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«AZA 3» 
4C.441/1998/rnd 
 
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G 
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25. September 2000 
 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident, Corboz, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber Luczak. 
 
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In Sachen 
PEMEX Petróleos Mexicanos, Avenida Marina Nacional 329, Building A, Floor 11, MEX-11311 Mexiko-City, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Haymann, Hottingerstrasse 17, Postfach, 8023 Zürich, 
 
gegen 
Urs W e h i n g e r, Erbstrasse 16, 8700 Küsnacht, Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg M. Frey, Walchestrasse 15, 8006 Zürich, 
 
sowie 
Ignacio d e L e ó n - Martinez, Bosque de Minas 7-402, Bosques de la Herradura, MEX-53920 Edo. de México, 
Jesús C h a v a r r í a - García, Nosedal 6540, La Reina, RCH-Santiago de Chile, 
Nebenintervenienten, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred E. Kupper, Stampfenbachstr. 48, 8035 Zürich 
 
 
 
betreffend 
unerlaubte Handlung, 
hat sich ergeben: 
 
 
A.- PEMEX Petróleos Mexicanos (Klägerin) ist eine Mexikanische Erdölindustriegesellschaft, bei der Ignacio de León-Martinez und Jesús Chavarría-García (Nebenintervenienten) als stellvertretende Direktoren angestellt waren. Die Klägerin wirft ihnen vor, sie hätten sich bei der Vergabe von Grossaufträgen Schmiergelder auszahlen lassen, welche über Umwege auf Bankkonten bei der schweizerischen Volksbank Zürich überwiesen worden seien. Im Rahmen von Rechtshilfebegehren von Mexiko und den USA wurden gewisse Beträge auf diesen Konten gesperrt. Nach Ansicht der Klägerin nutzte Urs Wehinger (Beklagter) die Tatsache, dass die Sperre nur einen Teilbetrag erfasste, um das von der Sperre nicht betroffene Geld auf Konten liechtensteinischer Familienstiftungen zu übertragen, zu deren Stiftungsrat er gehörte und die wirtschaftlich den Nebenintervenienten zuzuordnen seien. Von diesen Konten habe er insgesamt $ 400'000.-- auf sein eigenes Konto beim Schweizerischen Bankverein in Zürich Fluntern und $ 9'399'553.-- nach den Cayman Islands überwiesen und so dem Zugriff der Klägerin entzogen. 
 
 
B.- Mit Weisung des Friedensrichteramtes Fällanden vom 4. Oktober 1986 reichte die Klägerin am 20. Januar beim Bezirksgericht Uster eine Teilklage ein und verlangte vom Beklagten $ 400'000.-- nebst Zins. Am 4. Juli 1996 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein, während der Beklagte Anschlussberufung im Kostenpunkt erhob. Am 22. September 1998 hiess das Obergericht die Anschlussberufung bezüglich der Parteientschädigung teilweise gut und bestätigte im Übrigen den Entscheid des Bezirksgerichts. 
 
 
 
C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Berufung an das Bundesgericht erhoben. Am 17. März 2000 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde teilweise gut und strich zwei Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In der Berufung beantragt die Klägerin, die Klage gutzuheissen. Eventuell sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Die Nebenintervenienten beantragen, auf den Hauptantrag nicht einzutreten und das Eventualbegehren abzuweisen. 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
1.- a) Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den Nebenintervenienten widerrechtlich vereitelt zu haben. In Bezug auf die Widerrechtlichkeit führt die Klägerin drei Begründungen an. Zunächst handelt es sich nach ihrer Ansicht um einen Fall von Hehlerei. Zudem hafte der Beklagte als Mittäter für die deliktischen Handlungen der Nebenintervenienten beziehungsweise als Begünstiger im Sinne von Art. 50 Abs. 3 OR. Schliesslich habe der Beklagte gegen die im Anwaltsgesetz statuierten Pflichten verstossen, womit sein Verhalten auch diesbezüglich widerrechtlich erscheine. Selbst wenn keine Widerrechtlichkeit vorliege, müsse das Verhalten des Beklagten jedenfalls als unsittlich bezeichnet werden, weshalb ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe. 
 
b) Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus einem Fehlverhalten der Nebenintervenienten ab, das nach ihrer Auffassung widerrechtlich und sogar strafbar ist. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die gegen die Nebenintervenienten erhobenen Vorwürfe zwar wiedergegeben, aber nicht als beweismässig erstellt betrachtet. Vielmehr hält es fest, die Klägerin stelle das widerrechtliche Verhalten der Nebenintervenienten nicht substanziiert und detailliert dar. In diesem Punkt wird der angefochtene Entscheid auch vom Kassationsgericht nicht beanstandet. 
 
c) Die Klägerin macht in der Berufung geltend, sie habe im kantonalen Verfahren zur deliktischen Herkunft der Gelder gehörige Behauptungen aufgestellt, die der Beklagte nicht substanziiert bestritten habe. Hätten sie als bestritten zu gelten, hätte die Vorinstanz darüber Beweis erheben müssen, ansonsten Art. 8 ZGB verletzt sei. 
 
d) Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beklagte habe sämtliche Voraussetzungen einer ihn treffenden Haftpflicht bestritten und im Übrigen zu Recht geltend gemacht, die Klägerin habe die angebliche Widerrechtlichkeit der Geldbeschaffung durch die Nebenintervenienten nicht substanziiert und detailliert dargestellt. In der Klageantwort hat der Beklagte die von der Klägerin geschilderten Vorgänge, namentlich das Vorbringen, wonach sich die Nebenintervenienten Schmiergelder hätten versprechen lassen, ausdrücklich bestritten (Art. 64 Abs. 2 OG). Soweit sich die Klägerin darauf berufen will, ihre Darstellung sei zugestanden, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Inwiefern eine substanziiertere Bestreitung nötig gewesen wäre, zeigt sie nicht auf und ist nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob das Obergericht den Beweisführungsanspruch der Klägerin missachtet hat. 
 
 
2.- a) Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 125 III 193 E. 1e S. 205; 123 III 110 E. 2; 115 II 484 E. 2a). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG) und nachzuweisen, dass die fragliche Tatsache bereits im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht behauptet und Beweis dafür angeboten wurde (BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 mit Hinweisen). 
 
b) Wer eine Rückweisung der Sache zur Abnahme weiterer Beweise beantragt, hat in der Berufungsschrift konkret darzulegen, welche von ihm angebotenen Beweise der Sachrichter hätte abnehmen sollen, mit den erforderlichen Hinweisen, dass er diese Beweisanträge form- und fristgerecht gestellt hat; ausserdem hat er aufzuzeigen, welche rechtserheblichen Tatsachen damit hätten bewiesen werden sollen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.5.2.3 zu Art. 55 OG). Ein blosser Verweis auf die Rechtsschriften genügt nicht, da in der Berufungsschrift selbst darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (BGE 115 II 83 E. 3 S. 85; 110 II 74 E. 1 S. 78 mit Hinweis). 
 
c) Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB und verlangt die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens. Sie wiederholt zwar in der Berufung ihre an die Adresse der Nebenintervenienten erhobenen Vorwürfe, legt aber nicht dar, welche Beweise sie im Einzelnen dazu im kantonalen Verfahren prozesskonform angeboten hat, die vom Obergericht nicht abgenommen wurden (Poudret, a.a.O.). Ein blosser Verweis auf die Vorakten reicht dazu nicht aus. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
 
3.- a) Beweismässig ist nicht erstellt, ob und in welchem Umfang die Nebenintervenienten tatsächlich Schmiergelder erhalten haben. Daher erübrigt sich die Frage, ob ein derartiges Verhalten allenfalls strafrechtlich relevant wäre oder als widerrechtlich oder unsittlich anzusehen ist. Den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist kein Verhalten der Nebenintervenienten zu entnehmen, das widerrechtlich oder strafbar wäre. Damit scheidet der Tatbestand der Hehlerei mangels Vortat aus. Auch kann der Beklagte nicht als Begünstiger im Sinne von Art. 50 Abs. 3 OR angesehen werden, ist doch auch danach für eine Haftung zumindest der Nachweis eines zivilrechtlichen Delikts vorausgesetzt, dessen Erfolg der Begünstiger durch seine Handlungen sichert. 
 
b) Den Verstoss gegen die anwaltlichen Pflichten begründet die Klägerin selbst damit, ein Anwalt dürfe sich nicht an der Beiseiteschaffung von Vermögenswerten beteiligen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie deliktischen Ursprungs sind. Den Beweis eines derartigen Ursprungs hat die Klägerin indes wie dargelegt nicht erbracht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beklagten gegen die Vorschriften des Anwaltsgesetzes verstossen oder unsittlich sein sollte. 
 
 
4.- Zudem legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, wie sich der geltend gemachte Schaden, wie er ihr von den Nebenintervenienten zugefügt worden sein soll, zusammensetzt. Das aber wäre nötig, damit sich der Beklagte bzw. die Nebenintervenienten gehörig gegen die betreffenden Vorwürfe hätten zur Wehr setzen können (BGE 117 II 113 E. 2). Das Obergericht nahm daher auch diesbezüglich ohne Verletzung von Bundesrecht an, die Klägerin habe ihre Vorbringen nicht hinreichend substanziiert. 
 
 
5.- Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 und 159 OG). Da sich die Stellung der Nebenintervenienten nach dem kantonalen Recht bestimmt, steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Frank/ 
Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 1997, zu § 45 N 1a S. 196; Art. 53 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 1998 wird bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
 
3.- Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. 
 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 25. September 2000 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: