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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_17/2007 /ggs 
 
Urteil vom 7. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Ablehnung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern 
vom 8. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ reichte in der Zeit von Juli bis August 2006 35 Anzeigen gegen verschiedene Exponenten des Kantons Bern und weitere Personen beim örtlich zuständigen Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland ein. Er verlangte dabei die Behandlung dieser Strafanzeigen durch ein ausserkantonales, unbefangenes und neutrales Untersuchungsgericht bzw. eine ebensolche Staatsanwaltschaft. In einigen Anzeigen lehnte er zudem das Obergericht des Kantons Bern und in anderen das Obergericht samt Bundesgericht ab. Mit Schreiben vom 24. November 2006 leitete der Geschäftsleiter des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland die Anzeigen an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern weiter. 
2. 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 8. Januar 2007 auf die Eingaben des Anzeigers nicht ein, soweit sie als Ablehnungsersuchen zu verstehen sind. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege, soweit X.________ die Anklagekammer, das Obergericht und das Bundesgericht ablehne. Die Ablehnung beruhe insoweit nicht auf nachvollziehbaren, vernünftigen Überlegungen, sondern sei Ausdruck pauschaler Missbilligung der Justizpersonen, die irgendeinmal mit Fällen des X.________ befasst waren. Ein vernünftiges Verfahrensziel, ausser der Lähmung der Justiz, sei aus den Eingaben nicht erkennbar. Ausserdem sei eine bernische Justizbehörde für die Ablehnung von Angehörigen des Bundesgerichts ohnehin unzuständig. Bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen könne die Anklagekammer auf eine Weiterleitung der Akten an das Gesamtobergericht bzw. an das Verwaltungsgericht (Art. 36 Ziff. 6 und Ziff. 10 StrV) verzichten. Hinsichtlich der Untersuchungsrichter führte die Anklagekammer aus, dass diese nicht auf Vorrat abgelehnt werden könnten (die Anzeigen waren vorliegend noch nicht einem Untersuchungsrichter zur Behandlung zugewiesen). An der Feststellung, ein bestimmter Untersuchungsrichter sei befangen, könne der Gesuchsteller erst dann ein Interesse haben, wenn feststehe, dass genau diese Person eine Untersuchung führe, in welcher er Partei sei. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die abgelehnte Staatsanwaltschaft. 
3. 
X.________ führt gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 10. Februar 2007 Beschwerde in Strafsachen. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Der Beschwerdeführer erachtet sämtliche Bundesrichter, namentlich die Bundesrichter Féraud und Fonjallaz, als befangen und verlangt eine Beurteilung seiner Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht ist regelmässig unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt konkret auch keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf das Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten. 
5. 
Der Beschwerdeführer erachtet die Oberrichter, die am angefochtenen Beschluss mitgewirkt hatten, als befangen. Sein gegen Oberrichterin Schnell und Oberrichter Stucki erhobenes Ablehnungsgesuch ist mit Entscheid des Obergerichts vom 10. April 2006 bzw. mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Juni 2006 (Verfahren 1P.318/2006) rechtskräftig abgewiesen worden; darauf ist deshalb nicht mehr zurückzukommen. 
 
Der Beschwerdeführer sieht die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss beteiligten Richter neu im Umstand, dass die Anklagekammer am 3. Juli 2006 über seinen Rekurs entschieden hatte, bevor der bundesgerichtliche Entscheid bezüglich der Befangenheitsfrage vorlag. Das Bundesgericht ist indessen bereits am 22. Juni 2006 auf die in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1P.318/2006). Ausserdem richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen an sich rechtskräftige kantonale Entscheide und da der Beschwerde im Verfahren 1P.318/2006 die aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden war, wäre die Anklagekammer ohnehin nicht gehalten gewesen, vor ihrem Entscheid den bundesgerichtlichen Entscheid abzuwarten. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Befangenheitsrüge als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
6. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 und 3 BGG entschieden werden. 
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: