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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.104/2004 /gij 
 
Urteil vom 10. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt M. Bürgisser, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ wurde kurz nach Mitternacht des 29. April 2000 in Zürich, wo er als Motorradkurier eines Hanfladens unterwegs war, von zwei Männern überfallen, (mit einer Waffe) bedroht und (mit einem Baseballschläger) geschlagen. Auf seine Anzeige hin und gestützt auf einen Hinweis im Rahmen eines andern Strafverfahrens hielt die Polizei A.________ für einen der beiden möglichen Täter. Anlässlich einer Fotokonfrontation erkannte B.________ A.________ als einen der beiden Täter. 
 
Gestützt auf eine Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft vom 9. April 2001 wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich am 11. Januar 2002 des Raubes für schuldig befunden und als Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 15 Monaten verurteilt; eine weitere bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde vollziehbar erklärt. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich - nach der Vornahme von weitern Beweiserhebungen - den Schuldspruch am 22. Januar 2003. 
 
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die gegen das Obergerichtsurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde von A.________ ab, soweit darauf einzutreten war. Es hielt im Wesentlichen dafür, dass die Durchführung der Fotokonfrontation im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden sei, dass für die Würdigung der Aussagen des Opfers kein Sachverständiger zugezogen und eine Auskunftsperson nicht formell als Zeugin einvernommen werden musste und dass die Beweiswürdigung durch das Obergericht nicht zu beanstanden sei; in verschiedener Hinsicht ist das Kassationsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Motiven des Obergerichts nicht eingetreten. 
B. 
Gegen dieses Urteil des Kassationsgerichts hat A.________ am 16. Februar 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Unter Berufung auf Art. 9, 29 und 32 BV sowie auf Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK macht er im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, eine verfassungswidrige Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung geltend. Auf die Vorbringen im Einzelnen ist in den Erwägungen einzugehen. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Kassationsgericht sowie B.________ als Beschwerdegegner haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde und die Legitimation des Beschwerdeführers stehen ausser Frage. 
 
Das Kassationsgericht ist in einzelnen Punkten auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Urteil nicht eingetreten (vgl. insbes. angefochtener Entscheid E. 6.3). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht keine formelle Rechtsverweigerung geltend. Soweit er sich mit diesen Punkten materiell auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Es ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen, ob der kantonale Instanzenzug im Sinne von Art. 86 OG ausgeschöpft worden ist. 
2. 
2.1 Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer die Umstände und Durchführung der Fotokonfrontation, das Abstellen auf die Aussagen des Beschwerdegegners als Zeugen ohne Beizug eines Experten, die Würdigung der erhobenen Beweise sowie in verschiedenem Zusammenhang die Verweigerung von zusätzlichen Beweisvorkehren. Die Rügen beziehen sich auf die Anwendung des Verfahrensrechts, auf die Beweiswürdigung und die antizipierte Beweiswürdigung und schliesslich auf die Unschuldsvermutung. Sie sind im Folgenden nach dem entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen. 
2.2 Das Bundesgericht prüft die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV und die Einhaltung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) frei. 
 
In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener Beweise hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid indessen nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, 125 I 127 E. 6c/cc S. 135 [mit Bezug zum Anspruch auf Einvernahme von Entlastungszeugen], je mit Hinweisen). 
 
Hinsichtlich des aus der Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleiteten Grundsatzes "in dubio pro reo" ergibt sich, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestehen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 88, 120 Ia 31 E. 2c/d S. 37 f.). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, dass die Vorgaben von § 145 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO) anlässlich der Fotokonfrontation nicht angewendet worden seien. Demgegenüber hat das Kassationsgericht in Übereinstimmung mit den unterinstanzlichen Gerichten befunden, dass dies angesichts der konkreten Umstände nicht von erheblicher Bedeutung und das Resultat der Beweismassnahme daher verwertbar sei. 
3.1 § 145 StPO steht im Kapitel über die Einvernahme von Zeugen und hat folgenden Wortlaut: "Müssen dem Zeugen zum Zwecke der Anerkennung Personen vorgestellt oder Sachen vorgelegt werden, so ist er vorher aufzufordern, sie so gut als möglich zu beschreiben." Im Übrigen enthält die Strafprozessordnung keine weitern Anweisungen, wie Fotokonfrontationen durchzuführen sind. Die Praxis hat gewisse Richtlinien herausgebildet. In Betracht fällt insbesondere, dass bei der Auswahl der Vergleichspersonen bzw. -fotos auf die Täterbeschreibung Rücksicht genommen wird und der Zeuge darauf hingewiesen wird, dass sich die gesuchte Person möglicherweise nicht unter den Vergleichspersonen befinde. 
 
Das Kassationsgericht hat erkannt, dass die Vorschrift von § 145 StPO ihrem Sinn gemäss auch auf eine polizeiliche Befragung Anwendung findet, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird. Der Bestimmung komme der Sinn zu, die Voraussetzungen zu schaffen, das Ergebnis der Konfrontation zumindest in einem gewissen Umfang auf seine Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Sie schreibe indessen wegen der damit verbundenen Gefahren nicht vor, vor der Konfrontation ein eigentliches Robotbild zu erstellen. Der Beschwerdeführer zieht diese Auslegung nicht in Zweifel und führt - ohne eine Verfassungsrüge zu erheben - lediglich an, dass im vorliegenden Fall das Erstellen eines Phantombildes nützlich gewesen wäre. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Bedeutung erscheint es nicht als willkürlich, wenn das Kassationsgericht in zeitlicher Hinsicht nicht verlangt, dass die erforderliche Beschreibung unmittelbar vor der Fotokonfrontation erfolgt. Der erwähnten Bedeutung kann es auch entsprechen, wenn auf ein früher abgegebenes Signalement abgestellt wird, das dem Tatgeschehen näher liegt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass § 145 StPO anders zu verstehen wäre und etwa den (alleinigen) Sinn verfolgt, beim Zeugen durch die geforderte Beschreibung gerade für den Zeitpunkt der Fotokonfrontation die volle Aufmerksamkeit und Erinnerungsfähigkeit zu wecken. 
 
Ob auch im konkreten Einzelfall in dieser Weise vorgegangen werden darf, hängt von den besondern Umständen ab. In dieser Hinsicht mag insbesondere in Betracht fallen, welche Genauigkeit die frühere Beschreibung aufweist. Werden etwa sehr charakteristische Merkmale (Brille, Narben, Schnauz oder Bart etc.) bezeichnet, kann von einer erneuten Beschreibung eher abgesehen werden als im Falle eines sehr allgemein gehaltenen Signalements. Darüber hinaus darf auch berücksichtigt werden, dass manche Personen keine oder wenig charakteristische Züge aufweisen und daher in Bezug auf den angegebenen Zweck von § 145 StPO weder ein früheres Signalement noch eine erneute Beschreibung von Nutzen sind. Aus den konkreten Tatumständen kann sich weiter ergeben, dass das Opfer einen Täter überhaupt nicht näher beschreiben kann. Schliesslich dürfen die Umstände des Erkennens einer abgebildeten Person berücksichtigt werden. 
 
Im vorliegenden Fall ist das vom Beschwerdegegner anlässlich seiner Anzeige abgegebene Signalement sehr allgemein. Allein dieser Umstand hätte es nahegelegt, anlässlich der ersten, am 10. Juli 2000 durchgeführten Fotokonfrontation im Sinne von § 145 StPO vorzugehen. Es darf indes berücksichtigt werden, dass die vorgelegten Fotos - entsprechend dem Signalement - wenig charakteristische Züge aufwiesen. Weiter darf beachtet werden, dass am 12. Juli 2000 eine zweite Fotokonfrontation durchgeführt wurde und der Beschwerdegegner vorgängig auf die Frage, warum er den Beschwerdeführer erkannt haben wolle, auf die Augen und Gesichtsform hinwies. Auch anlässlich dieser Beweismassnahme bezeichnete er den Beschwerdeführer als Täter und begründete dies mit Kopfform, Augen und Frisur. Schliesslich erkannte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auch anlässlich einer am 19. Juli 2000 durchgeführten Wahlkonfrontation mit Sicherheit. Gesamthaft betrachtet ergibt sich daraus, dass es angesichts des vorgängig abgegebenen Signalements, der vorgelegten Fotos und der Fragen vor der zweiten Fotokonfrontation nicht als willkürlich bezeichnet werden kann, im vorliegenden Fall von der in § 145 StPO vorgeschriebenen Befragung abzusehen und die Fotokonfrontation als verwertbaren Beweis zu bezeichnen. 
3.2 In diesem Zusammenhang beanstandet der Beschwerdeführer ferner, dass der Beschwerdegegner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass sich die gesuchte Person möglicherweise gar nicht unter den auf den Fotos Abgebildeten befindet. Das Kassationsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt, dass ein entsprechender Hinweis zur Vermeidung eines gewissen Erwartungsdrucks grundsätzlich wünschbar, indessen im vorliegenden Fall nicht notwendig gewesen sei. Wesentlich sei, dass die Fragestellung offen gewesen sei und keinen Erwartungsdruck erzeugt habe; der Beschwerdegegner habe ferner auch keinen ernsthaften Zweifel erkennen lassen, dass der zweite Täter nicht unter den Abgebildeten figuriere. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Insbesondere setzt er sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdegegner die eine Person, d.h. den Beschwerdeführer, nicht aber die andere erkannt haben will, nicht auseinander. Gerade darin kann indessen ein Hinweis auf die offene Fragestellung und die Zulässigkeit der Befragung erblickt werden. Daraus ergibt sich, dass dem Kassationsgericht auch unter diesem Gesichtswinkel kein Vorwurf der Willkür gemacht werden kann, wenn es die Fotokonfrontation als verwertbares Beweisergebnis bezeichnete. 
4. 
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner als willkürliche Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts, dass für die Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der Fotokonfrontationen kein Sachverständiger beigezogen worden ist. Er macht geltend, dass angesichts des fehlerhaften Vorgehens bei der Fotokonfrontation und der tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, nur ein Experte Klarheit verschaffen könne, was die Ursachen des Erkennens aufgrund der Fotovorlagen waren. 
 
Mit dem Kassationsgericht kann davon ausgegangen werden, dass frühere Begegnungen mit Personen, die sich unter den Abgebildeten befinden, Fotokonfrontationen naturgemäss zu beeinflussen vermögen; unter solchen Gegebenheiten kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge ein im Unterbewusstsein vorhandenes Bild falsch einordnet. Diese Umstände schliessen indessen diese Art der Beweiserhebung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist es Sache des Richters, dieser Problematik bei der frei vorzunehmenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass generell beim möglichen Auftreten dieser Problematik ein Sachverständiger im Sinne von § 147 StPO beizuziehen wäre. Es ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. 
 
Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner anlässlich der ersten Fotokonfrontation aussagte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen. In der Folge zeigte sich indessen, dass nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer vom Musiklokal "F.________" her oberflächlich kennen, da ersterer dort als Koch gearbeitet und letzterer als Gast verkehrt habe. Dieses Aussageverhalten des Beschwerdegegners als Zeugen gilt es vom Sachrichter entsprechend zu würdigen. Doch erfordert die angebliche Widersprüchlichkeit des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners für sich allein genommen noch nicht den Beizug eines Sachverständigen. Dies kann auch nicht aufgrund der konkreten Aussage des Zeugen angenommen werden. Dieser sagte vor der zweiten Fotokonfrontation auf die Frage, ob er beschreiben könne, inwiefern er die Person erkannt haben wolle, aus: "Das Bild dieser Person war bei mir im Unterbewusstsein nach wie vor noch gespeichert." Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt diese Aussage für sich genommen kaum Zweifel am Geisteszustand aufkommen, der im Rahmen von § 147 StPO zwingend durch einen Sachverständigen abzuklären wäre. Daran vermag auch die psychologisch anmutende Formulierung der Zeugenaussage, wonach das Bild des Beschwerdeführers nach wie vor im Unterbewusstsein gespeichert war, nichts zu ändern. Es kann den Behörden daher nicht vorgeworfen werden, durch das Nichtbeiziehen eines Sachverständigen § 147 StPO in willkürlicher Weise ausgelegt und angewendet zu haben. 
5. 
Der Beschwerdeführer erachtet es aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners anlässlich der Fotokonfrontationen - nämlich in Bezug auf die Speicherung des Bildes in seinem Unterbewusstsein und hinsichtlich der Kenntnis des Beschwerdeführers - als verfassungsrechtlich unzulässig, dass der Zeuge gerichtlich nicht einvernommen worden ist. Er macht geltend, das Gericht hätte sich ein persönliches Bild machen und insbesondere abklären müssen, ob es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Täter nicht um ein stures Festhalten an der einmal vorgenommenen Anschuldigung handle. 
 
Das Kassationsgericht hat zur Forderung, der Beschwerdegegner hätte durch ein Gericht einvernommen werden müssen, nicht ausdrücklich Stellung genommen und in diesem Zusammenhang lediglich auf das Urteil des Obergerichts verwiesen. Das Obergericht hielt fest, dass eine Vorladung unterbleiben konnte, weil nicht ersichtlich sei, wie sich das Gericht allein aufgrund der Anwesenheit des Opfers ein Bild über ihn hätte machen sollen (Ziff. 2.3.9, S. 13 f.). Der Beschwerdeführer zitierte diese Aussage in seiner Nichtigkeitsbeschwerde, ohne indes einen Nichtigkeitsgrund zu rügen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.). Damit hat er den kantonalen Instanzenzug in dieser Hinsicht nicht ausgeschöpft, weshalb in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass Frau C.________ - die damalige Lebenspartnerin und Mutter seines Sohnes - lediglich polizeilich als Auskunftsperson, indessen nie gerichtlich als Zeugin einvernommen worden sei. Angesichts der konkreten Umstände halte die in antizipierter Beweiswürdigung vorgenommene Verweigerung einer entsprechenden Beweismassnahme vor der Verfassung und der Menschenrechtskonvention nicht stand. Demgegenüber wies das Kassationsgericht auf die Aussagen von Frau C.________ hin, wonach sie keine Ahnung habe, wo sich der Beschwerdeführer, der kaum je vor 01.00 Uhr zurückkehrte, in jener Nacht aufgehalten habe. Das Gericht hielt ferner fest, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Zeugin gegenüber der Polizei nicht die Wahrheit gesagt hätte, und folgerte daraus gesamthaft, dass Frau C.________ mit grösster Wahrscheinlichkeit keine weitern sachdienlichen Angaben und insbesondere für den Beschwerdeführer kein taugliches Alibi hätte abgeben können. 
 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Verfassungsverletzung zu belegen. Zum einen besteht kein absoluter Anspruch auf Einvernahme von möglichen Entlastungszeugen (oben E. 2.2). Zum andern erscheint die Annahme haltbar, die Zeugin hätte über ihre getätigten Aussagen hinaus keine sachdienlichen Angaben machen können, hat sie sich doch in Anbetracht der regelmässig späten Rückkehr des Beschwerdeführers an den entsprechenden Abend nicht konkret erinnern können. Insoweit hält die antizipierte Beweiswürdigung vor dem Willkürverbot stand. 
 
Daran vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers nichts zu ändern. In seiner staatsrechtlichen Beschwerde macht er zwar geltend, er habe am Vortag des nächtlichen Überfalls einen neuen Wagen, nämlich einen Jaguar, gekauft, diesen gleichentags beim Strassenverkehrsamt eingelöst und ihn voller Stolz der Familie vorgeführt. Angesichts dieser konkreten Vorkommnisse hätte sich Frau C.________ mit Bestimmtheit an jenen Tag erinnert, hätte entsprechende Aussagen machen können und hätte daher von einem Gericht als Zeugin einvernommen werden müssen. 
 
Das Kassationsgericht hat sich mit diesem besondern Umstand nicht näher auseinandergesetzt, was der Beschwerdeführer nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Entscheidend ist indessen, dass der Beschwerdeführer den Umstand des Jaguar-Kaufs in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zwar erwähnte, dessen Nichtberücksichtigung hinsichtlich der geforderten Einvernahme von Frau C.________ indessen nicht als Nichtigkeitsgrund rügte (Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 und 7 f.). Daher hat er insoweit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
7. 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass nach Albanern nicht geforscht worden ist, obwohl diese als Täter in Betracht fielen. Er weist darauf hin, dass die Hanflieferanten im kritischen Zeitpunkt von einem Handy angerufen worden sind. Die Besitzerin des Handys bestätigte, dass dies zwei Kollegen getan hätten. Auf Beweisbeschluss des Obergerichts hin haben diese Kollegen ausgesagt, den die Telefonnummer enthaltenden Flyer des Hanfladens an zwei Albaner mit dem Hinweis abgegeben zu haben, diese könnten ja selber bestellen. Diese Spur hätte, macht der Beschwerdeführer geltend, umso mehr verfolgt werden müssen, als der Beschwerdegegner auf das gebrochene Deutsch der beiden Täter hingewiesen habe. 
 
Das Kassationsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, ein allfälliges Fehlverhalten der Untersuchungsbehörden könne nicht Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens bilden, und wies darauf hin, dass die Kollegen der Handy-Besitzerin nachträglich tatsächlich befragt worden sind. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer - entgegen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander. Im Übrigen vermag er nicht darzulegen, weshalb es vor dem Willkürverbot nicht standhalten könne, dass auf Untersuchungshandlungen gegenüber diesen Albanern verzichtet worden ist, nachdem die Hanflieferung dem Beschwerdegegner anlässlich des Überfalls nicht abgenommen worden sein soll und die Albaner am nächsten Tag tatsächlich im Besitze von Hanfsäcklein gewesen sein sollen. 
8. 
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die gesamte Beweiswürdigung als willkürlich und sieht sich in der Unschuldsvermutung verletzt. Bei objektiver Betrachtung bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld. Er bezieht sich insbesondere auf das unzutreffende Signalement, die fehlerhafte Fotokonfrontation, das Fehlen weiterer belastender Indizien, die Abweisung seiner Beweisanträge und die falschen Aussagen des Beschwerdegegners. 
 
Für die Beurteilung durch das Bundesgericht ist davon auszugehen, dass das Kassationsgericht in verschiedenen Punkten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist und demnach von den vom Obergericht angenommenen Sachverhaltsannahmen auszugehen ist. Dies betrifft die folgenden Punkte: Sprache des Täters (Ziff. 6.3a); Widersprüche zu Aussagen von D.________ (Ziff. 6.3b); Falschaussage hinsichtlich Kenntnis des Beschwerdeführers (Ziff. 6.3d); Unergiebigkeit der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer (Ziff. 6.3f); Einvernahme des Polizeibeamten E.________ (Ziff. 6.3g). 
 
Für die Beweiswürdigung darf gesamthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer anlässlich der - nicht in unzulässiger Weise durchgeführten - Fotokonfrontationen spontan, unter Angabe der Gründe, mit Sicherheit und nicht unglaubhaft erkannt haben will. Es wird nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, weshalb das - allgemein gehaltene - Signalement des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen soll. Die Aussagen des Beschwerdegegners zur Frage, ob er den Beschwerdeführer gekannt habe, sind nicht von erheblichem Gewicht und lassen sich in Anbetracht der konkreten Umstände im Sinne der obergerichtlichen Ausführungen erklären. Zudem macht der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend, dass zwischen ihm und dem Beschwerdegegner etwas vorgefallen wäre, was Letzteren zu einer unzutreffenden Beschuldigung hätte veranlassen können. Auch möglicherweise unpräzise Aussagen des Opfers vermögen seine Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Daraus ergibt sich, dass dem Kassationsgericht hinsichtlich der Beweiswürdigung kein Vorwurf der Willkür gemacht werden kann. 
 
Bei Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zeigen sich auch keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Unter diesem Gesichtswinkel darf insbesondere beachtet werden, dass keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Tat durch die beiden erwähnten Albaner bestehen und keine Anhaltspunkte für eine andere Täterschaft bestehen. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise darzulegen, dass er sich im Tatzeitpunkt an einem andern Ort aufgehalten hätte. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung als unbegründet. 
9. 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Parteientschädigungen fallen ausser Betracht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: