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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 148/03 
 
Urteil vom 3. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
H.________, 1962, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene H.________ war seit dem 1. August 1996 als Informatik-Sachbearbeiter bei der Firma X.________ AG angestellt. Am 5. Juni 2001 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 verlangte H.________ die Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und forderte den ihm bis 31. August 2001 zustehenden Lohn, einschliesslich nicht kompensierter Überstunden in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2001, restlicher Ferienguthaben für 2000 und 2001 sowie eines vertraglichen Anspruchs aus Überstundenarbeit in der Zeit von August 1996 bis Oktober 2000 von Fr. 39'900.-. Am 6. Juli 2001 mahnte er den fehlenden Saläreingang für Juni 2001 und die mit Schreiben vom 6. Juni 2001 erhobenen Forderungen. Mit einem als "Betreibungsandrohung" bezeichneten Schreiben vom 10. September 2001 forderte er von der Arbeitgeberin die Löhne für Juni bis August 2001, den Anteil am 13. Monatslohn sowie den Betrag von Fr. 39'900.- gemäss Vereinbarung vom 22. Februar 2001. Am 8. März 2002 wurde über die Firma X.________ AG der Konkurs eröffnet und am 20. März 2002 mangels Aktiven eingestellt. 
 
Bereits am 11. September 2001 hatte H.________ bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell A.Rh. einen Antrag auf Insolvenzentschädigung bezüglich der Lohnforderung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2001 im Betrag von Fr. 25'999.95 gestellt. Die erwähnte Arbeitslosenkasse überwies das Begehren der nach der Sitzverlegung der Firma X.________ AG zuständig gewordenen Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, welche vom Versicherten ergänzende Angaben verlangte und die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung mit der Begründung ablehnte, er sei der Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem er nicht alles unternommen habe, um die Lohnforderung durchzusetzen (Verfügung vom 5. Juni 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. Mai 2003 ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zu verpflichten, Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2001 im Betrag von Fr. 25'999.95 zu bezahlen; ferner sei ihm eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG) und dessen Höhe (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der seit 1. September 1999 gültigen, hier anwendbaren Fassung) sowie über die Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 60 Erw. 4; ARV 1999 Nr. 24 S. 140 ff.). Sie obliegt der versicherten Person in reduziertem Umfang schon vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (ARV 2002 Nr. 30 S. 190 ff.). 
2.2 Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach der am 5. Juni 2001 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung bestritten und den vertraglichen Lohnanspruch geltend gemacht. Am 6. Juli 2001 hat er den Arbeitgeber gemahnt und ihm am 10. September 2001 eine als "Betreibungsandrohung" bezeichnete zweite Mahnung zugestellt, mit welcher er u.a. den ihm gemäss Arbeitsvertrag zustehenden Lohn für die Zeit von Juni bis August 2001 einforderte. In der Folge hat er unbestrittenerweise keine Massnahmen zur Durchsetzung der Lohnforderung mehr unternommen und es insbesondere unterlassen, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Dies obschon ihm den eigenen Angaben zufolge die schlechte finanzielle Lage des Betriebes bekannt war und er konkret mit einem Lohnverlust rechnen musste. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, es sei ihm angesichts der ihm bekannten finanziellen Situation der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, die für die Durchsetzung der Lohnansprüche erforderlichen Kostenvorschüsse zu leisten, welche durch die spätere Einstellung des Konkurses denn auch verloren gegangen wären. Mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren genannten Umständen (Weigerung der Treuhandfirma, die Buchhaltung abzuschliessen; Bankforderung in Höhe von mehreren hundertausend Franken) vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und anlässlich der erfolglosen Mahnungen vom Juli und September 2001 keine Aussicht auf Bezahlung der ausstehenden Löhne mehr bestand. Im Hinblick darauf, dass der Konkurs erst im Februar 2002 eröffnet wurde, bedürfte es diesbezüglich eines eindeutigen Nachweises. Denn es kann unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgversprechend sind oder nicht. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihr Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen. Dieser Pflicht ist der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgekommen, weshalb die verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung grundsätzlich zu Recht besteht. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob der vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223) zu einem andern Ergebnis führt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Verwaltung habe ihm eine unzutreffende Auskunft in dem Sinne gegeben, dass er ohne weiteres bis zur allfälligen Konkurseröffnung zuwarten könne, um anschliessend in den Genuss der Insolvenzentschädigung zu kommen. Er macht sinngemäss jedoch geltend, die Arbeitslosenkasse habe es unterlassen, ihn auf seine Pflichten aufmerksam zu machen. Hiezu ist festzustellen, dass die Arbeitslosenkassen mangels einer entsprechenden Vorschrift nicht gehalten sind, die Versicherten von sich aus über die Pflicht zur Vornahme eigener Schritte zur Wahrung der Lohnansprüche aufmerksam zu machen (Urteil S. vom 17. Dezember 2001, C 54/01). Es besteht auch keine generelle Pflicht zur Abgabe von Merkblättern (BGE 124 V 221 Erw. 2b/aa mit Hinweis). Im konkreten Fall kann der Verwaltung jedoch eine Informationspflicht obliegen, insbesondere wenn der Versicherte um Auskunft hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten ersucht. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach Einreichung des Begehrens um Insolvenzentschädigung telefonisch bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell A.Rh. bezüglich seines Leistungsbegehrens erkundigt und die Antwort erhalten, dass bis zur Konkurseröffnung nichts unternommen werden könne und er keine Fristen zu beachten habe; ein Merkblatt habe er nicht erhalten. Wie es sich hinsichtlich der geltend gemachten Anfrage und der angeblichen Antwort der genannten Arbeitslosenkasse verhielt, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde bisher nicht abgeklärt. Es lässt sich daher nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer konkret um Auskunft bezüglich seiner Rechte und Pflichten ersucht hat und ob die Arbeitslosenkasse demzufolge verpflichtet gewesen wäre, ihn auf die Schadenminderungspflicht ausdrücklich aufmerksam zu machen. In der streitigen Verfügung hat sich die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mit der Feststellung begnügt, die geltend gemachte Auskunft seitens der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell A.Rh. könne nicht überprüft werden, womit die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 81 Abs. 1 lit. a AVIG; vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen ist. Die Sache ist daher an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt unter Rückfrage bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Appenzell A.Rh. näher abkläre und gegebenenfalls nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über das Leistungsbegehren neu verfüge. 
4. 
Der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer verlangt für das letztinstanzliche Verfahren eine angemessene Umtriebsentschädigung. Eine solche kann nach der Rechtsprechung zugesprochen werden, wenn es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise neben der Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen Aufwand und Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 82 und 134 Erw. 4d). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2003 und die Verwaltungsverfügung vom 5. Juni 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 3. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: