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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.95/2002 /bmt 
 
Urteil vom 2. Juni 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Amthaus, 3011 Bern, 
N.________ Bank, Rechtsdienst Privat- und Firmenkunden, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, 
Kassationshof des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1, 2, 3 lit. c EMRK (Strafverfahren; Rechtsverweigerung Unschuldsvermutung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Kantons Bern vom 15. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer 1) war bis Ende Mai 1997 bei der M.________ Bank angestellt. B.________ (Beschwerdeführer 2) ist der Bruder des Beschwerdeführers 1 und wohnt in den USA. C.________ und D.________ (Beschwerdeführer 3 und 4) sind die Söhne des Beschwerdeführers 1. Dem Verfahren gegen die vier Beschwerdeführer liegt der Vorwurf zugrunde, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten Kassenobligationen sowie Coupons der ehemaligen L.________ Bank, die von der M.________ Bank übernommen worden war, gefälscht und diese mit Hilfe der falschen Identität von Beschwerdeführer 2 alias E.F.________ eingelöst, verkauft und verpfändet. Anschliessend hätten alle vier den Erlös gewaschen, indem sie das Geld nach Ungarn, Lichtenstein, Luxemburg und in die USA brachten (KH-Urteil S. 33). Durch diese Tathandlungen sei die N.________ Bank AG als Nachfolgerin der L.________ Bank bzw. der M.________ Bank geschädigt worden. 
B. 
Mit Entscheid vom 16. März 2001 verurteilte das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer 1 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu 6 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 40'000.--, den Beschwerdeführer 2 wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen, gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen Geldwäscherei zu 4 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 40'000.-- und verwies ihn für 8 Jahre des Landes. Die Beschwerdeführer 3 und 4 sprach es von der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie zur Urkundenfälschung frei und bestrafte sie wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt und einer Busse von je Fr. 40'000.--. Ausserdem verpflichtete das Wirtschaftsstrafgericht in solidarischer Haftung die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Bezahlung von Fr. 17'379'275.-- und die Beschwerdeführer 3 und 4 zur Bezahlung von Fr. 12'900'300.-- an die Privatklägerin N.________ Bank. 
 
Auf Appellation der vier Verurteilten sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern korrigierte der Kassationshof des Kantons Bern den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 4. / 15. April 2002 insoweit, als er alle vier Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Geldwäscherei bezüglich des Kaufs verschiedener Liegenschaften freisprach. Den Beschwerdeführer 1 verurteilte er zusätzlich wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen. Den Beschwerdeführer 2 verurteilte er zusätzlich wegen mehrfacher Urkundenfälschung und erhöhte die Zuchthausstrafe von 4 auf 4 1/2 Jahre. Ausserdem erhöhte er die Gefängnisstrafe der Beschwerdeführer 3 und 4 von 18 Monaten bedingt auf 24 Monate unbedingt. Die Höhe des an die Privatklägerin zu bezahlenden Schadenersatzes reduzierte der Kassationshof in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 auf Fr. 16'074'278.-- und in Bezug auf den Beschwerdeführer 4 auf Fr. 12'861'000.--. Im Übrigen bestätigte er das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts. 
C. 
Gegen das Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern führen die vier Verurteilten staatsrechtliche Beschwerde und beantragen die Aufhebung des Entscheids. Überdies ersuchen sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Gleichzeitig erhebt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerdeführer 3 und 4 von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freigesprochen werden, und die Strafsache sei zur diesbezüglichen Neubeurteilung an den Kassationshof zurückzuweisen. 
 
In ihrer Vernehmlassung beantragen der Kassationshof des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. 
D. 
Mit Verfügung vom 30. August 2002 hat der Präsident des Kassationshofes des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen in Bezug auf den Strafantritt der Beschwerdeführer 3 und 4 (act. 12 und 20). 
 
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 ersuchen die Beschwerdeführer 1 bis 4 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG, weil ihnen nach ihrer Auffassung vor Bundesgericht ab Beginn des Verfahrens ein Offizialverteidiger hätte beigegeben werden müssen (act. 13). 
 
Mit Eingabe vom 22. April 2003 hat sich die Privatklägerin und Beschwerdegegnerin 2 aufforderungsgemäss zur Frage der Verfassungsmässigkeit der Übersetzungen der Telefonkontrollen vernehmen lassen (act. 26). Zu dieser Vernehmlassung äussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 24. April 2003 (act. 28). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2 S. 189, je mit Hinweisen). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Soweit ein Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vorwirft, sie sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, auf einem offenkundigen Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 123 I 1 E. 4a mit Hinweisen). 
 
Neue Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente können mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich nicht vorgebracht werden (sog. Novenverbot). Ausgenommen sind aber nach der Praxis des Bundesgerichts vier Fallgruppen. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher und tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Ebenfalls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Ausnahme gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen. Neue rechtliche Vorbringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 119 Ia 88 E. 1a; 107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 f.). Von der letzten Fallgruppe ausgenommen sind allerdings Rügen, die mit der Willkürrüge zusammenfallen. Wird ein Verfahrensfehler gerügt, kann darauf zudem nur eingetreten werden, wenn die Rüge nicht gegen Treu und Glauben verstösst. An dieser Voraussetzung mangelt es, wenn der Beschwerdeführer die Rüge schon vor der letzten kantonalen Instanz hätte vorbringen können (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90 f.; 117 Ia 491 E. 2a S. 495). 
2. 
Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht erneut geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich nicht rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert. Durch sein Nichteintreten auf diese Rüge wende der Kassationshof Art. 57 StrV/BE willkürlich an, da gemäss dieser Bestimmung die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien. Indem er die Privatklägerin gestützt auf einen Auszug aus dem Handelsregister im Verfahren zulasse, stelle er überdies den Sachverhalt willkürlich fest (Beschwerde S. 3 f.). Eine juristische Person könne nur durch ihre Organe oder durch einen von diesen gehörig bevollmächtigten Anwalt Privatklage anheben. Die beiden Rechtskonsulenten, welche für die Privatklägerin handelten, besässen weder Organstellung noch hätten sie eine spezielle Prozessvollmacht eingereicht. 
 
Der Kassationshof hat die Konstituierung der Privatklägerin von Amtes wegen überprüft (KH-Urteil S. 22). Der Vorwurf der willkürlichen Anwendung von Art. 57 StrV/BE ist daher haltlos. 
 
Die Privatklägerin ist eine Aktiengesellschaft, die durch ihren Verwaltungsrat nach aussen vertreten wird (Art. 718 Abs. 1 OR). Dieser kann die Vertretung Dritten übertragen und sie im Handelsregister eintragen lassen (Art. 718 Abs. 2 OR). Dabei erfolgt die Eintragung von Zeichnungsberechtigten bei Grossunternehmen auch ohne besonderen Titel (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 30 N. 118 und Fn. 41). Nach den unangefochtenen Feststellungen des Kassationshofs sind die beiden Rechtskonsulenten, welche die Konstituierung der Privatklägerin erklärt haben, im Handelsregister ohne Einschränkung als kollektivzeichnungsberechtigt eingetragen (KH-Urteil S. 22). Wenn der Kassationshof unter diesen Umständen annimmt, die Privatklägerin habe sich im Sinne von Art. 47 StrV/BE konstituiert, ist dies keineswegs willkürlich. 
3. 
Die Beschwerdeführer bringen vor, verschiedene Vorwürfe, über welche man Voruntersuchungen unternommen habe, seien ohne formelle Verfügung fallen gelassen worden. Der Überweisungsbeschluss sei deshalb unvollständig und verletze das Verbot der Rechtsverweigerung. Aufgrund seiner Unvollständigkeit sei er überdies ungültig. Mangels gültigem Überweisungsbeschluss hätten die kantonalen Gerichte dem Verfahren keine Folge geben dürfen. Indem die kantonalen Gerichte auf der Grundlage dieses Überweisungsbeschlusses entschieden, hätten sie die Art. 309 Abs. 2 bzw. 360 Abs. 1 StrV/BE willkürlich angewendet und gegen Art. 9 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen (Beschwerde S. 8 - 11). 
3.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz. Die Beschwerdeführer rügen, dass bezüglich der nicht überwiesenen Tatvorwürfe kein Aufhebungsbeschluss erlassen worden sei. Dieser Vorwurf der Rechtsverweigerung richtet sich nicht gegen das Urteil des Kassationshofs, sondern unmittelbar gegen die Überweisungsorgane. Darauf ist nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführer nicht geltend machen, den kantonalen Rechtsweg insoweit ausgeschöpft zu haben (Art. 86 Abs. 1 OG). 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen, Art. 309 Abs. 2 bzw. 360 Abs. 1 StrV/BE seien willkürlich angewendet worden. Sie berufen sich dabei auf einen Entscheid aus dem Jahr 1977, mit welchem die Anklagekammer des Kantons Berns einen Überweisungsbeschluss als unvollständig bezeichnete und von Amtes wegen kassierte, weil er einen Tatvorwurf überwies, ohne die Untersuchung bezüglich eines zweiten ebenfalls untersuchten Tatvorwurfs aufzuheben (ZBJV 115/1979 431). 
 
Der Überweisungsbeschluss umfasst die Anklage. Es kommt ihm somit die Funktion zu, den Prozessstoff für das Verfahren vor Strafgericht zu umgrenzen und dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen zu vermitteln. Tatvorwürfe, die im Beschluss nicht überwiesen sind, können nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein. Das ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2 und 6P.101/2000 vom 6. Dezember 2001 E. 2, je mit Hinweis auf BGE 120 IV 348 E. 2c). Insoweit ist nicht erforderlich, dass die nicht überwiesenen Tatvorwürfe im Überweisungsbeschluss explizit als solche genannt werden. Art. 257 StrV/BE umschreibt denn auch den notwendigen Inhalt des Überweisungsbeschlusses, ohne die nicht überwiesenen Tatvorwürfe zu erwähnen. Mithin ist nicht erkennbar, woraus sich ergeben sollte, dass ein Überweisungsbeschluss unvollständig und deshalb ungültig sein soll, wenn darin nicht gleichzeitig die nicht überwiesenen Tatvorwürfe abgeschrieben werden. 
 
Das im Zeitpunkt des zitierten Urteils der Anklagekammer geltende Prozessrecht umschrieb den notwendigen Inhalt des Überweisungsbeschlusses im Wesentlichen gleich wie heute (Art. 206 aStrV/BE). Die Rechtslage hat sich demnach nicht verändert. Allerdings zog die Anklagekammer diese Bestimmung damals gar nicht in Erwägung, sondern stützte sich allein auf Art. 184 Abs. 2 aStrV/BE. Diese Bestimmung sagt nichts zum Überweisungsbeschluss. Sie normiert lediglich - inhaltlich weitgehend gleich wie der heutige Art. 250 Abs. 2 StrV/BE - die Voraussetzungen für einen Abschreibungsbeschluss. Dass nicht überwiesene Tatvorwürfe im Überweisungsbeschluss abgeschrieben werden müssen, kann der Bestimmung nicht entnommen werden. Dies ist im Übrigen sachlich auch keineswegs zwingend. 
 
Unter diesen Umständen vermögen die Beschwerdeführer mit der Berufung auf den weit zurückliegenden Entscheid der Anklagekammer Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts nicht dazutun. Daran ändert auch nichts, dass der Entscheid der Anklagekammer aus dem Jahr 1977 in einem aktuellen Kommentar zum Strafprozessrecht des Kantons Bern zitiert wird, zumal an dieser Stelle nicht von einer Ungültigkeit des Überweisungsbeschlusses die Rede ist (Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, 1997, N. 1396). 
3.3 Es bleibt der Vorwurf der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu prüfen. Diese Bestimmung statuiert eine Vielzahl von Verfahrensgarantien wie die Grundsätze der Fairness, der Öffentlichkeit und der Raschheit des Verfahrens sowie der Unabhängigkeit des Gerichts (Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Auflage 1999, S. 131). Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, welche der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Verfahrensgarantien und inwiefern diese verletzt sein soll. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Die Beschwerdeführer werfen den kantonalen Instanzen sodann die Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzten, welche Kassenobligationen bzw. Coupons im Einzelnen gefälscht worden seien (Beschwerde, S. 24 - 28). Nach der Darstellung der Beschwerdeführer litt schon das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts an diesem Mangel (Beschwerde S. 24). Im kantonalen Verfahren haben die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes jedoch lediglich insofern geltend gemacht, als die Aneignung der Blankette nicht als Diebstahl überwiesen worden sei (KH-Urteil S. 42). Die Rüge erfolgt demnach verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
5. 
Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verletzung ihres Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht. Die kantonalen Instanzen hätten in ihrem Urteil wesentlich auf die Berichte von G.________, Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes des Kantons Bern, abgestellt. Nachdem dieser als Hilfsperson der Untersuchungsrichterin am Verfahren mitgewirkt habe, hätte er vom Wirtschaftsstrafgericht nicht mit weiteren Berichten und Stellungnahmen beauftragt werden dürfen (Beschwerde S. 53 ff.). 
 
Der verfahrensrechtliche Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK erstreckt sich auch auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Experten (zu Art. 58 aBV: BGE 124 I 34 E. 3d S. 39; 122 IV 235 E. 2c, 120 V 357 E. 3a S. 364 f., 118 Ia 144 E. 1c S. 146). Die Parteien können einen Sachverständigen, der im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV befangen erscheint, ablehnen. Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer einen Experten nicht unverzüglich ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 121 I 225 E. 3 mit Hinweisen). 
 
Den Beschwerdeführern war vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt, dass der Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes, welcher im Untersuchungsverfahren mitgewirkt hatte, für das Wirtschaftsstrafgericht einen weiteren Bericht erstattet hat und dass er in der Hauptverhandlung als Zeuge auftreten würde (Verfügung vom 16. Februar 2001, pag. 36 418, und Verfügung vom 11. Januar 2001, pag. 36 179). Da die Beschwerdeführer dies nicht unverzüglich, sondern erst in der Appellationsbegründung (pag. 7/01 1079 ff.) gerügt haben, ist ihr Anspruch gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verwirkt. Auf diese Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
6. 
Des weiteren rügen die Beschwerdeführer, die kantonalen Instanzen hätten nicht auf den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes abstellen dürfen, welcher die Unterschriften von E.F.________ auf diversen Bankbelegen mit Schriftproben des Beschwerdeführers 2 vergleiche. Mangels Protokollierung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 nicht auf sein Recht, die Schriftproben zu verweigern, hingewiesen worden sei. Da überdies der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 nicht zur Erhebung der Schriftproben geladen worden sei, sei dessen Recht auf effektive Verteidigung verletzt worden. Die Schriftproben sowie der darauf gestützte Bericht seien somit unverwertbar (Beschwerde S. 62 ff.). Der Kassationshof hält diesen Einwänden entgegen, dass der Beschwerdeführer zur Leistung von Schriftproben verpflichtet gewesen sei, diesbezüglich also gar kein Verweigerungsrecht bestanden habe (act. 8, Ziff. 8 S. 4). 
6.1 Gemäss der hier anwendbaren Strafprozessordnung können die Parteien, Auskunftspersonen und zeugnispflichtige Personen zu Schriftproben angehalten werden; im Weigerungsfall kann gegenüber zeugnispflichtigen Personen eine Ordnungsbusse ausgefällt werden (Art. 164 Abs. 1 und 2 StrV/BE). Die Lehre verweist auf das ebenfalls ausdrücklich normierte Recht des Angeschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen (Art. 45 Abs. 1 StrV/BE), und schliesst aus dem Umstand, dass ihm bei Verweigerung der Schriftprobe keine Busse auferlegt werden kann, es stehe ihm aufgrund kantonalen Prozessrechts ein Verweigerungsrecht zu (Maurer, Das bernische Strafverfahren, 1999, S. 262). 
6.2 Der Beschwerdeführer ist in der ersten Einvernahme ausführlich auf seine prozessualen Rechte hingewiesen worden, namentlich auch auf Art. 45 StrV/BE (pag. 15 4 002). Die Information über die Rechte zu Beginn des Verfahrens ist ausreichend, sie muss nicht bei jeder Gelegenheit wiederholt werden. Die Rüge ist diesbezüglich unbegründet. 
6.3 Auf die Rüge, das Recht des Beschwerdeführers 2 auf wirksame Verteidigung sei verletzt, ist nicht einzutreten: Sowohl die Praxis des Bundesgerichtes als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1P.488/1993 vom 20. Dezember 1993 E. 4d unter Hinweis auf BGE 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f., Urteil des EGMR i.S. I. gegen Schweiz vom 25. November 1993, Serie A, Bd. 275, Ziff. 40 ff.). Der Beschwerdeführer 2, der zum damaligen Zeitpunkt amtlich verteidigt und über seine Rechte informiert war, hätte den Beizug seines Verteidigers verlangen und die Schriftproben in Abwesenheit seines Verteidigers verweigern können. Wenn eine derartige zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen nicht auf die Unverwertbarkeit der geleisteten Unterschriften geschlossen werden. 
7. 
Die Beschwerdeführer rügen ferner in mehrfacher Hinsicht die Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör. 
7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (so für die EMRK ausdrücklich Jacques Velu/Rusen Ergec, La convention européenne des droits de l‘homme, Bruxelles 1990, N. 591; Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A. 1999, N. 488). Er dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Er verleiht ihm das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Eine vorweggenommene willkürfreie Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 122 II 464 E. 4a; 119 Ia 136 E. 2d; 117 Ia 262 E. 4b je mit Hinweisen). 
7.2 Die Beschwerdeführer werfen den kantonalen Behörden vor, sie hätten ihnen durch unsachgemässe Behandlung zahlreiche Schriftstücke als Beweismittel zu ihrer Entlastung entzogen. 
7.2.1 Zum einen machen die Beschwerdeführer geltend, die Ninhydrinbehandlung der inkriminierten Kassenobligationen zur Sichtbarmachung von Fingerabdrücken habe zu einem Auslaufen der Schreibmittel geführt. Bezüglich der Typographie der Ausfüllschriften, welche die kantonalen Gerichte als Fälschungsmerkmal herangezogen hätten, seien keine schlüssigen Aussagen mehr möglich (Beschwerde S. 49). 
Dieser Einwand stösst ins Leere: Ein Blick auf die vom kriminaltechnischen Dienst genannten Unterscheidungsmerkmale (pag. 37 122 / 124) und die inkriminierten Kassenobligationen (pag. 01 001 ff.) zeigt, dass die Merkmale - beispielsweise fünfzackige anstatt sechszackige Sternchen - durch die Ninhydrinbehandlung nicht wesentlich verändert worden sein können und nach wie vor klar erkennbar sind. 
7.2.2 Zum andern rügen die Beschwerdeführer die Untersuchung der Bankbelege auf die Urheberschaft der Unterschrift "E.F.________" sei unsachgemäss erfolgt. Durch die Behandlung der Schriftstücke mit Ninhydrin könnten die Schreibmittel auslaufen und die Unterschriften verändert werden (Beschwerde S. 65). Eine Veränderung auf einem konkreten Beleg wird jedoch weder von den Beschwerdeführern behauptet, noch ist eine solche in den Akten (pag. 19 02 003-067) erkennbar. 
7.2.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführer wurde überdies durch die Aufbewahrung der Bankbelege in Sichtmäppchen eine Untersuchung auf Durchdruckspuren verunmöglicht (Beschwerde S. 63 f.). Welche für das Verfahren relevante Beweise eine solche - im Übrigen von den Beschwerdeführern nie beantragte - Untersuchung allenfalls hätte erbringen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 
7.2.4 Auch diese Rügen sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
7.3 Die Beschwerdeführer rügen ferner die Beschränkung ihres Begehrens um Edition der externen Revisionsberichte und die Abweisung ihres Begehrens um Befragung der externen Revisoren. 
 
Die Beschwerdeführer erheben diese Rüge vor Bundesgericht zum ersten Mal, obwohl sie dazu schon vorher Anlass gehabt hätten. Im kantonalen Verfahren fanden sie sich offenbar mit der (teilweisen) Ablehnung ihrer Anträge ab und suchten das Schweigen der Revisionsberichte zu ihren eigenen Gunsten auszulegen, nämlich als Beweis für die Vollständigkeit des Blankettenbestandes (pag. 7/01 1196 und KH-Urteil S. 43 Mitte). Nachdem der Kassationshof dieser Auslegung nicht gefolgt ist, machen die Beschwerdeführer nun die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Kassationshof hat zudem ausgeführt, dass auch bei einer externen Prüfung des Bestandes nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass Blankette verschwanden, da die interne Kontrolle mangelhaft gewesen sei. Inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht dargetan. Hinsichtlich der beantragten Befragung der Revisoren ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das Ergebnis einer solchen Befragung dazu geeignet gewesen wäre, die Beschwerdeführer zu entlasten. Aus diesen Gründen sind die Rügen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
7.4 Ebenfalls zum ersten Mal machen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Zusammenhang mit den Fotoidentifikationen verletzt worden. Die Aussagen jener Personen, welche den Beschwerdeführer 2 nicht als E.F.________ erkannt hätten, seien willkürlich ausser Acht gelassen worden (Beschwerde S. 69). Da nach Darstellung der Beschwerdeführer schon das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts unter diesem Mangel litt und demnach zur Rüge Anlass gegeben hätte, ist auf diesen verspäteten Einwand nicht einzutreten. 
7.5 Sodann rügen die Beschwerdeführer, diverse Zeugen seien telefonisch einvernommen und ihre Aussagen in zusammengefasster Form in den Akten protokolliert worden. Den Beschuldigten stehe das Recht zu, sich im Hinblick auf ihre Entlastung über alle Ermittlungsergebnisse informieren zu können. Bei bloss telefonischen und in zusammengefasster Form wiedergegebenen Befragungen sei dies nicht möglich. 
 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 121 I 225 E. 2a mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 126 I 7 E. 2b; Michel Hottelier, Les garanties de procédure, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, N. 11 S. 812). 
 
Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Unterlagen. Weder das Wirtschaftsstrafgericht noch der Kassationshof haben sich in ihrem Urteil auf die genannten Befragungen gestützt. Hätten die Beschwerdeführer die fraglichen Personen zu ihrer Entlastung heranziehen wollen, so hätten sie ohne weiteres eine förmliche Einvernahme beantragen können. Einen solchen Antrag haben sie jedoch nicht gestellt. Die Rüge ist demnach abzuweisen. 
7.6 Die Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts werfen die Beschwerdeführer dem Kassationshof schliesslich auch im Zusammenhang mit den Protokollen der Telefonkontrollen vor. Aus den Akten gehe weder hervor, wer die Telefongespräche übersetzt habe, noch ob die übersetzende Person auf die Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB hingewiesen worden sei. Dass die kantonalen Instanzen die Abhörprotokolle dennoch als Beweise verwertet hätten, komme einer willkürlichen Beweiswürdigung gleich (Beschwerde S. 78 - 80). 
7.6.1 Die effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf Akteneinsicht setzt voraus, dass die Akten vollständig sind (Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, 2000, N. 1293). In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Damit das Zustandekommen übersetzter Protokolle von Telefonkontrollen nachvollziehbar ist, muss aus den Akten hervorgehen, wer die Übersetzungen gemacht hat. Gemäss dem hier anwendbaren kantonalen Prozessrecht ist der Übersetzer auf die Straffolgen der falschen Übersetzung hinzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 StrV/BE). Den Akten muss deshalb auch entnommen werden können, ob in diesem Sinn instruiert worden ist. Dies sind die Voraussetzungen dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 und 4.2). 
7.6.2 Entgegen der Stellungnahme des Kassationshofes hat einer der Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass die Übersetzungen der Telefonkontrollen mangels Angabe des Übersetzers nicht verwertbar seien (Appellationsbegründung des Beschwerdeführers 4, pag. 7/01 1092 ff. und 1110). Nach diesem Vorbringen hätte der Kassationshof Anlass gehabt abzuklären, ob die Akten die im Zusammenhang mit der Übersetzung notwendigen Angaben enthalten. 
 
Gemäss dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht steht im Verfahren der Appellation das gesamte Verfahren erster Instanz - unter Einschluss des Vorverfahrens, insbesondere der Voruntersuchung - in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht zur Überprüfung (Art. 334 Abs. 2 StrV/BE; Aeschlimann, a.a.O., N. 1753 f.; Maurer, a.a.O., S. 489). Somit haben auch Rügen, die schon früher hätten vorgebracht werden können, als rechtzeitig zu gelten. Die Rüge des Beschwerdeführers 4 vor dem Kassationshof war demnach nicht verspätet. Dafür, dass die Beschwerdeführer die Rüge absichtlich zurückgehalten und für das Verfahren vor Bundesgericht "aufgespart" hätten (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2, act. 26, S. 13 f.), gibt es keine Anhaltspunkte. Es trifft zwar zu, dass sie die Telefonkontrollen schon einmal zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht haben, doch ging es dort um Rechtshilfe bei der Durchführung der Telefonüberwachung auf dem Hoheitsgebiet des Fürstentums Lichtenstein. Diese Frage steht mit der hier vorliegenden nicht in unmittelbarem Zusammenhang. 
7.6.3 Die schriftlichen Protokolle der Telefonkontrollen umfassen mehr als zehn Bundesordner an Nebenakten. Aus den einzelnen Protokollen ist nicht ersichtlich, ob es sich jeweils um eine Niederschrift in Originalsprache oder um eine Übersetzung handelt. Die Protokolle wurden teilweise in die Hauptakten übernommen. Die kantonalen Gerichte stellen beweismässig zu Lasten der Beschwerdeführer vielfach auf die Telefonkontrollen ab (z.B. Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts, S. 156 / 194 / 209 / 211 / 214 / 231 / 246 etc.). Angesichts des grossen Umfangs der Telefonkontrollen und der zahlreichen Verweise in den kantonalen Urteilen kann die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht geteilt werden, wonach die Protokolle lediglich eine untergeordnete Rolle spielten (act. 26, S. 6 f.). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer in Einzelfällen auf Vorhalt der Telefonkontrollen die daraus gezogenen Erkenntnisse bestätigt haben und der Beweis insofern auch ohne die Protokolle geführt werden kann. 
7.6.4 Dem Auslagenverzeichnis, das in den Akten enthalten ist, kann entnommen werden, wer die überwachten Telefongespräche vom Ungarischen ins Deutsche übersetzt hat (pag. 1 10 001 ff., insbesondere 1 10 011, 1 10 019 und 1 10 027). Insoweit ist den Anforderungen gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung Genüge getan (BGE 129 I 85 E. 4.2). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin 2 vermag aber allein der Umstand, dass die Übersetzerin im zentralen Übersetzerverzeichnis der Kantonspolizei Bern aufgeführt ist, nicht den Nachweis zu erbringen, dass sie bei der Übersetzung der Telefonkontrollen hinreichend über ihre Pflichten informiert war. Vielmehr muss aktenkundig sein, gestützt auf welche Instruktion die Übersetzungen erstellt worden sind (BGE 129 I 85 E. 4.2). Die formalen Anforderungen, welche die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte bei Übersetzungen von Telefonkontrollen stellt, sind insofern nicht erfüllt. 
8. 
Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Beurteilung der weiteren Rügen erübrigt sich. 
 
Bei der Neubeurteilung wird der Kassationshof im Hinblick auf die Verwertung der Telefonkontrollen abzuklären haben, ob die Übersetzerin bei der Vornahme der Übersetzungen über ihre Pflichten hinreichend informiert war. Allenfalls wird die Übersetzerin die inhaltliche Richtigkeit ihrer Übersetzungen nach Hinweis auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung zu bestätigen haben. Sollte der Mangel an den Übersetzungen nicht geheilt werden können, wird der Kassationshof im Rahmen der Beweiswürdigung abzuwägen haben, ob der Verwertung der mit dem Mangel behafteten Übersetzungen überwiegende Interessen der Beschwerdeführer entgegenstehen. 
9. 
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 ersuchen die Beschwerdeführer um die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 35 Abs. 1 OG. Sie begründen das Gesuch damit, dass sie ihre Beschwerde ohne Beizug eines Verteidigers eingereicht hätten, obwohl sie darauf ein Recht gehabt hätten. Dies hätten sie jedoch nicht gewusst, was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe (act. 13). 
9.1 Die Wiederherstellung setzt voraus, dass die Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangen (Art. 35 Abs. 1 OG). 
9.2 Nach ihrer Darstellung haben die Beschwerdeführer auf einen Verteidiger verzichtet, weil sie meinten, darauf kein Recht mehr zu haben. Sie seien diesbezüglich von ihren damaligen amtlichen Verteidigern falsch instruiert worden. Zudem hätte der Präsident des Kassationshofs die damaligen Verteidiger nicht von ihrem Amt entbinden dürfen. 
 
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren gelten nicht automatisch für das Bundesgericht. In diesem Sinne sind die Mitteilungen der amtlichen Verteidiger, mit Abschluss des kantonalen Verfahrens erlösche auch ihr Mandat, nicht unzutreffend. Das Obergericht hat die amtlichen Verteidigungen in dem Zeitpunkt aufgehoben, in welchem die Beschwerdeführer privat verteidigt waren. Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführer ihren Verteidiger kurz darauf wieder entlassen haben, tragen sie die Verantwortung dafür selber. 
9.3 Von Amtes wegen ist ein Verteidiger lediglich zu bestellen, wenn eine Partei offenbar nicht im Stande ist, ihre Sache selber zu führen (Art. 29 Abs. 5 OG). Die Beschwerdeführer haben eine ausführliche Beschwerdeschrift eingereicht. Sie haben darin die Verletzung verschiedener einschlägiger Verfassungsrechte gerügt und sind mit einer Rüge durchgedrungen. Von einer offensichtlichen Unfähigkeit, den Prozess selber zu führen, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein, selbst wenn einer der Beschwerdeführer krank und ein anderer in Haft und zudem der deutschen Sprache nicht mächtig ist. 
9.4 Schliesslich haben die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit und auf Art. 152 Abs. 1 OG um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Somit musste ihnen auch die Möglichkeit bekannt gewesen sein, gemäss Art. 152 Abs. 2 OG ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen. 
9.5 Nichts hinderte also die Beschwerdeführer daran, zur Einreichung der Beschwerde einen Verteidiger beizuziehen. Soweit sie dies nicht getan haben, ist ihnen das selber zuzuschreiben. Das Gesuch um Wiederherstellung ist demnach abzuweisen. 
10. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Entschädigungspflichtige Aufwendungen sind ihnen nicht entstanden, da sie im Verfahren vor Bundesgericht keinen Verteidiger beigezogen haben. Die Zusprechung einer Entschädigung erübrigt sich demnach. Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Kosten ihrer Rechtsvertretung selber zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 
 
Das Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern vom 15. April 2002 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Kassationshof zurückgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Wiederherstellung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: