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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1060/2020  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________ AG vormals C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug etc.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. März 2020 (4M 19 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ am 19. März 2020 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts Luzern vom 29. Oktober 2018 des gewerbsmässigen Betrugs (Fallkomplex D.________ GmbH), des mehrfachen Betrugs (Fallkomplex Verkehrsunfall), der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug (Fallkomplex E.________ AG), der mehrfachen Urkundenfälschung (Fallkomplexe D.________ GmbH und Verkehrsunfall) und der mehrfachen Geldwäscherei, begangen als schwerer Fall (Fallkomplexe D.________ GmbH und E.________ AG) schuldig. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in einzelnen Fällen (Fallkomplex D.________ GmbH) und vom Vorwurf der Urkundenfälschung und Beschäftigung einer Ausländerin in einem weiteren Fallkomplex sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Zusatzgeldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 70.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Im Weiteren befand es über eine Ersatzforderung und verpflichtete es A.________, der B.________ AG, vormals C.________ AG, Schadenersatz von Fr. 106'088.19 (Fallkomplex D.________ GmbH) und Fr. 17'642.61 (Fallkomplex E.________ AG) zu bezahlen. 
 
B.  
 
B.a. Betreffend den Fallkomplex D.________ GmbH und die diesbezüglich ergangenen Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher (schwerer) Geldwäscherei geht die Vorinstanz zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:  
 
A.________ gründete in betrügerischer Absicht die D.________ GmbH mittels der Strohmänner F.________ und G.________. Durch Fälschen der Unterschrift von G.________ auf Bankdokumenten verschaffte er sich eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D.________ GmbH und eine diesbezügliche Maestro-Karte. Indem A.________ anschliessend mittels eines von F.________ an einem Treffen mit der damaligen C.________ AG aufgelegten Formulars wahrheitswidrig vorspiegelte, F.________ sei seitens der D.________ GmbH für das Vermitteln von Versicherungsanträgen verantwortlich und verfüge darin über mehrjährige Erfahrung, verleitete er die C.________ AG zur Zusammenarbeit mit der D.________ GmbH. Diese bestand darin, dass die D.________ GmbH Versicherungsanträge zugunsten der C.________ AG vermittelte und Letztere dafür und nach Eingang der jeweiligen Erstprämie Provisionsvorschüsse an die D.________ GmbH auszahlte. A.________ reichte zwischen dem 14. Juli und 20. Oktober 2006 der C.________ AG 25 Versicherungsanträge samt Ausweiskopien der Antragsteller und Zahlungsnachweisen der Erstprämie ein, hinsichtlich welcher seitens der Antragsteller kein Abschlusswille vorlag. Die auf den Anträgen angefügten Bestätigungen der Vermittler und von G.________ waren gefälscht und die zugunsten der C.________ AG einbezahlten Erstprämien nicht wie ausgewiesen von den Antragstellern, sondern von A.________ geleistet worden. Aufgrund der eingereichten 25 fingierten Versicherungsanträge und geleisteten Erstprämien zahlte die C.________ AG, in der irrigen Annahme, es handle sich um echte Versicherungsanträge, im Zeitraum 28. Juli bis 10. November 2006 in mehreren Tranchen Provisionsvorschüsse von insgesamt Fr. 136'868.33 auf das Bankkonto der D.________ GmbH aus. Davon beanspruchte A.________ den Grossteil für eigene Zwecke. 
 
B.b. Hinsichtlich des Fallkomplexes E.________ AG und der in diesem Zusammenhang ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug und mehrfacher (schwerer) Geldwäscherei hält die Vorinstanz zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erstellt:  
 
A.________ verkaufte H._________ im November 2006 die E.________ AG, damit Letzterer mittels dieser Gesellschaft im gleichen Stil wie A.________ mit der D.________ GmbH Provisionsbetrüge zum Nachteil der C.________ AG begehen konnte. Die E.________ AG war im Verkaufszeitpunk mit rund Fr. 18'000.-- überschuldet, verfügte jedoch über einen Vertriebsvertrag mit der C.________ AG. Der Verkauf wurde gegenüber Dritten nicht kenntlich gemacht, namentlich verblieb A.________ weiterhin einziger Kontoberechtiger des Bankkontos der E.________ AG. H._________ reichte nach dem Kauf elf fingierte Versicherungsanträge im Namen der E.________ AG in betrügerischer Absicht bei der C.________ AG ein und leistete bei den genehmigten neun Anträgen die jeweilige Erstprämie. Für vier der genehmigten Anträge zahlte die C.________ AG, wiederum in der irrigen Annahme, es handle sich um echte Anträge, Provisionsvorschüsse auf das Bankkonto der E.________ AG aus: Fr. 17'641.07 am 8. Dezember 2006 und Fr. 4'751.54 am 23. Januar 2007. Nachdem A.________ einer Drittperson eine entsprechende Vollmacht erteilt und diese telefonisch bestätigt hatte, hob diese noch am 8. Dezember 2006 einen Betrag von Fr. 14'000.-- ab dem Konto der E.________ AG ab. Das restliche, sich bis dahin auf dem Konto befindliche Guthaben verbrauchte A.________ für Barbezüge und Kartenzahlungen im Zeitraum 15. Dezember 2006 bis 5. Januar 2007. Nach Überweisung des zweiten Teils des Provisionsvorschusses am 23. Januar 2007 hob A.________ gleichentags total Fr. 5'160.-- durch zwei weitere Barbezüge ab. 
 
B.c. Bezüglich des Fallkomplexes Verkehrsunfall und der unter diesem Titel ergangenen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung erachtet die Vorinstanz schliesslich zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen:  
 
A.________ liess es zusammen mit I._________ und J.________ zwecks Versicherungsbetrugs am 4. Januar 2010 an der K.________strasse in U.________ zu einer Kollision zwischen dem von ihm gelenkten, auf seinen Vater eingelösten Mercedes-Benz E 270 und dem von J.________ geführten Ford Fiesta kommen. Der Ford prallte dabei mit einer Geschwindigkeit von 12 bis 18 km/h mit der rechten Front in die rechte Seite des seinerseits mit 14 bis 20 km/h fahrenden Mercedes. Durch die Kollision wurde die rechte Seite des Mercedes beschädigt, A.________ trug jedoch keine Verletzungen von der Kollision davon. Im Nachgang zur Kollision wurden weder Fotos erstellt noch wurde die Polizei benachrichtigt, sondern A.________ und I._________ füllten einzig ein europäisches Unfallprotokoll aus. Darin wurde A.________ als Lenker des Mercedes und I._________ als Lenker des Ford bezeichnet und Letzterem die Schuld an der Kollision zugeschrieben, weil er den Vortritt von A.________ missachtet habe. Auf der Grundlage diese Unfallprotokolls und eines von A.________ verfassten Unfallformulars zahlte die Versicherung von I._________, die L.________ AG, in der Folge, fälschlicherweise davon ausgehend, der Schaden am Mercedes sei durch einen ungewollten Unfall entstanden, dem Vater von A.________ eine Entschädigung von Fr. 11'000.-- sowie Ersatzfahrzeugkosten von Fr. 645.60 aus. Auf von A.________ am 5. Januar 2010 gegenüber einem konsultierten Arzt wahrheitswidrig gemachte Angabe, er leide seit der Kollision an Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, stellte der Arzt im Weiteren zwischen dem 5. Januar und 3. März 2010 fünf Arztzeugnisse aus, welche eine durch den vermeintlichen Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit von A.________ bestätigten. Die Arztzeugnisse gingen in der Folge an die zuständige Unfallversicherung, die Gesundheitsorganisation M.________. Im Rahmen der Befragung derselben bestätigte A.________ am 5. März 2010 die vor seinem Arzt gemachten Äusserungen und gab zusätzlich an, er habe sich per Januar 2010 als Geschäftsführer seiner Unternehmung einen um Fr. 2'000.-- höheren Lohn von monatlich Fr. 6'500.-- ausbezahlt. In der irrtümlichen Annahme, A.________ habe tatsächlich Verletzungen durch einen ungewollten Unfall erlitten, erbrachte die Unfallversicherung daraufhin Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 23'913.70 an A.________. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.  
Das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde betreffend den Zivilpunkt wurde am 19. Oktober 2020 präsidialiter gutgeheissen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Fallkomplex D.________ GmbH  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz betreffend den Fallkomplex D.________ GmbH in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei zwar in die Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH involviert gewesen, könne aber nur für sein eigenes Handeln verantwortlich gemacht werden. Er habe weder Vertragsabschlüsse gefälscht bzw. fingiert noch solche bei der C.________ AG eingereicht. Die von ihm vermittelten Verträge hätten die Antragsteller tatsächlich auch abschliessen wollen; soweit sie aufgelöst hätten werden müssen, hätten die Kunden aus finanziellen Gründen nicht weiterzahlen können. Was die Vermittler der übrigen Verträge tatsächlich gemacht hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Sodann sei es auch nicht er gewesen, der mit Vertretern der C.________ AG persönlich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe, sondern einzig F.________ am Treffen vom 27. Juni 2006. Die vorinstanzliche Annahme, er (der Beschwerdeführer) habe Vorgaben betreffend den Inhalt des an diesem Treffen von F.________ vorgelegten Formulars und die darin dargestellte Funktion und Erfahrung von F.________ gemacht, begründe die Vorinstanz nicht, sei dementsprechend willkürlich und stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Ebenfalls mit keinem Wort begründe sie, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Versicherungsanträge eingereicht haben soll. Weil ihm keine konkreten strafbaren Handlungen nachgewiesen werden könnten, werde ersatzweise einfach behauptet, er sei faktischer Entscheidungsträger und wirtschaftlicher Berechtigter der D.________ GmbH gewesen. Sofern die Bezeichnung einer solchen Verantwortlichkeit überhaupt willkürfrei möglich sei, seien diesbezüglich zumindest erhebliche Zweifel angezeigt, nachdem F.________ von Anfang an eine Einzelzeichnungsberechtigung besessen habe, allein dieser am Treffen vom 27. Juni 2006 als Vertreter der D.________ GmbH anwesend gewesen sei und dieses Treffen auch organisiert habe, und nachdem ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet und damit willkürfrei erstellt sei, dass er (der Beschwerdeführer) F.________ Weisungen betreffend die Verwendung der erhaltenen Provisionsvorschüsse erteilt habe. Schliesslich könne hinsichtlich sämtlicher vermittelter Verträge nicht als erwiesen gelten, dass den Antragstellern ein ernsthafter Abschlusswille gefehlt habe. Gerade weil die Erstprämie durch die D.________ GmbH übernommen und den Antragsstellern mitgeteilt worden sei, bei Nichtbezahlung der Folgeprämien werde einfach eine Vertragsauflösung erfolgen, hätten die Antragsteller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ernsthaft beabsichtigt, einen Vertrag einzugehen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten, mithin weder ein Betrug noch eine Urkundenfälschung oder Geldwäscherei, zugerechnet werden könne.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei genügt es insbesondere nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.5).  
 
1.2.4. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des relevanten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Vorschrift entbindet die Rechtsmittelinstanzen allerdings nicht von deren Begründungspflicht und findet ihre Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Aufgrund der umfassenden Sach- und Rechtskognition der Rechtsmittelinstanzen kommt ein Verweis in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteile 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.2; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1; 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2).  
 
1.2.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass F.________ und G.________ am 8. Juni 2006 beim Notar erschienen seien und die D.________ GmbH gegründet hätten, wobei ersterer Fr. 11'000.00 und zweiterer Fr. 9'000.00 des Stammkapitals in bar beigesteuert hätten. G.________ sei als Geschäftsführer ernannt worden und es sei festgestellt worden, dass er und F.________ einzelzeichnungsberechtigt seien. G.________, der ein Asylbewerber aus dem Irak sei, habe die Schweiz am 12. Juni 2006 verlassen und sei seit dann nicht mehr zurückgekehrt. Am 4. Juli 2006 habe sich der Beschwerdeführer wie auch F.________ eine Einzelzeichnungsberechtigung bezüglich des Geschäftskontos einräumen lassen und es sei betreffend das gleiche Konto ein Antrag um eine Maestrokarte gestellt worden. Der Vertrag betreffend die Kontoberechtigung sei von G.________ und der Antrag um die Maestrokarte von F.________ und G.________ unterzeichnet worden, wobei die Unterschrift von G.________ durch den Beschwerdeführer gefälscht worden sei. Im Weiteren liege ein Formular betreffend "Interview zur Vorbereitung einer Zusammenarbeit mit" vom 27. Juni 2006 vor, in welchem angegeben worden sei, F.________ sei Geschäftsführer der D.________ GmbH und besitze mehrjährige Erfahrung im Treuhand- bzw. Versicherungsgeschäft, obwohl er über eine solche tatsächlich nicht verfügt habe. F.________ habe am 27. Juni 2006 ein Treffen mit einem damaligen Verantwortlichen der C.________ AG abgehalten, an dem er unter Verwendung dieses Formulars als Vertreter der D.________ GmbH aufgetreten und nach welchem es zu einer Zusammenarbeit der beiden Gesellschaften gekommen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1.3 S. 29 f., E. 3.1.5.2 S. 32; E. 3.1.16 S. 37).  
 
Im Zeitraum 14. Juli bis 20. Oktober 2006 seien im Namen der D.________ GmbH 29 Versicherungsanträge bei der C.________ AG eingereicht worden mitsamt von den Vermittlern visierten Kundenidentifikationen (Ausweiskopien der Antragsteller) und auf die Namen der Antragsteller lautenden Zahlungsnachweisen der Erstprämien. Mit Ausnahme eines Antrags von N.________ habe die C.________ AG sämtliche Anträge genehmigt. Zwischen dem 28. Juni und dem 28. September 2006 seien 28 zugehörige Erstprämien bezahlt worden. Ausser einer Prämie seien jeweils stets mehrere Erstprämien zur gleichen Zeit am gleichen Ort bezahlt worden; die Einzahlungen der zeitlich letzten 15 Prämien seien alle bei der Poststelle in V.________ erfolgt, welche drei Fussminuten vom damaligen Wohnort des Beschwerdeführers entfernt gewesen sei. A ufgrund der eingereichten und genehmigten Anträge sowie einbezahlten Erstprämien habe die C.________ AG vom 28. Juli bis 10. November 2006 in mehreren Tranchen Provisionsvorschüsse von insgesamt Fr. 163'617.93 auf das Konto der D.________ GmbH überwiesen. Zeitnah nach der Überweisung hätten F.________ und der Beschwerdeführer die überwiesenen Beträge jeweils nahezu vollständig abgehoben, so F.________ Fr. 6'700.-- am 28. Juli 2006, Fr. 21'800.-- am 8. September 2006 und Fr. 61'000.-- am 9. Oktober 2006, und der Beschwerdeführer Fr. 69'000.-- am 8. August 2006. Ferner seien mit der Maestrokarte Barabhebungen und Zahlungen von insgesamt Fr. 2'991.50 vorgenommen worden. Die vermittelten Versicherungsverträge hätten alle meist nach kurzer Zeit mangels Zahlung der Folgeprämien aufgelöst werden müssen, wobei zwei Personen selber gekündigt hätten (angefochtener Entscheid E. 3.1.3 S. 30; E. 3.1.16 S. 37). 
Diese Feststellungen stützt die Vorinstanz unmittelbar auf die Akten bzw. auf sich darin befindliche objektive Beweismittel. Der Beschwerdeführer beanstandet die betreffenden Feststellungen in seiner Beschwerde nicht (mehr), weshalb von diesem Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
1.3.2. Die Vorinstanz stellt weiter fest, bezüglich 25 der eingereichten Versicherungsanträge habe von Beginn weg kein Abschlusswille der Antragsteller bestanden; die betreffenden Anträge seien mithin insoweit fingiert gewesen. Sie leitet dies aus Protokollen der Befragungen der in den Versicherungsanträgen als Antragsteller aufgeführten Personen und aus dem zugehörigen polizeilichen Schlussbericht vom 31. März 2015 ab. Ihre Folgerung, daraus gehe hervor, dass die fraglichen Personen zu keiner Zeit entsprechende Versicherungsverträge hätten eingehen wollen und auch keine diesbezüglichen Unterlagen hätten vorlegen können (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.7.2 S. 34), ist nachvollziehbar und frei von Willkür. Der vom Beschwerdeführer erwähnte, schon vor der Vorinstanz betonte Umstand, der Antrag von N.________ sei aufgrund des angegebenen Gesundheitszustands abgelehnt worden und sei folglich nicht so ausgefüllt gewesen, dass er von der C.________ AG problemlos angenommen werde, mag zwar für sich gesehen gegen ein Fingieren der Anträge sprechen. Er ändert aber nichts daran, dass die Personen, welche in den bei der C.________ AG eingereichten 25 Anträgen als Antragsteller vermerkt sind, durchwegs verneinten, einen Willen zum Abschluss solcher Versicherungsverträge gehabt bzw. solche Verträge tatsächlich abgeschlossen zu haben, und dass sie keine damit zusammenhängenden Dokumente beibringen konnten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz bezüglich dieser 25 Anträge von einem tatsächlich nicht vorhandenen ernsthaften Abschlusswillen ausgeht. Die Rüge des Beschwerdeführers, genau wegen der zur Zahlung offerierten Erstprämie und des in Aussicht gestellten folgenlosen Vertragsabbruches bei Nichtbezahlung der Folgeprämien hätten die Personen (zunächst) einen Vertrag eingehen wollen, geht bei dieser Beweislage an der Sache vorbei. Ohnehin könnte aber nicht gesagt werden, ein Abschlusswille bestehe schon dann, wenn eine Person zwar das Übernehmen der Erstprämie bejaht, jedoch - was die Argumentation des Beschwerdeführers indiziert - noch unschlüssig ist, ob sie die Folgeprämien zahlen will. Denn eine unbedingte Leistungsbereitschaft, die ein Abschlusswille notwendig voraussetzt, liegt dann gerade noch nicht vor. Von einem in Bezug auf die 25 Versicherungsanträge fehlenden Abschlusswillen der als Antragsteller aufgeführten Personen durfte die Vorinstanz folglich willkürfrei ausgehen.  
Die Vorinstanz befindet im Weiteren, es habe keine Vermittler gegeben, die im Zusammenhang mit der Kundenaquirierung agiert hätten und insbesondere die fingierten Anträge bei der C.________ AG hätten einreichen können. Die von Vermittlern visierten Kundenidentifikationen seien fiktiv bzw. gefälscht gewesen. Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Namen eines Vermittlers bekannt gegeben habe und dafür auch keine nachvollziehbaren Gründe habe angeben können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Vermittler würden die im Fall der vorzeitigen Kündigung der Versicherungsverträge vereinbarungsgemäss geschuldeten Rückzahlungen der Provisionsvorschüsse nicht leisten wollen und ihn selber derart unter Druck setzen, dass er ihre Namen nicht nennen wolle, bezeichnet sie als in keiner Weise nachvollziehbar (angefochtener Entscheid E. 3.1.8.1 f. und 3.1.11.1 f. S. 35 f.). Auch diese Begründung vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen. Indem er anführt, es sei völlig offensichtlich und naheliegend, dass die Vermittler - selbst oder erst recht bei einem allfälligen betrügerischen Vorgehen von ihrer Seite - gar keine Freude hätten, wenn er ihre Namen nennen würde, wiederholt er lediglich seine vor der Vorinstanz angeführte Argumentation und gehen seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Ausserdem legt er weder dar noch ist ersichtlich, weshalb er allfällige betrügerisch vorgegangene Vermittler schützen und anstelle dieser sich selber einer (unbegründeten) Strafverfolgung aussetzen sollte. Wenn die Vorinstanz annimmt, es hätten neben dem Beschwerdeführer und F.________ keine Vermittler existiert, kann ihr somit nicht der Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung gemacht werden. 
 
1.3.3. In Anbetracht der dargelegten, sich aus den Akten ergebenden objektiven Umstände (E. I.1.3.1 oben) und der willkürfrei ableitbaren weiteren Feststellungen, hinter 25 Versicherungsanträgen habe kein Abschlusswille gestanden und es habe keine zusätzlich involvierten (Vermittler-) Personen gegeben (E. I.1.3.2 oben), lässt sich ohne Verfall in Willkür schliessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der D.________ GmbH und der C.________ AG durch das Vorlegen des falsch ausgefüllten Interview-Formulars und das Einreichen fingierter Versicherungsanträge samt auf die angeblichen Antragsteller lautender Zahlungsnachweise seitens der D.________ GmbH täuschend gegenüber der C.________ AG vorgegangen wurde. Genauso willkürfrei lässt sich folgern, dass allein der Beschwerdeführer und F.________ am Bestehen und Betrieb der D.________ GmbH ein massgebliches Interesse hatten und dementsprechend in die Zusammenarbeit mit der C.________ AG involviert gewesen sein sowie Kenntnis vom diesbezüglichen täuschenden Vorgehen gehabt haben mussten. Diese Sachumstände durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen ihrer (weiteren) Sachverhaltsfeststellung zugrundelegen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Ausgehend von dieser Sachlage ist hinsichtlich der konkreten tatrelevanten Handlungen, d.h. der Gründung der D.________ GmbH, des Ausfüllens des Interview-Formulars, des Einreichens der Versicherungsanträge und des Einzahlens der Erstprämien, einzig denkbar, dass diese Handlungen entweder durch den Beschwerdeführer oder F.________ allein oder durch diese beiden Personen zusammen, d.h. arbeitsteilig, vorgenommen wurden. Auch eine Aufteilung der erhältlich gemachten Provisionsvorschüsse ist mangels anderer Akteure einzig unter diesen beiden Personen vorstellbar. Ob der Beschwerdeführer die erwähnten Handlungen alleine ausführte oder arbeitsteilig mit F.________, oder ob ihm allenfalls gar keine dieser Handlungen anzulasten ist, lässt sich einzig aus den in E. I.1.3.1 f. oben dargelegten Umständen nicht herleiten. Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die erhältlich gemachten Provisionsvorschüsse von Fr. 136'868.33 selber vereinnahmte; ein Hinweis, dass er diese zu seinem Vorteil verwendet haben könnte, liegt nur hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 69'000.-- vor, den er nachweislich selber abhob (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.3 S. 30 mit Hinweis auf Untersuchungsakten pag. 22.2.6 f.).  
 
Nachvollziehbar stellt die Vorinstanz bezüglich dieser Fragen daher auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von F.________ ab, denen Hinweise zur konkreten Mitwirkung der beiden Personen an der Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH und an der Geschäftsbeziehung zwischen derselben und der C.________ AG entnommen werden können. Der Schluss der Vorinstanz, die fraglichen tatrelevanten Handlungen seien unter der Ägide des Beschwerdeführers erfolgt bzw. er habe diese selber vorgenommen und er habe den Grossteil der Provisionsvorschüsse vereinnahmt, gründet mangels anderer Beweismittel (mit Ausnahme des Einzahlens der Erstprämien, vgl. dazu E. I.1.4.3 unten) mithin allein auf den Aussagen von F.________ und/oder jenen des Beschwerdeführers: In Bezug auf die Gründung der D.________ GmbH gelangt die Vorinstanz gestützt auf die Schilderungen von F.________, die sie in jeder Beziehung als überzeugend und sehr glaubhaft bezeichnet, zum Ergebnis, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer die D.________ GmbH durch F.________ und G.________ habe gründen lassen, den Betrag von Fr. 20'000.- für die Gründung bar zur Verfügung gestellt habe und diesen danach wieder an sich genommen habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.4.2 f. S. 31 f.). Das falsche Ausfüllen des Interview-Formulars rechnet sie dem Beschwerdeführer zu mit der Begründung, es sei erwiesen, dass er nicht nur die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der D.________ GmbH gewesen sei, sondern auch deren faktischer und alleiniger Entscheidungsträger. Zudem betont sie, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer und F.________ das Interview-Formular gemeinsam ausgefüllt hätten und Ersterer dabei die Vorgaben gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.13 S. 37). Sowohl für die Annahme der Vorherrschaftsstellung des Beschwerdeführers in der D.________ GmbH als auch für die Annahme der von ihm stammenden Vorgaben beim Ausfüllen des Formulars stützt sich die Vorinstanz ebenfalls allein auf die Aussagen der Beteiligten: Die Vorherrschaftsstellung einerseits erklärt sie damit, dass lediglich der Beschwerdeführer, nicht aber F.________, massgebende Entscheide innerhalb der D.________ GmbH habe treffen können, was sie aus Aussagen von F.________ ableitet, wonach der Beschwerdeführer stets Weisungen betreffend die Verwendung der Provisionsvorschüsse gemacht und den Grossteil dieser Gelder für sich beansprucht habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.13 S. 37 i.V.m. E. 3.1.5.2 f. S. 32 f.). Für die Annahme andererseits, der Beschwerdeführer habe beim Ausfüllen des Interview-Formulars die Vorgaben gemacht, stellt die Vorinstanz auf Aussagen von F.________ und zusätzlich auf solche des Beschwerdeführers ab, ohne dies näher auszuführen (angefochtener Entscheid E. 3.1.13 S. 37). Bezüglich der weiteren tatrelevanten Handlung des Einreichens der Versicherungsanträge hält die Vorinstanz schliesslich fest, F.________ habe diese Anträge nicht eingereicht und weitere Personen kämen dafür nicht in Betracht (angefochtener Entscheid E. 3.1.8.2 S. 35). Während der Schluss, weitere Personen würden ausser Betracht fallen, angesichts der von der Vorinstanz willkürfrei ausgeschlossenen Existenz anderer in den Geschäftsbetrieb der D.________ GmbH involvierter Personen nachvollziehbar ist, erschliesst sich die ohne eigene Begründung getätigte Feststellung, F.________ habe die Anträge nicht eingereicht, nicht ohne Weiteres. Mangels anderer Beweise kann sich diese Annahme jedoch ebenfalls nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers und jene von F.________ stützen. 
 
1.4.2. Weshalb die Vorinstanz bezüglich der tatrelevanten Handlungen der Gründung der D.________ GmbH, des Ausfüllens des Interview-Formulars und des Einreichens der Versicherungsanträge, aber auch hinsichtlich der Verwendung der Provisionsvorschüsse, jeweils den Aussagen von F.________ Glauben schenkt und auf diese zum Nachteil des Beschwerdeführers abstellt, d.h. folgert, Letzterer habe die besagten Handlungen vorgenommen und den Grossteil der Provisionsvorschüsse beansprucht, begründet sie nicht näher. Sie nimmt keine Aussagenwürdigung vor, aus welcher hervorgeht, warum sie F.________ als glaubwürdig und seine Aussagen als glaubhaft erachtet und den Beschwerdeführer bzw. seine Aussagen dagegen nicht. Wenn die Vorinstanz auf einen von F.________ verfassten Brief verweist und betont, dieser untermauere den Beweiswert seiner Aussagen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.4.2 S. 31), unterlässt sie es darzutun, weshalb dies der Fall ist; einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf den Beweiswert der Aussagen von F.________ ergibt sich daraus nicht. Die punktuelle Würdigung der Auswirkung einer einzelnen Aussage von F.________, wonach "ohne sein Zutun" plötzlich die ersten Provisionen "hereingekommen" seien, auf seine generelle "Glaubhaftigkeit" (recte: Glaubwürdigkeit; vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.14 S. 37), vermag im Weiteren ebenfalls nicht zu genügen und kann eine umfassende Aussagenwürdigung nicht ersetzen. Die Vorinstanz verweist im Übrigen auch nicht konkret auf die Aussagenwürdigung der Erstinstanz, die sie geprüft und der sie sich begründet angeschlossen hätte. Sofern die Vorinstanz überhaupt darauf eingeht, weshalb sie den Beweiswert der Aussagen von F.________ als hoch erachtet, erfolgt dies lediglich isoliert, ansatzweise und insgesamt unzureichend. Wird massgeblich auf die Aussagen einer Person abgestellt, ist eine hinreichende Würdigung jener Aussagen indes unabdingbar, um nachvollziehbar und mit der nötigen Sicherheit die relevanten Schlüsse daraus zu ziehen (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 4 f.; 128 I 81 E. 2; vgl. jüngst auch Urteil 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Das Einzahlen der Erstprämien rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu den übrigen tatrelevanten Handlungen nicht gestützt auf Aussagen der Beteiligten zu, sondern - implizit - unter Verweis auf einen objektiven Umstand, nämlich die nur sehr kurze Entfernung zwischen dem damaligen Wohnort des Beschwerdeführers und dem Ort der Einzahlungen der zeitlich letzten 15 Erstprämien (angefochtener Entscheid E. 3.1.8.2 S. 35 mit Hinweis auf E. 3.1.3 S. 30). Neben dieser örtlichen Verbindung gilt es indes zu beachten, dass 13 weitere (zeitlich frühere) Einzahlungen der insgesamt 28 Einzahlungen an anderen, vom Wohnort des Beschwerdeführers weiter entfernten Orten erfolgten (angefochtener Entscheid E. 1.3.1 S. 30). Hinzu kommt, dass das konkrete Zusammenwirken des Beschwerdeführers und von F.________ an der Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH und an deren Geschäftsbeziehung mit der C.________ AG unklar ist bzw., wie in E. I.1.4.1 oben festgestellt, sich nur mithilfe der Aussagen des Beschwerdeführers und von F.________ näher eingrenzen lässt. Vor diesem Hintergrund greift es zu kurz und ist es nicht haltbar, einzig aufgrund der örtlichen Verbindung der 15 zeitlich letzten Einzahlungen und ohne Miteinbezug der sich aus den Aussagen ergebenden Erkenntnisse über die Aufgabenteilung anzunehmen, der Beschwerdeführer habe sämtliche Einzahlungen selber vorgenommen. Hinsichtlich des Einzahlens der Erstprämien fehlt es damit nicht nur an der Aussagenwürdigung, sondern überhaupt am nötigen Miteinbezug der Aussagen.  
 
1.4.4. Die Vorinstanz würdigt nach dem Gesagten die für die Feststellung des vom Beschwerdeführer vorgenommenen bzw. ihm zuzurechnenden Handelns massgeblichen Aussagen nicht bzw. unzureichend und bezieht sie teilweise gar nicht in die Beurteilung mit ein. Für den Fall eines arbeitsteiligen Vorgehens des Beschwerdeführers mit F.________ legt sie im Übrigen nicht dar, dass und inwiefern sie vom Beschwerdeführer nicht eigenhändig begangene Handlungen ihm mittäterschaftlich zurechnen würde. Sowohl Art und Umfang der vom Beschwerdeführer konkret vorgenommenen Ausführungshandlungen als auch die Aufteilung des Deliktsbetrags sind in der gegebenen Konstellation für die Tatbestandsverwirklichung massgebend und zeitigen Folgen ebenso für die Bewertung des Tatverschuldens im Rahmen der Strafzumessung. Indem die Vorinstanz die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung zwar auf die einschlägigen (mitunter einzigen) Beweise der Aussagen des Beschwerdeführers und von F.________ stützt, diese Aussagen jedoch keiner Aussagenwürdigung unterzieht, sondern ohne konkrete Begründung den Aussagen von F.________ folgt, sind entscheidende Ausführungen in ihrer Begründung nicht nachvollzieh- und überprüfbar. Gleiches gilt, wenn sie die Aussagen bei der Würdigung der Urheberschaft der Einzahlungen der Erstprämien gänzlich ausser Acht lässt. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als unzureichend begründet im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und verletzt zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern begründet.  
 
2.  
Obwohl der angefochtene Entscheid im Fallkomplex D.________ GmbH hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist nachfolgend aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls auf die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen rechtlichen Rügen einzugehen: 
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zum einen die rechtliche Würdigung betreffend den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB).  
 
2.1.2. Die Vorinstanz befindet stark zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe in betrügerischer Absicht die D.________ GmbH gegründet und die C.________ AG unter Vorspiegelung unwahrer Angaben im Interview-Formular zu einer Zusammenarbeit mit derselben verleitet. Durch Einreichen fingierter Versicherungsanträge und verdeckter Übernahme der Erstprämien habe er die C.________ AG in 25 Fällen arglistig getäuscht und sie in einen Irrtum über das Vorhandensein eines Vertragsbindungswillens der angeblich vermittelten Antragsteller versetzt. Die C.________ AG habe bedingt durch diesen Irrtum der D.________ GmbH Provisionsvorschüsse ausbezahlt, auf die Letztere keinen Anspruch gehabt habe, und habe sich dadurch selbst am Vermögen geschädigt. Der Beschwerdeführer sei dabei vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung sowie gewerbsmässig vorgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.1 S. 38 ff.).  
Der Beschwerdeführer beanstandet diese rechtliche Würdigung insoweit, als er geltend macht, es habe weder eine Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, noch ein arglistiges Verhalten vorgelegen. 
 
2.1.3.  
 
2.1.3.1. Zur Begründung der fehlenden Absicht unrechtmässiger Bereicherung verweist der Beschwerdeführer auf die branchenübliche Provisionsvereinbarung, welche in Bezug auf die Vermittlertätigkeit der D.________ GmbH gegolten und eine sog. Stornohaftung vorgesehen habe. Gemäss dieser Vereinbarung müssten ausgerichtete Provisionsvorschüsse von den Vermittlern zurückbezahlt werden, sofern der Versicherungsvertrag innerhalb einer Mindestlaufzeit gekündigt oder mangels Prämienzahlungen aufgelöst werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers falle bereits aufgrund der insoweit bestandenen Rückzahlungspflicht eine Bereicherungsabsicht ausser Betracht.  
 
2.1.3.2. Dieser Einwand vermag nicht zu verfangen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer andernorts in seiner Beschwerde gerade die gegenteilige Ansicht vertritt, wonach eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung nicht vereinbart gewesen sei, und sich seine Argumentation insoweit als widersprüchlich erweist, ist zu beachten, dass sich einer solchen Verpflichtung nichts entnehmen lässt, was den vorinstanzlichen Befund in Frage stellen würde, eine Absicht unrechtmässiger Bereicherung sei zu bejahen. Über eine entsprechende Absicht verfügt, wer den Zweck verfolgt, sich oder einen Dritten dauernd oder vorübergehend wirtschaftlich besserzustellen, ohne dass darauf ein rechtmässiger Anspruch besteht (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 71 ff. zu Vor Art. 137 StGB). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer eine solche Absicht zukam, ist ohne Belang, ob die Provisionsvorschüsse, die durch ein täuschendes Vorgehen erlangt wurden und auf welche daher per se kein Anspruch bestand, kraft einer parteilichen Abrede unter gewissen Bedingungen hätten zurückbezahlt werden müssen oder nicht. Zu fragen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer beabsichtigte, die Provisionsvorschüsse für sich oder Dritte zu vereinnahmen, obwohl er dazu nicht berechtigt war, und nicht, ob er beabsichtigte, die Provisionsvorschüsse nicht zurückzuzahlen, obwohl er dazu wegen vorzeitiger Beendigung der "vermittelten" Verträge verpflichtet gewesen wäre. Denn vorliegend wurden nicht vermittelte Verträge vorzeitig aufgelöst, sondern es fehlte gänzlich an entsprechenden Verträgen und damit an der für den Bezug der Provisionsvorschüsse nötigen Voraussetzung. Aus einer vereinbarten Stornohaftung kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Absicht unrechtmässiger Bereicherung folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz eine entsprechende Absicht bejaht, ist im Übrigen nicht zu beanstanden, nachdem die Provisionsvorschüsse mit einem täuschenden Vorgehen erwirtschaftet wurden, mithin nicht "verdient" waren, umgehend abgehoben oder verbraucht wurden und zu keiner Zeit je eine Rückzahlung erfolgte.  
 
2.1.4.  
 
2.1.4.1. Betreffend die Voraussetzung der Arglist macht der Beschwerdeführer geltend, das Übernehmen der Erstprämie und Erleichtern des Abschlusses des Vertrags seien nicht verboten; auch die Post bediene sich solcher "Anschubfinanzierungen" für Vertragsabschlüsse. Die C.________ AG habe das von der D.________ GmbH praktizierte Geschäftsmodell praktisch angeboten, indem sie die Provisionsvorschüsse für das Vermitteln von Verträgen nach Vorliegen der Versicherungsanträge und Leistung der Erstprämie ausgerichtet habe. Es könne ausserdem nicht gesagt werden, das Überprüfen der seitens der D.________ GmbH gemachten Angaben sei nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen, die C.________ AG sei von einer Überprüfung abgehalten worden oder die angeblichen Täter hätten vorausgesehen, dass eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die C.________ AG habe ferner die Provisionsvorschüsse ausgerichtet, obwohl mit der D.________ GmbH noch kein schriftlicher Vertrag bestanden habe und obwohl die von der C.________ AG sicherheitshalber verlangte Eintragung der Ehefrau von F.________ im Handelsregister noch nicht erfolgt sei. Würde ein täuschendes Verhalten vorliegen, könnte daher keineswegs von Arglist gesprochen werden, denn die C.________ AG habe grobfahrlässig und freiwillig ein grosses Risiko für einen Provisionsverlust übernommen und die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.  
 
2.1.4.2. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine arglistige Täuschung voraus. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Rechtsprechung bejaht Arglist bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen sowie bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig war (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist dem Grundsatz nach ebenfalls arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Das Gegenüber soll sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können. Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). 
 
2.1.4.3. Die Vorinstanz verweist zur Frage der Arglist vorab auf die erstinstanzliche Begründung, wonach das Vorgehen des Beschwerdeführers als täuschende Machenschaften zu qualifizieren und das Erfordernis der Arglist daher ohne Weiteres zu bejahen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.1.5c S. 42 i.V.m. E. 3.2.1.2 S. 38). In Bestätigung der Erstinstanz führt sie weiter aus, der C.________ AG könne nicht vorgeworfen werden, die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet zu haben. Die Falschangaben des Beschwerdeführers und ebenso die Gründung der D.________ GmbH nur zum Zweck von Provisionsbetrügen sowie der Einsatz von F.________ als Strohmann seien ohne unzumutbar grossen Aufwand nicht als solche erkennbar gewesen. Die C.________ AG habe auf die Echtheit der eingereichten Urkunden vertrauen dürfen. Arglist entfalle auch nicht bereits deshalb, weil die C.________ AG die Provisionsvorschüsse nach Bezahlung der Erstprämien geleistet habe, zumal anzunehmen sei, dies sei so abgemacht worden und die Erstprämien seien genau deshalb übernommen worden. Aus dem Vergleich mit einem Angebot der Post, welche beim Abschluss einer Lebensversicherung einen Betrag von Fr. 300.-- schenke und insofern eine "Anschubfinanzierung" leiste, könne der Beschwerdeführer ferner nichts ableiten. Jenes Angebot sei mangels Kenntnis der Laufdauer mit den vorliegenden Versicherungspolicen nicht vergleichbar und der Beschwerdeführer habe weitaus höhere Beträge in Form von Erstprämien übernommen. Davon, dass die C.________ AG grobfahrlässig gehandelt habe und freiwillig ein grosses Risiko für einen Provisionsverlust eingegangen sei, könne keine Rede sein. Unbehelflich sei auch der beschwerdeführerische Hinweis, wonach sich die C.________ AG aus dem schweizerischen Geschäft wegen ihres schlechten Rufs zurückgezogen habe. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung sei zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 3.2.1.5c S. 42 f.).  
 
2.1.4.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein relevantes Selbstverschulden der C.________ AG ausschliesst und das Erfordernis der Arglist bejaht. Sie beurteilt die zur Diskussion stehenden Tathandlungen zu Recht als besondere Machenschaften, die nach der Rechtsprechung ein arglistiges Verhalten darstellen. Nicht nur wurde im Hinblick auf das geplante Erschwindeln von Provisionsvorschüssen mit der Benützung der D.________ GmbH und dem Vorspiegeln wahrheitswidriger Angaben im Interview-Formular gezielt ein geschäftliches Vertrauensverhältnis zur C.________ AG aufgebaut. Auch wurden in diesem Rahmen sowie zur anschliessenden Täuschung über die angeblich vermittelten Vertragsabschlüsse verschiedene manipulierte Urkunden verwendet (Interview-Formular; Antragsformulare und Ausweiskopien mit Visum der angeblichen Vermittler; Einzahlungsbestätigungen der Erstprämie, lautend auf den jeweiligen Antragsteller). Die Täuschung hatte ausserdem eine nicht direkt überprüfbare innere Tatsache zum Gegenstand, nämlich den Vertragsabschlusswillen der angeblichen Antragsteller.  
Die Vorinstanz erwägt des Weiteren zu Recht, dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf ein Angebot der Post, das eine vergleichbare "Anschubfinanzierung" vorsehe, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ein entsprechender Vergleich erweist sich nur schon deshalb als nicht sachgerecht, weil es im zu beurteilenden Fall nicht um die Zulässigkeit der Übernahme der Erstprämie als solche geht, sondern um die Täuschung über den Vertragsbindungswillen der Antragsteller, wozu der Vergleich mit dem Angebot der Post nichts beitragen kann. Dass die D.________ GmbH als Vermittlerin der Versicherungsanträge die zugehörigen Erstprämien übernahm, ändert daran nichts; vielmehr zeugt die Tatsache, dass das Übernehmen der Erstprämien gegenüber der C.________ AG nicht offengelegt, sondern gar vorgespiegelt wurde, die jeweiligen Antragsteller hätten die Prämie selber bezahlt, von einer Raffinesse im täuschenden Vorgehen. 
 
Inwiefern der C.________ AG ein Selbstverschulden vorzuwerfen wäre, welches das täuschende Verhalten seitens der D.________ GmbH in den Hintergrund treten und als nicht arglistig erscheinen liesse, ist nicht auszumachen. Zwar ist zu bemerken, dass es sich bei der C.________ AG um ein Versicherungsunternehmen handelte, zu dessen Haupttätigkeit das Anbieten diverser fondsgebundener Lebensversicherungen gehörte, die sie nach eigenen Angaben überwiegend über Vermittlungsagenten vertrieb (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.3 S. 29; Untersuchungsakten pag. 7.1.2). Ihr kann insofern ein besonderes Fachwissen im Versicherungs- und Versicherungsvermittlungsgeschäft zugestanden werden. Indes trat auch die D.________ GmbH als professionelle Dienstleisterin auf, deren vorgegebene Kernkompetenz gerade die Versicherungsvermittlung darstellte. Die C.________ AG durfte unter den gegebenen Umständen auf die mit der D.________ GmbH eingegangene Geschäftsbeziehung grundsätzlich vertrauen und erwarten, dass Letztere die von ihr nachgefragte Leistung redlich erbringt. Welche Vorkehren die C.________ AG zur Vermeidung des von ihr erlittenen Irrtums hätte wahrnehmen können, deren Unterlassung ihr als Verletzung elementarster Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Als mögliche Massnahme verbleibt einzig die direkte Rückfrage bei den angeblich vermittelten Antragstellern, wofür jedoch keine Veranlassung bestand angesichts des professionellen Auftritts der D.________ GmbH und der mittels (manipulierter) Urkunden ausdrücklich bestätigten Richtigkeit der Angaben betreffend die Antragsteller. Die Tatsache, dass das von der C.________ AG praktizierte Geschäftsmodell die rasche Auszahlung erheblicher Provisionsvorschüsse vorsah, vermag nicht zu genügen, um bei der vorliegenden Sachlage eine die Arglist ausschliessende Leichtsinnigkeit der Apecta AG anzunehmen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angeführten und für das Erkennen-Können der Täuschung nicht unmittelbar relevanten Umstände, die C.________ AG habe die Auszahlungen ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertriebsvertrags geleistet und sie habe ihre eigene Bedingung nicht abgewartet, wonach sich die Ehefrau von F.________ als Gesellschafterin der D.________ GmbH im Handelsregister eintragen lassen müsse. Selbst wenn in diesen Gegebenheiten ein gewisses vorschnelles oder gewinnstrebig-gieriges Handeln der C.________ AG erblickt würde, wie es der Beschwerdeführer insinuiert, reichte dies nicht aus, um ein besonders leichtsinniges Verhalten zu begründen, welches das täuschende Vorgehen geradezu in den Hintergrund treten liesse. 
 
2.1.4.5. Die vorinstanzliche Qualifikation, die Verantwortlichen der D.________ GmbH hätten im Rahmen der Täuschung der C.________ AG arglistig gehandelt, verletzt nach dem Ausgeführten kein Bundesrecht. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zum anderen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als mehrfache Urkundenfälschung.  
 
2.2.1. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.  
 
2.2.2. Die Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe einerseits Urkunden im Sinne des Tatbestands gefälscht, indem er auf den der Bank vorgelegten Bankdokumenten (Basisvertrag und Antragsformular für eine Maestrokarte, beide datierend vom 4. Juli 2006) die Unterschrift von G.________ gefälscht habe, um sich eine Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Bankkonto der D.________ GmbH und eine dazugehörige Maestrokarte zu verschaffen. Andererseits habe er tatbestandsmässig gefälschte Urkunden zur Täuschung verwendet, indem er der C.________ AG fingierte Versicherungsanträge inklusive Ausweiskopien eingereicht habe, auf denen die (gefälschte) Unterschrift fiktiver Vermittler oder von G.________ angebracht gewesen sei. Er habe dabei vorsätzlich gehandelt sowie in der Absicht, sich unrechtmässige Vorteile zu verschaffen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2 S. 43 f.).  
 
2.2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt diese rechtliche Würdigung einzig insoweit, als er geltend macht, das Fälschen der Unterschriften auf den Bankdokumenten sei ohne Absicht unrechtmässiger Vorteilsverschaffung erfolgt. Er macht geltend, er habe sich mit der von ihm auf den Bankdokumenten angebrachten falschen Unterschrift von G.________ keinen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen bzw. verschafft. Zwar habe er mittels dieser Bankdokumente eine Einzelzeichnungsberechtigung sowie eine Maestrokarte für das Bankkonto der D.________ GmbH erhältlich gemacht. F.________ sei damit allerdings einverstanden und bei der Zeichnung der Unterschriften selber anwesend gewesen; er hätte ihm die entsprechenden Berechtigungen aufgrund seiner Einzelzeichnungsberechtigung bei der D.________ GmbH selber (allein) einräumen können. Die Fälschung der Unterschrift auf den Bankdokumenten sei einzig erfolgt, weil irrtümlich von der Notwendigkeit der Unterschrift des nicht mehr auffindbaren bzw. sich im Ausland befindenden G.________ ausgegangen worden sei. Die Fälschung habe damit offensichtlich nicht den Zweck des Verschaffens eines unrechtmässigen Vorteils gehabt. Gegen die Beurteilung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen und gegen die rechtliche Würdigung des Einreichens der fingierten Versicherungsanträge samt Ausweiskopien bringt der Beschwerdeführer hingegen keine rechtlichen Rügen vor.  
 
2.2.4. Den Einwand betreffend die Vorteilsabsicht erhob der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz gibt im angefochtenen Entscheid die rechtliche Würdigung der Erstinstanz zum Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung wieder und hält fest, diese Beurteilung überzeuge in rechtlicher Hinsicht. Obwohl die Vorinstanz zuvor im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die fragliche Rüge betreffend die Vorteilsabsicht explizit erwähnt und anführt, diese bzw. das Vorliegen einer "Schädigungs- und Bereicherungsabsicht" sei nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1.6.1 f. S. 33. f.), geht sie auf die besagte Rüge unter dem Titel der rechtlichen Würdigung nicht mehr ein. Sie hält dort vielmehr nur noch - entgegen ihrer Bemerkung bei der Beweiswürdigung - fest, der Beschwerdeführer erhebe "keinerlei Einwände in rechtlicher Hinsicht" (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2.4 S. 44). Auch wenn die Vorinstanz sich der rechtlichen Beurteilung der Erstinstanz vollumfänglich anschliesst, muss sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen (vgl. E. I.1.2.3 ff. oben). Der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Vorteilsabsicht bezieht sich auf einen für den Entscheid massgeblichen Punkt, weshalb sie darauf gesondert hätte eingehen müssen. Indem sie sich mit der betreffenden Voraussetzung und dem dazu erhobenen Einwand in keiner Weise auseinandersetzt, sondern pauschal auf die erstinstanzliche Begründung verweist, begründet sie ihren Entscheid in einem weiteren Punkt unzureichend im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und verletzt sie erneut den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.  
 
2.3. Gegen die rechtliche Würdigung des Tatbestands der (schweren) Geldwäscherei (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 54 f.) erhebt der Beschwerdeführer keine separaten Einwände. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
3.  
Als Zwischenfazit zeigt sich nach dem Gesagten, dass der angefochtene Entscheid im Fallkomplex D.________ GmbH in mehreren Punkten - in sachverhaltlicher Hinsicht in Bezug auf das konkrete Tathandeln und in rechtlicher Hinsicht betreffend die Frage der Vorteilsabsicht beim Tatbestand der Urkundenfälschung - den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht gerecht wird und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid verstösst insoweit gegen Bundesrecht. Im Übrigen überzeugen die vom Beschwerdeführer im Fallkomplex D.________ GmbH vorgebrachten Rügen demgegenüber nicht; diese erweisen sich als unbegründet, sofern sie überhaupt rechtsgenüglich dargetan sind. 
 
II. Fallkomplex E.________ AG  
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf den Fallkomplex E.________ AG beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Verhalten im Zusammenhang mit der E.________ AG, d.h. den Verkauf derselben und die danach durch ihn ermöglichten Geldbezüge ab deren Bankkonto, als mehrfache Gehilfenschaft zu dem von H._________ mittels der E.________ AG zulasten der C.________ AG begangenen Betrug gewürdigt hat. Er stellt sich in tatsächlicher Hinsicht auf den Standpunkt, er habe weder Kenntnis von den betrügerischen Handlungen von H._________ noch einen Willen gehabt, diesem zu helfen und sich unerkannt zu bereichern. Sowohl er als auch H._________ hätten in den Einvernahmen ein solches Wissen und Wollen verneint. Allein aus dem Verkauf der E.________ AG an H._________ und aus der ihm (dem Beschwerdeführer) nach dem Verkauf noch zugekommenen Zugriffsmöglichkeit auf das Bankkonto der E.________ AG sowie der von ihm deshalb einer Drittperson erteilten Vollmacht für einen Bargeldbezug könne ohne Verfall in Willkür keine Gehilfenschaft abgeleitet werden. Dies gelte auch für die Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH; selbst wenn er mit jener Gesellschaft Provisionsbetrüge begangen hätte, könnte dies nicht automatisch einen Schuldspruch in Bezug auf die E.________ AG nach sich ziehen. Indem die Vorinstanz einfach aus objektiven Umständen auf seine subjektiven Absichten schliesse und annehme, er habe H._________ wissentlich und willentlich unterstützt, obwohl die Untersuchung das Gegenteil ergeben habe, urteile sie willkürlich. Ohne Verfall in Willkür lasse sich kein vorsätzliches Handeln bejahen. Es bestünden insgesamt offensichtlich unüberwindbare Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der "angeklagten Tat".  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die - von der Vorinstanz implizit vorausgesetzte und als erstellt erachtete - Tatsache, dass H._________ mittels der E.________ AG gegenüber der C.________ AG in der gleichen täuschenden Weise wie die Verantwortlichen der D.________ GmbH vorgegangen sei (nämlich durch Einsenden von hinsichtlich des Abschlusswillens fingierten Versicherungsanträgen mitsamt Ausweiskopien der Antragsteller und Einzahlen der Erstprämien), um von der C.________ AG Provisionsvorschüsse ausbezahlt zu erhalten, auf die er tatsächlich keinen Anspruch gehabt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.3. S. 47, E. 4.2.3 S. 53), bestreitet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht Gegenstand seiner Kritik. Insoweit braucht auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung daher nicht weiter eingegangen zu werden, sondern erweist sich diese als verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zu prüfen ist im Folgenden einzig die vom Beschwerdeführer kritisierte vorinstanzliche Annahme bezüglich seines Wissens und Willens im Zusammenhang mit seinen Handlungen betreffend die E.________ AG.  
 
4.2.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit eine - vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfende (vgl. E. I.1.2.2 oben) - Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mindestens in groben Zügen über das Vorhaben von H._________ im Bild gewesen sei und diesen dementsprechend wissentlich und willentlich bei seinen mittels der E.________ AG begangenen täuschenden Handlungen unterstützt habe, indem er ihm einerseits diese Gesellschaft verkauft und andererseits die Geldbezüge ab deren Bankkonto ermöglicht habe. Sie stützt diesen Befund im Wesentlichen auf folgende drei Umstände: Vorab verweist sie darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor mit der D.________ GmbH dasselbe "Geschäftsmodell" zulasten der C.________ AG erfolgreich betrieben habe, wie es H._________ mit der E.________ AG praktiziert habe. Der Beschwerdeführer habe mithin die Vorgehensweise gekannt (angefochtener Entscheid E. 4.1.5.2 S. 49). Weiter hebt die Vorinstanz hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Verkauf der E.________ AG deren alleiniger Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei und diese Gesellschaft über einen Vertriebsvertrag mit der C.________ AG verfügt habe. Er habe die E.________ AG laut Verkaufsvertrag für eine Verkaufssumme von Fr. 30'000.-- an H._________ übergeben, obwohl die Gesellschaft Schulden von Fr. 18'000.-- aufgewiesen habe. Vom Kaufpreis habe Letzterer zumindest Fr. 20'000.-- bezahlen müssen (angefochtener Entscheid E. 4.1.3 S. 46, E. 4.1.4.2 S. 47 f., E. 4.1.5.2 S. 49). Sodann betont die Vorinstanz, der Grossteil der von H._________ erschlichenen Provisionsvorschüsse, welche auf das Bankkonto der E.________ AG ausbezahlt worden seien, sei umgehend nach Eingang in bar bezogen bzw. durch Kartenzahlungen verbraucht worden. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen nicht nur vor dem Verkauf, sondern auch in der Zeit danach weiterhin gegenüber der Bank als einzige Person zeichnungsberechtigt für das Konto der E.________ AG gewesen. Angesichts dessen, der mehrheitlich am Wohnort des Beschwerdeführers erfolgten Geldbezüge und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nach dem Verkauf am 8. Dezember 2006 eine Drittperson schriftlich zu einem Barbezug von Fr. 14'000.-- ermächtigt habe, hält die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Bankkarte auch nach dem Verkauf weiterhin für sich behalten und mit Ausnahme des Betrags von Fr. 14'000.-- sämtliche übrigen Bezüge selber getätigt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.5.2 S. 48). Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, welche den Schluss auf ein wissentliches und willentliches Unterstützten des täuschenden Vorgehens von H._________ erlaubten, schenkt die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer in seinen Befragungen gemachten gegenteiligen Aussagen keinen Glauben. Die hinsichtlich des Wissens des Beschwerdeführers undifferenzierten Aussagen von H._________ erklärt sie ferner damit, dass dieser den Beschwerdeführer nicht unnötig habe belasten wollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.6.2 S. 49 f.).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Diese Würdigung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen. Soweit er lediglich (erneut) seine eigene Beweiswürdigung ausführlich wiedergibt und erörtert, wie die Beweislage aus seiner Sicht zu interpretieren sei, ist seine Kritik von vornherein ungeeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. I.1.2.2 oben). Aber auch wenn er in einzelnen Punkten explizit ausführt, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, erweist sich seine Kritik als nicht stichhaltig, wie nachfolgend zu zeigen ist.  
 
4.3.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer einerseits, sofern er Willkür darin erblickt, dass die Vorinstanz nicht nur entgegen seiner eigenen Aussagen, sondern auch jener von H._________ darauf schliesse, er habe um das täuschende Vorhaben bzw. Vorgehen des Letzteren grundsätzlich gewusst. Das beschwerdeführerische Vorbringen, H._________ habe ein entsprechendes "Wissen und Wollen des Beschwerdeführers [...] in der Untersuchung klar verneint[.]" (vgl. Beschwerde S. 37 oben), erweist sich nämlich als unzutreffend. H._________ gab vielmehr - wie dies auch die Vorinstanz erwähnt - wiederholt sinngemäss zu Protokoll, er wisse nicht, ob der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt habe, dass die zugunsten der E.________ AG ausbezahlten Provisionsvorschüsse auf betrügerische Art und Weise erlangt worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.6.2 S. 49; vgl. auch Untersuchungsakten pag. 4.1.639 Ziff. 3130, pag. 4.1.673 Ziff. 3379). Nachdem sich aus den Aussagen von H._________ somit keine eigenständigen Erkenntnisse betreffend das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers ergeben, stehen sie auch der bemängelten vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht entgegen. Aus den Aussagen von H._________ kann der Beschwerdeführer folglich keine Willkür ableiten.  
 
4.3.3. Eine willkürliche Beweiswürdigung lässt sich andererseits auch nicht mit dem Hinweis auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers begründen, welcher in seinen Befragungen stets ein Wissen um ein unrechtmässiges Vorgehen von H._________ und ein Wollen, diese Handlungen zu unterstützen, explizit verneinte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.8.1 S. 50; vgl. auch Untersuchungsakten pag. 4.91.59 Ziff. 63 f.). Denn die Vorinstanz war in Anbetracht der weiteren Gesamtumstände nicht gehalten, der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachdarstellung zu folgen. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung dieser Gesamtumstände vorbringt, lässt diese weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit als willkürlich erscheinen:  
 
4.3.3.1. Gemäss den Ausführungen in E. I.1.3 oben durfte die Vorinstanz willkürfrei als erstellt erachten, dass in der Zeit kurz vor dem Verkauf der E.________ AG an H._________ im November 2006 mittels der D.________ GmbH in der gleichen Weise täuschend zulasten der C.________ AG vorgegangen wurde, wie dies in der Folge H._________ mittels der E.________ AG tat. Ebenso durfte sie annehmen, dass der Beschwerdeführer in diese täuschende Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH involviert war und von dieser wusste. Soweit der Beschwerdeführer dies im vorliegenden Zusammenhang erneut in Abrede stellt, vermag seine Kritik aus den in E. I.1.3 oben dargelegten Gründen nicht zu verfangen. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis, dass mittels der D.________ GmbH zuvor "dasselbe 'Geschäftsmodell' erfolgreich betrieben" worden sei, feststellt, der Beschwerdeführer habe die täuschende Vorgehensweise gekannt, ist dies in Anbetracht des Ausgeführten frei von Willkür und nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz gemäss E. I.1.4 oben unzureichend begründete Frage, inwiefern genau der Beschwerdeführer an dem besagten täuschenden Handeln mittels der D.________ GmbH mitwirkte, kann hier offen bleiben.  
 
4.3.3.2. Die Feststellungen der Vorinstanz rund um die E.________ AG und deren Verkauf an H._________ beanstandet der Beschwerdeführer sodann nicht und sind der Beurteilung daher ohne Weiteres zugrunde zulegen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Demnach wies die E.________ AG im Verkaufszeitpunkt einen Vertriebsvertrag mit der C.________ AG und Schulden von rund Fr. 18'000.-- auf. Trotz dieser Schulden erklärte sich H._________ gemäss Verkaufsvertrag bereit, die Gesellschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 30'000.-- dem Beschwerdeführer abzukaufen. Davon musste er selbst nach Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls den noch immer beträchtlichen Betrag von Fr. 20'000.-- bezahlen. Wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde betont, erklärte H._________, ihm sei der Kaufpreis aufgrund des bereits bestandenen Vertriebsvertrags wert gewesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.3 und 4.1.4.2 S. 46 f.; Beschwerde S. 36 unten; Untersuchungsakten pag. 4.1.643 Ziff. 3158). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittels der D.________ GmbH an einem täuschenden Vorgehen gegenüber der C.________ AG mitwirkte, in Verbindung mit der Tatsache, dass er nahezu zeitgleich die überschuldete E.________ AG zu einem bedeutenden Preis verkaufen konnte, allein weil sie als "geldwerten Vorteil" genauso wie die D.________ GmbH einen Vertriebsvertrag mit der C.________ AG aufwies, der ein gleichermassen täuschendes Vorgehen erlaubte, lässt die vorinstanzliche Annahme eines wissentlichen und willentlichen Unterstützens von H._________ bei seinem täuschenden Handeln als plausibel erscheinen.  
 
4.3.3.3. Hinzu kommt, dass laut dem nicht beanstandeten und daher verbindlichen Sachverhalt der Beschwerdeführer nach dem Verkauf der E.________ AG einziger Zugriffsberechtiger des Bankkontos der Gesellschaft blieb und die darauf eingegangenen unrechtmässig erwirkten Provisionsvorschüsse grösstenteils jeweils umgehend (gleichentags) abgehoben bzw. verbraucht wurden. Dass dies durchwegs durch den Beschwerdeführer erfolgte, begründet die Vorinstanz unter Hinweis auf die nach dem Verkauf weiterhin allein bei ihm gelegene Kontoberechtigung, die von ihm nach dem Verkauf erstellte Vollmacht für den sofortigen Bezug von Fr. 14'000.-- und den Ort der restlichen Geldbezüge nahe seines Wohnorts entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar und ohne in Willkür zu verfallen. Mit der Behauptung, "sie" hätten die Anpassung der Kontoberechtigung verpasst bzw. "sie" hätten die Verträge und die Zeichnungsberechtigungen insgesamt anpassen wollen, seien aber noch nicht dazu gekommen, und nur deshalb sei er noch einziger Bankzugriffsberechtigter gewesen, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür zu belegen. Gleiches gilt für seinen Einwand, die zum Bargeldbezg von Fr. 14'000.-- bevollmächtigte Drittperson sei Verwaltungsrat der E.________ AG gewesen und hätte ohne sein Zutun gegen aussen auftreten können. Denn beide diese Vorbringen ändern nichts daran, dass es auch noch nach dem Verkauf der E.________ AG allein der Beschwerdeführer war, der Zugriff auf deren Bankkonto hatte und insbesondere die einmalige Vollmacht für den Bezug von Fr. 14'000.-- erteilte. Die besagten Vorbringen stehen somit ebenso der Annahme nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sämtliche übrigen Bezüge bzw. Zahlungen selber getätigt und damit Kenntnis von den Provisionsvorschusszahlungen gehabt haben musste. Inwiefern H._________ auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen war, ist ferner genauso wenig ausschlaggebend für das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers wie die Frage, wem das abgehobene Geld letztlich zugutekam. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Die ausgewiesenen zwei Tatsachen, dass die Zugriffsberechtigung auf das Bankkonto der E.________ AG selbst nach deren Verkauf weiterhin allein beim Beschwerdeführer verblieb und dass die darauf eingegangenen Provisionsvorschüsse grösstenteils umgehend von ihm bzw. der von ihm bevollmächtigten Person abgehoben wurden, wofür es bei legaler Erlangung dieser Gutschriften keinen Anlass gab, bestärkt die Annahme weiter, der Beschwerdeführer habe um das täuschende Vorgehen von H._________ gewusst.  
 
4.3.4. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der erwähnten Gesamtumstände - fast zeitgleiches täuschendes Vorgehen mittels der D.________ GmbH, in das der Beschwerdeführer involviert war und das mit dem Vorgehen der E.________ AG übereinstimmt, sowie Auffälligkeiten beim Verkauf der E.________ AG (trotz Überschuldung hohe Kaufpreissumme, die lediglich für einen bestehenden Vertriebsvertrag bezahlt wurde, der das täuschende Vorgehen erst zulässt; weiterbestandene alleinige Kontoberechtigung des Beschwerdeführers; durch ihn erfolgte bzw. ermöglichte umgehende Kontoabhebungen) - ein grundsätzliches Wissen des Beschwerdeführers um das täuschende Vorhaben bzw. Vorgehen von H._________ als erstellt erachtet, ist dies nicht als unhaltbar zu qualifizieren. Gleichermassen nicht zu beanstanden ist, soweit die Vorinstanz aus diesem Wissen bzw. aus dem in diesem Wissen vorgenommenen Verkauf der E.________ AG und aus den in diesem Wissen getätigten Kontoabhebungen auf ein willentliches Unterstützen des Vorgehens von H._________ schliesst. Inwieweit sich Gegenteiliges geradezu aufdrängte und die vorinstanzlichen Folgerungen mit der Beweislage in offensichtlichem Widerspruch stehen würden oder sonstwie unrichtig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht erkennbar. Angesichts der zeitlichen, sachlichen und personellen Nähe der Geschäftstätigkeit der D.________ GmbH zu jener der E.________ AG ist entgegen des Beschwerdeführers nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz diese Verbindungen mitberücksichtigt. Eine von ihm insoweit ausgemachte Vorverurteilung ist nicht ersichtlich. Insgesamt hält die Beurteilung der Vorinstanz betreffend das Wissen und Wollen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Umgang mit der E.________ AG demnach der bundesgerichtlichen Prüfung stand. Mit seinen dagegen erhobenen Rügen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.  
 
5.  
 
5.1. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens von H._________ als (gewerbsmässiger) Betrug beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegensatz zum Fallkomplex D.________ GmbH (E. I.2.1.4 oben) thematisiert er insbesondere auch das Erfordernis der Arglist an dieser Stelle nicht mehr, obwohl hier als Haupttat grundsätzlich ein gleiches Vorgehen wie im Fallkomplex D.________ GmbH zu beurteilen ist und sich die Frage der Arglist insoweit gleichermassen stellt. Gegen die vorinstanzliche Beurteilung, sein eigenes Verhalten stelle Gehilfenschaftshandlungen zu den betrügerischen Handlungen von H._________ dar, bringt der Beschwerdeführer im Weiteren ebenfalls keine rechtlichen Einwände vor. Auf die diesbezügliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 51 ff.) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
5.2. Die rechtliche Würdigung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der E.________ AG als mehrfache (schwere) Geldwäscherei (angefochtener Entscheid E. 5.2 S. 54 f.) bemängelt der Beschwerdeführer alsdann wie im Fallkomplex D.________ GmbH nicht gesondert. Darauf ist ebenso nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Zusammengefasst ist die vom Beschwerdeführer im Fallkomplex E.________ AG (einzig) gerügte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
III. Fallkomplex Verkehrsunfall  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich den vorinstanzlichen Schluss, er habe an dem ihm im Fallkomplex Verkehrsunfall zur Last gelegten Versicherungsbetrug in strafrechtlich relevanter Weise mitgewirkt. In sachverhaltlicher Hinsicht bringt er zusammengefasst vor, er habe nie geltend gemacht, I._________ und J.________ hätten keine Versicherungsbetrüge durchgeführt. So habe er auch nie ausgeschlossen, dass diese zwei Personen im Rahmen der streitgegenständlichen Kollision vom 4. Januar 2010 einen Versicherungsbetrug hätten begehen wollen und die Kollision daher vom Kollisionsgegner absichtlich herbeigeführt gewesen sein könnte. Indes habe er immer den Standpunkt vertreten, selber keinen Versicherungsbetrug begangen zu haben. Der Unfall sei aus seiner Sicht ein wirklicher Unfall gewesen. I._________ und J.________ hätten einzig sich gegenseitig, nie aber ihn selber belastet. Wenn die Vorinstanz aus den Absichten und dem Handeln dieser beiden Personen, namentlich aus der unbestrittenen Tatsache, dass I._________ das Unfallprotokoll unterzeichnet habe, ohne am 4. Januar 2010 ein Kollisionsfahrzeug geführt zu haben, einfach automatisch schliesse, er (der Beschwerdeführer) sei bei dem von I._________ und J.________ begangenen Versicherungsbetrug mitbeteiligt gewesen, urteile sie willkürlich. Dies gelte insbesondere auch, weil er und I._________ sich vor dem Unfall nicht gekannt hätten und ihm (dem Beschwerdeführer) zudem nicht willkürfrei vorgeworfen werden könne, vor dem Unfall den Kilometerstand an dem von ihm gelenkten Mercedes zurückgesetzt zu haben; Letzteres bilde denn auch zu Recht nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. Überdies habe die Vorinstanz das wesentliche Argument unbeachtet gelassen, wonach er beim Mercedes nicht noch einen Service für Fr. 1'500.-- hätte vornehmen lassen, wenn er danach einen inszenierten Unfall geplant hätte. Dass er durch den Unfall nicht verletzt worden sein soll und folglich ebenfalls über seinen Gesundheitszustand getäuscht habe, sei ferner angesichts seiner Schilderungen, der ärztlichen Feststellungen und der ausgerichteten Krankheitsleistungen aktenwidrig. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz, welche sie allein mit dem fehlenden Beizug der Polizei begründe, sei ebenfalls als willkürlich zurückzuweisen. Laut Beschwerdeführer bestünden insgesamt keine Beweise oder rechtsgenügliche Indizien für ein auf ihn zurückgehendes unrechtmässiges Handeln.  
 
7.2. Betreffend die an Sachverhaltsrügen zu stellenden Begründungsanforderungen ist auf E. I.1.2.2 oben zu verweisen.  
 
7.3. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass es sich beim Unfall vom 4. Januar 2010 um einen inszenierten Unfall gehandelt habe. Sie stützt dies im Wesentlichen einerseits auf die Schilderungen von I._________, die sie als glaubhaft und überzeugend einstuft. Letzterer habe sich mit seinen Aussagen selber belastet und sei unter anderem deswegen des gewerbsmässigen Betrugs verurteilt worden. Er habe zusammengefasst ausgesagt, der Unfall sei zum Zweck des Versicherungsbetrugs vorgetäuscht worden und er glaube nicht, dass der Beschwerdeführer dabei Verletzungen davongetragen habe. Der Beschwerdeführer behaupte zwar weiterhin das Gegenteil; genauere Angaben habe dieser allerdings nicht gemacht, sondern er habe etwa angegeben, er sei nach dem Unfall "wahrscheinlich schon" verletzt gewesen und er wisse nicht, ob er bewusstlos gewesen sei oder nicht. Damit vermöge er gegen die Ausführungen von I._________ nicht anzukommen. Gründe, weshalb dieser sich selbst oder den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, seien nicht auszumachen. Andererseits sieht die Vorinstanz ihre Annahme eines fingierten Unfalls auch dadurch bestätigt, dass I._________ das (andere) Kollisionsfahrzeug, den praktisch wertlosen Ford Fiesta, eingelöst habe, obwohl er bereits ein Fahrzeug gehabt und eigentlich keines mehr gebraucht habe, die Einlösung weniger als einen Monat vor der Kollision erfolgt sei und er mit diesem Fahrzeug nur gerade drei Tage nach dem Versicherungsbeginn schon einen ersten Verkehrsunfall mit seinem ehemaligen Nachbarn gehabt habe. Es könne angesichts dessen als erstellt gelten, dass der Ford Fiesta nur für das Vortäuschen von Verkehrsunfällen in Verkehr gesetzt worden sei (angefochtener Entscheid E. 7.1.3 S. 63 f.). Die Vorinstanz verweist im Weiteren darauf, dass der Kilometerstand des vom Beschwerdeführer gelenkten Mercedes vor der Kollision zurückgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, "Der Kilometerstand wurde heruntergeschraubt, weil wir vorhatten, das Auto in den Kosovo zu bringen (...). Wir wollten den Mercedes im Kosovo als Ersatzfahrzeug für unsere Familie gebrauchen". Weil bei der Absicht, ein Fahrzeug in den Kosovo zu bringen, keinerlei Veranlassung für ein Zurücksetzen des Kilometerstands bestehe, könne die tatsächliche Erklärung für die Manipulation nur darin liegen, dass der Beschwerdeführer zwecks Versicherungsbetrugs einen höheren Verkehrswert habe vortäuschen wollen. Zu dieser Manipulation komme hinzu, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Hinblick auf die angestrebten Krankentaggelder auch seinen eigenen Lohn von Fr. 4'500.-- auf Fr. 6'500.-- erhöht habe (angefochtener Entscheid E. 7.1.4 S. 64). Hinsichtlich der Bekanntheit des Beschwerdeführers mit I._________ geht die Vorinstanz ferner zwar unter Berücksichtigung der Schilderungen jener zwei Personen zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, er habe I._________ erst nach dem Unfall in der Garage von J.________ kennengelernt und es sei J.________ gewesen, der den Ford anlässlich der Kollision gelenkt habe. Dies vermöge den Beschwerdeführer aber nicht zu entlasten, nachdem erstellt sei, dass der Unfall inszeniert sei, I._________ das Unfallprotokoll sicher nicht anlässlich des Unfalls unterschrieben habe, und der Beschwerdeführer vorgängig den Kilometerzähler des Mercedes manipuliert habe. Mithin stehe fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit J.________, unter Mithilfe von I._________, den Unfall inszeniert habe (angefochtener Entscheid E. 7.1.5. S. 64 f.).  
 
7.4. Der Beschwerdeführer stellt wie erwähnt nicht in Abrede, sondern erachtet es als möglich, dass es sich bei der fraglichen Kollision um einen inszenierten Unfall gehandelt haben könnte, der vom Kollisionsgegner, d.h. vom Lenker des Ford, zwecks Versicherungsbetrugs arrangiert wurde. Gestützt auf die Aussagen von I._________, der eine entsprechende Inszenierung einräumte, und in Anbetracht der vom Beschwerdeführer nicht kritisierten und daher gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Auffälligkeiten rund um die Einlösung und Verwendung des Ford sowie betreffend das Unfallprotokoll, das I._________ trotz seiner fehlenden Lenkereigenschaft unterzeichnet hat, lässt sich eine solche Inszenierung des Verkehrsunfalls denn auch willkürfrei annehmen. Wird von einem inszenierten Verkehrsunfall ausgegangen, besteht indes kein Raum für eine andere Schlussfolgerung als jene, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Mercedes Teil der besagten Inszenierung war. Dies folgt daraus, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen gemäss Unfall- bzw. Schadensformular (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.1.3 in fine S. 64) im Rahmen des Unfallgeschehens die Rolle des regelkonform fahrenden, geschädigten Fahrzeugführers inne hatte, dem ein Anrecht auf Schadenersatz zukommen sollte. Demgegenüber hatte der Kollisionsgegner, der Lenker des Ford, den Part des sich regelwidrig verhaltenden Unfallverursachers inne. Eine Unfallprovokation, in welcher das provozierende Fahrzeug eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug anstrebt und versucht, jenes Fahrzeug als im Unrecht bzw. als Unfallverursacher erscheinen zu lassen, lässt sich betreffend den sich offenkundig verkehrsregelwidrig verhaltenden Ford folglich nicht begründen. Hätte der Lenker des Ford die Kollision eigenmächtig provoziert, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, wären ihm aus diesem Vorhaben wegen seiner Stellung als Unfallverursacher - aus der im Unfallprotokoll kein Hehl gemacht wurde - keine Vorteile, sondern im Gegenteil nur Nachteile erwachsen. Bereits aus diesem Grund verfängt das Vorbringen einer ohne bewusste Mitwirkung des Beschwerdeführers erfolgten Unfallinszenierung bzw. einer zu seinen Lasten gegangenen einseitigen Unfallprovokation nicht und durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass er in den inszenierten Verkehrsunfall als geschädigte Partei, zu deren Gunsten allein die erwirkte Versicherungsleistung ging, massgeblich involviert war. Vor dem Hintergrund, dass die Kollision zwecks Erlangung von Versicherungsleistungen arrangiert wurde und der Beschwerdeführer zudem laut der nicht kritisierten vorinstanzlichen Feststellung noch kurz vor dem Unfall seinen Monatslohn um Fr. 2'000.-- erhöht hatte, ist es im Weiteren ebenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe von der Kollision keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen davongetragen, sondern solche vor dem Arzt und den Mitarbeitern der Unfallversicherung lediglich vorgetäuscht. Bei dieser Sachlage vermag der Beschwerdeführer mit seinen gegenteiligen Vorbringen weder in Bezug auf sein Mitwirken am inszenierten Unfall noch betreffend die ihm erwachsenen Unfallfolgen Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Diese erweist sich vielmehr als nachvollziehbar. Seine Sachverhaltskritik ist damit ebenso in diesem Fall unbegründet, soweit sie sich nicht ohnehin in einer unzulässigen appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpft.  
 
8.  
 
8.1. Gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als mehrfacher Betrug (angefochtener Entscheid E. 7.2.1 S. 65 ff.) bringt der Beschwerdeführer wiederum keine gesonderte Kritik vor. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Hingegen beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ihn auf der Grundlage des erstellten Sachverhalts ebenso wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig spricht. Er wendet ein, selbst wenn er den beurteilenden Arzt zur Ausstellung von fünf (unwahren) Arztzeugnissen veranlasst hätte und diese in der Folge bei der Unfallversicherung aufgelegt worden wären, sei sein Verhalten nicht als unrichtiges Beurkunden-Lassen einer rechtlich erheblichen Tatsache nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Denn der Arzt habe nicht wie ein Notar eine Erklärung als echt zu beglaubigen, sondern eine von ihm festzustellende Tatsache, nämlich eine Krankheit oder Verletzung, festzustellen und zu beurteilen, ob deshalb eine Arbeitsunfähigkeit vorliege.  
 
8.2.2. Der Beschwerdeführer hat diesen Einwand nahezu wortgleich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, welche den Einwand aufnahm (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.2.2.3 ff. S. 68 f.), unrichtig sein sollen, legt er in seiner Beschwerde nicht dar. Er befasst sich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Auf den betreffenden Einwand kann daher schon mangels einer die gesetzlichen Begründungsanforderungen wahrenden Begründung nicht eingetreten werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. I.1.2.1 oben).  
 
8.2.3. Der Einwand verfängt im Übrigen jedoch auch in der Sache nicht. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung in der Variante der Falschbeurkundung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Eine tatbestandsmässige Falschbeurkundung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täter echte, aber unwahre Urkunden ausgestellt hat oder ausstellen liess, bei denen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 135 IV 12 E. 2.2; Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.3). Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, beispielsweise eine Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments oder die Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.1, publ. in: Pra 105 [2016] Nr. 101; BGE 138 IV 209 E. 5.3, 130 E. 2.1; Urteile 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2; 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante des "Beurkunden-lassens" beinhaltet die Begehung der Falschbeurkundung in mittelbarer Täterschaft (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc). Handelt es sich beim Tatmittler um einen Beamten oder eine Person öffentlichen Glaubens, kommt die Anwendung des Tatbestands der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Betracht (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 161 zu Art. 251 StGB).  
Die Vorinstanz erwägt, die Erstinstanz habe zutreffend festgehalten, dass es sich bei den fünf Arztzeugnissen, die der Beschwerdeführer im Nachgang zur Kollision habe ausstellen lassen, um (echte) Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB handle. Der Beschwerdeführer habe nicht eine Person öffentlichen Glaubens wie etwa einen Notar veranlasst, eine erhebliche Tatsache "unrichtig beurkunden zu lassen" (recte: unrichtig zu beurkunden), sondern einen Arzt. Während der Notar unter die Bestimmung von Art. 253 StGB falle, komme für den Arzt Art. 251 StGB zur Anwendung. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers gehe daher fehl (angefochtener Entscheid E. 7.2.2.5 S. 68 f.). Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Arztzeugnisse werden nach fachlicher Prüfung des Gesundheitszustands der betroffenen Person durch den Arzt ausgestellt und sind dazu bestimmt sowie geeignet, über den Gesundheitszustand bzw. mit diesem zusammenhängende Umstände wie die Artbeitsunfähigkeit, d.h. über Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, Auskunft zu geben. Sie stellen damit fraglos Urkunden im strafrechtlichen Sinne von Art. 251 StGB dar. Der vom Beschwerdeführer betonte Umstand, dass der Arzt die verurkundete Tatsache, eine Krankheit oder Verletzung, selber feststellt und einschätzt, mithin mittels seines Fachwissens prüft, ändert daran nichts, sondern bildet gerade die von der Rechtsprechung vorausgesetzte objektive Garantie, welche die Wahrheit der verurkundeten Erklärung gewährleistet, und stellt insoweit den Grund für die dem Arztzeugnis zukommende erhöhte Glaubwürdigkeit dar (vgl. BGE 142 IV 119 E. 2.1). Indem der Beschwerdeführer durch falsche Angaben gegenüber seinem Arzt Arztzeugnisse erwirkte, die ihm wahrheitswidrig gesundheitliche Beeinträchtigungen attestieren, veranlasste er den Arzt zu Falschbeurkundungen im tatbestandsmässigen Sinne. Dass die Vorinstanz dieses Handeln unter den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumiert, ist angesichts dessen, und nachdem der als Tatmittler angegangene Arzt weder Beamter noch Person öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 253 StGB ist, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat den Einwand des Beschwerdeführers zu Recht als unbegründet beurteilt. 
 
8.2.4. Soweit auf die vom Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als mehrfache Urkundenfälschung erhobene Rüge überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese folglich als unbegründet.  
 
9.  
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auch die in Bezug auf den Fallkomplex Verkehrsunfall erhobenen Rügen des Beschwerdeführers weder in sachverhaltlicher noch rechtlicher Hinsicht verfangen. 
 
IV. Zusammenfassung, Kosten und Entschädigung  
 
10.  
 
10.1. Insgesamt kann resümiert werden, dass der angefochtene Entscheid betreffend den Fallkomplex D.________ GmbH sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch betreffend die rechtliche Würdigung den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügt, insoweit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und gegen Bundesrecht verstösst (E. I.3 oben). Im Übrigen hält die vorinstanzliche Beurteilung demgegenüber der bundesgerichtlichen Prüfung stand und erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich dargetan sind (E. I.3, II.6 und III.9 oben). Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und an die Vorinstanz zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.  
 
10.2. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. In materieller Hinsicht wurde die Angelegenheit nur insoweit behandelt, als die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als unbegründet beurteilt wurden. Die Sache wird damit durch die Rückweisung nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zur Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_1173/2019 vom 27. April 2020 E. 2.5 mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerinnen werden anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können.  
 
10.3. Im Rahmen der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, weil die Beschwerde abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten wird, ist sein Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.  
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_1173/2019 vom 27. April 2020 E. 3 mit Hinweis). Im Umfang des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), genauso wie die Beschwerdegegnerin 2, welche vor Bundesgericht keine Anträge stellte. 
 
Dem Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Luzern zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. März 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Luzern hat den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller