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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 391/03 
 
Urteil vom 6. April 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
M.________, 1958, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 17. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a M.________, geboren 1958, meldete sich am 24. Dezember 1998 wegen seit Jahren immer wiederkehrenden depressiven Zuständen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte verschiedene Arztberichte ein und liess den Versicherten von ihrer Abteilung für berufliche Eingliederung mehrfach beraten. Schliesslich wurde der psychiatrische Dienst des Spitals X.________ mit einer Begutachtung beauftragt. Das Gutachten, welches dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % attestierte, wurde nach verschiedenen Gesprächen mit dem Exploranden in der Zeit vom 24. November 2000 bis 28. März 2001 inklusive einer neuropsychologischen Beurteilung (lic. phil. K.________) von prakt. med. H.________, Oberarzt, am 9. Mai 2001 erstattet. Nach Erlass eines Vorbescheides vom 26. Juni 2001 eröffnete die IV-Stelle M.________ am 27. Juli 2001 ihren Beschluss, dass er ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die entsprechenden Verfügungen über den Rentenbetrag und die Auszahlung der Rentennachzahlung ergingen am 2. November und 11. Dezember 2001. Sie blieben unangefochten. 
A.b Bereits am 7. Dezember 2001 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch, da sich sein Gesundheitszustand am 1. August 2001 erheblich verschlimmert hatte. Nach Lähmungserscheinungen wurde eine zervikale Spinalkanalstenose und Myelokompression C 4/5 und C 5/6 festgestellt. Da M.________ im Revisionsformular angegeben hatte, beim Arbeitszentrum Y.________ zu arbeiten, holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht ein, welcher am 14. Februar 2002 bei ihr einging. Demnach war M.________ seit dem 1. April 2001 in einem vollen Pensum als Betreuer im Wohnheim für Behinderte tätig, bevor er am 1. August zu 100 % arbeitsunfähig wurde. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten in der Folge mit, ab 1. April 2001 bestehe nurmehr ein Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb der Rentenanspruch rückwirkend ab diesem Datum entfalle (Verfügung vom 20. September 2002). Mit einer weiteren Verfügung vom 24. September 2002 forderte sie von M.________ die für die Zeit vom April 2001 bis September 2002 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 16'758.- zurück. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die Verfahren der gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden, wies - soweit es darauf eintrat - diejenige gegen die Verfügung vom 20. September 2002 ab und hiess die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. September 2002 insofern teilweise gut, als es die Rückerstattung bis zu den Rentenbetreffnissen Februar 2002 begrenzte (Entscheid vom 17. April 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Aufhebung der Verfügungen vom 20. und 24. September 2002 und des kantonalen Gerichtsentscheides - soweit damit die Beschwerden abgewiesen wurden - sowie die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
1.2 Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
2. 
2.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Bestimmung; BGE 129 V 4 Erw. 1.2) die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
2.2 Für die Vornahme eines Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise der Änderung der Verhältnisse abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Dabei sind die für eine befristet und/oder abgestuft zugesprochene Invalidenrente geltenden Grundsätze (Art. 88a IVV in Verbindung mit Art. 41 IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI-Praxis 1999 S. 246 Erw. 3a) zu beachten. 
3. 
Gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu beachten ist, dass eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig ist (BGE 110 V 179 Erw. 2a). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1, je mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer ab November 1999 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hatte. Strittig ist hingegen in erster Linie, ob sich die Verhältnisse ab April 2001 insofern geändert haben, dass sie Anlass gaben, den Rentenanspruch revisionsweise aufzuheben. 
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert primär damit, es fehle vorliegend an einem Rechtsgrund, auf die rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente zurückzukommen. Er legt die verschiedenen Rückkommenstitel der materiellen Revision gemäss Art. 41 IVG, der prozessualen Revision und der Wiedererwägung dar und kommt zum Schluss, vorliegend bestehe kein Grund, die Rente rückwirkend oder für die Zukunft aufzuheben. Damit fehle es auch an einer Grundlage für eine Rückforderung. 
4.2 In Bezug auf die Möglichkeit einer materiellen Revision verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass rückwirkend zugesprochene Renten auch befristet oder abgestuft werden können, und dass in Bezug auf die Befristung oder Abstufung revisionsrechtliche Kriterien zur Anwendung gelangen. Zudem hat die Verwaltung die Verhältnisse jeweils im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu prüfen und weiter festzustellen, ob sie sich danach bis zum Verfügungszeitpunkt verändert haben (vgl. Erwägung 2.2 hievor). 
Wenn der Beschwerdeführer der IV-Stelle im April 2001 angezeigt hätte, dass er arbeite und dabei Fr. 4000.- im Monat verdiene, hätte dies für die im Juli 2001 rückwirkend zugesprochene Rente zur Folge gehabt, dass sie terminiert, das heisst mit der Verfügung auch gleich wieder revisionsweise aufgehoben worden wäre. Der Umstand, dass die Verwaltung erst im Februar 2002 Kenntnis von der Erwerbstätigkeit und dem dabei erzielten Verdienst erhalten hat, bildet seinerseits einen wichtigen Grund mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch. Da er im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27. Juli 2001 bereits existierte - wovon die IV-Stelle jedoch keine Kenntnis hatte - sind die Grundlagen für eine prozessuale Revision gegeben (vgl. hiezu auch das unveröffentlichte Urteil B. vom 19. November 1996; I 304/95). 
5. 
5.1 Gemäss Art. 88a IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a); sie kann indessen auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung verfügt werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Art. 77 IVV sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbstätigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. 
5.2 Die Vorinstanz geht mit der Verwaltung davon aus, der Beschwerdeführer habe die Meldepflicht verletzt, wie sie in Art. 77 IVV umschrieben ist. Entgegen dieser Auffassung ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die sachlichen Voraussetzungen, diese Bestimmung anzuwenden, nicht gegeben sind: Wie sowohl aus dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 IVV ("Berechtigte, denen die Leistung zukommt"; "jede wesentliche Änderung") als auch aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung (im Abschnitt C über die Festsetzung der Leistungen im Anschluss an die Bestimmungen über die Abklärung der Verhältnisse) hervorgeht, beschlägt Art. 77 IVV das Stadium des laufenden Leistungsbezuges. Art. 77 IVV will sicherstellen, dass, nach Erlass der Mitteilung/Verfügung, welche Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis zusprechen, die IV-Stelle von allfällig anspruchserheblichen Tatsachenänderungen erfährt. Sind aber nach Art. 77 IVV nur Tatsachenänderungen meldepflichtig, welche sich in der Zeit nach der auf dem Mitteilungs- oder Verfügungsweg erfolgten Leistungszusprechung ereignen, ist der Anwendung des Art. 77 IVV vorliegend von vornherein der Boden entzogen, nachdem der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit am 1. April 2001 aufnahm, die Verfügung über seinen Leistungsanspruch aber erst im Juli desselben Jahres erlassen wurde. 
5.3 Vielmehr kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die in Art. 71 Abs. 1 IVV (hier anwendbare, bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Bestimmung) stipulierte Auskunftspflicht verstossen hat. Danach hat u.a. der Versicherte über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben. Nach der Rechtsprechung fällt unter die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunfterteilung gemäss Art. 71 Abs. 1 IVV auch die Obliegenheit, früher in guten Treuen gemachte Angaben zu berichtigen, wenn sich diese noch im Verlauf des Abklärungsverfahrens als falsch erweisen (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 27. Oktober 1993 [I 178/92]). Art. 71 Abs. 1 IVV bildet somit für das Administrativverfahren das Pendant zu Art. 77 IVV nach erfolgter Leistungszusprechung. Mit Verwaltung und Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der IV-Stelle hätte mitteilen müssen, dass er ab 1. April 2001 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob er diese - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargetan - als blossen Arbeitsversuch wertete oder nicht. Die Tatsache, dass das Arbeitszentrum Y.________ das Arbeitsverhältnis fristlos auflöste, nachdem es vom Rentenbezug Kenntnis erhielt, zeigt, dass man zumindest von jener Seite nicht von einem blossen Arbeitsversuch ausgegangen war. Der Umstand, dass es ab 1. August 2002 zu einer erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten Diskushernie kam, kann nichts daran ändern, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als dauerhaft geplant war und dass diese Änderung der Verhältnisse der IV-Stelle zur Kenntnis hätte gebracht werden müssen. Im Zeitpunkt des Beschlusses über den Invaliditätsgrad (27. Juli 2001) bestand kein Anlass, an der Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit zu zweifeln. Ob die Verwaltung in Kenntnis der Arbeitsaufnahme per 1. April 2001 mit dem Verfügungserlass so lange zugewartet hätte, bis feststand, ob das Anstellungsverhältnis von längerer Dauer sei, ist vorliegend ohne Belang. Dies lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr feststellen. Damit verneinte diese in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ab April 2001 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2001 zu Recht. 
6. 
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer der IV-Stelle die von April 2001 bis Februar 2002 bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten hat. 
6.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG hat eine Leistungsanpassung rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen. In diesem Sinne ist vorzugehen, wenn der zur Wiedererwägung führende Fehler der Verwaltung bei der Beurteilung eines AHV-analogen Sachverhaltes (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung usw.) unterlaufen ist. War hingegen ein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt (z.B. alle Tatsachenänderungen, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind oder die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen) zu prüfen, ist die Änderung grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc et pro futuro (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) vorzunehmen; ist indessen der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV erfüllt, geschieht die Leistungsanpassung ebenfalls rückwirkend mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (BGE 119 V 432 Erw. 2). 
6.2 Bei dem hier zur Diskussion stehenden Revisionstatbestand handelt es sich um einen IV-spezifischen Gesichtspunkt. Eine Rückerstattung hat daher nur zu erfolgen, wenn der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Wie in Erwägung 5.3 hievor ausgeführt, gilt die Verletzung der in (dem bis 31. Dezember 2002 geltenden) Art. 71 IVV stipulierten Auskunftspflicht im Abklärungsverfahren in analoger Weise als Verletzung von Art. 77 IVV. Da der Beschwerdeführer die IV-Stelle nicht über seine Erwerbstätigkeit informiert hatte, wurde zu Recht die Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Beträge verfügt. Dem kantonalen Gericht ist auch darin zu folgen, dass die Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ab März 2002 entfällt, nachdem die IV-Stelle im Februar Kenntnis vom Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers beim Arbeitszentrum Y.________ erhielt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verwaltungsakte sich nicht mit der im Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2001 geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung ab 1. August 2001 befassen. Die IV-Stelle wird darüber noch zu verfügen haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. April 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: