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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1103/2009 
 
Urteil vom 26. April 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss (Betrug, falsche Anschuldigung etc.); Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 10. November 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit übereinstimmendem Beschluss des Kantonalen Untersuchungsrichters 4, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und des Kantonalen Prokurators 2 vom 25./27. März 2009 wurde die Strafverfolgung gegen A.________ und B.________, soweit sie die Vorwürfe des Betruges eventl. der Veruntreuung (Darlehen X.________), der falschen Anschuldigung eventl. der üblen Nachrede, der Unterlassung der Buchführung, der Urkundenfälschung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Veruntreuung, der Gläubigerschädigung sowie der Geldwäscherei betraf, gestützt auf Art. 228 StrV/BE nicht eröffnet. Die Strafverfolgung gegen A.________ wegen betrügerischen Konkurses eventl. Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Geldwäscherei wurde gestützt auf Art. 250 StrV/BE aufgehoben. 
 
Mit Beschluss vom 10. November 2009 trat die Anklagekammer des Obergerichts der Kantons Bern auf einen von X.________ gegen diesen Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs nicht ein. Den Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht und die Aushändigung einer Kopie des Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses wies es ab. 
 
B. 
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er sinngemäss beantragt, es sei das Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern vom 15. März 2002 zu vollstrecken und es sei festzustellen, dass ihm als Privatkläger Parteistellung zukomme. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in englischer Sprache. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Die englische Sprache ist keine Amtssprache. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde indes eine Softwareübersetzung bei, aus der seine Rechtsbegehren und deren Begründung hinreichend ersichtlich sind. Auf die Rückweisung zur Änderung im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG kann daher verzichte werden. 
 
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, S. 400, mit Hinweisen). 
 
1.3 Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor Bundesgericht in einer der Amtssprachen, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, geführt. Im zu beurteilenden Fall ist das angefochtene Urteil in deutscher Sprache abgefasst. Als Sprache im bundesgerichtlichen Verfahren wird daher Deutsch bestimmt und der bundesgerichtliche Entscheid in deutscher Sprache verfasst. 
 
2. 
Nach der Rechtsprechung ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) ist, gemäss Art. 81 BGG im Strafpunkt grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit es um den staatlichen Strafanspruch geht. Er kann aber die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 6B_540/2009 vom 22.10.2009 E. 1.9). 
 
3. 
3.1 Gegenstand des kantonalen Rekursverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer legitimiert war, gegen den Aufhebungs- bzw. Nichteröffnungsbeschluss des Kantonalen Untersuchungsrichters und des kantonalen Prokurators Rekurs zu erheben. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zu jenem Zeitpunkt nicht mehr Privatkläger und damit zum Rekurs nicht legitimiert gewesen. Da ihm keine Parteistellung mehr zugekommen sei, habe ihm der Untersuchungsrichter auch zu Recht die Einsichtnahme in den angefochtenen Beschluss und die Verfahrensakten verweigert. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, der damalige Anwalt des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 an den Untersuchungsrichter namens seines Klienten eindeutig erklärt, dieser ziehe sich im Strafverfahren gegen A.________ und B.________ als Privatkläger zurück. Dass dieser Rückzug aufgrund eines beachtlichen Willensmangels erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. Sofern ein blosses Missverständnis vorliegen sollte, mache dieses die Rückzugserklärung nicht ungültig. Schliesslich sei die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Anwalt mangels Vollmacht nicht zum Rückzug der Privatklage legitimiert gewesen sei, durch nichts belegt. Der Rückzug der Privatklage sei eine Gestaltungserklärung. Der Untersuchungsrichter sei daher nicht verpflichtet gewesen, das Ausscheiden des Beschwerdeführers als Privatkläger ausdrücklich festzustellen. Aus den nachfolgenden Kontakten zum Untersuchungsrichter und zum Staatsanwalt könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese lediglich aus "Bürgerfreundlichkeit" erfolgt seien (angefochtener Beschluss S. 8 ff.). 
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe seine Privatklage nie zurückgezogen. Die Erklärung des Rückzugs durch seinen früheren Anwalt beruhe auf einem falschen Verständnis seiner in Englisch verfassten Instruktionen. Sie sei zwei Monate nach Entzug des Mandats erfolgt (Beschwerde S. 3 ff.). 
 
4. 
Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Erstreckung der Beschwerdefrist beantragt, ist seine Beschwerde unbegründet. Gesetzlich bestimmte Fristen können gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. 
 
Auf die Beschwerde kann sodann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Vollstreckung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern vom 15. März 2002 beantragt, da dieses Urteil nicht Anfechtungsobjekt der zu beurteilenden Beschwerde ist. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vollstreckung eines zivilgerichtlichen Urteils von der Parteistellung des Klägers im Strafverfahren abhängen sollte. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde auch, soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsentscheid selbst richtet, da dieser ebenfalls nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bildet. 
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Parteirechten rügt. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, der frühere Anwalt des Beschwerdeführers habe mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 im Namen seines Klienten den Rückzug der Privatklage - unter Vorbehalt der Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche in einem anderen Verfahren - erklärt, so dass er nicht mehr als Partei am Verfahren beteiligt gewesen sei. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, geltend zu machen, der Rückzug beruhe auf einem Missverständnis. Er habe seinem damaligen Anwalt schon vor der Erklärung des Rückzugs das Mandat entzogen, ohne indes diese Vorbringen näher zu belegen. Die blosse Darlegung der eigenen Sichtweise ist jedoch nicht geeignet, Willkür darzutun. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen ist, genügt praxisgemäss nicht (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Selbst wenn aus dem Schreiben seines früheren Anwalts vom 15. Dezember 2009 abgeleitet werden könnte, dass der Rückzug irrtümlich erklärt worden ist, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ein Widerruf einer Parteierklärung nur in Betracht fällt, wenn die Erklärung auf einen von der Behörde pflichtwidrig veranlassten Irrtum zurückgeht oder auf einer Täuschung oder Drohung beruht (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 43 N 20). Zuletzt ändert am Ausgang des Verfahrens auch nichts, dass der Rückzug nur in Bezug auf das Verfahren gegen A.________ und B.________, nicht aber hinsichtlich der C.________ GmbH erklärt wurde, zumal das Verfahren nur gegen die Privatpersonen geführt wurde und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person im Sinne von Art. 102 StGB von vornherein ausscheidet. 
 
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog