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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.96/2002 /min 
 
Urteil vom 1. Juli 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
und Gerichtsschreiber Schneeberger. 
 
C.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Brauihof 2, Hübeligasse, 4902 Langenthal, 
 
gegen 
 
E.________, vertreten durch Fürsprech Dr. Stephan Müller, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten, 
D.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte. 
 
Erbteilung nach aArt. 620 ZGB, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Februar/13. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
1992 ist A.________ und 1995 seine Ehefrau B.________ verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Demnach sind ihre drei Kinder C.________, D.________ und E.________ zu je einem Drittel am Nachlass von A.________ erbberechtigt. Dessen Hinterlassenschaft besteht im Wesentlichen aus vier landwirtschaftlichen Grundstücken mit Wohnhaus und Scheune im Halte von total 551,94 Aren. Laut Amtsschreiberei beträgt ihr Verkehrswert insgesamt Fr. 471'786.-- und ihr Ertragswert Fr. 37'350.--. Die Liegenschaften sind mit einer Hypothek von Fr. 30'000.-- belastet. Von den drei sich über die Teilung des Nachlasses streitenden Erben beanspruchte C.________ die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaften zum Ertragswert an ihn. D.________ und E.________ strebten die Versteigerung der Grundstücke unter den Erben an. 
B. 
Auf Klagen von E.________ (vom 19. März 1993) auf Teilung und von C.________ (vom 21. April 1994) auf Zuteilung der Liegenschaften zur Selbstbewirtschaftung an ihn stellte das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Urteil vom 27. August 1997 zunächst die Aktiven und Passiven (bloss) der ungeteilten Erbschaft von A.________ und die Erbberechtigungen daran fest (Dispositivziff. 1 und 2); sodann beauftragte es die Amtsschreiberei Olten-Gösgen, die vier landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Miterben zu versteigern (Dispositivziff. 3) und regelte weitere Punkte. 
 
Auf Appellation von C.________ stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 26. Februar 2002/13. März 2002 fest, dass die vier landwirtschaftlichen Grundstücke keine ausreichende Existenz im Sinne von aArt. 620 ZGB darstellen (Dispositivziff. 2), listete seinerseits Aktiven und Passiven der Erbschaft (Dispositivziff. 3) und die Berechtigungen (Dispositivziff. 4) daran auf und beauftragte die Amtsschreiberei Olten-Gösgen, die vier landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Miterben zu versteigern (Dispositivziff. 5). 
C. 
C.________ beantragt dem Bundesgericht mit Berufung hauptsächlich, Dispositivziffern 2, 3 und 5 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Er ersucht um die Feststellung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe eine ausreichende Existenz im Sinne von aArt. 620 ZGB bilde. Ferner beantragt er dessen ungeteilte Zuweisung zum Ertragswert in der Höhe von Fr. 34'600.-- an ihn. Weiter sei der Nachlass gerichtlich zu teilen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und schliesst unter Hinweis auf die Akten und die Motive des angefochtenen Urteils auf Abweisung der Berufung. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das neue bäuerliche Bodenrecht gilt seit dem 1. Januar 1994 (Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] und BRB vom 3. Februar 1993 [AS 1993 S. 1442]). Weil der Vater der Parteien vor Inkrafttreten des BGBB gestorben war und die Klägerin ihr Teilungsbegehren auch vor Inkrafttreten des neuen Rechts stellte, gilt altes Recht (Art. 94 Abs. 1 Satz 1 BGBB i.V.m. Art. 537 Abs. 1 ZGB). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Mutter der Parteien nach Inkrafttreten des neuen Rechts starb, weil sie schon vorher Erbin ihres Gatten geworden war und sie danach von den Parteien beerbt worden ist. Anwendbar ist somit aArt. 620 Abs. 1 ZGB (AS 1946 S. 29 und 58) zum bäuerlichen Erbteilungsrecht. Nach dieser Bestimmung ergangene kantonale Urteile sind gemäss Art. 48 Abs. 1 OG unabhängig vom Streitwert berufungsfähig (BGE 80 II 208; 42 II 426 E. 1 S. 428). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 
 
Nebst den Dispositivziffern 2, 3 und 5 des obergerichtlichen Urteils will der Beklagte auch weitere Anordnungen des angefochtenen Urteils aufgehoben haben. Soweit er verlangt, es sei dessen Dispositivziffer 1 aufzuheben, in der eine Anordnung der ersten Instanz zum Lidlohnanspruch der Klägerin rechtskräftig erklärt wird, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, weil dieser Antrag überhaupt nicht begründet ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Das Gleiche gilt auch für den Antrag, die obergerichtliche Anordnung zum Fortgang des Verfahrens (Dispositivziff. 6) aufzuheben. 
2. 
Im Zentrum des angefochtenen Urteils steht die umstrittene Frage, ob die vier landwirtschaftlichen Grundstücke, die eine Fläche von knapp 5,52 Hektaren aufweisen und eine wirtschaftliche Einheit bilden, eine "ausreichende landwirtschaftliche Existenz" erlauben (aArt. 620 Abs. 1 ZGB; s. den zuletzt gültigen Gesetzestext in AS 1946 S. 58). Muss diese Frage verneint werden, ist der angefochtene Entscheid selbst dann bundesrechtskonform, wenn andere Voraussetzungen von aArt. 620 Abs. 1 ZGB erfüllt wären. 
2.1 Das Obergericht hat die Möglichkeit verneint, dass aus dem Ertrag der vier landwirtschaftlichen Grundstücke eine durchschnittliche Familie angemessen versorgt werden kann. Objektiv betrachtet könne aus dem Hof das konkret errechnete, betreibungsrechtliche Existenzminimum einer vierköpfigen Familie von Fr. 34'085.-- im Jahr nicht erwirtschaftet werden. Denn der von den beiden Experten in drei Gutachten ermittelte Ertrag liege zwischen Fr. 3'355.-- und Fr. 4'603.-- im Jahr unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (E. 9 bis 13 S. 7 bis 10 des angefochtenen Urteils). Mit zusätzlichen Überlegungen begründet das Obergericht, weshalb der relativ knappe Fehlbetrag keine andere Beurteilung der Existenzfrage erlaubt. Denn der bereits verschuldete Beklagte könne die dringend erforderlichen Investitionen in das kaum bewohnbare Haus nicht tätigen und verpachtete Grundstücke sicher nicht vor dem Herbst 2003 übernehmen (E. 14 f. S. 10 bis 12). Der Beklagte stellt diese Entscheidgründe in verschiedener Hinsicht in Frage. 
2.2 Zunächst macht der Beklagte geltend, es sei bundesrechtswidrig, den Begriff der ausreichenden Existenz mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu verbinden. Dafür beruft er sich vor allem auf ein unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i. S. Bösch c. Bösch vom 11. März 1965, in dem das betreibungsrechtliche Existenzminimum für das bäuerliche Existenzminimum nicht massgebend erachtet worden sei. 
 
Damit bleibt der Beklagte ohne Erfolg: Vor dem Jahr 1965 ist das Bundesgericht davon ausgegangen, das Einkommen aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe sei dann nicht "ausreichend" im Sinne von aArt. 620 Abs. 1 ZGB, wenn es unter dem Existenzminimum einer vierköpfigen Familie liege, und es hat nicht ausdrücklich ausgeführt, ob es sich dabei um das betreibungsrechtliche Existenzminimum handle oder nicht (BGE 89 II 16 E. 2 S. 21; 83 II 109 E. 5 S. 117; 81 II 101 E. 1f S. 110). Es trifft allerdings zu, dass das vom Beklagten zitierte, unveröffentlichte Urteil vom 11. März 1965 missverständlich ist und in der Lehre dahin gehend verstanden worden ist, das Bundesgericht habe den ausreichenden Ertrag vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum losgelöst und zugelassen, dass der Ertrag unter dem Notbedarf liege. Dieser werde nämlich vom Schätzungsamt des schweizerischen Bauernverbandes anders berechnet und regelmässig unterschritten (P. Piotet, SPR IV/2 S. 1044 bei und in Fn. 54; B. Studer, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, 2. Aufl. 1979, S. 178; vgl. a.a.O. S. 179 bis 181). Das Bundesgericht hat aber in einem Urteil nach 1965 wiederum unter Hinweis auf die frühere publizierte Rechtsprechung weder vom betreibungsrechtlichen noch von einem andern Existenzminimum gesprochen, sondern vielmehr ausgeführt, ein Ehepaar und zwei schulpflichtige Kinder müssten aus den Erträgnissen des Betriebs ihr Leben fristen können (BGE 97 II 277 E. 4 S. 283 oben). In der nicht publizierten Erwägung 3b von BGE 107 II 319 hat das Bundesgericht ausdrücklich erkannt, ein Bauernhof biete "eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz" im Sinne von aArt. 620 Abs. 1 ZGB, wenn das Betriebseinkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum einer vierköpfigen Familie zu decken vermag. Aus dieser Rechtsprechung ist der Schluss zu ziehen, dass das Abstellen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zumindest nicht bundesrechtswidrig ist. Das Obergericht hat daher aArt. 620 Abs. 1 ZGB nicht verletzt, wenn es im konkreten Fall (vgl. Art. 4 ZGB) seinen Berechnungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum zugrunde gelegt hat, auch wenn in jüngeren bundesgerichtlichen Urteilen bloss von einer "kärglichen Existenz" die Rede ist (BGE 5C.277/1997 vom 15. Januar 1998, E. 3a, und 5C.85/1996 vom 27. September 1996, E. 3 Abs. 2). 
2.3 Der Beklagte macht weiter geltend, die beiden Gutachter hätten den Bedarf einer vierköpfigen Familie richtig berechnet und seien zum Schluss gekommen, dass auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe eine ausreichende Existenz erzielt werden könne. Die für die Berechnung des Bedarfs herangezogenen Verbrauchereinheiten sowie der 30 %-ige Abzug seien nach anerkannten Methoden gemacht worden. 
 
Auch damit bleibt er erfolglos: Dass die Gutachter den bäuerlichen Bedarf einer vierköpfigen Familien errechnet haben, mag zutreffen. Indessen ist entscheidend und vom Obergericht auch festgehalten, dass die Gutachter von einem Jahreseinkommen aus dem Betrieb von Fr. 30'730.--, beziehungsweise Fr. 29'482.-- ausgehen und diese Beträge somit Fr. 3'355.--, beziehungsweise Fr. 4'603.-- unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von jährlich Fr. 34'085.-- liegen (E. 10 und 12 f. S. 8 und 10 des angefochtenen Urteils). Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte nicht auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); auch vermag der Hinweis auf die Gutachten selber die Rügebegründung nicht zu ersetzen, weil diese in der Berufungsschrift selber enthalten sein muss (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 110 II 74 E. I.1 S. 78). Schliesslich verliert der Beklagte auch kein einziges Wort zur obergerichtlichen Feststellung, einer der Gutachter sei zum Schluss gelangt, der Ertrag des Hofes vermöge "den Verbrauch" einer vierköpfigen Familie nicht zu decken (E. 13 a.E. S. 10 des angefochtenen Urteils). 
2.4 Weiter macht der Beklagte geltend, für die Ermittlung des Notbedarfs, der Erträge, des Zustandes des Wohnhauses und seiner Eignung hätte auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbganges (1992) abgestellt werden müssen. Das überzeugt bezüglich der Berechnung der ausreichenden Existenz und des Notbedarfs nicht, sind doch schon gegenwärtige Zahlen nicht besonders geeignet, eine sichere Zukunftsprognose zu stellen. Aus allen greifbaren Urteilen geht hervor, dass auf die aktuellsten Zahlen und Fakten abgestellt worden ist. 
2.5 Der Beklagte rügt ferner, dem Obergericht sei bei der Berechnung des Existenzminimums ein Fehler dadurch unterlaufen, dass es für den Kredit einen Schuldzins von 4 % angenommen und dafür Fr. 1'868.-- in die Notbedarfsberechnung eingesetzt habe. Denn er könnte gemäss Landwirtschaftsrecht ein zinsloses Darlehen zwecks Strukturverbesserung des Hofes in Anspruch nehmen. Ob sich diese Rüge unzulässigerweise gegen die Ermittlung einer Position in tatsächlicher Hinsicht richtet (vgl. BGE 81 II 101 E. 1f S. 110), kann offen bleiben. Denn die Rüge vermag das Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht zu beeinflussen (BGE 114 II 189 E. 2 S. 190; 106 II 117 E. 1 S. 118 f.), weil es selbst im Fall des Abzuges dieses Betrages dabei bleiben würde, dass der Ertrag des Hofes unter dem Existenzminimum liegt. 
2.6 Schliesslich macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, er habe mit den in den Akten liegenden Gutachten den Beweis erbracht, dass aus dem fraglichen Betrieb ein ausreichender Ertrag erzielt werden könne. Denn aus den Gutachten ergeben sich Tatsachen, die der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt worden sind. Insoweit als sich das Obergericht den gutachterlichen Tatsachenschilderungen angeschlossen hat, steht die Berufung wegen der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts nicht zur Verfügung (Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c S. 146 f. i.V.m. Art. 84 OG). 
2.7 Über die vorstehend behandelten Rügen hinaus werden mit der Berufung die Berechnungen weder des Jahreseinkommens noch des betreibungsrechtlichen Existenzminimums angefochten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Daher erweist sich das angefochtene Urteil insoweit bundesrechtskonform. 
3. 
Kann mit den vier landwirtschaftlichen Grundstücken kein ausreichender Ertrag erzielt werden, kommt entgegen der Ansicht des Beklagten auf das Ausmass seiner Verschuldung, den Aufwand für die gebotene Renovation des Wohnhauses, den Zeitpunkt der freien Verfügbarkeit der verpachteten Liegenschaften und auf seine persönliche Eignung für die Übernahme des Betriebes nichts an. Bei diesem Ergebnis ist auch die Rüge des Beklagten nicht entscheidrelevant, das Obergericht habe betreffend seiner Eignung ein bundesrechtswidriges Beweismass angewendet (vgl. BGE 47 II 258 E. 2 S. 261). Denn bezüglich der Ermittlung des landwirtschaftlichen Ertrages hat das Obergericht (E. 8 S. 7) zu Recht den strengen Beweis verlangt (Art. 8 ZGB; allgemein BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 ff.; 117 II 231 E. 2b S. 234; vgl. 126 III 189 E. 2b S. 191 f.; 125 III 78 E. 3b). 
4. 
Weil die Grenze zwischen dem Jahreseinkommen einerseits und dem bäuerlichen, beziehungsweise betreibungsrechtlichen Existenzminimum andererseits nicht restlos geklärt erscheinen durfte (vgl. E. 3.2 hiervor), kann die Berufung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beklagte bedürftig ist, kann das "eventualiter" und damit möglicherweise bloss für den Fall des Unterliegens des Beklagten gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Der unterliegende Beklagte (Art. 156 Abs. 1 ZGB) schuldet einstweilen keine Gerichtsgebühr und wird auch nicht parteientschädigungspflichtig, weil den Klägern mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 1 OG). Das Honorar des amtlichen Vertreters des Beklagten wird entsprechend Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (SR 173.119.1) gekürzt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Februar 2002/ 13. März 2002 wird bestätigt. 
2. 
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm Fürsprecher Thomas Biedermann, Langenthal, als amtlicher Vertreter bestellt. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt, einstweilen jedoch auf die Gerichtskasse genommen. 
4. 
Fürsprecher Thomas Biedermann, Langenthal, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: