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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_569/2016 
Gemeinderat Morschach, 
Beschwerdeführer 1, 
 
1C_571/2016 
Flurgenossenschaft Mettlen, 
Beschwerdeführerin 2 
 
1C_575/2016 
Einfache Gesellschaft Zingel, bestehend aus: 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________-Stiftung, 
Beschwerdeführer 3, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, 
 
gegen  
 
1C_569/2016, 1C_571/2016, 1C_575/2016 
1. D. und E. F.________, 
Beschwerdegegner 1, 
2. Erbengemeinschaft G.________, 
bestehend aus: 
 
2.1.       H.________, 
2.2.       I.________, 
2.3.       J.________, 
2.4.       K.________, 
3. L.________, 
Beschwerdegegner 2, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Möri, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht 
(Wegrodel; Abrufung des Winterweges W32), 
 
Beschwerden gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der Gemeinderat Morschach führte im Mai 2011 ein Mitwirkungsverfahren zum überarbeiteten Verzeichnis der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht durch und legte am 8. November 2013 das bereinigte Verzeichnis und die dazugehörigen Pläne öffentlich auf. Darin wurde der bisherige Winterweg W32 mit neuer Nummerierung (W6) weiterhin aufgeführt. 
Dagegen wurden verschiedene Einsprachen erhoben. Die Einfache Gesellschaft Zingel beantragte (wie schon zuvor im Mitwirkungsverfahren), der östliche Teil des Winterwegs W32 ab der Grenze zwischen den Parzellen 288/284 über die Parzellen Nrn. 284, 285, 775, 263, 264 und 267 bis zur Einmündung in die Degenbalmstrasse sei im Verzeichnis zu streichen bzw. abzurufen. Die Flurgenossenschaft Mettlen beantragte, die Wegführung des Winterwegs W6 sei so abzuändern, dass er die geplante Brücke Silbergasse/Degenbalmbach nicht verhindere. 
Der Gemeinderat publizierte das Begehren um Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs W32 im Amtsblatt vom 4. April 2014. Dagegen erhoben D. und E. F.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 288) und die Erbengemeinschaft G.________ sowie L.________ (Eigentümer der Parzelle Nr. 286) Einsprache. 
Der Gemeinderat führte am 23. Juni 2014 einen Augenschein durch. Mit Beschluss vom 4. November 2014 hiess er die Einsprachen der Einfachen Gesellschaft Zingel und der Flurgenossenschaft Mettlen gegen den neuen Winterweg W6 und das Abrufungsbegehren der Einfachen Gesellschaft Zingel gut und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab. Der Gemeinderat ging davon aus, dass der Winterweg seine Verkehrsbedeutung verloren habe. Seine Aufrechterhaltung würde die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets Zingel mittels der geplanten Brücke über den Degenbalmbach erheblich erschweren und verteuern, wenn nicht gar verunmöglichen, und wäre mit beträchtlichen Eingriffen in Landschaft und Gewässerraum verbunden, weil breite und langgestreckte seitliche Anböschungen oder Rampen nötig wären, um eine Brücken- bzw. Strassenquerung mit einem Transportschlitten zu ermöglichen. 
Aufrechterhalten wurde dagegen der öffentliche Fussweg Nr. 20 (mit gleichem Verlauf wie der östliche Teil des Winterwegs W32 bzw. W6). 
 
B.   
Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhoben D. und E. F.________ einerseits und die Erbengemeinschaft G.________ sowie L.________ andererseits Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser wies die Beschwerden am 15. Dezember 2015 ab. 
 
C.   
Dagegen reichten D. und E. F.________ einerseits und die Erbengemeinschaft G.________ sowie L.________ andererseits Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Dieses führte am 24. August 2016 eine öffentliche Verhandlung durch. Am 26. Oktober 2016 wies es die Beschwerden gegen die Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs gut und hob den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats sowie den Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 2014 im Sinne der Erwägungen auf. 
 
D.   
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die Gemeinde Morschach (Verfahren 1C_569/2016), die Flurgenossenschaft Mettlen (1C_571/2016) und die Einfache Gesellschaft Zingel (1C_575/2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei, soweit er die Abrufung des Winterwegs W32 (neu: W6) betreffe, aufzuheben und es seien der regierungsrätliche Entscheid und der Beschluss des Gemeinderats Morschach zu bestätigen. 
 
E.   
D. und E. F.________ (Beschwerdegegner 1) und die Erbengemeinschaft G.________ und L.________ (Beschwerdegegner 2) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer unterstützen ihre Beschwerden gegenseitig und beantragen, die drei Verfahren seien zu vereinigen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat verzichtet unter Bezugnahme auf seinen Beschwerdeentscheid auf eine Vernehmlassung. 
Es wurden keine Repliken eingereicht. 
 
F.   
Am 27. April 2016 erteilte der Gemeinderat Morschach die Baubewilligung für die Brücke Silbergasse zur Erschliessung des Gestaltungsplangebiets Morschach. Dagegen sind verschiedene Beschwerden vor Regierungsrat hängig. Diese Verfahren wurden sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). 
 
1.1. Die Beschwerdeführer 3 sind Eigentümer der mit dem Winterwegrecht belasteten Parzelle Nr. 775 sowie der Parzelle Nr. 262 im Gestaltungsplangebiet Zingel; im Baubewilligungsverfahren für die Brücke Silbergasse sind sie Baugesuchsteller. Sie machen plausibel geltend, die Aufrechterhaltung des östlichen Teils des Winterwegs W6 verunmögliche den Bau der Brücke Silbergasse und damit die Erschliessung ihrer Parzelle; zumindest werde die Erstellung der Brücke erheblich erschwert und verteuert. Damit haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Gleiches gilt für die Flurgenossenschaft Mettlen. Sie ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 285, auf der die Brücke erstellt werden soll, und ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Erstellung und den Unterhalt der gemeinsamen Erschliessungsanlagen der Gestaltungsplangebiete Mettlen und Zingel verantwortlich. Dazu gehört die geplante Brücke Silbergasse. Könnte diese nicht oder nur mit erheblich grösserem Aufwand erstellt werden, würde dies die Flurgenossenschaft in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berühren, weshalb sie nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt ist (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.5 S. 280 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Gemeinderat rügt eine Verletzung der Gemeindeautonomie. Er macht geltend, er sei zur Widmung von Wegen zum Gemeingebrauch wie auch für die Aufhebung der Widmung (Entwidmung bzw. Abrufung) zuständig und geniesse dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Zudem komme ihm nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ein Beurteilungsspielraum zu, wo in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen seien. Vorliegend habe das Verwaltungsgericht in völliger Verkennung der örtlichen Verhältnisse und unter Missachtung der privaten und öffentlichen Interessen an der Erschliessung des Gestaltungsgebiets Zingel entschieden und damit die Gemeindeautonomie verletzt. Zu dieser Rüge ist die Gemeinde nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG befugt.  
Auf alle drei Beschwerden ist daher grundsätzlich einzutreten. 
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht wird vom Bundesgericht nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Ob die Beschwerden diese Anforderungen erfüllen, ist für jede Rüge gesondert zu prüfen.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
1.5. Da alle drei Beschwerden denselben Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffen und im Wesentlichen dieselben rechtlichen Fragen aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen.  
 
2.   
Streitig ist der östliche Teil des Winterwegs W32 (neu: W6). Es handelt sich um einem öffentlichen Weg mit privater Unterhaltspflicht im Sinne von § 1 des Schwyzer Gesetzes über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht vom 26. Februar 1958 (Wegrodelgesetz; SRSZ 443.110; nachfolgend: WegrodelG). 
Seit Mitte des 19. Jahrhunderts kennen die Schwyzer Gemeinden den sogenannten Wegrodel, ein Verzeichnis aller auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen Fahr-, Fuss-, Winter- und Reistwege. Nach Einführung des eidgenössischen Grundbuchs mussten die Gemeinden ihre Verzeichnisse bereinigen (§ 4 WegrodelG). Hierzu hat der Gemeinderat das bereinigte Verzeichnis zur Einsicht öffentlich aufzulegen und die Auflage zweimal im Amtsblatt und in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu machen (§ 5 Abs. 1 WegrodelG). Mit der Veröffentlichung ist die Aufforderung zu verbinden, Einsprachen gegen das Verzeichnis bei Rechtsverlust im Unterlassungsfall anzumelden. Einsprachen sind nur zulässig gegenüber Neuaufnahmen bisher nicht aufgeführter und gegen die Nichtaufnahme oder Abänderung bisher aufgeführter Wege (§ 5 Abs. 2 WegrodelG). Nach dem rechtskräftigen Entscheid des Gemeinderats über die Einsprachen (§ 7 WegrodelG) muss das bereinigte Verzeichnis vom Kantonsgericht genehmigt und im Amtsblatt veröffentlicht werden (§ 8 WegrodelG). Öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht sind im Grundbuch bei den belasteten Grundstücken anzumerken und nach Weisung des Kantonsgerichts im Vermessungsplan einzutragen (§§ 9 f. WegrodelG). 
Die Verzeichnisse sind nachzuführen, wenn öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht entweder neu hinzu oder infolge Abrufung in Wegfall kommen oder in ihrem Charakter geändert werden (§ 12 WegrodelG). Über die Abrufung, Verlegung oder Änderung solcher Wege entscheidet der Gemeinderat nach Durchführung eines Einspracheverfahrens (§ 13 WegrodelG). 
 
3.   
Das Verwaltungsgericht ging (wie schon der Regierungsrat) davon aus, dass es sich beim Winterweg W6 gemäss bereinigtem Verzeichnis um die unveränderte Fortführung des bisherigen Winterwegs W32 handle, der im alten Wegrodel der Gemeinde aus dem Jahr 1942 verzeichnet und seit unvordenklicher Zeit öffentlich genutzt worden sei. Dieser berechtige dazu, von Martini bis 15. März über das dienende Grundstück zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren (§ 2 WegrodelG i.V.m. § 65 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 [SRSZ 210.100; EGzZGB]). Über den Antrag der Beschwerdeführer 2 und 3 auf teilweise Aufhebung bzw. Anpassung des Wegs sei daher im Abrufungsverfahren nach § 13 WegrodelG und nicht im Bereinigungsverfahren zu entscheiden gewesen; auf deren Einsprache gegen das bereinigte Verzeichnis hätte die Gemeinde nach § 5 Abs. 2 WegrodelG nicht eintreten dürfen. 
 
3.1. Die Beschwerdeführer 2 und 3 bestreiten zunächst die Verbindlichkeit des alten Wegrodels: Dieser sei nie vom Kantonsgericht genehmigt und im Amtsblatt publiziert worden. Zudem fehle es ihm an der für Eigentumseingriffe notwendigen gesetzliche Grundlage. Diese könne auch nicht durch die angeblich unbestrittene Benutzung der Wege seit unvordenklicher Zeit ersetzt werden, seien doch Gemeinde- und Regierungsrat übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Winterweg schon seit Jahren jegliche Bedeutung verloren habe.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie bedarf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zudem muss er durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung des kantonalen Rechts in der Regel nur unter dem Blickwinkel der Willkür (BGE 136 I 360 E. 14.2 S. 362 mit Hinweisen); etwas anderes gilt nur, wenn ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie in Frage steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die bisherige oder künftig mögliche, bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Vorliegend kann sich der Wegrodel 1942 nicht auf das WegrodelG stützen, das erst 1958 erlassen wurde; er findet jedoch seine Rechtsgrundlage im damals geltenden kantonalen Recht; hierfür kann auf die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (E. 2.1 des verwaltungsgerichtlichen Entscheids). Die Beschwerdeführer legen nicht substanziiert dar, weshalb jene (altrechtlichen) Normen keine genügende gesetzliche Grundlage darstellten bzw. der alte Wegrodel nach damaligem Recht ungültig gewesen sei. Sie setzen sich insbesondere nicht mit der Feststellung des Regierungsrats auseinander, wonach die Schwyzer Verordnung vom 30. November 1910 zur Ergänzung des Grundbuches bezüglich den öffentlichen Strassen, Fahr-, Winter- und Reistwegen mit privater Unterhaltspflicht keine Genehmigung durch das Kantonsgericht vorgeschrieben habe (anders als heute § 8 Abs. 2 WegrodelG). Erst recht liegt keine genügende Willkürrüge vor (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.1.3. In tatsächlicher Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführer, dass der Winterweg seit unvordenklicher Zeit genutzt worden sei. Die von ihnen zitierten Aussagen des Gemeinderats und des Regierungsrats zum Bedeutungsverlust des Winterwegs betreffen jedoch die jüngste Zeit (insbesondere dieses Jahrhundert). Dagegen gingen beide Instanzen - in Übereinstimmung mit dem Prüfbericht des Grundbuchinspektors vom 7. September 2012 - davon aus, dass die im Wegrodel 1942 verzeichneten Wegrechte seit mindestens 75 Jahren ausgeübt worden seien (E. 6.3 des Beschwerdeentscheids; Ziff. 3 des Gemeinderatsentscheids, mit Verweis auf frühere Einspracheverfahren 1942 und 1937).  
Damit erweisen sich diese Rügen als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (Art 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.2. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, über ihre Anträge hätte schon im Bereinigungsverfahren entschieden werden müssen; § 5 Abs. 2 WegrodelG, der Einsprachen gegen die unveränderte Übernahme von bisher verzeichneten Wegen im Bereinigungsverfahren ausschliesse, verletze die Eigentumsgarantie und das rechtliche Gehör (Art 29 BV). Öffentliche Wege mit privater Unterhaltspflicht müssten als Eingriff in die Eigentumsgarantie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 26 und 36 BV). Seit 1942 hätten sich sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die öffentlichen Interessen und die Rechtsgrundlagen völlig geändert. Die Wegrechtsbelasteten müssten daher die Möglichkeit haben, sich im Bereinigungsverfahren gegen die unveränderte Übernahme der im alten Wegrodel verzeichneten Wege zu wehren.  
Das Verwaltungsgericht hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, § 13 WegrodelG sehe ausdrücklich die Möglichkeit der Abrufung ausserhalb des Bereinigungsverfahrens, in einem gesonderten Verfahren, vor. Insofern bedeute der Ausschluss der Einsprache gegen die unveränderte Übernahme von bisher im alten Wegrodel verzeichneter Wege keine Rechtsverweigerung. 
Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass die Aufspaltung in zwei gesonderte Verfahren zu Doppelspurigkeiten führen kann, muss doch im Bereinigungsverfahren von Amtes wegen geprüft werden, ob bestehende Wege aufgehoben oder zusammengelegt werden können (vgl. § 6 Abs. 2 WegrodelG und dazu E. 7.3 des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids). Die gesonderte Publikation von Abrufungs- und Änderungsgesuchen nach § 13 Abs. 2 WegrodelG hat dagegen den Vorteil, Anstössern und anderen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Einsprache gegen derartige Gesuche zu stellen, die im öffentlich aufgelegten bereinigten Verzeichnis noch nicht enthalten waren und mit denen sie deshalb nicht rechnen mussten. 
Aus Sicht der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) ist entscheidend, dass die Wegrechtsbelasteten im Abrufungsverfahren die Möglichkeit haben, alle Einwände gegen die Aufrechterhaltung eines bestehenden öffentlichen Wegs geltend zu machen, die sie ansonsten (ohne § 5 Abs. 2 WegrodelG) im Bereinigungsverfahren hätten vorbringen können. Darauf wird noch zurückzukommen sein (vgl. unten E. 5). 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Gemeinderat die Verfahren betreffend Abrufung und Änderung/Verlegung des Winterwegs W32 mit dem Einspracheverfahren gegen den bereinigten Wegrodel vereinigt hat (vgl. Ziff. 1 des Entscheids vom 4. November 2014), d.h. die Verfahren auch formell koordinierte. Jedenfalls bei dieser Handhabung verletzt § 5 Abs. 2 WegrodelG die Eigentums- und Verfahrensrechte der Beschwerdeführer nicht. 
 
4.   
Im Folgenden sind daher die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur beantragten Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs kurz zusammenzufassen und anschliessend (E. 5-7) die dazu erhobenen Rügen der Beschwerdeführer zu prüfen. 
Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass § 13 Abs. 1 WegrodelG nur die Zuständigkeit des Gemeinderats für die Abrufung, Verlegung oder Änderung von öffentlichen Wegen mit privater Unterhaltspflicht regle, ohne inhaltliche Vorgaben zu machen. Nach ständiger Rechtsprechung sei hierfür die Widerrufsregelung von § 34 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110) heranzuziehen. Danach können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. 
Das Verwaltungsgericht erwog, unter Änderung der Verhältnisse sei der Verlust der Verkehrsbedeutung zu verstehen. Grundsätzlich liege es im öffentlichen Interesse, die bestehenden öffentlichen Wege aufrechtzuerhalten; die Abrufung eines öffentlichen Fussweges sei nur sehr zurückhaltend zu gewähren. Private Interessen könnten eine Abrufung von vornherein nicht rechtfertigen. Dagegen seien die Interessen der Anstösser, die auf die Wege angewiesen seien, billig zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 WegrodelG). Diese hätten zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs auch in Zukunft; dieser Grundsatz könne aber nicht gelten, wenn einem Anstösser eine bis anhin genügende Wegverbindung von seinem Grundstück zu einem öffentlichen Weg abgeschnitten werde. 
Bei der Überbauung und Erschliessung der Parzelle Nr. 262 (Zingel) handle es sich um private Interessen, welche eine Abrufung per se nicht zu rechtfertigen vermöchten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Überbauung im Rahmen eines Gestaltungsplans vorgesehen sei. Der bestehende Winterweg geniesse im Gewässerraum Bestandesschutz (Art. 41 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]) und müsste somit bei der Planung der Brücke über den Degenbalmbach berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht liess offen, ob der Winterweg der geplanten Brücke tatsächlich entgegenstehe; notfalls müsse die Planung angepasst werden. 
Mangels öffentlicher Interessen an der Abrufung setze diese wesentlich veränderte Verhältnisse voraus. Der Gemeinderat habe den bisherigen Winterweg W32 im bereinigten Verzeichnis weiterhin aufgeführt und sei damit offenkundig noch im November 2013 von einem andauernden öffentlichen Interesse daran ausgegangen. § 5 Abs. 2 WegrodelG schliesse die Einsprache gegen die unveränderte Übernahme bestehender Wege ausdrücklich aus, d.h. der im Bereinigungsverfahren gefasste Beschluss sei nicht beliebig abänderbar. Es bedürfe vielmehr sehr triftiger und nachgewiesener Gründe, um im Abrufungsverfahren zu einer gegenteiligen Beurteilung zu gelangen als im unmittelbar zuvor abgeschlossenen Bereinigungsverfahren. Als solche Gründe kämen insbesondere erheblich geänderte Verhältnisse seit dem vorangehenden Beschluss in Frage. Vorliegend sei der Bedeutungsverlust des Winterwegrechts aufgrund des Strukturwandels, der gestiegenen Zahl von Erschliessungsstrassen sowie des Klimawandels bereits bei der Überarbeitung des Wegrodels bekannt gewesen; seit dessen öffentlicher Auflage am 8. November 2013 hätten sich die Verhältnisse nicht mehr wesentlich geändert. 
Das Verwaltungsgericht räumte ein, dass die Beschwerdegegner 1 lediglich ein geringes Interesse an der Aufrechterhaltung des östlichen Teils des Winterwegs hätten. Dagegen seien die Beschwerdegegner 2 auf den Winterweg angewiesen, um Material zum und vom Bienenhaus auf der Kleinstparzelle Nr. 286 zu transportieren, weshalb es der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete, diese Zugangsmöglichkeit ohne eine Ersatzlösung einzuschränken. 
 
5.   
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 und 36 BV), das rechtliche Gehör (Art. 29 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Gemeindeautonomie (Art. 50 BV), weil das Verwaltungsgericht die wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnisse seit 1942 nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf Veränderungen seit 2012/2013 abgestellt habe. 
 
5.1. Wie bereits oben (E. 3.2) dargelegt wurde, ist § 5 Abs. 2 WegrodelG mit der Eigentumsgarantie und dem rechtlichen Gehör nur vereinbar, wenn im Abrufungsverfahren noch alle Argumente vorgebracht werden können, die für die Aufhebung des Gemeingebrauchs sprechen. Konnten die Beschwerdeführer die seit 1942 weggefallene Verkehrsbedeutung des Winterwegs mangels Einsprachebefugnis nicht im Bereinigungsverfahren geltend machen, müssen sie dies noch im Abrufungsverfahren vorbringen können. Dabei verlangt das rechtliche Gehör, dass ihre Vorbringen von der zuständigen Behörde nicht nur entgegengenommen, sondern auch gewürdigt und - soweit erheblich - im Entscheid berücksichtigt werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Insofern war der Gemeinderat nicht an seine - ohnehin nur vorläufige - Auffassung bei der öffentlichen Auflage des bereinigten Verzeichnisses gebunden, sondern konnte und musste seine damalige Meinung im Lichte der Einwände der Beschwerdeführer überprüfen.  
 
5.2. Geht es um die Abrufung (Entwidmung) eines öffentlichen Wegs, ist in erster Linie dessen Bedeutung für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen (zu den Interessen der Anstösser vgl. unten E. 6), d.h. die veränderten Verhältnisse müssen zum Untergang der Verkehrsbedeutung führen (FRANZ WICKI, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Diss. Winterthur 1967, S. 24) oder diese jedenfalls so erheblich vermindern, dass sie gegenüber den Interessen an der Entwidmung als minderwertiger erscheint (ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Bern 2011, S. 114).  
 
5.3. Es ist unstreitig, dass sich die Verhältnisse seit 1942 wesentlich verändert haben. Das früher landwirtschaftlich geprägte Gebiet Mettlen/Zingel/Degenbalm ist heute überwiegend der Bauzone zugewiesen, so dass im Winter kein Vieh mehr über den Winterweg getrieben wird. Transporte von Holz und anderem Materiel erfolgen heute nicht mehr mit grossen Transportschlitten ("Horämänel"), sondern mit motorisierten Fahrzeugen über Strassen, die auch im Winter geräumt sind. Auch das Gebiet Mettlen ist nunmehr über Degenbalmstrasse und Silbergasse bzw. Schiltistrasse für Fahrzeuge ganzjährig erreichbar. Aufgrund des Klimawandels gibt es zudem immer weniger Tage im Winter, an denen Schlittenfahrten überhaupt möglich sind. Nach eigenen Angaben der Beschwerdegegner erfolgte ein Holztransport mit einem Schlitten zuletzt Mitte des vergangenen Jahrzehnts.  
Der Gemeinderat - der die örtlichen Verhältnisse besonders gut kennt und zudem einen Augenschein vorgenommen hat - durfte daher davon ausgehen, dass die Bedeutung des östlichen Winterwegs - der noch dazu über schwieriges Gelände führt - für den öffentlichen Verkehr entfallen ist, selbst wenn dieser noch gelegentlich von Anstössern genutzt wird (vgl. dazu unten E. 6). 
Das Verwaltungsgericht hielt zwar fest, dass Winterwegen infolge des Strukturwandels nicht per se die Bedeutung abgesprochen werden könne; für den vorliegend streitigen Weg begnügte es sich jedoch mit dem Hinweis auf dessen Beibehaltung im bereinigten Wegrodelverzeichnis und den seither unveränderten Umständen. Dies ist nach dem (oben E. 3.2) Gesagten unzulässig, weshalb insoweit keine für das Bundesgericht verbindliche Sachverhaltsfeststellung vorliegt (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Winterweg die Allgemeinheit berechtigt, von der Degenbalmstrasse bis zur Grenze der Parzelle Nr. 288 zu Fuss zu gehen, wird diese Nutzung vom Fusswegrecht Nr. 20 abgedeckt, das den gleichen Verlauf aufweist und zudem ganzjährig gilt. 
 
6.   
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Beschwerdegegner 2 für Transporte von und zu ihrem Bienenhaus auf den Winterweg angewiesen seien, weshalb sie nach Treu und Glauben Anspruch auf dessen Aufrechterhaltung hätten. Ansonsten müsse das benötige Material ab Ende Silbergasse über den Fussweg Nr. 20 zum Bienenhaus getragen werden. Das Verwaltungsgericht liess offen, ob das Fusswegrecht auch das Recht umfasse, Material mit einer Motorkarrette zu transportieren: Auch dies würde das Interesse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Winterwegs nicht völlig ausschliessen, sei doch das Fusswegrecht - anders als der Winterweg - auf eine Breite von 90 cm limitiert. 
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, die Erschliessung über die mit Motorfahrzeugen befahrbare Silbergasse genüge für die Erschliessung des Bienenhauses in jeder Hinsicht, müssten doch auch Grundeigentümer mit unmittelbarem Strassenanschluss in der Regel einen Weg von 10-15 m bis zum Hauseingang zu Fuss zurücklegen. Es sei absurd und willkürlich anzunehmen, dass die Beschwerdegegner 2 zuerst Material samt Schlitten zur Degenbalmstrasse oder zum Kirchenparkplatz transportieren würden, um anschliessend über den steilen (östlichen oder westlichen) Winterweg mehrere hundert Meter mit dem Schlitten zum Bienenhaus auf Parzelle Nr. 286 zu fahren, wenn sie die Möglichkeit hätten, Material bis auf 10 m vor das Bienenhaus auf der Silbergasse zu transportieren.  
 
6.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anstösser einer öffentlichen Strasse oder eines Wegs grundsätzlich kein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, sondern lediglich den faktischen Vorteil. Sie können sich jedoch gegen die Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs unter Berufung auf die Eigentumsgarantie wehren, wenn damit die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums faktisch verunmöglicht oder übermässig erschwert wird (BGE 131 I 12 E. 1.3 S. 15 ff. mit Hinweis). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine bisher genügende Zufahrt zu einer öffentlichen Strasse aufgehoben wird, mit der Folge, dass die Liegenschaft nicht mehr genügend erschlossen ist (WICKI, a.a.O., S. 24) bzw. die Anstösser zivilrechtlich ein Notwegrecht nach Art. 694 ZGB beanspruchen müssten, z.B. für die Durchführung notwendiger Transporte (vgl. BGE 107 II 323 E. 4 S. 331). Das Verwaltungsgericht knüpfte an diese Rechtsprechung an, wenn es davon ausging, einem Anstösser dürfe keine bis anhin genügende Wegverbindung von seinem Grundstück zu einem öffentlichen Weg bzw. Strasse abgeschnitten werden.  
 
6.3. Das Gestaltungsplangebiet Mettlen wird durch die Silbergasse erschlossen, eine 4.5 m breite Fahrstrasse mit einseitigem Trottoir, auf dem ein öffentliches Fusswegrecht besteht. Dieses schliesst auf der Parzelle Nr. 285 an den bestehenden Fussweg Nr. 20 an, der denselben Verlauf aufweist wie der östliche Winterweg W32 bzw. W6.  
Die nur 27 m2 grosse Parzelle Nr. 286, auf dem das Bienenhaus der Beschwerdegegner 2 steht, ist auf allen Seiten von der Parzelle Nr. 775 der Beschwerdegegner 3 umschlossen und liegt (Luftlinie) 10 m vom Ende der Silbergasse entfernt. Den Beschwerdegegnern 2 steht kein Wegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 775 zu; alle Vorinstanzen gingen jedoch sachverhaltlich davon aus, dass sie ihr Bienenhaus über den öffentlichen Fussweg Nr. 20 erreichen können (Distanz rund 15 m zum Ende der Silbergasse). Dieser Umstand wird von keiner Seite bestritten. 
Den Beschwerdegegnern ist zuzustimmen, dass diese Fusswegdistanz in aller Regel zumutbar ist, auch für den Transport von Material von und zu einem Bienenhaus. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid (E. 8.3) überdies ausgeführt, das Fusswegrecht erlaube es auch, einen Schlitten hinter sich her zu ziehen, sofern dieser nicht breiter als 90 cm sei. Die Beschwerdegegner 2 hatten im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, grössere Transporte von und zum Bienenhaus mit einer Motorkarrette durchzuführen. Zwar liess das Verwaltungsgericht offen, ob dies vom Fusswegrecht gedeckt sei. Der Transport mit einer Motorkarrette ist aber auch nicht als Bestandteil des Winterwegrechts erwähnt, weshalb sich insoweit die Situation der Beschwerdegegner 2 durch die Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs nicht oder nur unwesentlich verschlechtert. 
 
6.4. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich weder aus Sicht des Grundsatzes von Treu und Glauben noch der Eigentumsgarantie, den Beschwerdegegnern 2 einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Winterwegs zuzusprechen, ohne Rücksicht auf das Gewicht der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen der Gemeinde Morschach und der Beschwerdeführer an der Erschliessung des Gestaltungsplangebiets Zingel (vgl. dazu unten E. 7).  
 
7. Haben sich die Verhältnisse somit wesentlich geändert und steht der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Interesse der Anstösser der Abrufung nicht von vornherein entgegen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abrufung des Winterwegs nach § 13 WegrodelG i.V.m. § 34 VRG/SZ vor. Diesfalls "kann" der Gemeinderat die Widmung widerrufen, d.h. es liegt in seinem Ermessen, ob und in welchem Umfang er das Wegrecht abrufen oder ändern will. Insofern steht ihm ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit Autonomie zu.  
 
7.1. Er ist in diesem Rahmen befugt, eine Abwägung aller Interessen vorzunehmen, die durch die beantragte Abrufung des Winterwegs berührt werden. Dazu gehören nicht nur die (nach dem oben Gesagten gering wiegenden) privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des Weges, sondern auch die privaten und öffentlichen Interessen an dessen Abrufung:  
Bereits aus § 6 Abs. 2 WegrodelG ergibt sich, dass neben den Interessen der Anstösser auch diejenigen der wegrechtsbelasteten Eigentümer einzubeziehen sind, auf deren "Erleichterung... Rücksicht zu nehmen" ist. Dies ergibt sich auch aus der Eigentumsgarantie und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, stellt doch ein öffentlicher Weg auf privatem Grund mit privater Unterhaltspflicht eine Eigentumsbeschränkung dar, die voraussetzt, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen öffentlichem Nutzen und privater Last besteht (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 21 N. 16). 
Der Gemeinderat war überdies befugt, weitere öffentliche und private Interessen für die Abrufung des Winterwegs in seine Interessenabwägung einzustellen. Dazu gehört insbesondere das Interesse der Beschwerdeführer 3 an der Erstellung der projektierten Brücke Silbergasse, um das Gestaltungsplangebiet Zingel und damit ihre Parzelle Nr. 262 erschliessen und überbauen zu können. § 34 VRG/SZ steht dem nicht entgegen, ist doch der Widerruf nicht nur aus erheblichen öffentlichen Interessen, sondern auch bei veränderten Verhältnissen zulässig. Im Übrigen stellt die Erschliessung des Gebiets Zingel mittels der im Gestaltungsplan vorgesehenen Brücke auch eine öffentliche Aufgabe dar: Die Gemeinde ist nach Art. 19 Abs. 2 RPG zur fristgemässen Erschliessung der Bauzonen verpflichtet; hierfür wurden die Flurgenossenschaften Mettlen und Zingel, d.h. öffentlich-rechtliche Körperschaften, gebildet. Insofern besteht grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse an der Realisierung der Brücke. 
Die Beschwerdegegner machen zwar geltend, die Brücke könne auch bei Aufrechterhaltung des Winterwegs mit einer tieferen Höhenkote realisiert werden. Sie verweisen hierfür auf die Entscheide 2003 und 2004 des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts zum Gestaltungsplan Mettlen. Aus diesen ergibt sich, dass eine Brücke mit geringer Höhe und Längsneigung eine Tieferlegung oder teilweise Verlegung des Degenbalmbachs erfordern würde. Hierfür wäre ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich; ob die Gewässerkorrektur bewilligt werden könnte, steht noch nicht fest. Insofern durfte der Gemeinderat davon ausgehen, dass die Aufrechterhaltung des Winterwegs den Bau der Brücke zumindest in ihrer heute geplanten und bewilligten Form (ohne Bachverlegung) verunmöglichen würde. 
 
7.2. Der Gemeinderat kam zum Ergebnis, dass die privaten und öffentlichen Interessen an der Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs die Interessen der Anstösser an der Beibehaltung dieses Wegteils überwiegen und an diesem daher nicht festzuhalten sei. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, die Veränderung der Verhältnisse seit 1942 und die privaten und öffentlichen Interessen an der gestaltungsplankonformen Erschliessung des Gebiets Zingel dürften nicht berücksichtigt werden, und stellte einseitig nur auf die Interessen der Anstösser ab. Damit verletzte es die Autonomie der Gemeinde Morschach wie auch das rechtliche Gehör und die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführer 2 und 3.  
 
8.   
Die Beschwerden sind daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, soweit er die Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs W32 bzw. W6 betrifft und die Beschlüsse des Gemeinderats und des Regierungsrats sind wiederherzustellen. 
 
9.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdegegner kostenpflichtig und müssen die privaten Beschwerdeführer 3 für das bundesgerichtliche Verfahren entschädigen (Art. 66 und 68 BGG). Der Gemeinderat Morschach und die Flurgenossenschaft Mettlen obsiegen in ihrem amtlichen Wirkungskreis und haben daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Verwaltungsgericht wird die Kosten und Entschädigungen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen haben.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1C_569/2016, 1C_571/2016 und 1C_575/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
In Gutheissung der Beschwerden wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Oktober 2016 aufgehoben, soweit er die Abrufung des östlichen Teils des Winterwegs W32 bzw. W6 betrifft. Diesbezüglich werden die Beschlüsse des Gemeinderats Morschach vom 4. November 2014 und des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2015 wiederhergestellt. 
 
3.   
Die bundesgerichtlichen Kosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 solidarisch, intern je zur Hälfte (Fr. 2'000.--), auferlegt. 
 
4.   
Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben die Beschwerdeführer 3 mit je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) zu entschädigen, unter solidarischer Haftung. 
 
5.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2017 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber