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[AZA] 
C 236/99 
C 249/99 Ge 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 12. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, 
Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
P.________, 
und 
 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
P.________, 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, 
Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1953 geborene G.________ war seit 1977 als 
Querflötenlehrer an der Musikschule X.________ tätig. 
Nachdem sein Pensum von 20 Wochenstunden im 2. Semester 
1994 auf 16 Std. 50 Min. (1. Semester 1994/95) und 13 Std. 
45 Min. in der Woche (2. Semester 1995) reduziert worden 
war, stellte er am 3. Mai 1995 Antrag auf Arbeitslosenent- 
schädigung ab 28. April 1995 und unterzog sich ab diesem 
Tag der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt. Mit Verfügung 
vom 25. September 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse der 
Gewerkschaft Bau und Industrie GBI den Anspruch auf 
Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1995 ab, weil der 
von G.________ weiterhin erzielte Tagesverdienst von 
Fr. 172.35 das mögliche Taggeld (Fr. 151.15) übersteige. 
 
    B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich- 
ten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kan- 
tons Zürich die angefochtene Verfügung insoweit auf, als 
sie sich auf den Zeitraum Mai bis Juli 1995 bezog und 
stellte fest, dass G.________ in der erwähnten Periode 
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch 
auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die übrigen 
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Ferner verpflichte- 
te es die Arbeitslosenkasse, dem Versicherten eine Partei- 
entschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen (Entscheid vom 
21. Mai 1999). 
 
    C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts- 
beschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid 
sei aufzuheben. 
    G.________ lässt beantragen, der vorinstanzliche Ent- 
scheid und die Verfügung vom 25. September 1995 seien auf- 
zuheben und die Kasse sei zu verpflichten, ihm ab 28. April 
1995 Taggelder auszurichten. Ferner sei ihm für das erst- 
instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von 
Fr. 1707.70 zu bezahlen. 
    Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht 
vernehmen. 
    D.- Mit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich gerichteter Eingabe vom 16. Juni 1999 beantragt der 
Rechtsvertreter von G.________, die Parteientschädigung für 
das kantonale Verfahren sei entsprechend der vorinstanzlich 
eingereichten Kostennote festzusetzen. Das Sozialversiche- 
rungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an 
das Eidgenössische Versicherungsgericht. 
    Die Arbeitslosenkasse äussert sich, ohne einen Antrag 
zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden die gleichen 
Parteien sowie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid 
betreffen und der Ausgang des Verfahrens betreffend Partei- 
entschädigung vom Ausgang des Prozesses betreffend Arbeits- 
losenentschädigung abhängt, rechtfertigt es sich, die bei- 
den Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu 
erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit 
Hinweisen). 
 
    2.- In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist 
im vorliegenden Fall auf Grund des Rechtsbegehrens der 
Arbeitslosenkasse, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt 
hat, dass der Versicherte in den Kontrollperioden Mai bis 
Juli 1995 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und 
für diese Zeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, 
sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 
Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse beantragt, 
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der 
Verfügung vom 25. September 1995 seien ihm ab 28. April 
1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, 
kann dieser über den Streitgegenstand hinausgehende Antrag 
nicht als selbstständiges Begehren behandelt werden, da der 
Versicherte selbst den Entscheid des kantonalen Gerichts in 
der Sache selbst nicht angefochten hat und das verwaltungs- 
gerichtliche Beschwerdeverfahren das Institut der An- 
schlussbeschwerde, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen 
vorgesehenen Ausnahmen, nicht kennt (BGE 124 V 155 Erw. 1, 
114 V 244 Erw. 4). 
 
    3.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt 
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG u.a. voraus, dass der 
Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten 
hat. Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anre- 
chenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und 
mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage 
dauert. Gemäss Art. 16 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, 
bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ist eine Arbeit zu- 
mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen u.a. einen Lohn ein- 
bringt, der nicht geringer ist als die ihm zustehende Ar- 
beitslosenentschädigung (lit. e). Nach Art. 24 AVIG (in der 
vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen, 
vorliegend anwendbaren Fassung) gilt als Zwischenverdienst 
jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger 
Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kon- 
trollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat Anspruch 
auf 80 % des Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der 
Taggelder nicht bezogen ist (Abs. 2). Als Verdienstausfall 
gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode 
erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- 
und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem 
versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). 
    In BGE 120 V 233 hat das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht erkannt, dass sämtliche Formen unselbstständiger 
Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen 
Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit 
(Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 f. AVIG), des 
Zwischenverdienstes (altArt. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit 
(altArt. 25 AVIG) subsumiert wurden, Gegenstand des revi- 
dierten Art. 24 AVIG sind. Dabei hat der Versicherte so 
lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach 
Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kon- 
trollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von 
Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der 
streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - 
zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein 
Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der 
Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annah- 
me eines Zwischenverdienstes kein Raum. Diese Grundsätze 
wurden in BGE 120 V 502 bestätigt. 
    Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicher- 
ten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im 
Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG zumutbar ist, ist das 
auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss 
Art. 40a AVIV berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesver- 
dienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn 
angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermit- 
teln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Brutto- 
taggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Fol- 
ge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich 
nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind. Andernfalls 
liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die 
Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 
V 51). 
 
    4.- a) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwer- 
degegner in den Monaten April bis Juli 1995 einen Brutto- 
tagesverdienst von Fr. 186.70 erzielt habe, welcher das 
mögliche Taggeld von Fr. 158.95 übersteige, weshalb es sich 
um eine lohnmässig zumutbare Arbeit gehandelt habe. Hinge- 
gen habe der Versicherte infolge der Reduktion der Arbeits- 
zeit in den Monaten Mai bis Juli 1995 im Vergleich zum 
(Teilzeit) -Beschäftigungsgrad innerhalb der zweijährigen 
Rahmenfrist für die Beitragszeit (Mai 1993 bis April 1995) 
einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 4,2 Std. pro Woche 
erlitten; da nach der Rechtsprechung eine spezielle Ent- 
schädigung bei zumutbarer Teilzeitarbeit nicht mehr in Be- 
tracht falle, sei die Verwaltung gehalten, die Arbeitslo- 
senentschädigung selbst dann nach der Zwischenverdienstre- 
gelung festzusetzen, wenn es sich nicht um eine unzumutbare 
Zwischenverdienstgelegenheit, sondern eine in allen Punkten 
zumutbare Erwerbsarbeit handelt. 
 
    b) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur vorste- 
hend (Erw. 3 hievor) zitierten Rechtsprechung, an welcher 
festzuhalten ist. Bei Aufnahme oder Fortführung einer 
(lohnmässig) zumutbaren Erwerbsarbeit, wie sie der Be- 
schwerdegegner verrichtet, fällt ein Anspruch auf Arbeits- 
losenentschädigung, die nach Ansicht der Vorinstanz auf der 
Basis der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeübten und 
der angestrebten Beschäftigung festzusetzen wäre, ausser 
Betracht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. 
    Aus der letztinstanzlich aufgelegten Weisung 98/1 des 
Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 
Staatssekretariat für Wirtschaft) über den versicherten 
Verdienst "bei schwankendem Beschäftigungsgrad" kann der 
Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn 
für die Bemessung des versicherten Verdienstes entsprechend 
dem vom Versicherten gesuchten Beschäftigungsgrad bestand 
zumindest gemäss den vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995 
gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage. 
Ob sich diesbezüglich mit der auf den 1. Januar 1996 in 
Kraft getretenen Teilrevision des AVIG eine Änderung erge- 
ben hat, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. 
 
    5.- Mit der Aufhebung des kantonalen Gerichtsentschei- 
des entfällt ein Anspruch des Versicherten auf eine Partei- 
entschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren. 
Die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber dem Eidge- 
nössischen Versicherungsgericht überwiesene Eingabe vom 
16. Juni 1999, welche die an eine Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde gestellten Anforderungen (Art. 108 Abs. 2 OG) er- 
füllt, und mit der die Festsetzung der Parteientschädigung 
für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der vom 
Rechtsvertreter eingereichten Kostennote beantragt wird, 
ist damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzu- 
schreiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der  
    Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie 
    GBI wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
    des Kantons Zürich vom 21. Mai 1999 aufgehoben. 
 
II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ wird  
    als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abge- 
    schrieben. 
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-  
    rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats- 
    sekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: