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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_266/2007 /bri 
 
Urteil vom 31. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Angriff, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 18. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt verurteilte X.________ am 3. April 2006 wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen. Er hielt für erwiesen, dass X.________, Torhüter des SC A.________, am 2. November 2003, nach einem hektischen Fussballspiel gegen den FC B.________, den gegnerischen Stürmer C.________ bedroht ("er werde ihn kaputtmachen") und anschliessend im Kabinengang zusammen mit D.________, E.________, F.________ und G.________ tätlich angegriffen und geschlagen hat. 
 
Auf Appellation des X.________ hin stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Verfahren am 18. April 2007 wegen Drohung zufolge Verspätung des Strafantrags ein. Es sprach ihn des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80 Franken. 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen oder eventuell die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen ans Appellationsgericht zurückzuweisen. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf den Aussagen seiner Mitangeklagten; er selber hat die Vorwürfe zurückgewiesen, und der Angegriffene hat ihn nicht als Angreifer erkannt. 
 
Unbestritten ist, dass C.________ nach dem Spielende im Garderobengang von mehreren Spielern des FC A.________ angegriffen und geschlagen wurde. D.________, E.________, F.________ haben zugegeben, an diesem Angriff beteiligt gewesen zu sein und sind dafür in der Zwischenzeit rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn sie den Ablauf der Schlägerei im Detail unterschiedlich schildern, so haben alle drei in der staatsanwaltschaftlichen Befragung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer (und sein Bruder) daran aktiv teilgenommen haben. An der erstinstanzlichen Hautpverhandlung, welche 2 Jahre und 5 Monate nach dem Vorfall stattfand, sagte D.________ gemäss handschriftlichem Protokoll aus, er habe C.________ geschlagen. Im Anschluss daran sagte er auf Grund einer nicht protokollierten Frage, die indessen nach dem Zusammenhang nur dahingehend gelautet haben kann, wer sonst noch zugeschlagen habe: "Alle, die in diesem Raum waren, halt, nicht namentlich." Auf ebenfalls nicht protokollierte Frage hin führte der Beschwerdeführer anschliessend aus: "Ja, ich musste durch diesen Raum nach oben. Ich habe gar nichts gemacht." Auch der Sinn dieses Satzes kann nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer bestätigte, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, bestritt indessen, sich an der Schlägerei beteiligt zu haben. E.________ gab zu Protokoll, er sei vergesslich und könne sich an nichts erinnern. F.________ bestätigte, selber zugeschlagen zu haben. Zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht und wurde dazu auch nicht gefragt. 
 
Der Strafgerichtspräsident hielt den Beschwerdeführer auf Grund der Aussagen des D.________, E.________ und des F.________ für überführt, am Angriff auf C.________ mitgewirkt zu haben. Dessen Bestreitung schenkte er keinen Glauben, weil sie widersprüchlich sei: so habe er im Ermittlungsverfahren ausgesagt, den Angriff auf C.________ mitbekommen und einen Schlichtungsversuch unternommen zu haben, während er an der Hauptverhandlung ausgesagt habe, er habe nach Spielende sofort das Spielfeld gewechselt, da er aushilfsweise noch für eine andere Mannschaft gespielt habe. Für das Appellationsgericht ist die Täterschaft ebenfalls erstellt, da die geständigen D.________, E.________ und F.________ keinen Anlass gehabt hätten, ihren Mannschaftskameraden zu Unrecht anzuschwärzen und keiner von ihnen das Eingreifen des Beschwerdeführers als Schlichtungsversuch gedeutet habe. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht, Fragen an die Belastungszeugen - seine drei Mitangeklagten - zu stellen, sei verletzt, da er mit diesen nie in einer den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entsprechenden Weise konfrontiert worden sei. Die einzige Gegenüberstellung habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattgefunden. An dieser sei er indessen von den drei Mitangeklagten nicht konkret beschuldigt worden. E.________ habe sich an nichts mehr erinnern können. F.________ habe einzig zu Protokoll gegeben, dass er selber auch geschlagen habe. D.________ habe ebenfalls zugestanden, selber geschlagen zu haben. Nach dem Protokoll habe er dann auf eine Frage hin geantwortet: "Alle, die in diesem Raum waren, halt, nicht namentlich". Es sei nicht nachvollziehbar, auf welche Frage D.________ geantwortet habe. Auch wenn diese Antwort bedeuten sollte, alle Anwesenden - auch der Beschwerdeführer - hätten auf C.________ eingeschlagen, so sei dieser Hinweis äusserst pauschal und erst auf Nachfrage hin ergangen. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass er an der Hauptverhandlung von keinem der Mitangeklagten beschuldigt worden sei, C.________ geschlagen zu haben, weshalb er den vermeintlichen Belastungszeugen keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Wiederhole aber ein Zeuge seine Belastungen anlässlich der Konfrontation nicht, so dürften diese, wie wenn keine Konfrontation stattgefunden hätte, nicht verwertet werden. Seine Verurteilung aufgrund der Aussagen seiner Mitangeklagten sei daher unzulässig. 
2.2 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausdrücklich verankerte Anspruch des Angeklagten, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, gehört zu den Grundzügen des von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von den Art. 29 - 32 BV garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135). Danach muss der Beschuldigte einmal während des Verfahrens die Gelegenheit erhalten, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (BGE a.a.O. E. 6c/aa S. 134 und 6c/ee S. 136 f.). 
2.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer mit den ihn belastenden Mitangeklagten konfrontiert. Dabei wurde er von D.________ erneut belastet. Er erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern, und er machte davon Gebrauch und bestritt, sich am Angriff beteiligt zu haben. Damit wurde seinem verfassungs- und konventionsrechtlichen Konfrontationsrecht Genüge getan. Dass die beiden anderen Mitangeklagten ihre Beschuldigung an der Hauptverhandlung nicht wiederholten, macht ihre Aussagen nicht ohne weiteres unverwertbar. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kann naturgemäss nur ein Fragerecht einräumen und nicht garantieren, dass die Belastungszeugen an der Konfrontationseinvernahme ihre Belastungen wiederholen. Ob die gemeinsame Befragung der vier Mitangeklagten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sämtliche konventions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllte, kann indessen letztlich offen bleiben, da der Verteidiger des Beschwerdeführers an der appellationsgerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Wiederholung von Beweisanträgen und damit auch auf eine (erneute) Konfrontation des Beschwerdeführers mit seinen Mitangeklagten verzichtete. Ein solcher Verzicht ist zulässig, der Beschwerdeführer kann sich im späteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr darauf berufen, die Konfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe den konventions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, die Rüge ist unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht willkürliche Beweiswürdigung vor. 
3.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auch Art. 97 Abs. 1 BGG zu verstehen, welcher in der Beschwerde ans Bundesgericht Kritik an den gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nur zulässt, wenn diese für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist und die Vorbringen geeignet sind, sie als offensichtlich unrichtig - willkürlich - nachzuweisen. 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen die appellationsgerichtliche Beweiswürdigung etwa vor, die Aussagen der drei Mitangeklagten seien weniger glaubhaft als vom Appellationsgericht angenommen, da sie den Vorfall unterschiedlich geschildert hätten und nicht auszuschliessen sei, dass sie, nachdem sie u.a. vom Beschwerdeführer bei der Polizei angeschwärzt worden seien, diesen aus Groll zu Unrecht beschuldigt haben könnten. Ausserdem hätte es dem Augenzeugen H.________, obwohl kurzsichtig, angesichts der unterschiedlichen Tenues auffallen müssen, wenn ausser dem Ersatzgoalie seiner Mannschaft (E.________) auch der Goalie (Beschwerdeführer) an der Schlägerei beteiligt gewesen wäre. Damit legt der Beschwerdeführer indessen lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen wären. Den Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden offensichtlich nicht zu erbringen. Solche rein appellatorische Kritik an den appellationsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen ist unzulässig, darauf ist nicht einzutreten. 
4. 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Juli 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: