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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 319/01 
 
Urteil vom 24. Januar 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 
9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten durch W.________ 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 20. März 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1971 geborene L.________, welche seit ihrem Kindesalter wegen sehr schweren Verhaltensauffälligkeiten Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen, Sonderschulung, Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung) bezog, gelangte mit Wirkung ab 1. April 1992 in den Genuss einer ganzen Invalidenrente (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 20. August 1992), dies nachdem fortgesetzte Eingliederungsbemühungen letztlich nichts gefruchtet hatten und Frau J.________, pract. med., in einem Bericht vom 16. Juni 1992 eine "hysterische Persönlichkeitsstörung in Folge eines infantilen psychoorganischen Syndromes bei schwerer Milieuproblematik" diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. 
A.b Im Rahmen eines am 14. April 1994 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens entnahm die Invalidenversicherung einem Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 21. September 1994, dass die Versicherte auf Grund eines Urteils des Bezirksgerichts Z.________ vom 25. April 1991 und einer Verfügung der Abteilung Strafrecht des Departements des Innern des Kantons Aargau (nachfolgend: Departement) vom 18. Januar 1993 zum Massnahmenvollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in die Grossfamilie F.________ eingewiesen worden war. Mit bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen am 17. November 1994 eingegangenem Schreiben teilte die damalige Vormundin von L.________ mit, sie sei kürzlich in einem Gespräch mit dem Adjunkten des Departements darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Mündel, da es seit dem 18. Januar 1993 im stationären Massnahmenvollzug in der Grossfamilie F.________ lebt, kein Anrecht mehr auf den Bezug einer Invalidenrente habe. Mit Schreiben vom 2. und 20. Dezember 1994 bestätigte die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug des Departements gegenüber der Ausgleichskasse, dass sich L.________ im Vollzug einer stationären Massnahme nach "Erwachsenenrecht" gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befinde. 
 
Mit Verfügung vom 27. Januar 1995 eröffnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) der durch ihre Vormundin vertretenen Versicherten, weil sie sich ab 18. Januar 1993 (Datum der Departementsverfügung) im stationären Massnahmenvollzug befinde, werde die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 1993 sistiert. Am 23. Februar 1995 verfügte die SVA sodann die Rückforderung der im Zeitraum von Februar 1993 bis und mit Februar 1995 bezogenen Renten im Gesamtbetrag von Fr. 31'405.-. Am 4. Mai 1995 schliesslich lehnte sie das von der Vormundin eingereichte Erlassgesuch mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab; gleichzeitig erklärte sie sich indessen bereit, im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vermögenssituation der Versicherten einen Teil der Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben, und reduzierte diese dementsprechend um Fr. 10'109.- auf Fr. 21'296.-. 
A.c Am 23. April 1998 wandte sich das Departement - unter Einreichung zweier Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai und 2. November 1993, welche auf die Rechtsprechung zur Frage nach der Rentenaufhebung/-sistierung während eines strafrechtlich angeordneten Freiheitsentzuges Bezug nehmen - an die Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Es vertrat darin die Auffassung, die vom Bezirksgericht Z.________ ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Monaten, abzüglich acht Tage Untersuchungshaft, sei, werde der Massnahmenaufenthalt (auf Grund einer Verfügung des Departements vom 6. Juni 1991 zunächst noch bis Ende März 1992 in der Stiftung R.________) angerechnet, am 16. August 1991 vollzogen gewesen; ab diesem Datum hätte L.________ wieder Anspruch auf ihre Rente gehabt; die Invalidenversicherung habe ihr diese zu Unrecht nicht wieder gewährt. Am 27. April 1998 unterbreitete die Sozialhilfestelle der Wohnsitzgemeinde der Versicherten diese Korrespondenz der SVA mit der Bitte, "diese Angelegenheit nochmals (zu) überprüfen und (...) mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Sistierung aufgehoben werden kann". Im darauf erlassenen Vorbescheid vom 10. August 1998 äusserte sich die SVA wie folgt: 
"Gemäss Rechtsprechung des EVG hat ein Versicherter, der sich im Massnahmevollzug nach Art. 43 StGB befindet, während der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe den Status eines Strafgefangenen, weshalb die IV-Rente während dieser Zeitspanne zu sistieren ist. Wird die Massnahme über die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus verfügt, ist zu prüfen, ob der fortdauernde stationäre Aufenthalt wegen der weiteren Sozialgefährlichkeit notwendig ist oder ob die Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten den hauptsächlichen Grund dazu bildet. Ist die Sozialgefährlichkeit gegeben, bleibt die Sistierung in Kraft. Steht die Behandlungsbedürftigkeit im Vordergrund, muss die Sistierung einer IV-Rente aufgehoben werden, sofern eine Invalidität auch ohne die strafrechtlichen Massnahmen vorläge. 
 
Unsere Abklärungen haben im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben vom 27.4.1998 ergeben, dass vorliegendenfalls von keiner Sozialgefährlichkeit auszugehen ist. Weil der Vollzug der stationären Massnahme am 25.4.1991 begonnen hat, wäre die von uns erlassene Sistierung mit Verfügungen vom 27.1.1995, 23.2.1995 und 4.5.1995 lediglich für die Zeit vom 1.5. - 31.8.1991 zulässig gewesen. Somit ist zu prüfen, ob das zurückgeforderte Rentenbetreffnis vollumfänglich zurückzuerstatten ist. 
 
Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom Monat an, ab welchem festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Wiedererwägungsbestimmung im Bereich des IV-Rechtes (BGE 110 V 294). Im erwähnten Urteil hält das EVG jedoch eindeutig fest, dass diese Bestimmung auch analog bei Fällen anzuwenden sei, wo sich die Abweisung (Einstellung) eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Dieser Artikel findet jedoch ausschliesslich bei der Beurteilung von iv-rechtlichen Gesichtspunkten Anwendung. 
 
Die Rentenbetreffnisse können somit nicht rückwirkend ausgerichtet werden. Das Gesuch um Neuüberprüfung der Sachlage wurde im April 1998 eingereicht. Der Rechtsmangel wurde unsererseits im Juni 1998 entdeckt. Anlehnend an die obenerwähnten Bestimmungen kann somit ab dem 1.6.1998 wieder die ganze IV-Rente ausgerichtet werden." 
Mit der Modifikation, dass die Verwaltung den "Beginn der zu erwartenden Zahlungen (...) nun auf April 1998" (statt Juni 1998) vorzuverlegen bereit war, verfügte die SVA in diesem Sinne am 24. September 1998 die Ausrichtung einer ordentlichen ganzen einfachen Invalidenrente ab 1. April 1998. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen von W.________, der neuen Vormundin von L.________, eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 24. September 1998 auf und wies die Sache an die SVA zurück, damit diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1993 die Rentenbetreffnisse nachzahle, dies für die Zeit ab April 1993 bis 28. Februar 1995 in demjenigen Umfang, in welchem die Versicherte seinerzeit effektiv eine Rückzahlung geleistet hatte (Entscheid vom 20. März 2001). 
C. 
Die SVA, IV-Stelle, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben. 
 
Das kantonale Versicherungsgericht nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in ablehnendem Sinne Stellung. 
 
Die (über eine Prozessvollmacht verfügende) Vormundin pflichtet dem kantonalen Entscheid bei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Es ist unter den Parteien und dem kantonalen Gericht unbestritten - und nach der Aktenlage auch nicht von Amtes wegen in Frage zu stellen -, dass die am 27. Januar 1995 rückwirkend ab 1. Februar 1993 verfügte Rentensistierung (mit anschliessender Rückforderung und Ablehnung des Erlasses) im Lichte der Rechtsprechung (BGE 113 V 273, 114 V 143; AHI 1998 S. 182) materiell unrechtmässig und auch im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. - für den umgekehrten Fall einer während des Strafvollzugs weiter ausgerichteten Rente - Erw. 5a des nicht veröffentlichten Urteils S. vom 10. Juni 1992 [I 375/90]). Denn gemäss Departementsverfügungen vom 6. Juni 1991 und 18. Januar 1993 befand sich die Beschwerdegegnerin ab 16. August 1991 nicht wegen Sozialgefährlichkeit, sondern wegen klar im Vordergrund stehender Behandlungsbedürftigkeit zunächst in der Stiftung R.________ und (laut Schreiben des Departements vom 23. April 1998) ab November 1992 in der Grossfamilie F.________ im Erwachsenenmassnahmenvollzug nach Art. 43 StGB, was den Rentenanspruch unberührt lässt. Dieser Rechtsprechung (vgl. SVR 1995 IV Nr. 35 S. 93; AHI 1998 S. 182) liegt die Überlegung zu Grunde, dass eine gesundheitlich nicht behandlungsbedürftige Person während eines solchen Massnahmenvollzuges nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert wäre, weshalb im Fall eines Rentenbezügers die fortbestehende Invalidität rentenmässig zu entschädigen ist. 
1.2 Die Streitigkeit dreht sich damit einzig um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Rentenzahlungen wieder aufzunehmen sind. Die SVA redet mit der im Vorbescheid vom 10. August 1998 enthaltenen und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten Auffassung der Anwendbarkeit von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV das Wort, was im Hinblick auf die Entdeckung der Unrichtigkeit der Rentensistierung im Juni 1998 zu einer Wiederausrichtung der Rentenzahlungen ab 1. Juni 1998 führen würde. Im Hinblick auf die Eingabe der Sozialhilfestelle der Wohnsitzgemeinde der Versicherten vom 27. April 1998 hat sie die Zahlung der Rente letztlich dann aber doch (in Anlehnung an Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) ab 1. April 1998 verfügt. 
 
Das kantonale Gericht vertritt demgegenüber in seinem Entscheid vom 20. März 2001 und in der Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. Mai 2001 die Auffassung, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sei auf den Fall einer aufgehobenen, als - im wiedererwägungsrechtlichen Sinne - zweifellos unrichtig erkannten Rentensistierung nicht anzuwenden. Nachdem die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt war, eine Wiedererwägung führe "aus der Natur der Sache regelmässig zu einer 'rückwirkenden' Neubeurteilung", hält sie in ihrer im vorliegenden Verfahren eingereichten Vernehmlassung an dieser Betrachtungsweise fest, indem sie darlegt, dass ihrer Meinung nach "schon die Logik der Wiedererwägung für sich etwas anderes als eine 'Rückwirkung' gar nicht zulässt". Im Ergebnis stützte sich das kantonale Gericht dann bei der Bestimmung des Beginns der Wiederaufnahme der Rentenausrichtung auf Art. 48 Abs. 1 IVG
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen unter anderem auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. September 1998) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestimmungen auf Verordnungsstufe. 
3. 
3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet; weiiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Unter Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung des Nachzahlungsanspruches gemäss Art. 48 IVG erklärt Art. 85 Abs. 1 IVV den Art. 77 AHVV für die Nachzahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen als sinngemäss anwendbar. Art. 77 AHVV (Nachzahlung nicht bezogener Renten) lautet: 
"Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG." 
3.2 Von diesen nachzahlungsrechtlichen Bestimmungen, welche dem Versicherten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Neuberechnung der Rente einräumen (BGE 124 V 324), sind die Normen und Grundsätze zu unterscheiden, welche die zeitlichen Wirkungen ordnen im Falle 
 
- der Revision im Sinne der Anpassung an geänderte Verhältnisse (Art. 41 IVG), 
- der prozessualen Revision wegen neu entdeckter vorbestandener Tatsachen oder Beweismittel, 
- der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung ihrer Berichtigung sowie 
- der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 
3.2.1 Eine eingehende Regelung auf Verordnungsstufe haben die zeitlichen Wirkungen, mit denen die Verfügung betreffend eine Nachzahlung zu versehen ist, lediglich für den Fall der Revision nach Art. 41 IVG erfahren. Ohne dass der Bundesrat über eine spezielle Grundlage verfügte (was vom Eidgenössischen Versicherungsgericht jedoch von Anbeginn weg nicht beanstandet worden war, vgl. BGE 104 V 147 Erw. 2), sind die Art. 88a und Art. 88bis IVV erlassen worden. Während Art. 88a IVV die Frage regelt, ab wann eine im Sinne von Art. 41 IVG revisionsrelevante Tatsachenänderung in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist, hat Art. 88bis IVV die Frage zum Gegenstand, auf welchen Zeitpunkt hin die Rechtsfolge einer solchen nach Art. 88a IVV erheblichen Tatsachenänderung eintreten soll. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Invalidenrente frühestens 
 
"a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; 
 
b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; 
 
c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi cherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel ent deckt wurde." 
Art. 88bis IVV geht den allgemeinen Nachzahlungsvorschriften des Art. 48 IVG vor (BGE 98 V 103 Erw. 4), ist auf revisions- und wiedererwägungsrechtliche Änderungen des Rentenanspruchs anwendbar und sieht grundsätzlich die Anpassung ex nunc et pro futuro vor (BGE 110 V 289 f. Erw. 4 und 293 ff. Erw. 3). Wiewohl Art. 88bis Abs. 1 IVV nach Wortlaut und systematischer Einordnung auf den Tatbestand des laufenden Rentenbezuges zugeschnitten ist (BGE 109 V 108, 106 V 16), bringt die Rechtsprechung Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV auch auf Wiedererwägungen ursprünglich rechtskräftig verfügter Rentenablehnungen zur Anwendung (BGE 110 V 296 f. Erw. 3d), soweit es um spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte geht. Handelt es sich dagegen um AHV-analoge Gesichtspunkte, haben Nachzahlungen im Rahmen von Art. 48 Abs. 1 IVG (Fünfjahreszeitraum) zu erfolgen (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 12. August 1987 [I 131/86]). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt insbesondere auch im Falle einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 18. August 1998 [I 261/97]). Die Rechtsprechung hat sodann den Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV noch in anderweitiger Richtung eingeschränkt. So ist diese Bestimmung nicht anwendbar auf die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Taggeldverfügung, mit welcher zu Ungunsten der versicherten Person ein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Gesichtspunkt unrichtig beurteilt worden war (AHI 2001 S. 163, insbes. S. 166 f. Erw. 2d). Art. 85 Abs. 1 IVV, wonach ein gerichtlich durchsetzbarer Nachzahlungsanspruch besteht, und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV, wonach die Wirkung der Wiedererwägung ex nunc et pro futuro eintritt, stehen im Verhältnis Grundregel und Sonderregel (AHI 2001 S. 165 Erw. 2b). 
3.2.2 Im Wesen der prozessualen Revision (wegen unverschuldet unbekannt gebliebener, neu entdeckter, vorbestandener Tatsachen und/oder Beweismittel) liegt es, dass dieser Rückkommenstitel, welcher der rechtsbeständigen Verfügung die Grundlage entzieht, eine uneingeschränkte materiellrechtliche Neuprüfung gebietet und damit rückwirkend (ex tunc) Platz greift (vgl. statt vieler BGE 122 V 138 f. Erw. 2d mit Hinweisen). 
3.2.3 Ergibt sich hingegen eine Leistungsänderung - sei es eine Rückforderung oder eine Nachzahlung - aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Leistungsverfügung gegeben sind, lässt sich - vorbehältlich der Fälle mit Auskunfts- oder Meldepflichtverletzungen - die Frage der zeitlichen Wirkung der vorgenommenen Wiedererwägung nach der Rechtsprechung nicht generell entscheiden (BGE 110 V 294 ff. Erw. 3c mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben jedoch besondere Vorschriften wie die soeben (Erw. 3.2.1) erwähnte Vorschrift des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV, welche die Praxis auch ausserhalb der Revisionsverfahren nach Art. 41 IVG zur Anwendung bringt. 
3.2.4 Zu beachten ist schliesslich die Neuanmeldung nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung des Rentenanspruches (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). Meldet sich ein Versicherter in einem solchen Fall neu zum Rentenbezug an, ist für die Festsetzung nicht Art. 88bis Abs. 1 IVV anwendbar - der, wie gesagt (Erw. 3.2.1), eine bereits laufende Rente voraussetzt -; sondern für die Festsetzung eines rückwirkenden Rentenbeginnes ist Art. 48 Abs. 2 IVG massgebend (BGE 109 V 117 f. Erw. 4). 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht erkennt in der Verfügung der SVA vom 24. September 1998 eine Wiedererwägung; die Verwaltung sei darin zwar auf die rechtskräftige Sistierungsverfügung vom 27. Januar 1995 zurückgekommen, dies jedoch nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung ab 1. April 1998, was mit dem Wesen der Wiedererwägung unvereinbar sei. 
 
Vorinstanz und die Beschwerde führende Verwaltungsstelle verkennen, dass die Verfügung vom 24. September 1998 einen doppelten rechtlichen Gehalt aufweist. Die rechtskräftige Sistierungsverfügung vom 27. Januar 1995 und die im Anschluss daran erlassene, ebenfalls rechtskräftig gewordene Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 1995 für die Anspruchsperiode von Februar 1993 bis und mit Februar 1995 vermögen nur für diejenigen Verhältnisse, welche bis zu ihrem Erlass eintraten, Rechtsbeständigkeit zu entfalten. Hinsichtlich der Rentenberechtigung in der Zeit ab März 1995 liegt keine Verfügung vor. Daraus ergibt sich, dass die Anspruchsberechtigung für die Zeit vor und nach 1.März 1995 nach unterschiedlichen rechtlichen Regeln zu beurteilen ist. 
4.2 
4.2.1 Was die Zeit ab März 1995 anbelangt, liegt eine Neuanmeldung vor. Nach dem Gesagten (Erw. 3.2.4) würde dies zur Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 2 IVG führen. Nun ist aber zu beachten, dass Art. 48 Abs. 2 IVG eine spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Vorschrift darstellt, welche im AHV-Recht nicht (resp. nur bezüglich der Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis AHVG) existiert (Art. 46 AHVG). Art. 48 Abs. 2 IVG bezweckt, die Verwaltung von der Prüfung von invaliditätsmässigen Verhältnissen zu entheben, welche Jahre zurückliegen und daher zuverlässiger Feststellung gar nicht mehr zugänglich sind (vgl. BGE 114 V 136 f. Erw. 3). Art. 48 Abs. 2 IVG kann daher, kraft teleologischer Reduktion (BGE 127 V 488 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), im vorliegenden Sachzusammenhang nicht massgeblich sein. Denn es geht nicht um eine gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG auszuschliessende langwierige Abklärung zurückliegender invaliditätmässiger Verhältnisse, sondern um den - von Art. 48 Abs. 2 IVG nicht erfassten - Umstand, dass der Charakter des Massnahmenvollzuges, dem sich die Beschwerdegegnerin in der Grossfamilie F.________ unterzog, von der Verwaltung seinerzeit - in Verkennung der Rechtsprechung - falsch beurteilt worden war. 
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin kann daher gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG fünf Jahre zurück bis zum ersten Monat nach dem letzten von der Rechtskraft der Verfügung vom 27. Januar 1995 erfassten Monat (Februar 1995), somit ab März 1995, die Nachzahlung beanspruchen. 
4.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Anspruchsperiode von März 1993 bis und mit Februar 1995 verhält, welche von der Rechtsbeständigkeit der unangefochten gebliebenen Sistierungs- und Rückerstattungsverfügungen vom 27. Januar und 23. Februar 1995 erfasst ist. Diesbezüglich handelt es sich in der Tat um eine Wiedererwägung, geht es doch darum, einen Rechtsanwendungsfehler der SVA - unrichtige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug, Verkennung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - zu korrigieren. 
4.3.1 Wendet man die Rechtsprechung zu Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV an, so scheidet eine rückwirkende Korrektur der von den rechtskräftigen Verfügungen vom 27. Januar und 23. Februar 1995 angeordneten Rentensistierung und Rückerstattung ohne weiteres aus, sofern man davon ausgeht, die fehlerhafte Beurteilung betreffe einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt. Dies trifft nach dem Gesagten indessen nicht zu, geht es doch um die unrichtige Qualifizierung des Massnahmenvollzuges (Erw. 4.2.1 in fine). Damit gelangt aber Art. 48 Abs. 1 IVG zur Anwendung mit der Folge, dass der Beschwerdegegnerin, nachdem die Sozialhilfestelle ihrer Wohnsitzgemeinde den Anspruch mit Schreiben vom 27. April 1998 geltend gemacht hat, die Rente rückwirkend ab 1. April 1993 zusteht. 
4.3.2 Im Ergebnis ebenfalls zur Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses führt BGE 124 V 324. Denn wenn einer Person - sogar ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind (die im vorliegenden Fall im Übrigen klar gegeben sind) - ein Anspruch auf eine rechnerische Berichtigung ihrer formell rechtskräftigen Rentenverfügung eingeräumt wird, geht es im Lichte des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht an, jenen Versicherten einen Nachzahlungsanspruch zu verweigern, die nicht nur von einer unrichtigen Rentenberechnung, sondern von einer rechtswidrigen Rentensistierung betroffen wurden. Gestützt auf Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV hat damit die SVA die zu Unrecht sistierte Rente im fünfjährigen Zeitraum nach Art. 48 Abs. 1 IVG, somit ab 1. April 1993, zu erbringen, soweit sie nicht schon ausgerichtet und von der Beschwerdegegnerin seinerzeit nicht zurückbezahlt worden war. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 24. Januar 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.