, ohne dabei auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt Bezug zu nehmen bzw. Sachverhaltsrügen zu erheben. Eine Kritik an der Vorinstanz lässt sich einzig ihren Ausführungen zu einem Schreiben von der K.________ AG entnehmen, das gemäss Beschwerdeführerin von der Vorinstanz "als echtes Novum" hätte qualifiziert werden müssen. Eine eigentliche Rüge erhebt sie allerdings nicht. Im Übrigen bleibt unklar, was sie aus diesem Schreiben für sich ableiten will. Soweit ihre Ausführungen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichen bzw. diese ergänzen, sind sie daher unbeachtlich und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Nicht einzutreten ist schliesslich auf den nicht weiter konkretisierten Vorwurf, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt (Rz. 138 der Beschwerde).  
 
1.4. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die diversen Rügen am erstinstanzlichen Entscheid ist daher nicht einzugehen.  
 
2.  
Zu prüfen ist, ob der Erbvertrag vom 19. Juli 2017 formgültig zustande gekommen ist. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Erblasser kann gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag abschliessen. Der Erb (verzichts) vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 512 Abs. 1 ZGB). Art. 512 Abs. 1 ZGB verweist damit auf Art. 499 ff. ZGB.  
 
2.1.1.1. Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind (Art. 499 ZGB). Für die Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung sieht das Gesetz zwei Vorgehensweisen vor: Nach der einen hat der Erblasser die von der Urkundsperson aufgesetzte Urkunde zu lesen und zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Urkundsperson hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben (Art. 500 Abs. 3 ZGB). Unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung hat der Erblasser den zwei Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte (Art. 501 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer Wahrnehmung dabei im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe (Art. 501 Abs. 2 ZGB). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt der Urkunde Kenntnis erhalten (Art. 501 Abs. 3 ZGB). Nach der anderen Vorgehensweise kann eine öffentliche letztwillige Verfügung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers errichtet werden. Diesfalls hat die Urkundsperson dem Erblasser die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung (Art. 502 Abs. 1 ZGB). Die Zeugen haben in diesem Fall nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser von der Urkundsperson vorgelesen worden sei (Art. 502 Abs. 2 ZGB).  
 
2.1.1.2. Beim Abschluss eines Erb (verzichts) vertrags sind zusätzlich bzw. abweichend davon folgende Modalitäten zu beachten: Zum einen ist der Vertrag von beiden Parteien zu unterzeichnen, und zwar entgegen Art. 13 OR selbst dann, wenn eine Partei keine Gegenleistung erbringt. Zum anderen müssen beide Parteien vor dem Notar erscheinen und haben sie ihre Willensäusserung anlässlich des gleichen Vorgangs abzugeben (zum Ganzen: GRUNDMANN, in: Abt/Weibel [Hrsg], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 512 ZGB). Schliesslich müssen die Zeugen beim Selbstlesungsverfahren nicht erst nach der Datierung und Unterzeichnung durch die Parteien beigezogen (vgl. Art. 501 Abs. 1 ZGB), sondern die Urkunde muss im Beisein der Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben werden (Art. 512 Abs. 2 ZGB). Bezüglich der Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen hat das Bundesgericht gewisse - hier nicht zur Debatte stehende - Abweichungen vom Gesetzestext zugelassen (BGE 118 II 273 E. 3b/bb mit Hinweisen).  
 
2.1.1.3. Bei den vorstehend beschriebenen Vorgaben handelt es sich um Gültigkeitsvorschriften, deren Verletzung das Rechtsgeschäft bei Anfechtung auf der Grundlage von Art. 520 ZGB ungültig macht (BGE 133 I 259 E. 5.2; 113 II 270 E. 3). Leidet die öffentliche Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZGB).  
 
2.1.2. Vorliegend wurde nach dem Selbstlesungsverfahren vorgegangen.  
 
2.2. Strittig ist in erster Linie, ob der Erblasser und die Beschwerdeführerin den Erbvertrag anlässlich der Beurkundung tatsächlich gelesen haben oder nicht.  
 
2.2.1.  
 
2.2.1.1. Die Vorinstanz erwog, für die in der Urkunde festgehaltene Selbstlesung durch die Urkundsparteien gelte bis zum Beweis des Gegenteils die erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 179 ZPO. Dieser Beweis sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es sei erwiesen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Erblasser den Erbvertrag an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen hätten. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass der Notar letztlich nicht kontrollieren könne, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv vollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben. Entscheidend sei daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen können und sie die Selbstlesung gegenüber dem Notar und den Zeugen bestätigen.  
 
2.2.1.2. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Echtheit der öffentlichen Urkunde im erstinstanzlichen Verfahren weder bestritten, noch habe sie Zweifel an der Echtheit der sich bei den Akten befindlichen beglaubigten Kopie des Erbvertrags geäussert. Die verspätet gestellten Beweisanträge zur Echtheit des Erbvertrags könnten mithin nicht mehr berücksichtigt werden.  
 
2.2.1.3. Ausserdem treffe der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten nicht bestritten bzw. anerkannt, dass sowohl der Erblasser wie auch sie selber den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht gelesen hätten, nicht zu. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegner 3 und 4 zur Einhaltung der einjährigen Klagefrist gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB lasse sich - entgegen den anderslautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass jene anerkannt hätten, dass sie den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht gelesen habe. Zum einen sei die Behauptung der Beschwerdegegner 3 und 4 nicht im Zusammenhang mit den Beurkundungsvoraussetzungen, sondern mit der Einhaltung der Frist für die Ungültigkeitsklage erfolgt. Zum anderen hätten sich die Beschwerdegegner 3 und 4 lediglich auf die "eigene Angabe" der Beschwerdeführerin bezogen und hätten gestützt darauf von einer "spätesten" Kenntnis der Beschwerdeführerin gesprochen. Von einer Anerkennung der fehlenden Selbstlesung könne mithin nicht die Rede sein.  
 
2.2.1.4. Ferner sei es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen möglich gewesen, während der ca. 45-60 Minuten dauernden Sitzung - selbst unter Berücksichtigung der Hypotonie des Erblassers, der Vorbesprechung sowie der Erläuterung und Vertragsabänderung - den Erbvertrag durchzulesen, zumal sie anerkannt habe, dass dafür lediglich ca. 10 Minuten benötigt würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur die sie betreffenden Textteile durchzulesen gehabt habe.  
 
2.2.1.5. Des Weiteren sei zwar zutreffend, dass nach dem Grundsatz der "Einheit des Aktes" nicht gleichzeitig mehrere Geschäfte beurkundet werden dürften. Die Beschwerdeführerin übersehe jedoch, dass die von ihr behauptete, gleichzeitige Beurkundung des Erbvertrags und des Testaments unbewiesen geblieben sei. Da sie beweisbelastet sei, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Dasselbe gelte auch für die bestrittene Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Notar (d.h. der Beschwerdegegner 3) während des Hauptverfahrens bzw. beim Lesevorgang der Urkunde nicht durchgehend anwesend gewesen sei. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig vor Aktenschluss, sondern erst verspätet im Berufungsverfahren bestritten, dass der Beschwerdegegner 3 lediglich während der Vorbereitungsgespräche das Sitzungszimmer verlassen habe.  
 
2.2.1.6. Schliesslich seien auch die Rügen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung unbegründet. Es könne sehr wohl auf die plausiblen, konsistenten und widerspruchsfreien Aussagen des Beschwerdegegners 3 abgestellt werden. Eine sorgfaltswidrige Mandatsführung könne diesem nicht vorgeworfen werden, wobei daraus ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Beurkundung geschlossen werden könne. Ebenso wenig gelänge es der Beschwerdeführerin, die glaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ in Zweifel zu ziehen. Die Beurkundungszeugen hätten an ihren gerichtlichen Befragungen (nochmals) übereinstimmend erklärt, die Parteien hätten ihnen gegenüber bestätigt, dass sie den Vertrag gelesen hätten und dieser den übereinstimmenden Willen der Parteien enthalte.  
 
2.2.1.7. Nicht hinreichend klar sei, ob die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit auf dem Gnadenhof bereits im Urkundenentwurf enthalten war oder nicht bzw. wer die Erhöhung von Fr. 2'000.-- auf Fr. 3'000.-- pro Monat initiiert habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag nicht gelesen habe. Mit Bezug auf die weitere Feststellung der Erstinstanz, wonach infolge der Diskussion davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sich ebenfalls mit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und dessen Inhalt im Einzelnen durchgegangen worden sei, behaupte die Beschwerdeführerin lediglich, dies sei nicht richtig. Dieser Einwand vermöge den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Dasselbe gelte auch für die Bemerkung, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin "völlig unglaubhaft" seien.  
 
2.2.2. Mit ihren Rügen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch:  
 
2.2.2.1. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seitenlang beinahe wortwörtlich ihre Berufungsschrift kopiert (Rz. 78 bis 100 und Rz. 101 f. der Beschwerde). Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zum (angeblichen) Ablauf des Beurkundungstermins. Die Begründungsanforderungen an die Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) lassen sich so nicht erfüllen; darauf ist nicht einzutreten und die Ausführungen bleiben unbeachtlich (siehe schon E. 1.2.2).  
 
2.2.2.2.  
 
2.2.2.2.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Frage der Echtheit des Erbvertrags und beharrt darauf, diese "im vorinstanzlichen Verfahren" konsequent und substanziiert bestritten zu haben, indem sie im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, kein fertiges Dokument unterzeichnet zu haben, ihr sei lediglich ein Personalienblatt vorgelegt worden. Dem Erbvertrag komme ohnehin keine erhöhte Beweiskraft im Sinne von Art. 9 ZGB zugute, denn Art. 9 ZGB verschaffe der öffentlichen Urkunde keine erhöhte Beweiskraft für ihre Echtheit. Sie habe die Echtheit bestritten und die Beschwerdegegner hätten die Echtheit des Erbvertrags nicht bewiesen. Unrichtig sei die Ausführung der Vorinstanz, wonach die "Schlussformel" eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags den Beweis für die darin festgehaltene Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften erbringe. Soweit die Vorinstanz "unberechtigterweise" von einer Vermutung der Echtheit der öffentlichen Urkunde des Erbvertrags ausgegangen sei, so habe sie den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihre Beweisanträge hinsichtlich der Bestellung eines Gutachters, welcher die Echtheit der Urkunde zu prüfen hätte, nicht berücksichtigt habe.  
 
2.2.2.2.2. Wie diese Ausführungen zeigen, erhebt die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach sie die Echtheit des Erbvertrags im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten habe, keine zulässige Rüge, weshalb es bereits deshalb bei den vorinstanzlichen Erwägungen bleibt. Ohnehin vermögen ihre Ausführungen die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich auszuweisen, nachdem die Beschwerdeführerin insbesondere nicht bestreitet, den Erbvertrag unterzeichnet zu haben, und geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge wegen Verspätung nicht berücksichtigt hatte.  
 
2.2.2.3. Ferner hält die Beschwerdeführerin an ihrer Behauptung fest, die Beschwerdegegner 3 und 4 hätten anerkannt, dass sie, die Beschwerdeführerin, den Erbverzichtsvertrag nicht gelesen habe. Insbesondere könne "der Begründung der Vorinstanz nicht gefolgt werden" und die Beweiswürdigung sei willkürlich. Dies führe zu einem wesentlichen Widerspruch bei der Auswertung des Zeitpunkts der Kenntnisnahme über den Inhalt des Erbvertrags. Bei alledem kopiert die Beschwerdeführerin in weiten Teilen ihre diesbezüglichen Ausführungen aus der Berufungsschrift; diese sind daher mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unbeachtlich (oben E. 2.2.2.1). Mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner 3 und 4 sich lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bezogen und ausgehend davon von einer "spätesten" Kenntnis gesprochen hätten, setzt sie sich ebenfalls nicht auseinander. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt ungenügend begründet; Weiterungen erübrigen sich.  
 
2.2.2.4.  
 
2.2.2.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nur rudimentär mit ihren detaillierten und plausiblen Ausführungen auseinandergesetzt, wonach eine Selbstlesung des Erbvertrags innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt nicht möglich gewesen sei. Sie setze sich zwar mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinander, habe die Beweismittel aber nur lückenhaft analysiert. "Unrichtigerweise" habe die Vorinstanz den Schluss gezogen, die Beurkundung habe ca. 45-60 Minuten gedauert und sei daher in Willkür verfallen. Diese Dauer sei ausschliesslich von G.________ behauptet worden. Die Vorinstanz verfalle ausserdem in Willkür, wenn sie ausführt, die Beschwerdeführerin habe "ausdrücklich" die sie betreffenden Passagen des Erbvertrags lesen können. Dies könne nicht bei einem Beurkundungsvorgang stimmen, welcher ohne vorgängige Zusendung von Entwürfen an die Parteien stattfinde. Ein "derartiger" Beurkundungsablauf sei unzulässig, widerrechtlich und habe die Nichtigkeit des Erbvertrags als Ganzes zur Folge. Die Vorinstanz habe "willkürlicherweise" festgestellt, dass die Parteien den Erbvertrag gelesen hätten und der Erbvertrag gültig sei. Ausserdem sei die gleichzeitige Beurkundung des Testaments und des Erbvertrags bewiesen worden. Dass sich die Zeugen dazu nicht geäussert hätten, sei nicht richtig. Sie habe diesbezüglich auch korrekte Beweisanträge gestellt und die Vorinstanz habe Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO sowie die richterliche Fragepflicht und damit auch das Recht auf Beweis im Sinne von Art. 152 ZPO verletzt.  
 
2.2.2.4.2. Diese Ausführungen sind, soweit sie sich überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, allesamt nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid umzustossen. So behauptet die Beschwerdeführerin zwar, es sei "nicht richtig", dass sich die Zeugen zur gleichzeitigen Beurkundung des Erbvertrags und des Testaments nicht geäussert hätten. Sie führt dies aber nicht weiter aus und belässt es bei der blossen Behauptung, sie habe die gleichzeitige Beurkundung bewiesen. Willkür - sofern überhaupt behauptet - lässt sich in Bezug auf diese Feststellung des Prozesssachverhalts damit nicht belegen. Auf die Ausführungen zu den angeblich korrekten Beweisanträgen ist nicht einzugehen. Auch wird nicht klar, inwiefern der Beurkundungsablauf unzulässig sein soll. Es gelingt der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, die vorinstanzliche Feststellung, die Erbvertragsparteien hätten den Erbvertrag gelesen, als willkürlich auszuweisen. Daran ändert nichts, ob die Beurkundung nun 45-60 Minuten gedauert hat, wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt und wogegen die Beschwerdeführerin mit ihren appellatorischen Ausführungen ohnehin nicht ankommt, oder, wie von der Beschwerdeführerin vertreten, 40-45 Minuten.  
 
2.2.2.5. Was weiter die angeblich sorgfaltswidrige Mandatsführung anbelangt, so setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach daraus ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Beurkundung geschlossen werden könne. Stattdessen beharrt sie darauf, dass "eine sorgfaltswidrige Mandatsführung [...] sehr wohl möglich ist" und "in casu vorliegt". Damit lassen sich die vorinstanzlichen Erwägungen nicht erschüttern.  
 
2.2.2.6. Mit Bezug auf die Entschädigung für ihre Tätigkeit auf dem Gnadenhof führt die Beschwerdeführerin aus, es sei relevant, dass diese Diskussion nicht von ihr, sondern vom Zeugen G.________ initiiert worden sei und sie habe eigentlich nicht gewusst, was Gegenstand dieser Diskussion sei. Auch habe es eine "Erstversion" mit einer Unterstützung in der Höhe von Fr. 2'000.-- nicht gegeben. Sie setzt sich jedoch nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wiederholt im Grunde ihre bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.3. Weiter strittig ist, ob die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache mächtig war und den Erbvertrag ohne Übersetzung verstehen konnte, was die Vorinstanz gleich wie die Erstinstanz, die feststellte, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Erblasser auf Deutsch unterhalten hatte, bejahte.  
 
2.3.1.  
 
2.3.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Erblasser im Zusammenhang mit dem diskutierten Erbverzicht gesagt: "Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache". Dies habe sie in ihrer Replik nicht bestritten, weswegen der Beschwerdegegner 3 davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin habe ihn und die Anordnungen im Erbvertrag verstanden.  
 
2.3.1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe diese Behauptung (ausser in der Parteibefragung) auch in ihrer Replik bestritten. Sie erhebt jedoch keine zulässige Rüge in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt. Ohnehin findet sich in der angegebenen Randziffer ihrer Replik keine explizite Bestreitung. Soweit sie sich darauf beruft, die Behauptung stehe nicht im Zusammenhang mit dem Erbvertrag bzw. dem Erbverzicht und sei daher unbeachtlich und nicht relevant und der Vorinstanz willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, begnügt sie sich mit der Schilderung der Dinge aus ihrer Sicht, ohne Willkür zu belegen.  
 
2.3.2. Die Vorinstanz beachtete sodann die von der Beschwerdeführerin eingereichten Sprachtests nicht, da diese (unechten) Noven einerseits verspätet eingereicht worden seien und andererseits ohnehin nicht belegen würden, dass die Beschwerdeführerin den ihr genau erklärten Erbverzicht nicht verstanden habe, denn sie habe den Ausgang der Prüfung selber steuern und ohne Weiteres absichtlich schlecht abschneiden können. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zwar vor, diese Unterstellung sei "lebensfremd". Mit dieser Behauptung lassen sich die Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht erschüttern; Weiterungen erübrigen sich.  
 
 
2.3.3.  
 
2.3.3.1. Der Umstand, so die Vorinstanz weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss Erbvertrag einen " teilweisen Erbverzicht" geleistet habe, ändere nichts daran, dass sie den Erbverzicht verstanden habe. Die von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichte Korrespondenz zeige, dass sich die Beschwerdeführerin auch schriftlich in verständlicher Weise auf deutsch auszudrücken vermöge.  
 
2.3.3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, der Schluss der Vorinstanz erweise sich als willkürlich. Einzig mit dem Hinweis auf die Dauer der Sitzung und der Behauptung, der Erbverzicht sei auch anlässlich der "Vorinstruktion" nicht erläutert worden, vermag sie den Willkürnachweis allerdings nicht zu erbringen.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Schliesslich hielt die Vorinstanz den Einwand, wonach der Erbverzicht nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Erblasser erklärt worden sei, als unbegründet. Es gehe aus der Formulierung klar hervor, dass die Beschwerdeführerin "mit ihrer Unterschrift" die Verletzung ihres Pflichtteils akzeptiere und zu Gunsten der Stiftung einen "teilweisen Erbverzicht" leiste. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Vertragsbestimmung hinreichend adressiert worden und habe "mit ihrer Unterschrift" die entsprechende Zustimmung zum Erbverzicht gegeben.  
 
2.4.2. Die Beschwerdeführerin ergeht sich in theoretischen Ausführungen zur Auslegung und behauptet, es sei darauf zu schliessen, dass dieser Erbverzicht einseitig vom Erblasser und somit ungültig erfolgt sowie widersprüchlich und nicht eindeutig formuliert worden sei. Eine Erklärung der Beschwerdeführerin sei im Erbvertrag nicht ersichtlich; sie habe keinen Erbverzicht erklärt. Der Erbverzicht werde indirekt formuliert, so dass der Erblasser erkläre, seine zukünftige Ehefrau würde einen Erbverzicht erklären. Eine Zustimmung ihrerseits im Text fehle, es gäbe keinen Konsens. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, weshalb ihren Rügen bereits deswegen kein Erfolg beschieden sein kann. Namentlich geht sie nicht darauf ein, in der entsprechenden Vertragsbestimmung hinreichend adressiert worden zu sein und mit ihrer Unterschrift die Zustimmung zum Erbverzicht erklärt zu haben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig geltend gemacht hatte.  
 
3.  
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin einerseits auf einen Erklärungsirrtum (dazu E. 3.1) und sieht andererseits einen Grundlagenirrtum beim Erblasser (dazu E. 3.2). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Im Kontext des Erklärungsirrtums erwog die Vorinstanz, die Erstinstanz sei mit einlässlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführerin sei der Beweis für einen Erklärungsirrtum misslungen. Was sie dagegen vorbringe, vermöge den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen, da sie sich weitgehend auf eine blosse Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen beschränke, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen. Inwiefern die Erstinstanz das Recht falsch angewendet und/oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll, lasse sich den Ausführungen nicht entnehmen. Entgegen ihren Ausführungen habe die Beschwerdeführerin gerade nicht stets behauptet, sie habe gemeint, dass sie zum Notar gehe, um ihre "Partnerschaft einzutragen". Im Übrigen sei nicht bewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Beurkundung in einer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung war. Unerheblich sei sodann, dass die Diskussion um die Entschädigung durch die Stiftung (Fr. 3'000.--, siehe Erbvertrag im Sachverhalt Bst. A.b) nicht von ihr initiiert wurde bzw. sich dies beweismässig nicht habe erstellen lassen. Die Berufung sei - in diesem Punkt - offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht eingetreten werde. Damit erübrige es sich, näher auf die Eventualbegründungen der Erstinstanz einzugehen, wobei zu erwähnen bleibe, dass die Erwägungen zum Grundlagenirrtum schon deshalb nicht erforderlich gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin einen solchen im erstinstanzlichen Verfahren gar nie behauptet habe.  
 
3.1.2. Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach sie ihre Berufung nicht hinreichend begründet habe, nicht ein, geschweige denn setzt sie sich damit in einer den Anforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) entsprechenden Art und Weise auseinander. Auf ihre ausschweifenden, rein appellatorischen und spekulativen Ausführungen zu einem angeblichen Irrtum ihrerseits (zusammengefasst sei es "lebensfremd" zu vermuten, dass jemand zugunsten einer Stiftung für Tiere auf den bisher vom Erblasser zugesicherten Lebensstandard verzichtet und versuchen soll, mit monatlich Fr. 3'000.-- die Hunde des Erblassers, die Krankenkasse, die Kosten des Fahrzeugs Range Rover, die Reisekosten nach Ungarn infolge der ihr zukommenden Immobilien, deren Kosten und die sonstigen "Lebenserhaltungskosten" zu finanzieren und sie habe auf die Aussagen des Erblassers vertraut, wonach er sie mit der Eingehung einer eingetragenen Partnerschaft habe meistbegünstigen wollen; davon abweichende Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich willkürlich), die im Wesentlichen eine Wiederholung ihrer vorinstanzlich geäusserten Kritik sind, ist daher nicht weiter einzugehen. Ihre Ausführungen (auch zum Grundlagenirrtum, den sie bereits in der Klageschrift behauptet haben will) zielen allesamt am Kern der vorinstanzlichen Argumentation vorbei. Daran ändert auch der Vorwurf nichts, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör bzw. ihr Recht auf Beweis verletzt, weil sie auf eine "eigenständige Urteilsbegründung" und "auf die Abnahme verschiedener von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel" verzichtete. Zum einen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Beweismittel die Vorinstanz angeblich nicht abgenommen haben soll, weshalb ihre Rüge ohnehin ungenügend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum anderen übersieht sie auch hier, dass die Vorinstanz wegen mangelhafter Berufungsbegründung in diesem Punkt gar nicht auf die Berufung eingetreten ist und unterlässt es, sich mit diesem Nichteintreten zu befassen. Auf die detaillierte Wiedergabe ihrer Ausführungen kann angesichts dessen verzichtet werden.  
 
3.2. Mit Bezug auf einen angeblichen Grundlagenirrtum des Erblassers hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die entsprechenden Tatsachenbehauptungen verspätet geltend gemacht, weswegen sie nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, sondern führt lediglich aus, es könne "unmöglich die Absicht des Erblassers [...] gewesen sein", dass sie mit dem im Erbvertrag vorgesehenen Betrag ihr absolutes Existenzminimum nur knapp finanzieren könne. Die Beschwerde erfüllt somit auch in Bezug auf den angeblichen Grundlagenirrtum des Erblassers die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht; Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.  
Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache stellt die Beschwerdeführerin bezifferte Anträge zur Festsetzung tieferer Parteientschädigungen für die Beschwerdegegner 1 bis 4 im kantonalen Verfahren. 
 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Erstinstanz hatte die Parteientschädigungen der Beschwerdegegner gestützt auf die Verordnung vom 3. Februar 1996 über den Anwaltstarif (AnwT ZG; BGS 163.4) festgesetzt. Da alle Beschwerdegegner das gleiche Ziel verfolgt hätten, kürzte die Erstinstanz die Parteientschädigung bei sämtlichen Vertretern um je 30 %, weil die Parteivertreter einerseits durch die Absprache und Koordination ihres Vorgehens Zeit hätten sparen und andererseits primär auf die Vorbringen des Beschwerdegegners 3 hätten abstellen können. Die sich in eigener Sache vertretenden Beschwerdegegner 3 und 4 hätten überdies lediglich eine Umtriebsentschädigung zu Gute, weswegen die Erstinstanz deren Ansatz um weitere 25 % reduzierte.  
 
4.1.2. Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin eine fehlende argumentative Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen vor. Auf die Berufung sei in diesem Punkt daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin übersieht diesen Umstand und kopiert stattdessen (erneut) weitgehend ihre bereits in der Berufung gemachten Ausführungen. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt auch vor Bundesgericht nicht einzutreten.  
 
4.2. Was die Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren anbelangt, so zeigt die Beschwerdeführerin auch hier nicht auf, inwiefern eine Verletzung von Art. 104 ff. ZPO vorliegen sollte bzw. weshalb die Parteientschädigung wie von ihr beantragt ausfallen müsste. Die Beschwerde ist mithin auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), weswegen nicht darauf eingetreten werden kann.  
 
5.  
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern sind in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Im Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung sind die Beschwerdegegner 1 bis 4 teilweise unterlegen, womit ihnen praxisgemäss keine Entschädigung zusteht. Parteientschädigungen sind daher nicht zu sprechen. Die Gesuche um Sicherheitsleistung gemäss Art. 62 Abs. 2 BGG sind damit gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang