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[AZA 0/2] 
2A.232/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
2. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hartmann, Betschart, 
Hungerbühler, Müller und Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Ludwig A. Minelli, Hans Roellistrasse 14, Postfach 10, Forch, 
 
gegen 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchsgegnerin, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 
 
betreffend 
Revision des Urteils vom 14. September 1994 
(Art. 139a OG), hat sich ergeben: 
 
A.- Über A.________ bestand seit dem 24. Dezember 1981 - offenbar im Zusammenhang mit einem Telefongespräch, das er mit jemandem aus der sowjetischen Botschaft bezüglich eines Epiliergeräts geführt hatte - bei der Bundesanwaltschaft ein Ficheneintrag. Dieser verwies auf die Akten Nr. (1153:0) 614 und lautete wie folgt ([...] = abgedeckt): 
 
"v. ND ZH: Ident. des A. als Kontaktperson zur Russ. 
Botschaft gemäss [...] A. betreibt Handel verschiedenster 
Art mit der Fa. Air-Spray-Systems. Beilage: 
HR-Auszug und Prospekt. [...]". 
 
B.- Am 9. März 1992 erhob A.________ gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170. 32) in diesem Zusammenhang verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen: 
 
"1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger wegen 
unrechtmässiger Erfassung in den Fichen der 
Bundesanwaltschaft eine Genugtuung von 
Fr. 5'000.-- zu bezahlen; 
 
2. eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, 
dem Kläger eine vom Gericht festzusetzende Genugtuung 
von weniger als Fr. 5'000.-- zu bezahlen; 
 
3. subeventualiter sei festzustellen, dass der 
Kläger von der Beklagten rechtswidrig in den 
Fichen der Bundesanwaltschaft erfasst worden 
ist; 
 
4. der Beklagten sei zu befehlen, das Dossier 
(Änderung gemäss Plädoyer: "den auf den Kläger 
bezüglichen Dossierinhalt des Dossiers [1153:0] 
614") und die Fiche, welche sie über den Kläger 
angelegt hat, unverzüglich an das Bundesarchiv 
abzuliefern, und es sei ihr zu verbieten, davon 
irgendwelche Duplikate, ganz gleich welcher Art, 
ob stofflich verkörpert oder lediglich digital 
oder sonstwie festgehalten, zu erstellen oder 
zurückzubehalten; 
 
5. dem Bundesarchiv sei zu befehlen, dieses Material 
unter Verschluss zu nehmen und weder der 
Bundesanwaltschaft noch anderen Bundesstellen 
noch irgendwelchen anderen Amtsstellen oder 
Dritten vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist 
ohne Zustimmung des Klägers zugänglich zu machen.. " 
 
C.- Das Bundesgericht wies die Klage am 14. September 1994 ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Dieser sei durch die Fichierung nicht "schwer" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VG in seiner Persönlichkeit verletzt worden. Der Umstand, in Abklärungen der Bundesanwaltschaft einbezogen und in ihren Fichen mit einem Eintrag, der viele Jahre zurückliege, erfasst worden zu sein, bilde für sich allein keine schwerwiegende Verletzung in den Persönlichkeitsrechten. Der Kläger sei aufgrund der Eintragung weder zusätzlich observiert noch anderweitig systematisch überwacht worden. Insgesamt scheine sein Dossier von "geringer Relevanz"; nichts weise darauf hin, dass gerade seine Unterlagen je in irgendeiner Weise weiterbearbeitet oder unbefugtermassen weiterverbreitet worden wären. In der persönlichen Befragung habe der Kläger erklärt, über keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu verfügen, dass er wegen des Ficheneintrags einen Auftrag nicht erhalten hätte oder er in seiner beruflichen oder militärischen Karriere in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden wäre. 
Unter diesen Umständen müsse das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Genugtuungsleistung nicht geprüft werden. Den Behörden könne - entgegen den Vorbringen des Klägers - kein gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossendes Verhalten vorgeworfen werden; sie hätten gestützt auf Art. 66 ff. BStP (SR 312. 0) bezüglich seiner Identität, seines Umfelds und des "Perma Tweez Geräts" nähere Abklärungen treffen und das Ergebnis aufzeichnen dürfen, nachdem der Kläger mit einem oder einer Angestellten der sowjetischen Botschaft Kontakt gehabt und nicht sogleich festgestanden habe, dass es sich bei dem von ihm vertriebenen "Perma Tweez" um ein "harmloses Epiliergerät" gehandelt habe. Die Frage, ob die Aufzeichnungen aufbewahrt werden durften, nachdem sich offenbar herausgestellt hatte, dass keine strafbare Handlung vorbereitet worden war (Art. 66 Abs. 1ter BStP), liess das Gericht offen; auch hieraus ergebe sich keine schwere Verletzung der Persönlichkeit des Klägers. 
 
D.- Am 16. Februar 2000 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz im Zusammenhang mit der Abhörung des Telefongesprächs sowie der anschliessenden Anlegung und Aufbewahrung der Fiche von A.________ Art. 8 EMRK verletzt habe. Der Gerichtshof erliess in diesem Zusammenhang folgendes Dispositiv: 
 
"1. Dit qu'il y a eu violation de l'article 8 de la 
Convention concernant l'interception de l'appel 
téléphonique; 
2. Dit qu'il y a eu violation de l'article 8 de la 
Convention concernant l'établissement et la conservation 
de la fiche; 
[...] 
4. Dit qu'il n'y a pas eu violation de l'article 13 
de la Convention; 
5. Dit que le présent arrêt constitue en soi une 
satisfaction équitable suffissante pour le 
dommage moral subi par le requérant; 
6. Dit 
a) que l'Etat défendeur doit verser au requérant, 
dans les trois mois, 7'082. 15 francs 
suisse (sept mille quatre-vingt-deux francs et 
quinze centimes) pour frais et dépens; 
b) que ce montant sera à majorer d'un intérêt 
simple de 5 % l'an à compter de l'expiration 
dudit délai et jusqu'au versement; 
7. Rejette la demande de satisfaction équitable 
pour le surplus.. " 
 
Der Gerichtshof ging davon aus, dass, falls für die Telefonabhörung im Bundestrafprozessrecht eine gesetzliche Grundlage bestanden habe, diese nicht hinreichend klar und detailliert gewesen sei, um den Beschwerdeführer wirksam vor einem Eingriff in sein Recht auf Privatleben zu schützen: 
 
"62. La Cour conclut que l'ingérence ne saurait 
passer pour 'prévue par la loi' puisque le 
droit suisse n'indique pas avec assez de clarté 
l'étendue et les modalités d'exercice du pouvoir 
d'appréciation des autorités dans le domaine 
considéré. 
Il s'ensuit qu'il y a eu violation de l'article 
8 de la Convention en ce qui concerne l'enregistrement 
de l'appel téléphonique reçu par le 
requérant le 12 octobre 1981 d'une personne de 
l'ambassade alors soviétique à Berne". 
 
Hinsichtlich der Fichierung und Aufbewahrung der entsprechenden Informationen hielt der Gerichtshof fest, diese habe unabhängig davon, ob damit weitere Nachteile verbunden gewesen seien, einen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers gebildet. Falls hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden habe, sei diese wiederum nicht hinreichend detailliert und voraussehbar gewesen: 
 
"80. La Cour conclut que tant l'établissement de la 
fiche litigeuse par le ministère public que la 
conservation de cette dernière dans le fichier 
de la Confédération constituent des ingérences 
dans la vie privée du requérant qui ne saurait 
passer pour 'prévues par la loi' puisque le 
droit suisse n'indique pas avec assez de clarté 
l'étendue et les modalités d'exercice du pouvoir 
d'appréciation des autorités dans le domaine 
considéré. Il s'ensuit qu'il y a eu violation 
de l'article 8 de la Convention". 
 
Der Gerichtshof verneinte dagegen eine Verletzung von Art. 13 EMRK. Der Beschwerdeführer habe mit der verwaltungsrechtlichen Klage über eine "wirksame Beschwerde" im Sinne dieser Bestimmung verfügt: 
 
"89. En l'espèce, la Cour relève que le requérant a 
été en mesure de consulter sa fiche dès qu'il 
en a fait la demande, en 1990, lorsque la population 
dans son ensemble eut connaissance de 
l'existence du fichier du ministère public. 
Elle souligne en outre que le requérant a intenté 
une action de droit administratif devant 
le Tribunal fédéral et qu'à cette occasion, il 
a été en mesure de se plaindre de ce que la 
surveillance téléphonique et la rédaction de la 
fiche ne reposaient pas sur une base légale, 
d'une part, et de l'absence de 'recours effectif' 
contre ces mesures, d'autre part. Elle note 
que le Tribunal fédéral avait compétence 
pour se prononcer sur ces griefs et a procédé à 
leur examen; à cet égard, elle rappelle que le 
seul fait que le requérant soit débouté de toutes 
ses conclusions ne constitue pas en soi un 
élément suffisant pour juger du caractère 'effectif' 
ou non de l'action de droit administratif". 
 
E.- A.________ hat gestützt hierauf am 15. Mai 2000 beim Bundesgericht folgendes Revisionsbegehren eingereicht: 
 
"1. Das Urteil vom 14. September 1994 (2A. 94/1992/fr) 
sei aufzuheben; 
2. es sei festzustellen, weil das Verantwortlichkeitsgesetz 
lediglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, 
nicht aber auch einen Feststellungsanspruch 
über die Widerrechtlichkeit vorsieht, 
gestatte dieses in Fällen wie dem vorliegenden 
eine Wiedergutmachung widerrechtlicher 
Eingriffe in Persönlichkeitsrechte von Bürgern, 
die nicht als schwer beurteilt werden, nur dann, 
wenn auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit 
als eine Form der Genugtuung betrachtet 
werde; und der Richter habe bis zu einer entsprechenden 
Revision des Verantwortlichkeitsgesetzes 
diese Lücke entsprechend zu schliessen 
und im vorliegenden Falle festzustellen, dass 
die Beklagte widerrechtlich in Persönlichkeitsrechte 
des Klägers eingegriffen hat; dies sei im 
übrigen dem Bundesrat und der Bundesversammlung 
mitzuteilen; 
3. der Beklagten sei zu befehlen, das Dossier und 
die Fiche, welches sie über den Kläger angelegt 
hat, in dessen Beisein zu vernichten; 
eventualiter 
3.1. sei der Beklagten zu befehlen, das Dossier 
und die Fiche, welches sie über den Kläger angelegt 
hat, unverzüglich an das Bundesarchiv abzuliefern, 
soweit das nicht schon geschehen sein 
sollte, und es sei ihr zu verbieten, davon irgendwelche 
Duplikate, ganz gleich welcher Art, 
ob stofflich verkörpert oder lediglich digital 
oder sonstwie festgehalten, zu erstellen oder 
zurückzubehalten; soweit solche schon erstellt 
worden sein sollten, seien diese zu vernichten 
bzw. zu löschen; 
3.2. dem Bundesarchiv sei zu befehlen, dieses 
Material unter Siegel zu nehmen, wobei auch der 
Kläger sein Siegel beidrucken kann, und weder 
der Bundesanwaltschaft noch anderen Bundesstellen 
noch irgendwelchen anderen Amtsstellen oder 
Dritten vor Ablauf der im Zeitpunkt der Einreichung 
dieses Revisionsbegehrens geltenden 
gesetzlichen Sperrfristen ohne Zustimmung des 
Klägers zugänglich zu machen, wie immer auch die 
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über die 
Einsicht in dieses Material je lauten mögen; im 
übrigen sei dem Kläger zu gestatten, sich jederzeit 
vom Vorhandensein seines unbeschädigten 
Siegels zu überzeugen; 
4. dem Kläger seien die Kosten des Verfahrens, 
welches zum Urteil vom 14. September 1994 geführt 
hat, im Netto-Umfange von Fr. 19'691. 10, 
zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 1993, 
durch die Beklagte innert zehn Tagen nach Zustellung 
[des] Urteils zu ersetzen [...]". 
 
Der Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements beantragt für die Eidgenossenschaft, das Revisionsgesuch abzuweisen; eventuell sei auf Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren nicht einzutreten und Ziffer 4 abzuweisen. 
 
In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 139a OG ist die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; im Weitern: EMRK oder Konvention) und deren Protokollen gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich erscheint (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 90 Tagen ab Zustellung des Entscheids durch das Bundesamt für Justiz beim Bundesgericht einzureichen (Art. 141 Abs. 1 lit. c OG). Dazu befugt ist, wer im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, Parteistellung hatte und deshalb an der Wiederaufnahme ein schutzwürdiges Interesse besitzt (Elisabeth Escher, Revision und Erläuterung, in: 
Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. , Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 273, Rz. 8.6; VPB 63.86 II.3. 
S. 817). 
 
b) Das Bundesamt für Justiz hat dem Anwalt des Gesuchstellers das Urteil des Europäischen Gerichtshofs am 19. Februar 2000 eröffnet, womit das Revisionsgesuch am 15. Mai 2000 rechtzeitig eingereicht worden ist. Der Gesuchsteller war am ursprünglichen Verfahren als Kläger beteiligt und ist somit an sich befugt, dessen Revision gestützt auf Art. 139a OG zu beantragen. Ob und wieweit er in Bezug auf das Revisionsbegehren 2 ein eigenes schutzwürdiges und nicht bloss ein öffentliches Interesse wahrnimmt, kann dahingestellt bleiben, da dem Revisionsgesuch insofern - wie darzulegen sein wird - so oder anders nicht zu entsprechen ist. 
 
 
 
2.- a) Nach Art. 46 EMRK (in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls) übernehmen die Vertragsstaaten die Pflicht, in den sie betreffenden Fällen das Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Wird eine Individualbeschwerde gutgeheissen, sind sie gehalten, soweit möglich für eine vollkommene Wiedergutmachung zu sorgen ("Naturalrestitution", "restitutio in integrum"; BGE 120 V 150 E. 3c/bb S. 159; Jörg Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Berlin et al. 1992, S. 97 f.; Frank Schürmann, Erste Erfahrungen mit Art. 139a OG, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 101 FN 28; Martin Philipp Wyss, EMRK-Verletzung und bundesrechtliche Revision nach Art. 139a OG, in: recht 17/1999 S. 97). Die Urteile des Gerichtshofs haben in der Regel rein deklaratorische Wirkung; es kann damit weder der konventionswidrige innerstaatliche Entscheid, der Gegenstand der Beschwerde gebildet hat, noch ein allenfalls diesem zugrunde liegendes nationales Gesetz aufgehoben werden (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1999, S. 426; Frowein/ Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. , Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Rz. 3 zu Art. 53; Andreas Kley, Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Tragweite seiner Urteile, in: AJP 1997 S. 1004). Die Art der Wiederherstellung des konventionskonformen Zustands bleibt im Wesentlichen Sache des einzelnen Staates (BGE 124 I 274 E. 3b, mit weiteren Hinweisen [Plumey]; 124 I 327 E. 4d/bb S. 335 [Michailov]; 120 V 150 E. 3c/bb S. 158 [Schuler- Zgraggen]; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. , Zürich 1999, Rz. 232 f.; Polakiewicz, a.a.O., S. 98). Aus der Konvention selber ergibt sich keine Verpflichtung, das innerstaatliche Verfahren wieder aufzunehmen (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 429; Polakiewicz, a.a.O., S. 112 f.). Gestattet das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung, spricht der Gerichtshof der verletzten Partei, soweit ihm dies notwendig erscheint, völkerrechtlichen Gepflogenheiten im zwischenstaatlichen Verkehr entsprechend (Villiger, a.a.O., Rz. 238) eine gerechte Entschädigung zu (Art. 41 EMRK; vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 1995 i.S. Schuler- Zgraggen, in: EuGRZ 1996 S. 608 ff.). Er macht heute von dieser Möglichkeit meist direkt Gebrauch, ohne die Frage der "restitutio in integrum" noch näher zu prüfen (Villiger, a.a.O., Rz. 238). 
 
 
b) aa) Gestützt auf Art. 139a OG kann das Bundesgericht umgekehrt ein Urteil revidieren, wenn die Wiedergutmachung der festgestellten Konventionsverletzung nicht anderweitig möglich ist. Das nationale und das internationale Recht stehen damit aber in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander (vgl. Wyss, a.a.O., S. 100; Schürmann, a.a.O., S. 93; Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 430): Der Europäische Gerichtshof ist an sich nur befugt, eine Entschädigung zuzusprechen, soweit innerstaatlich lediglich eine unvollkommene Wiedergutmachung möglich ist; das Bundesgericht kann sein Urteil seinerseits bloss revidieren, wenn keine andere Wiedergutmachung, wozu auch die "gerechte Entschädigung" nach Art. 41 EMRK zählt, offen steht. Ob bei dieser Ausgangslage der nationalen Vorschrift (Art. 139a OG; so Jean-François Poudret, Le nouveau motif de révision prévu dans la loi fédérale d'organisation judiciaire à raison de la violation de la CEDH, in: Beiträge zum schweizerischen und internationalen Zivilprozessrecht, Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 212; derselbe, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, Bd. V, Ziff. 2.3 zu Art. 139a, S. 50; Villiger, a.a.O., Rz. 254 ff.) oder der internationalen Norm (Art. 41 bzw. 50 EMRK; in dieser Richtung: 
Schürmann, a.a.O., S. 100 ff. u. 105) Vorrang zukommt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (BGE 123 I 283 E. 3a S. 287 [Stürm]; Wyss, a.a.O., S. 101). 
Die Frage ist pragmatisch - mit Blick auf eine wirksame, aber verfahrensökonomische Durchsetzung der Konventionsgarantien einerseits und auf eine Berücksichtigung der sich an den Bestand eines Urteils knüpfenden Interessen andererseits - zu beantworten; dabei muss die Art der festgestellten Konventionsverletzung mitberücksichtigt werden (Wyss, a.a.O., S. 99). Das Zusammenspiel von nationalem und internationalem Recht soll insgesamt zu einer sinnvollen und zweckmässigen Wiederherstellung eines konventionskonformen Zustands führen und damit den effektiven Schutz der in der Konvention verankerten Garantien gewährleisten (vgl. Wyss, a.a.O., S. 93 f.; Gerhard Dannemann, Schadenersatz bei Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/Bonn/München 1994, S. 14 f.; Polakiewicz, a.a.O., S. 96). 
 
bb) Stehen nur materielle Interessen auf dem Spiel und kann die Konventionsverletzung bloss noch mit einer Entschädigung gutgemacht werden, ist die Revision nach Art. 139a OG grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 125 III 185 E. 3 S. 188 [Hertel]; 123 I 283 E. 3a S. 287 [Stürm]; 123 I 329 E. 3 S. 335 ff. [Stürm II]; BBl 1991 II 529 f.; VPB 63.86 III. 
4. - 6., S. 819 ff.). Die Frage der "gerechten Entschädigung" für die festgestellte Beeinträchtigung in den konventionsmässigen Rechten ist in diesem Fall im Rahmen von Art. 41 EMRK durch den Gerichtshof zu erledigen (vgl. 
Polakiewicz, a.a.O., S. 144). Die entsprechende Entschädigung ist völkerrechtlicher Natur und kann nicht innerstaatlich durchgesetzt werden (vgl. Villiger, a.a.O., Rz. 237). 
Anders verhält es sich, wenn die Entschädigung und die Feststellung des Gerichtshofs die Verletzung nicht hinreichend auszugleichen vermögen, etwa bei einem (allenfalls auch nur impliziten) Fortbestehen eines Schuldvorwurfs (BGE 124 II 480 E. 2c S. 485 [Revision Erbenhaftung]; VPB 63.86 III. 4. 
S. 819), oder wenn der konventionswidrige Zustand trotz der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof andauert (BGE 125 III 185 E. 4b S. 190 [Hertel; Fortbestehen eines UWG-rechtlichen Verbots]; BGE 123 I 329 E. 2a S. 333 [Stürm; Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe bei überlanger Verfahrensdauer]). In diesen Fällen ist die Revision des bundesgerichtlichen Urteils möglich, falls sie geeignet erscheint, über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens noch zu beseitigen (vgl. Schürmann, a.a.O., S. 100, der aber davon ausgeht, dass die bundesgerichtliche Praxis dies vorschnell annimmt); dieses ist dann - lediglich, aber immerhin - im Umfang des konkreten Revisionsgrundes wieder aufzunehmen (BGE 120 V 150 E. 3a S. 156 f. 
[Schuler-Zgraggen], mit Hinweisen; 125 III 185 E. 4c S. 192 [Hertel]; VPB 63.86 III. 1. S. 817). 
 
3.- a) aa) Der Gesuchsteller ersucht in Ziffer 2 seiner Revisionsanträge, neu festzustellen, dass er durch die Eidgenossenschaft widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden sei. Hierzu besteht keine Veranlassung: 
Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens bildete eine Klage auf Leistung einer Genugtuung im Rahmen des Verantwortlichkeitsgesetzes. 
Das Bundesgericht wies diese ab, weil der mit der Abhörung, Fichierung und Aufbewahrung der entsprechenden Informationen verbundene Eingriff - mit Blick auf die "geringe Relevanz" des Dossiers und wegen des fehlenden Beweises einer Weiterbearbeitung oder unbefugten Weiterverbreitung - nicht als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VG gelten könne. An dieser Beurteilung ändert die Feststellung des Gerichtshofs nichts, der Abhörung, Fichierung und Aufbewahrung der entsprechenden Daten durch die Bundesanwaltschaft habe es an einer hinreichend klaren und absehbaren gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gefehlt. Die Telefonabhörung, die nicht dem Gesuchsteller, sondern der sowjetischen Botschaft galt, war zeitlich begrenzt; mit Ende des Gesprächs war die entsprechende EMRK-Verletzung ihm gegenüber abgeschlossen. Der Gerichtshof hat die Konventionswidrigkeit der Abhörung, Fichierung und Aufbewahrung festgestellt; ein spezifischer konkreter Nachteil im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichts besteht insofern nicht fort. Das Bundesgericht hat die EMRK-Konformität des damaligen Handelns der staatlichen Organe gemäss dem Urteil des Gerichtshofs zwar zu Unrecht bejaht; es hat die Klage aber aus einem anderen Grund abgewiesen (keine schwere Persönlichkeitsverletzung), der durch den Entscheid des Gerichtshofs nicht in Frage gestellt ist. 
 
bb) Soweit der Gesuchsteller verlangt, die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte sei nunmehr auch im Verantwortlichkeitsverfahren noch formell festzustellen, verkennt er, dass das Bundesgericht bereits auf seinen entsprechenden damaligen Eventualantrag nicht eingetreten ist, da nach dem Verantwortlichkeitsgesetz - anders als etwa nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 25 DSG oder verschiedenen Bestimmungen im Immaterialgüterrecht, z.B. Art. 61 Urheberrechtsgesetz (SR 231. 1) und Art. 52 Markenschutzgesetz (SR 232. 11) - kein selbständiger Anspruch auf eine förmliche richterliche Feststellung besteht, dass eine widerrechtliche Handlung vorliege. Dabei berücksichtigte es die vom Gesetzgeber gerade zur Aufarbeitung der Fichen-Problematik geschaffenen Sicherungs-, Einsichts- und Berichtigungsmöglichkeiten, von denen der Gesuchsteller keinen Gebrauch machen wollte. Diese Ansprüche sowie die Handhabung der Datenschutzvorschriften und der entsprechenden Sondernormen für die Staatsschutzakten können - auch nach dem Urteil aus Strassburg - nicht Gegenstand eines direkten Klageverfahrens bilden. Die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts wurden vom Gerichtshof unter dem Gesichtswinkel von Art. 13 EMRK nicht beanstandet. Soweit gestützt auf den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) direkt eine Prüfungspflicht seitens des Gerichts ausserhalb des Verantwortlichkeitsgesetzes bestand (vgl. BGE 125 I 394 ff.; BGE 123 II 402 E. 4b S. 413), kam es dieser nach, wie sich wiederum aus dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofs ergibt. Ein Anspruch auf eine separate Feststellung der behaupteten Konventionsverletzung im Dispositiv bestand nicht, nachdem sich die Widerrechtlichkeit, welche in der - inzwischen festgestellten - Konventionsverletzung lag, nicht mit den staatshaftungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 6 VG deckte. Eine entsprechende Beurteilung in den Erwägungen genügte den Anforderungen von Art. 13 und 46 EMRK (BGE 124 I 327 E. 4d/bb S. 334 f. [Urteil Michailov]). 
 
cc) Eine über das Feststellungsurteil des Gerichtshofs hinausgehende Rehabilitation des Gesuchstellers ist nicht erforderlich, nachdem sich die entsprechenden Relativierungen der umstrittenen Einträge aus dem Urteil vom 14. September 1994 selber ergeben: Bereits dort wurde festgehalten, dass das Dossier des Gesuchstellers von "geringer Relevanz" gewesen sei; es sich beim "Perma Tweez" um ein "harmloses Epiliergerät" gehandelt und sich "offenbar" herausgestellt habe, dass "keine strafbare Handlung" vorbereitet worden sei. Hinsichtlich des Ausdrucks "Kontaktperson zur Russ. Botschaft" wurde darauf hingewiesen, aus dem Umstand, dass keine weiteren Eintragungen auf der Fiche vorgenommen worden seien und keine Observierung stattgefunden habe, müsse geschlossen werden, es sei nie vermutet worden, der Kläger habe "illegale Kontakte mit der russischen Botschaft" gepflegt. Es besteht auch insofern somit kein Revisionsbedarf. 
 
 
b) Das Gleiche gilt bezüglich des Revisionsantrags 3, wonach sowohl das Dossier wie die Fiche, welche über den Gesuchsteller angelegt worden sind, in dessen Beisein vernichtet bzw. unverzüglich unter Siegelung an das Bundesarchiv abgeliefert werden müssten: 
 
aa) Das Urteil des Europäischen Gerichtshof bezieht sich auf die Abhörung, Fichierung und Aufbewahrung der über den Gesuchsteller gespeicherten Daten durch die Bundesanwaltschaft, d.h. auf jene Vorkommnisse, welche heute gemeinhin als "Fichenskandal" bezeichnet werden. Der Gerichtshof hat sich hingegen in keiner Weise über die Konventionskonformität von deren juristischer Aufarbeitung seit Anfang der neunziger Jahre ausgesprochen. Seinem Urteil kann insbesondere nicht entnommen werden, die weitere Aufbewahrung der Fichen zur Sicherung und späteren geschichtlichen Dokumentierung der entsprechenden Vorkommnisse, wie sie inzwischen vorgenommen wurde, sei konventionswidrig. Die Europäische Menschenrechtskommission hat im Nichtzulassungsentscheid Martin vom 5. April 1995 erklärt, dass die Weigerung der schweizerischen Behörden, die umstrittenen Staatsschutzakten zu zerstören, Art. 8 EMRK nicht berühre, soweit sie - wie dies die Verordnung vom 5. März 1990 über die Behandlung von Staatsschutzakten des Bundes (SR 172. 014) in Art. 7 Abs. 3 vorsah - der Verwaltung nicht mehr zur Einsicht offenstünden und während 50 Jahren generell gesperrt blieben (VPB 59.137). 
Entgegen den Einwendungen des Gesuchstellers ist dies weiterhin sichergestellt, da Art. 26 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz; SR 152. 1) ausdrücklich festhält, dass nach Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in die Akten der Bundesanwaltschaft (SR 172. 213.54; vgl. Verordnung vom 10. Januar 2001 betreffend die Aufhebung des Bundesbeschlusses über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft auf den 1. März 2001, AS 2001 I 189) die allgemeinen Archivierungsregeln gelten und die entsprechenden Unterlagen während 50 Jahren ab dem Datum des jüngsten Dokuments eines Geschäfts oder eines Dossiers für die Einsichtnahme durch die Verwaltung gesperrt bleiben. Dem Gesuchsteller stand es frei, wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 14. September 1994 ausgeführt hat, ein Berichtigungsverfahren nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1993 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft (VAB; SR 172. 213.541) einzuleiten, womit er die Möglichkeit gehabt hätte, die Einträge wenn auch nicht zu beseitigen, so doch - selbst gegenüber der Nachwelt - praktisch unwirksam zu machen. Wenn der Gesuchsteller hiervon absah, hat er sich dies selber zuzuschreiben. Nach Art. 15 Abs. 3 des Archivierungsgesetzes können betroffene Personen zwar wiederum nicht die Vernichtung oder Berichtigung von Daten verlangen, deren strittigen oder unrichtigen Charakter jedoch vermerken lassen. Mit der Aufbewahrung der den Gesuchsteller betreffenden Fiche zu historischen Zwecken im Bundesarchiv dauert - entgegen seinen Einwendungen - die ursprüngliche Verletzung von Art. 8 EMRK somit nicht fort, weshalb das Urteil vom 14. September 1994 auch insofern keiner Revision bedarf. 
 
 
bb) Unabhängig von diesen materiellen Überlegungen, ist eine Revision diesbezüglich auch aus formellen Gründen abzulehnen: Wie das Bundesgericht am 14. September 1994 festgestellt hat, können die verschiedenen Feststellungs-, Berichtigungs- und Beseitigungsansprüche sowie die Handhabung der Datenschutzvorschriften und der entsprechenden Sondernormen für die Staatsschutzakten nicht Gegenstand eines direkten Klageverfahrens bilden; vielmehr ist hierüber bei der zuständigen Instanz eine Verfügung zu erwirken, die gegebenenfalls auf dem entsprechenden Rechtsmittelweg anzufechten ist. Hieran hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - wie bereits dargelegt - nichts geändert. Was das Bundesgericht im ursprünglichen Haftungsverfahren nicht tun konnte, nämlich ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren über das künftige Schicksal der Fichen zu entscheiden, kann es auch nicht auf ein Revisionsgesuch hin. 
Der Gesuchsteller verlangt mit Ziffer 3 seiner Begehren etwas, das ausserhalb des revidierbaren Entscheids liegt. 
 
c) Der Gesuchsteller ersucht schliesslich, das Urteil vom 14. September 1994 auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu revidieren. Es seien ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens im Netto-Umfange von Fr. 19'691. 10, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 1993, durch die Beklagte zu ersetzen. 
 
aa) Nach Art. 41 EMRK spricht der Gerichtshof - wie bereits dargelegt - der verletzten Partei eine "gerechte Entschädigung" zu, wenn ihm dies notwendig erscheint. Die Entschädigung ist zu beantragen und muss sich auf die festgestellte Konventionsverletzung beziehen. Die detaillierte Forderung ist gemäss der neuen Verfahrensordnung spätestens zwei Monate nach dem Zulassungsentscheid einzureichen (Art. 60 Ziff. 1 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs, in Kraft seit dem 1. November 1998; VO GH; Wyss, a.a.O., S. 97); nach der Verfahrensordnung B vom 27. Mai 1993 waren entsprechende Ansprüche mindestens einen Monat vor dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termin geltend zu machen (Art. 52 Ziff. 1 VerfO[B] GH). Der Gerichtshof nimmt im Urteil in der Hauptsache zu Art. 41 EMRK Stellung, wenn die Anträge "entscheidreif" sind, d.h. die Forderungen genügend substantiiert erscheinen oder von der Regierung nicht bestritten werden. Andernfalls setzt er das Verfahren hinsichtlich Art. 41 EMRK - allenfalls auch mit Blick auf ein innerstaatliches Verfahren (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 1993 i.S. Schuler-Zgraggen, Ziff. 73, in EuGRZ 1996 S. 606; BGE 120 V 150 A.e. 
S. 153 [Schuler-Zgraggen] und Art. 50-Entscheidung des Gerichtshofs vom 31. Januar 1995 in der gleichen Sache in EuGRZ 1996 S. 608 ff.) - aus (Art. 75 VO GH; bzw. Art. 56 VerfO[B] GH; vgl. Villiger, a.a.O., Rz. 239). Mit der Zusprechung und Leistung der vom Gerichtshof festgesetzten "gerechten Entschädigung" wird die Konventionsverletzung gegenüber dem beschwerdeführenden Individuum völkerrechtlich abgegolten, soweit das innerstaatliche Recht - nach Ansicht des Gerichtshofs - nur eine "unvollkommene Wiedergutmachung" zulässt (vgl. Polakiewicz, a.a.O., S. 144). 
 
 
bb) Der Europäische Gerichtshof hat dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 7'082. 15 für die Kosten der Verfahren vor den Konventionsorganen zugesprochen; die weitergehenden Ansprüche auf eine "gerechte Entschädigung" verwarf er. Damit kann der Gesuchsteller nach dem Gesagten keine zusätzlichen materiellen Ansprüche revisionsweise geltend machen. Gemäss Ziffer 92 des Urteils des Gerichtshofs hat er neben einem immateriellen Schaden von Fr. 1'000.-- keine anderen Forderungen (insbesondere nicht auf die im nationalen Verfahren entstanden Kosten) erhoben. Die Entschädigungsfrage nach Art. 41 EMRK ist damit an sich abschliessend beurteilt, da der Gerichtshof hierüber vorbehaltlos befunden hat (vgl. Schürmann, a.a.O., S. 100). Dieses Resultat überzeugt im vorliegenden Fall indessen nicht, da die Feststellung des Gerichtshofs, der Gesuchsteller habe keinen materiellen Schaden geltend gemacht, verkürzt erscheint. Im entscheidenden Memorandum vom 7. Mai 1999 führte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nämlich aus: 
 
"Für den Fall der Feststellung einer Verletzung der 
Konvention stellt mein Klient den Antrag, ihm die 
Kosten für das Verfahren in Strassburg in der Höhe 
von Fr. 7'082. 15 zu ersetzen [...] Mein Klient behält 
sich überdies die Geltendmachung der Kosten, 
die ihm in der Schweiz für das Verfahren vor dem 
Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Schweizerischen 
Bundesgericht erwachsen sind, ausdrücklich 
vor für den Fall, dass es ihm nicht gelingen 
sollte, in einem auf Art. 139a OG gestützten Revisionsverfahren 
vor dem Bundesgericht die Übernahme 
jener Kosten durch die Schweiz zu erreichen". 
 
cc) Warum der Gerichtshof unter diesen Umständen nicht von Art. 75 Ziff. 1 seines Reglements Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf Art. 139a OG entscheidend erscheint so oder anders jedoch, dass der konventionskonforme Zustand durch das Urteil des Gerichtshofs nicht vollständig wiederhergestellt worden ist, spricht dieser doch regelmässig die Kosten des Verfahrens vor den innerstaatlichen Behörden als Teil des materiellen Schadens zu, wenn diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden, d.h. kausal wegen der Anfechtung der betreffenden Konventionsverletzung erwachsen sind und sie überdies insgesamt angemessen erscheinen (Villiger, a.a.O., Rz. 242; Michele de Salvia, Compendium de la CEDH, Kehl/Strassburg/Arlington 1998, Rzn. 28 ff. insbesondere 33 ff.; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 59 zu Art. 50). Es ist zweifelhaft, ob der Gesuchsteller insofern noch einmal an den Gerichtshof wird gelangen können, nachdem dieser vorbehaltlos und global über die "gerechte Entschädigung" entschieden hat (Wyss, a.a.O., S. 100). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Kosten- und Entschädigungsspruch des Entscheids vom 14. September 1994, soweit innerstaatlich zulässig, dennoch zu revidieren. 
Der Gerichtshof hat dem Gesuchsteller zwar eine Globalentschädigung zugesprochen (vgl. BGE 125 III 185 E. 3 S. 188 [Hertel]; 123 I 283 E. 3b/bb S. 287 f. [Stürm]; VPB 63.86 III. 6. S. 820), doch umfasst diese, wie sich aus seinen Erwägungen ergibt, nicht auch die nationalen Verfahrenskosten, weshalb Platz für eine Revision bleibt (vgl. 
Wyss, a.a.O., S. 103). Zwar wird in der Doktrin die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer verwirke jeglichen Anspruch auf Kostenersatz in jenen Fällen, "in denen die festgestellte Verletzung gestützt auf Art. 41 EMRK mit einer Geldleistung hätte wiedergutgemacht werden können, der Gerichtshof darüber aber nicht befunden hat, weil der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat" (Schürmann, a.a.O., S. 100, als Kritik zu BGE 124 II 480 ff. [Erbenhaftung]). 
Diese Auffassung ist indessen zu formalistisch (de Salvia, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 50 bzw. 41 unter Hinweis auf das Urteil Ringeisen); sie trägt dem Zusammenspiel von EMRK und innerstaatlichem Recht im Interesse eines effektiven Schutzes der Konventionsgarantien nicht hinreichend Rechnung (vgl. oben E. 2b/aa). Im Anwendungsbereich der Konvention ist der Verzicht auf einen Anspruch - und handle es sich dabei auch bloss um eine Geldsumme - nicht leichthin, sondern nur gestützt auf eine klare Erklärung anzunehmen (de Salvia, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 50 bzw. 41 unter Hinweis auf das Urteil Neumeister); an einer solchen fehlt es hier. 
 
dd) Es ist jedoch zu unterstreichen, dass es bei der Revision nicht um die Zusprechung des (völkerrechtlichen) Ersatzes gemäss Art. 41 EMRK gehen kann, sondern lediglich um den Kosten- und Entschädigungsentscheid wie er zu treffen gewesen wäre, hätte das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Entscheid des Gerichtshofs eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (vgl. BGE 124 I 327 E. 4d/bb S. 335 in fine [Michailov]). Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers gelten dabei deshalb nicht die schadens-, sondern die prozessrechtlichen Entschädigungsgrundsätze, d.h. die Regeln des Bundesrechtspflegegesetzes sowie des Tarifs für die Gerichtsgebühren bzw. über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. Thomas Hugi Yar, Direktprozesse, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 
2. Aufl. , Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz. 7.55). 
Eine Verzinsung fällt deshalb zum Vornherein ausser Betracht, auch wenn eine solche im Rahmen von Art. 41 EMRK möglich gewesen wäre. 
 
4.- a) Der Ausgang des Staatshaftungsverfahrens von 1994 wurde durch die - nach dem Urteil des Gerichtshofs - zu Unrecht unterlassene Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK in der Sache selber nicht beeinflusst, womit der Gesuchsteller als unterliegender Kläger an sich die Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung hätte (vgl. Art. 156 Abs. 1 bzw. Art. 159 Abs. 1 OG). Umgekehrt hielt das Bundesgericht fest, dass das Recht auf eine wirksame nationale Beschwerde nach Art. 13 EMRK mit dem angestrengten Staatshaftungsverfahren gewahrt sei (E. 2b/bb), womit der Gesuchsteller gehalten war, dieses zu durchschreiten, um mit seinen Rügen an die Konventionsorgane gelangen zu können, was eine teilweise Entschädigung rechtfertigt (vgl. Art. 35 Abs. 1 EMRK [Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs]; Frowein/Peukert, a.a.O., Rz. 60 zu Art. 50 unter Hinweis auf das Urteil Le Compte). Nach Art. 156 Abs. 3 bzw. Art. 159 Abs. 3 OG kann das Bundesgericht die Verfahrens- und Parteikosten verhältnismässig verlegen, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte; dies war mit Blick auf die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung hier der Fall. Die Kosten sind dementsprechend neu zu verteilen. 
 
b) aa) Der Gesuchsteller verlangt als Ersatz für die Verfahrenskosten - unter Einschluss der ihm auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- - insgesamt die Zahlung einer Summe von Fr. 19'691. 10. In Streitsachen, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet beträgt das Honorar bei einem Streitwert von Fr. 5'000.-- - wie er hier zur Diskussion stand - zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 6'000.-- (Art. 5 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173. 119.1). Da die Frage einer Verletzung von Konventionsbestimmungen jedoch aufwendig im Sinne von Art. 7 des Tarifs war, kann über diesen Ansatz hinausgegangen werden. 
An die Kosten für das Verfahren vor den Konventionsorganen wurden dem Gesuchsteller antragsgemäss rund Fr. 7'000.-- zugesprochen. Es ist davon auszugehen, dass seine mit der inzwischen festgestellten Konventionsverletzung in Zusammenhang stehenden Parteikosten im bundesgerichtlichen Verfahren leicht höher gewesen sein dürften. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm zu Lasten der Beklagten revisionsweise eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr ist ihm bloss im Umfang von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zurückzuerstatten, da das Gericht bereits bei der Festsetzung von deren Höhe am 14. September 1994 den besonderen Umständen des Falles Rechnung getragen hat (vgl. dort E. 5). 
 
bb) Da der Gesuchsteller im Revisionsverfahren nur teilweise obsiegt, ist ihm für dieses eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller im Umfang seines Obsiegens für das Revisionsverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und Ziffer 2 des Urteils vom 14. September 1994 wird aufgehoben. Es wird insofern neu wie folgt entschieden: 
 
 
2.- a) Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem 
Kläger auferlegt. 
b) Die Beklagte hat den Kläger für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu 
entschädigen. 
 
 
2.- Die weitergehenden Revisionsanträge werden abgewiesen. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird im Betrag von Fr. 1'500.-- dem Gesuchsteller und im Betrag von Fr. 500.-- der Gesuchsgegnerin auferlegt. 
 
4.- Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Revisionsverfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 2. März 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: