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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.19/2005 /ggs 
 
Urteil vom 17. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Österreich - B 129026/02-BUG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 25. Januar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der österreichische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) wurde am 27. September 2001 in Grossbritannien gestützt auf ein schweizerisches Verhaftsersuchen festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Mit Schreiben vom 2. November 2001 ersuchte die Schweizer Botschaft in London im Auftrag des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) Grossbritannien um Auslieferung von X.________ für die ihm im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg vom 27. September 2001 zur Last gelegten Straftaten (Banküberfall). Nachdem X.________ der Auslieferung zugestimmt hatte, wurde er am 29. November 2001 von Grossbritannien an die Schweiz überstellt und hier in Untersuchungshaft genommen. Am 2. September 2003 verurteilte ihn das Bezirksstrafgericht der Saane wegen mehrfachen Raubes und Fälschung von Ausweisen zu 5 Jahren Zuchthaus. 
 
Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich die Schweiz um Auslieferung von X.________ für die ihm im Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2002 vorgeworfenen Straftaten (Banküberfälle). Am 15. Mai 2002 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Dieser erklärte bei seiner Einvernahme vom 27. September 2002, er sei mit einer vereinfachten Auslieferung an Österreich nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 ernannte das Bundesamt Rechtsanwalt Armin Sahli zum amtlichen Rechtsbeistand von X.________ im Rahmen des Auslieferungsverfahrens vor dem Bundesamt. 
 
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2002 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von X.________ an Österreich für die dem Ersuchen vom 2. Mai 2002 zugrunde liegenden Straftaten. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 11. Februar 2003 gut und hob den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes auf (1A.1/2003). Das Bundesgericht befand, vor der Weiterlieferung von X.________ an Österreich hätte die Zustimmung Grossbritanniens eingeholt werden müssen. 
 
Am 14. Dezember 2004 erteilten die britischen Behörden die Zustimmung zur Weiterlieferung von X.________ an Österreich. 
Am 25. Januar 2005 bewilligte das Bundesamt erneut die Auslieferung von X.________ an Österreich für die dem Ersuchen vom 2. Mai 2002 zugrund liegenden Taten. 
 
Am 26. Januar 2005 wurde X.________ bedingt aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassen. Seither befindet er sich in Auslieferungshaft. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2005 aufzuheben, soweit seine Auslieferung bewilligt worden sei; das österreichische Auslieferungsgesuch sei abzuweisen; er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 
C. 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde und das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. 
 
X.________ hat Bemerkungen zur Vernehmlassung des Bundesamtes eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Österreich beigetreten sind; ferner der ergänzende Vertrag zwischen diesen beiden Staaten vom 13. Juni 1972 (Zusatzvertrag, ZV; SR 0.353.916.31). Soweit das Übereinkommen und der Zusatzvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regeln, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung. 
1.2 Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde befugt (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Art. 103 lit. a OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 5 Ziff. 2) geltend, es liege kein formelles Auslieferungsgesuch vor. Im Schreiben des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich vom 2. Mai 2002 werde nur auf den Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2002 verwiesen. Dieser wiederum enthalte lediglich den Antrag, der Beschwerdeführer sei gestützt auf § 38 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) vorläufig an Österreich zu übergeben, damit bestimmte Verfahrenshandlungen vorgenommen werden könnten. 
2.2 Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 (act. 140) ersucht das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung für die im Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. April 2002 beschriebenen Straftaten. Nach dem Haftbefehl steht der Beschwerdeführer unter dem Verdacht, sich des Verbrechens des schweren Raubes schuldig gemacht zu haben. Er habe am 25. Februar 1999 seinem Zwillingsbruder, nachdem dieser unter Einsatz einer Waffe bei einem Banküberfall 349'062 österreichische Schilling erbeutet habe, bei der Flucht geholfen. Ausserdem hätten der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder am 29. Juni 2001 Waffen gegen Angestellte einer Bank gerichtet und diese aufgefordert, Geld herauszugeben. Dabei hätten sie den Angestellten gedroht: "Hinlegen und nicht herschauen; nicht ins Gesicht schauen; ja keinen Alarm, sonst nehmen wir euch als Geiseln." Sie hätten Bankangestellte zu Boden gedrückt und mit Kabelbinden gefesselt. Bei diesem Banküberfall hätten sie 947'363 Schilling erbeutet. Im Haftbefehl wird sodann (S. 7) dargelegt, es werde um Auslieferung ersucht. Für den Fall, dass eine Auslieferung derzeit nicht möglich sei, werde der Antrag gestellt, die zeitweilige Auslieferung des Beschwerdeführers zur Durchführung der noch offenen Voruntersuchungshandlungen gemäss § 38 Abs. 1 ARHG und Art. 19 Ziff. 2 EAUe zu genehmigen. Nach Durchführung der Voruntersuchung, insbesondere der Einvernahme der Beschuldigten und Gegenüberstellung mit den nicht geständigen Mittätern, werde zugesichert, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 12 Abs. 2 ARHG rückausgeliefert werde. 
 
Der Einwand, der Haftbefehl enthalte lediglich den Antrag, der Beschwerdeführer sei gestützt auf § 38 ARHG vorläufig an Österreich zu übergeben, damit bestimmte Verfahrenshandlungen vorgenommen werden könnten, trifft demnach nicht zu. Sowohl im Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 2. Mai 2002 als auch im Haftbefehl des Landesgerichtes wird eindeutig um Auslieferung des Beschwerdeführers für die Verfolgung der im Haftbefehl geschilderten Taten ersucht. Im Haftbefehl wird lediglich eventuell - für den Fall, dass die Auslieferung derzeit nicht möglich sein sollte - beantragt, die zeitweilige Auslieferung zur Durchführung der noch offenen Voruntersuchungshandlungen zu genehmigen. Da der Beschwerdeführer inzwischen aus dem schweizerischen Strafvollzug entlassen worden ist, ist der Eventualantrag hinfällig. 
 
Dass das österreichische Ersuchen den Formerfordernissen von Art. 12 EAUe nicht genügte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 5 f. Ziff. 3 f.) vor, im österreichischen Strafvollzug bestehe für ihn Lebensgefahr, wenn er gegen andere Beteiligte aussagen müsse. Ein solcher "Verrat" werde von Mithäftlingen geahndet. 
3.2 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). 
 
Eine schwere Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im österreichischen Strafvollzug ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er als Angeschuldigter im österreichischen Strafverfahren nicht zur Aussage verpflichtet ist. Gemäss § 178 der österreichischen Strafprozessordnung ist jeder Festgenommene bei der Festnahme oder unmittelbar danach unter anderem darüber zu belehren, dass er das Recht hat, nicht auszusagen (vgl. Eugen Fabrizy, Die österreichische Strafprozessordnung, Kurzkommentar, 9. Aufl., Wien 2004, S. 341). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die österreichischen Behörden nicht in der Lage wären, die Sicherheit des Beschwerdeführers im Gefängnis zu gewährleisten, falls er dort tatsächlich einer Gefahr ausgesetzt sein sollte. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 Ziff. 6) vor, der zuständige Richter in Grossbritannien habe ihm mitgeteilt, dass er, indem er der vereinfachten Auslieferung an die Schweiz zustimme, nicht gleichzeitig seine Einwilligung zu einer späteren Auslieferung an einen Drittstaat erteile; eine solche Auslieferung an einen Drittsaat sei ohne ein neues Verfahren in Grossbritannien, das zu einem richterlichen Entscheid führe, nicht möglich. Der Beschwerdeführer macht geltend, da er in der Schweiz inhaftiert sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die diesbezüglichen Akten in Grossbritannien einzusehen oder zu beschaffen, um diese Zusicherung des britischen Richters zu beweisen. Daher seien die Akten aus Grossbritannien von Amtes wegen beizuziehen. 
4.2 Gemäss Art. 15 EAUe darf der ersuchende Staat (hier: die Schweiz) - ausser im Falle von Art. 14 Ziff. 1 lit. b EAUe, der vorliegend nicht gegeben ist - den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat (hier: Österreich) wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Grossbritannien) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Am 14. Dezember 2004 hat der britische Innenminister ("Secretary of State") die Zustimmung zur Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Österreich erteilt. Diese Zustimmung hat das britische Innenministerium ("Home Office") gleichentags der Schweizer Botschaft in London mitgeteilt (act. 287). Damit liegt eine völkerrechtlich gültige Zustimmung zur Weiterlieferung vor und ist Art. 15 EAUe Genüge getan. Sind die Voraussetzungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegeben, ist die Schweiz gemäss Art. 1 EAUe zur Auslieferung verpflichtet. Im vorliegenden Auslieferungsverfahren besteht kein Anlass zur näheren Prüfung, nach welchem Verfahren der Entscheid des britischen Innenministers zustande gekommen ist (Urteil 1.A.93/2002 vom 15. Mai 2002 E. 3). Der Beizug britischer Akten ist daher nicht erforderlich. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 7 f. Ziff. 7) geltend, indem Rechtsanwalt Sahli zur Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 IRSG nicht zugelassen worden sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
5.2 Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 (act. 265) teilte das Bundesamt Rechtsanwalt Sahli mit, er sei am 2. Oktober 2002 im Verfahren betreffend das österreichische Auslieferungsersuchen als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt worden. Das Auslieferungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, weshalb diese Ernennung nach wie vor gültig sei. Inzwischen sei das Bundesamt vom zuständigen Freiburger Untersuchungsrichter informiert worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Kanton Freiburg, sondern im Kanton Neuenburg im Strafvollzug befinde. Das Bundesamt habe deshalb den Kanton Neuenburg mit der Anhörung im Sinne von Art. 52 Abs. 3 IRSG beauftragt. Das Weiterlieferungsverfahren in Grossbritannien stelle ein gesondertes, britisches Verfahren dar. Mit der Befragung des Beschwerdeführers werde lediglich das ihm nach dem Rechtshilfegesetz insoweit zustehende rechtliche Gehör gewährt. Eine Teilnahme an der Anhörung im Sinne von Art. 52 Abs. 3 IRSG sei für die Wahrnehmung der amtlichen Vertretung im Rahmen des schweizerischen Auslieferungsverfahrens nicht notwendig, weshalb diesbezügliche Aufwendungen nicht durch das Bundesamt entschädigt werden könnten. Der Beschwerdeführer könne selbstverständlich die Teilnahme eines Rechtsvertreters im Rahmen des britischen Verfahrens verlangen. Für diese gesonderte, britische Verfahren sei das Bundesamt jedoch nicht zur amtlichen Ernennung eines allfälligen Rechtsbeistandes zuständig. Erst wenn eine Weiterlieferungsbewilligung Grossbritanniens vorliege, gehe das schweizerische Auslieferungsverfahren, für welches Rechtsanwalt Sahli zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt worden sei, weiter. 
 
Mit Schreiben vom 23. Juni 2004 (act. 266) antwortete Rechtsanwalt Sahli dem Bundesamt, er nehme davon Vormerk, dass er ausschliesslich für das Schweizer Auslieferungsverfahren amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers sei. Daher erlaube er sich, im Namen seines Mandanten für das Weiterlieferungsverfahren in Grossbritannien dort ausdrücklich einen amtlichen Rechtsbeistand zu beantragen. 
 
Mit Blick auf das Schreiben von Rechtsanwalt Sahli vom 23. Juni 2004 ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer nun rügt, es verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass Rechtsanwalt Sahli nicht zur Anhörung vom 8. September 2004 zugelassen worden sei. Indem Rechtsanwalt Sahli im Schreiben vom 23. Juni 2004 von der im Schreiben des Bundesamtes vom 18. Juni 2004 vertretenen Rechtsauffassung "Vormerk genommen" und ausdrücklich die Stellung eines Gesuchs in Grossbritannien um Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das Weiterlieferungsverfahren in Aussicht gestellt hat, hat er in der Sache sich der Rechtsauffassung des Bundesamtes angeschlossen und sein Einverständnis dazu zum Ausdruck gebracht, dass nicht er an der Anhörung teilzunehmen habe. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, in Grossbritannien - wie angekündigt - die Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes für das Weiterlieferungsverfahren zu verlangen und den Schweizer Behörden dessen Namen mitzuteilen. Dass der Beschwerdeführer letzteres getan habe, macht er nicht geltend. Damit hat er es sich selber zuzuschreiben, wenn zur Anhörung vom 8. September 2004 - die rund 2 1/2 Monate nach dem Schreiben vom 23. Juni 2004 stattfand - kein Rechtsanwalt aufgeboten worden ist. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 8 f. Ziff. 9) ein, am 8. September 2004 habe sich eine Mitarbeiterin des "Département de la justice, de la santé et de la sécurité" des Kantons Neuenburg zu ihm in die Strafanstalt begeben und ihn einvernommen. Gemäss Art. 52 Abs. 3 IRSG werde der Ausgelieferte durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen, wenn er wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeleitet werden soll. Entgegen dieser Bestimmung sei der Beschwerdeführer nicht von einer Justizbehörde des ersuchenden Staates, sondern des ersuchten Staates (Schweiz) einvernommen worden. Ersuchender Staat im Sinne von Art. 52 Abs. 3 IRSG sei hier Grossbritannien. 
6.2 Soll der Ausgelieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden, so veranlasst gemäss Art. 52 Abs. 3 IRSG das Bundesamt, dass er im Sinne von Art. 52 Abs. 2 IRSG durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates zu Protokoll einvernommen wird. 
 
Das Auslieferungsverfahren ist, wie das Bundesamt im genannten Schreiben vom 18. Juni 2004 zutreffend ausführt, zu unterscheiden vom Weiterlieferungsverfahren. Bei diesem letzteren ist die Schweiz der ersuchende Staat. Die Schweiz ersucht Grossbritannien als ersuchtem Staat um Zustimmung zur Weiterlieferung. Zu Recht hat deshalb das Bundesamt angenommen dass es sich beim "ersuchenden Staat" im Sinne von Art. 52 Abs. 3 IRSG in der vorliegenden Konstellation um die Schweiz handelt. Grossbritannien kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang in keinem Fall als ersuchender Staat nach Art. 52 Abs. 3 IRSG angesehen werden. Im Auslieferungsverfahren ist Österreich der ersuchende Staat, im Weiterlieferungsverfahren die Schweiz. Grossbritannien ist es in keinem der beiden Verfahren. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 9) vor, gemäss Art. 52 IRSG könne sich der Ausgelieferte bei der Anhörung anwaltlich verbeiständen lassen. Das setze voraus, dass der Anwalt oder zumindest der Betroffene vorgängig über die Durchführung der Anhörung informiert würden. Die Mitarbeiterin des "Département de la justice, de la santé et de la sécurité" habe die Einvernahme vom 8. September 2004 nicht vorher angekündigt, so dass es nicht möglich gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt habe verbeiständen lassen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. 
7.2 Dazu kann auf den oben (E. 5.2) Gesagte verwiesen werden. War Rechtsanwalt Sahli anerkanntermassen amtlicher Rechtsbeistand allein im Auslieferungsverfahren und teilte der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keinen Namen eines Rechtsbeistandes für das Weiterlieferungsverfahren mit, kann diesen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie vor der Anhörung niemanden informiert haben. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 10) ein, die Mitarbeiterin des "Département de la justice, de la santé et de la sécurité" spreche kein Deutsch und er verstehe kein Französisch. Die beiden hätten sich daher nicht unterhalten können. Ein offizieller Übersetzer sei nicht beigezogen worden. Nach der Feststellung der Verständigungsprobleme sei lediglich ein Mitarbeiter der Strafanstalt herbeigerufen worden, der noch nie als Übersetzer geamtet und über keine entsprechende Ausbildung verfügt habe; dieser sei auch nicht auf die Folgen falscher Übersetzung hingewiesen worden. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer seine Einwände gegen eine Weiterlieferung nicht vorbringen können. Auch insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
8.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2004 ist durch eine Mitarbeiterin des "Département de la justice, de la santé et de la sécurité" des Kantons Neuenburg durchgeführt worden. Weder das dabei aufgenommene Protokoll (act. 273a) noch das Begleitschreiben der Mitarbeiterin (act. 273) enthalten Anhaltspunkte, dass es bei der Einvernahme Verständigungsprobleme gegeben hätte. Der Beschwerdeführer gab auf alle ihm gestellten Fragen verständige Antwort. Er gab nie zu Protokoll, er habe eine Frage nicht begriffen. Auch auf die Schlussfrage, ob er noch etwas zu ergänzen habe, verwies er nicht auf sprachliche Schwierigkeiten. Weder das Protokoll noch das Begleitschreiben enthalten dazu irgendwelche Hinweise. Auch geht daraus nicht hervor, dass ein Übersetzer hätte beigezogen werden müssen. Wäre die Anhörung wegen sprachlicher Schwierigkeiten undurchführbar gewesen, hätte dies der Beschwerdeführer zu Protokoll erklären oder zumindest die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigern müssen. Beides hat er nicht getan. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass bei der Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre. 
9. 
9.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 10) unter Hinweis auf Art. 16 IRSV geltend, er sei bei der Anhörung nicht auf das Recht hingewiesen worden, einen Mitarbeiter der Botschaft sprechen zu dürfen. 
9.2 Gemäss Art. 16 IRSV ist jeder festgenommene Ausländer unverzüglich darauf aufmerksam zu machen, dass er das Recht hat, den zuständigen konsularischen Posten seines Heimatstaates benachrichtigen zu lassen und mit ihm zu verkehren. 
 
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg hat den Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 27. September 2002 - an der auch Rechtsanwalt Sahli anwesend war - darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, mit der Vertretung seines Heimatstaates zu verkehren (act. 152c S. 3). War der Beschwerdeführer damit bereits im Bild, dass ihm dieses Recht zusteht, musste bei der Anhörung vom 8. September 2004 nicht erneut ein entsprechender Hinweis gemacht werden. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
10. 
10.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 10) ein, das "Département de la justice, de la santé et de la sécurité" sei ein kantonales Amt und erfülle die Voraussetzungen einer Justizbehörde nicht. Die Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, sei keine Richterin. 
10.2 Gemäss Art. 52 Abs. 3 IRSG ist der Ausgelieferte durch eine Justizbehörde einzuvernehmen. Einen Richter verlangt das Gesetz nicht. Beim "Département de la justice, de la santé et de la sécurité" handelt es sich um eine Justizbehörde. Art. 52 Abs. 3 IRSG ist damit nicht verletzt. Das Vorbringen ist unbegründet. 
11. 
11.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 11) vor, er habe bei der Einvernahme vom 8. September 2004 gesagt, er wünsche eine persönliche Anhörung durch die britischen Behörden. Überdies habe er die britischen Behörden ersucht, ihm einen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Diese Anträge seien den britischen Behörden offensichtlich nicht weitergeleitet worden. 
11.2 Der Einwand trifft nicht zu. Das Bundesamt hat am 10. September 2004 das Protokoll der Anhörung vom 8. September 2004 der Schweizer Botschaft in London zugesandt (act. 274 S. 2.). Diese hat das Protokoll ihrerseits mit Schreiben vom 17. September 2004 dem britischen Innenministerium zukommen lassen (act. 277 S. 2). 
12. 
12.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 11 Ziff. 10), den britischen Behörden sei seine Stellungnahme vom 7. Januar 2005 nicht weitergeleitet worden, bevor ein Entscheid gefällt worden sei. 
12.2 Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2005 (act. 298) betrifft das österreichische Auslieferungsersuchen. Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor dem angefochtenen Entscheid gewährt. Das Bundesamt hatte keinen Anlass, diese Stellungnahme den britischen Behörden zuzusenden; dies umso weniger, als die britische Zustimmung zur Weiterlieferung bereits am 14. Dezember 2004 erteilt worden war. 
13. 
13.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 12) geltend, er sei von den britischen Behörden nicht über das dort laufende Verfahren informiert worden. Es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Frage der Weiterlieferung an Österreich zu äussern. Insbesondere sei entgegen der Europäischen Menschenrechtskonvention keine persönliche Anhörung durchgeführt worden. Überdies sei sein Antrag, ihm sei ein amtlicher Verteidiger beizugeben, nicht beantwortet worden. Der Weiterlieferungsentscheid widerspreche deshalb dem schweizerischen Ordre public. Auf den Weiterlieferungsentscheid könne auch aus diesem Grund nicht abgestellt werden. 
13.2 Wie dargelegt (E. 4.2), liegt für die Weiterlieferung eine völkerrechtlich gültige Zustimmung Grossbritanniens vor und verlangt Art. 15 EAUe nicht mehr. Gestützt auf den eigenen Ordre public kann die Schweiz eine Auslieferung im Übrigen nur dann verweigern, wenn er staatsvertraglich ausdrücklich vorgesehen ist. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen weist keinen entsprechenden Vorbehalt auf (BGE 112 Ib 342 E. 2b, mit Hinweis). Der schweizerische Ordre public kann somit der Auslieferung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. 
 
Dass die britischen Behörden den Weiterlieferungsentscheid - wie der Beschwerdeführer geltend macht - "in völliger Unkenntnis der Akten" gefällt hätten, trifft im Übrigen nicht zu. Die schweizerische Botschaft in London hat mit Schreiben vom 17. September 2004 dem britischen Innenministerium den Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22. April 2002 zugesandt; dies mitsamt englischer Übersetzung (act. 277 S. 2). Die britischen Behörden wussten somit, worum es ging. 
14. 
14.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 12 Ziff. 11) geltend, das Bundesamt habe es abgelehnt, ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Akten seien teilweise in Kopie dem amtlichen Rechtsbeistand übermittelt worden, verbunden mit der Zusicherung, er verfüge nunmehr über sämtliche Akten. Dem letzten Schreiben vom 22. Dezember 2004 (recte: 30. Dezember 2004) sei ein Teil-Aktenverzeichnis (Aktenstücke Nr. 187-295) beigelegt worden. Diesem Teilverzeichnis könne entnommen werden, dass der amtliche Verteidiger bei weitem nicht über alle Akten verfügt habe. Auch insoweit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Antrag auf Akteneinsicht werde erneuert. 
14.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (BGE 122 I 153 E. 6a S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid wesentlichen Unterlagen, d.h. auf jene, die Grundlage des Entscheides bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit Hinweisen). Die Rechtshilfebehörde ist berechtigt, jene Bestandteile des Dossiers, die für den Auslieferungsentscheid unerheblich sind oder in dessen Besitz sich eine Partei bereits befindet, von der Akteneinsicht auszunehmen. Dies betrifft namentlich zum internen Gebrauch bestimmte Arbeitsunterlagen des Bundesamtes und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Verfolgten (Urteil 1A.149/1999 vom 9. September 1999 E. 4b). Einsicht in überflüssige Unterlagen oder solche, die nicht den Beschwerdeführer betreffen, darf abgelehnt werden (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 312). 
 
Das Bundesamt musste dem Beschwerdeführer somit nicht Einsicht in sämtliche Akten gewähren. Die Rüge geht schon deshalb fehl. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer alle für den Entscheid wesentlichen Akten zugestellt. Bei den vom Beschwerdeführer (Beschwerde S. 12 Ziff. 11) genannten Aktenstücken, in die er keine Einsicht erhalten hat, handelt es sich um interne Notizen, für den Entscheid unwesentliche Akten (z.B. Mitteilungen über den Verfahrensstand) und Unterlagen, welche andere Personen betreffen. 
 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch insoweit unbegründet. 
14.3 Für eine weitere Akteneinsicht besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 
15. 
15.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 13 Ziff. 12) ein, weder er noch sein Rechtsbeistand hätten die schriftliche britische Zustimmung zur Weiterlieferung gesehen. Die Voraussetzungen von Art. 15 EAUe seien deshalb nicht erfüllt. 
15.2 Wie gesagt, hat das britische Innenministerium der Schweizer Botschaft in London mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 die Zustimmung des britischen Innenministers zur Weiterlieferung mitgeteilt (act. 287). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht kein Anlass, an der Auskunft des britischen Innenministeriums zu zweifeln. Deshalb muss der Entscheid des Innenministers nicht im Wortlaut herausverlangt werden. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, hat das Bundesamt die Mitteilung des britischen Innenministeriums dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zugestellt und hat dieser davon Kenntnis genommen (act. 288 und 289). Damit hat das Bundesamt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insoweit Genüge getan. 
 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
16. 
16.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 13 Ziff. 13) vor, nach dem Bundesgerichtsurteil vom 11. Februar 2003 hätten ihn österreichische Beamte in der Schweiz befragt. Sofern aber eine Auslieferung beantragt werde, könnten keine anderen Rechtshilfehandlungen zugelassen werden. Damit hätten sich die österreichischen Behörden auf eine einfache Rechtshilfe beschränkt und ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichtet. 
16.2 Der Einwand ist unbegründet. Nach dem Rechtshilfeersuchen geht es den österreichischen Behörden nicht nur darum, den Beschwerdeführer in Österreich zu befragen und ihn danach an die Schweiz zurückzuliefern. Ersucht wird vielmehr um seine Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des schweren Raubes. Damit kann im Umstand, dass österreichische Beamte den Beschwerdeführer in der Schweiz befragt haben (act. 238 und 238a), zum vornherein kein stillschweigender Verzicht Österreichs auf die Auslieferung erblickt werden. Ein ausdrücklicher Verzicht liegt ebenso wenig vor. Daher besteht insoweit kein Auslieferungshindernis. 
17. 
17.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrmals (S. 9 unten, 10 und 13 Ziff. 12), er habe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwände bereits in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2005 an das Bundesamt vorgebracht. Dieses sei darauf im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 
 
Wie es sich damit verhält, braucht nicht im Einzelnen untersucht zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesamt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar (BGE 124 II 132 E. 2d S. 138/139, mit Hinweisen). Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zuträfe, würde ihm das somit nicht helfen. Wäre das Bundesamt im angefochtenen Entscheid auf einzelne hier behandelte Rügen nicht hinreichend eingegangen, wäre dieser Mangel mit dem vorliegenden bundesgerichtlichen Urteil geheilt. 
18. 
Da die Voraussetzungen der Auslieferung gegeben sind, kommt die Haftentlassung nicht in Betracht. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 
19. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Auslieferung für ihn - bei einer Verurteilung in Österreich wegen Raubes - schwere Folgen haben kann, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Allerdings grenzt die Beschwerdeführung hinsichtlich einzelner Rügen an Mutwilligkeit. Dennoch kann - gesamthaft gesehen - die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG bewilligt werden. Es sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Armin Sahli, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: