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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.28/2003 /min 
 
Urteil vom 14. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Riemer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
W.________, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, Felsenstrasse 11, Postfach 343, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357, 8501 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Eigentum, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
In einem Rechtsstreit über Grenzstreitigkeiten, an dem auf der Klägerseite unter anderem W.________, auf der Beklagtenseite Z.________ und K.________ beteiligt waren, wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2000 (5C.197/2000) die Berufung von W.________ ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Es trat auf die Berufung mit Bezug auf die Fragen nicht ein, ob der Verkäufer der zur Diskussion stehenden Parzelle, der frühere Kläger 2, dank Ziff. 11 des Kaufvertrages vom 9. Mai 1990 einen obligatorischen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (Abtretung) daran hatte und, gegebenenfalls, ob er diesen an W.________ abgetreten habe, sodass diese ihn nun gegenüber Z.________ und K.________ geltend machen könne (Urteilsbegründung E. 4c S. 7). 
B. 
Gestützt darauf klagten W.________ und R.________ gegen Z.________ und K.________ auf Grenzscheidung. Das Bezirksgericht Weinfelden wies am 29. Juni 2002 die Klage von R.________ mangels Aktivlegitimation ab und trat auf jene der W.________ nicht ein, da es im Verhältnis zum früheren Verfahren von einer Klageidentität bzw. res iudicata ausging. Verneint wurde ebenfalls die Passivlegitimation von K.________. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Klägerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 7. Oktober 2002 ab. 
C. 
Dagegen hat W.________ beim Bundesgericht Berufung erhoben; sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Mutationen Nr. (...) des vom Grundbuchamt G.________ beauftragten Nachführungsgeometers anzuerkennen; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Die Vorinstanz hat sich unaufgefordert vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die erste Instanz hat ihr Nichteintreten auf die Klage zufolge Klageidentität bzw. res iudicata auf eine Haupt- sowie auf eine Eventualbegründung gestützt. Die Vorinstanz hat unter anderem in einer selbstständigen Eventualbegründung den Rekurs deswegen abgewiesen, weil sich die Klägerin nicht mit den zwei alternativen Begründungen auseinander gesetzt habe. 
1.2 Auf diese selbstständige Eventualbegründung geht die Klägerin in der Berufung nicht ein. Da somit nicht sämtliche Urteilsbegründungen des vorinstanzlichen Entscheides angefochten worden sind, ist auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht einzutreten (BGE 111 II 397 E. 2 b; 120 II 312 E. 2 S. 314). 
2. 
Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat der Beklagten allerdings keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: