Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.553/2003 /zga 
 
Urteil vom 20. November 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Pius Fryberg, Postfach 731, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entschädigung gem. Art. 161 StPO
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 14. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, erstattete am 6. November 2000 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eröffnete gestützt auf diese Anzeige am 19. April 2001 eine Strafuntersuchung und dehnte diese am 1. März 2002 auf X.________ aus. Dieser war vom April 1996 bis ungefähr im Frühling 1997 zusammen mit Y.________ und einer dritten Person Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "A.________'s Pub". 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte die Strafuntersuchung gegen X.________ am 22. Mai 2002, mitgeteilt am 27. Mai 2002, wieder ein. Die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten des Kantons. 
B. 
X.________ machte beim Untersuchungsrichteramt Chur am 26. Juni 2002 eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen geltend (Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 über die Strafrechtspflege; StPO/GR). 
 
Der Untersuchungsrichter Chur lehnte dieses Entschädigungsbegehren am 2. Juli 2002 ab, da seiner Ansicht nach der Beizug eines Verteidigers aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Übernahme der Verteidigerkosten durch den Staat sei daher nicht begründet. 
C. 
X.________ reichte gegen diese Verfügung am 17. Juli 2002 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, ein. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Ausrichtung der beantragten anwaltlichen Entschädigung. Eventualiter sollte die Angelegenheit zur Festsetzung der Entschädigung an das Untersuchungsrichteramt Chur zurückgewiesen werden. 
 
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde am 21. August 2002 ab. Sie stützte sich dabei auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2002. Danach habe X.________ die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht. Die Entschädigung werde dementsprechend verweigert. 
D. 
X.________ führte am 27. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte dessen Aufhebung. Er rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da er sich zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht habe äussern können. 
 
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 20. Februar 2003 gut und hob den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. 
E. 
Das Kantonsgericht räumte X.________ mit Verfügung vom 10. März 2003 Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Juli 2002 Stellung zu nehmen. Die Replik erfolgte am 16. April 2003. 
 
Das Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, wies die Beschwerde von X.________ vom 17. Juli 2002 am 14. Mai 2003 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
F. 
X.________ führt mit Eingabe vom 18. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 14. Mai 2003. 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtet auf eine Vernehmlassung, das Kantonsgericht von Graubünden spricht sich für Abweisung der Beschwerde aus, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihm die geforderte Entschädigung verweigert, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht verweigerte dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für das gegen ihn geführte und wieder eingestellte Strafverfahren wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG. Nach seinem Dafürhalten sei es unbestritten, dass zwischen Frühjahr 1996 und Frühjahr 1997 AHV-Beiträge vom Lohn der Angestellten des "A.________'s Pub" abgezogen, aber nicht der Ausgleichskasse weitergeleitet worden seien. Es liege daher ein klarer Verstoss gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG vor. Der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit für die administrativen Belange, das Lohnwesen, die Lohnbuchhaltung und die Zahlungen zuständig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass auch die Weiterleitung der AHV-Beiträge zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört habe. Weil er die Beiträge nicht pflichtgemäss weiterleitete, habe er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene Norm, nämlich gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG, verstossen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung fehlten, da er nicht ordentlich gemahnt worden sei. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens sei offensichtlich gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen ihn nicht grundlos eingeleitet. Vielmehr sei dies gerade deshalb geschehen, weil die AHV-Beiträge nicht pflichtgemäss an die Ausgleichskasse weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer habe durch sein fehlerhaftes und leichtfertiges Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben. Eine Entschädigung gemäss Art. 161 Abs. 1 StPO/GR sei daher zu verweigern. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Entschädigung trotz Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV sowie das Willkürverbot von Art. 9 BV. Er sei für die Überweisung der AHV-Beiträge nicht zuständig gewesen. Es komme einer Vorverurteilung gleich, wenn trotz der Verfahrenseinstellung ausgeführt werde, er habe objektiv gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG verstossen und ihm eine Entschädigung verweigert werde. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO/GR können bei Einstellung einer Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise dem Angeschuldigten überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Angeschuldigten im Falle der Einstellung des Verfahrens eine Entschädigung verweigert werden. 
3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar, einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175). 
 
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dem nicht Verurteilten Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174). Auch in einem Verfahren, welches zur Einstellung mit Kostenauflage führt, steht dem Betroffenen jedoch ein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs zu. Bis zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens steht er unter dem Schutz der verfassungsmässigen Verteidigungsrechte. Bei der Prüfung der Gründe für die Kostenauflage an einen Nichtverurteilten ist daher besonders darauf zu achten, dass die Parteirechte des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (Urteil 1P.638/2000 vom 13. Februar 2000, E. 4b/aa, E. 5a-c, bestätigt im Urteil 1P.470/2002 vom 20. November 2002, E. 1.3; s. auch BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb S. 174 mit Hinweisen). 
 
Die Kostenauflage wird auch durch den Vorbehalt eingeschränkt, dass es sich um einen "klaren" Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handeln muss (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2f S. 175). Voraussetzung der Kostenauflage ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf "unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände" stützt (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). 
3.3 Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, es liege ein klarer Verstoss gegen Art. 87 Abs. 3 AHVG vor. Der Beschwerdeführer sei für die Weiterleitung der Beiträge verantwortlich gewesen. 
 
In tatsächlicher Hinsicht unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene, also liquide, Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen indessen nicht vor: Auf der einen Seite bestreitet der Beschwerdeführer seine Verantwortlichkeit für die Überweisung der Arbeitnehmerbeiträge. Auf der anderen Seite kommt das Kantonsgericht erst nach einer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei dafür zuständig gewesen. Verlangt ist indessen, dass die tatsächlichen Verhältnisse ohne weiteres feststehen, was hier nicht der Fall ist. Mit seinem Vorgehen beeinträchtigt das Kantonsgericht zudem die verfassungsmässigen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers. Ob er tatsächlich die Verantwortung für die Überweisung der AHV-Beiträge getragen hat, wäre im Strafverfahren abzuklären und dies wäre ihm nach den dort geltenden Verfahrensregeln nachzuweisen gewesen. Das erfolgte nicht, nachdem das Fehlen einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung festgestellt wurde, weshalb seine Verteidigungsrechte beschnitten werden, wenn ihm trotzdem angelastet wird, er sei der Verantwortliche gewesen. Ferner verlangt Art. 87 Abs. 3 AHVG bzw. die dazugehörige Verordnung als objektive Strafbarkeitsbedingung, dass die Beitragspflichtigen, welche die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, schriftlich gemahnt werden (vgl. zum damals geltenden Recht: BGE 122 IV 270, E. 2b; vgl. heute: Art. 34 und 34a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; SR 831.101). Diese Mahnung ist vorliegend nicht erfolgt. Das Verhalten des Beschwerdeführers hat somit die Merkmale der Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen objektiv gar nicht erfüllt, so dass ihm dies auch nicht als ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden darf. 
4. 
Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid die Garantie der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. 
 
Gemäss Art. 156 Abs. 2 OG sind keine Kosten zu erheben. Der unterliegende Kanton Graubünden hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. November 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: