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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.252/2003 /bmt 
 
Urteil vom 3. November 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Küng 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Dekanat, Rämistrasse 71, 8006 Zürich, 
Rekurskommission der Universität Zürich, Walchetor, 8090 Zurich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29 und 30 BV (Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
der Rekurskommission der Universität Zürich vom 21. August 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nachdem X.________ im Herbst 2002 eine ungenügende Prüfungsleistung erzielt hatte, wiederholte sie im Frühjahr 2003 den schriftlichen Teil der juristischen Lizentiat II-Prüfungen an der Universität Zürich. Mit Schreiben vom 16. April 2003 teilte ihr der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit, sie habe die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Sie sei damit von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen. 
 
Gegen diesen Entscheid wandte sich X.________ mit Rekurs vom 15. Mai 2003 an die Rekurskommission der Universität Zürich. Deren Präsident wies mit Verfügung vom 30. Juli 2003 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Mit Beschluss vom 21. August 2003 wies die Rekurskommission der Universität Zürich den Rekurs ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Präsidialverfügung vom 30. Juli und den Beschluss vom 31. August 2003 aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Zürich über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen sind endgültig; ihre übrigen Entscheide sind nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (§ 46 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998, Universitätsgesetz). Gemäss § 43 lit. f des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZH) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem unzulässig gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitätsprüfungen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide. Der angefochtene Beschluss der Rekurskommission ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG und zugleich ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG, der sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützt und nur noch mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. 
1.2 Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juli 2003, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen worden ist. Diese Präsidialverfügung ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, gegen den nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde sofort gesondert zulässig ist, weil solche Entscheide in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat indessen von dieser Beschwerdemöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, weshalb sie die Präsidialverfügung mit ihrer Beschwerde gegen den Endentscheid vom 21. August 2003 ebenfalls anfechten kann (Art. 87 Abs. 3 OG). 
2. 
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Auf die über die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführerin (Rückweisung an die Rekurskommission mit der Vorgabe, den Entscheid der Fakultät vom 16. April 2003 betreffend das Nichtbestehen der Prüfungen aufzuheben und eine Neubeurteilung "unter Beizug einer unabhängigen Begutachtung der Prüfungsleistungen" vorzunehmen; Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonale Verfahren) ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2). 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 und 30 BV. 
2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wirft der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde vor, sie habe mit der Anwendung des kantonalen Rechts Art. 9 BV verletzt, so genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr die Rechtsnorm, die in unhaltbarer Weise angewendet worden sein soll, zu bezeichnen und die behauptete qualifizierte Unrichtigkeit der Auslegung und Anwendung zu belegen. Es genügt insbesondere auch nicht, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine blosse Wiederholung seiner vor der letzten kantonalen Instanz erhobenen Rügen gegen den Entscheid der unteren kantonalen Instanz beschränkt. Er muss sich vielmehr mit der Begründung des angefochtenen Entscheides in verfassungsrechtlicher Hinsicht im Einzelnen auseinandersetzen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c; 125 I 492 E. 1a und b). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (BGE 125 I 492 E. 1a/cc). 
2.4 Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 126 I 168 E. 3a). 
2.5 Hat das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften durch die kantonalen Behörden - auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen hin - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.264/2002 vom 6. August 2003, E. 5, mit Hinweisen auf weitere unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts), und es auferlegt sich auch bei der materiellen Beurteilung eine besondere Zurückhaltung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint; diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht auch dann, wenn es auf Grund seiner Fachkenntnisse - wie hier - sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230, mit Hinweis). Denn es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 190 E. 2a). Die Feststellung des Sachverhaltes prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin (BGE 126 I 112 E. 3b S. 116; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 171). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausgestaltung des Rekursverfahrens an der Universität Zürich verletze Art. 30 Abs. 1 und 3 BV sowie den Grundsatz der Gewaltenteilung. 
3.2 Sie rügt in diesem Zusammenhang, die Rekurskommission der Universität Zürich sei in Bezug auf die Anfechtung von Prüfungsentscheiden zwar ein Gericht, aber als solches auf Grund der Bestimmungen von § 1 Abs. 1, § 3, 4 und 9 der Verordnung vom 19. Oktober 1998 über Organisation und Verfahren der Rekurskommission (VoRekK/ZH) nicht unabhängig, weshalb diese Art. 30 Abs. 1 BV verletzten. Falls die Rekurskommission kein Gericht sei, wäre der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf gerechte Behandlung verletzt, der den Anspruch auf Unabhängigkeit einschliesse. § 3 VoRekK/ZH verletze zudem den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem die Rekurskommission nicht selber ihr Sekretariat bestimme; damit werde die mit der Delegationsnorm von § 46 des Universitätsgesetzes eingeräumte Kompetenz, die nur die Zusammensetzung der Rekurskommission selber erfasse, überschritten. Schliesslich sei § 10 Abs. 3 VoRekK/ZH als rechtswidrig zu erklären, da der pauschale Ausschluss der Öffentlichkeit Art. 30 Abs. 3 BV verletze. 
3.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt die Verletzung ihres Anspruches auf eine unabhängige Beurteilung erstmals in der vorliegenden Beschwerde, was sie selber bestätigt (Beschwerde S. 19). 
 
Die Rüge, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung bzw. auf Beurteilung durch eine unabhängige Behörde werde missachtet, muss grundsätzlich bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht werden (vgl. BGE 123 I 87 E. 2d). Indem die Beschwerdeführerin dies offensichtlich nicht getan hat (vgl. auch E. 8d des angefochtenen Beschlusses), wäre von einem Verzicht auf die Rüge auszugehen und darauf nicht einzutreten. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, da sich die Rüge ohnehin als unbegründet erweist. 
3.4 Die Garantie von Art. 30 Abs. 1 BV gilt nur für Verfahren, für die das positive Recht die Zuständigkeit eines Gerichts vorsieht, sowie für Verfahren, für die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Richter angerufen werden können muss (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.2). Ob eine kantonale Behörde ein Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist, bestimmt sich nach dem im konkreten Fall anwendbaren kantonalen Recht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes prüft (vgl. BGE 126 I 68 E. 3a/b). 
 
Art. 30 BV vermittelt indessen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung bestimmter Sachverhalte in Sinne einer Rechtsweggarantie (vgl. BGE 126 II 377 E. 8d/bb S. 396; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 853; Reinhold Hotz, Die schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Zürich 2002, N 15 zu Art. 30 BV; Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 3e, zu Art. 58 Abs. 1 aBV); dies gilt auch für Art. 29 Abs. 1 BV (zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.31/2003 vom 7. Juli 2003 E. 5). Der grundsätzliche Ausschluss einer unabhängigen gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen verletzt auch nicht Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da diese nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen (BGE 128 I 288 E. 2.7 S. 294 mit Hinweis auf das Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 6). 
3.4.1 Gemäss § 46 des Universitätsgesetzes wählt der Universitätsrat (gemäss § 28 ff. des Universitätsgesetzes oberstes Organ der Universität) eine Rekurskommission, deren Zusammensetzung und Verfahren er regelt. Gestützt darauf erliess der Universitätsrat die Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission (VoRekK/ZH; im Folgenden: Verordnung). Nach deren § 1 Abs. 2 wählt der Universitätsrat die Mitglieder sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur an das Gesetz gebunden (§ 2 VoRekK/ZH). Ihr Sitz befindet sich beim Universitätsrat (§ 4 VoRekK/ZH). Gemäss § 3 VoRekK/ZH bestimmt der Universitätsrat das Sekretariat der Rekurskommission und deren Leiter; es kann der Bildungsdirektion übertragen werden. Der Präsident der Rekurskommission bezeichnet für den Rekurs in Absprache mit dem Leiter des Sekretariats den verantwortlichen juristischen Sekretär, der namens des Referenten den Schriftenwechsel leitet und zu dessen Handen die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründung ausarbeitet (§ 6 Abs. 4, § 9 VoRekK/ZH). Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich (§ 10 Abs. 3 VoRekK/ZH). Am 19. Oktober 1998 übertrug der Universitätsrat das Sekretariat der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. 
Das Bundesgericht hat im Urteil 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 (teilweise publiziert in ZBl 101 [2000] 665) auf Grund dieser rechtlichen Ausgestaltung erkannt, die Rekurskommission der Universität Zürich sei keine verwaltungsunabhängige Rechtsmittelinstanz und damit kein Gericht im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3). Was die Beschwerdeführerin vorbringt, steht dem nicht entgegen, sondern zeigt vielmehr auf, dass die Rekurskommission der Universität Zürich kein von der Verwaltung unabhängiges Gericht ist. 
 
Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV erweist sich somit mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung als offensichtlich unbegründet. 
3.4.2 Da die Rekurskommission kein Gericht ist, ist auch die weitere Rüge, die Verordnung verletze das Gewaltenteilungsprinzip, unbegründet. Das Bundesgericht hat im oben erwähnten Urteil insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte erkannt, § 46 des Universitätsgesetzes lasse sich willkürfrei dahin auslegen, dass die nach dieser Bestimmung zu schaffende Rekurskommission lediglich eine von den Universitätsorganen unabhängige und nicht eine unabhängige gerichtsähnliche Rekurskommission sein müsse. Die Verordnung sei daher mit dem Universitätsgesetz vereinbar und verletze auch das Gewaltenteilungsprinzip nicht. Der Universitätsrat habe deshalb eine Ordnung schaffen dürfen, die durch die Möglichkeit der Übertragung des Sekretariats an die Bildungsdirektion eine gewisse Verbindung zwischen Rekurskommission und Verwaltung herstelle. Die Befugnis des Universitätsrates für die Bestellung des Sekretariates und dessen Übertragung an die Bildungsdirektion erscheine nicht willkürlich (E. 2d). 
3.4.3 Da Art. 30 BV nach dem Ausgeführten nicht anwendbar ist, kann auch von einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatzes (Art. 30 Abs. 3 BV) nicht die Rede sein. Im Übrigen gibt Art. 30 Abs. 3 BV kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung in gerichtlichen Verfahren; er verlangt nur, dass allfällige Verhandlungen öffentlich sein müssen (BGE 128 I 288 E. 2.6). 
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt für diesen Fall vor, der von ihr geltend gemachte "Anspruch auf Unabhängigkeit" ergebe sich auch aus Art. 29 Abs. 1 BV, der einen mit Art. 30 Abs. 1 BV vergleichbaren Anspruch auf unabhängige und unparteiische Verwaltungsbehörden mit enthalte. 
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nach gefestigter Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Massstäbe gelten (BGE 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.). Dabei fällt die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger streng aus, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. 
 
Inwiefern die Verordnung die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebenden, weniger strengen Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit und Unbefangenheit entscheidender Verwaltungsbehörden verletzen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. 
4. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Rekurskommission habe grosse Teile ihrer Eingaben ganz oder praktisch ganz unberücksichtigt gelassen und auch nicht alle ihre Einwände wiedergegeben (Beschwerdebeilage 2b, S. 20; Beschwerdebeilage 3b, S. 24). Sie sei zudem inhaltlich nicht auf alle ihre gegen die Bewertung erhobenen Einwände eingegangen und habe sich nicht damit auseinandergesetzt. Darin liege eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. 
 
Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 
Die Rekurskommission hat sich einlässlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst. Dass sie dabei zum Teil auf die Stellungnahmen der einzelnen Examinatoren bzw. der Fakultät verwiesen hat, die sie als überzeugend und schlüssig bezeichnete, ist nicht zu beanstanden, da diese der Beschwerdeführerin bekannt sind. Insgesamt genügt der angefochtene Entscheid den von Verfassungs wegen an die Begründung zu stellenden Anforderungen, ohne dass die Rekurskommission verpflichtet gewesen wäre, sich mit sämtlichen Argumenten der Beschwerdeführerin im Einzelnen auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. der sich daraus ergebenden Begründungspflicht ist nicht zu erkennen. 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung ihrer wiederholten schriftlichen Lizentiat-II-Prüfungen in den Fächern Handels- und Wirtschaftsrecht (Note 3,5), Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Note 3,5) sowie Öffentliches Recht II (Note 3). 
5.2 Gemäss § 21 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 ist die Prüfungsleistung ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine Notensumme von weniger als 12 erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Die von der Beschwerdeführerin erzielte Prüfungsleistung ist somit nach beiden Kriterien ungenügend. Dass dies in der Wiederholungsprüfung der Fall war, hat zudem den Ausschluss der Beschwerdeführerin von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zur Folge. 
5.3 Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die Promotionsordnung ausser § 16 keine Vorschriften betreffend die Durchführung und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt diese im pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. Urteil 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001 E. 6a; BGE 105 Ia 190 E. 2a). 
5.4 Die Rekurskommission der Universität Zürich kann gemäss § 46 Abs. 4 des Universitätsgesetzes angefochtene Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüfen, während die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen ist. Die Rekurskommission hat dazu ausgeführt, sie überprüfe auf Grund dieser Regelung nur, ob im Rahmen der Beurteilung von Prüfungsergebnissen die angefochtene Note willkürlich erteilt worden sei. Willkür sei anzunehmen, wenn eine Leistung offensichtlich unterbewertet worden sei. Eine Überprüfung der strittigen Bewertung einer Klausurarbeit könne deshalb nicht in allen Einzelheiten nachvollzogen werden, sondern müsse summarisch erfolgen. Es sei nicht ihre Aufgabe, Prüfungsbewertungen selber vorzunehmen und die Richtigkeit der Antworten zu überprüfen. Es sei lediglich zu prüfen, ob sich aus der Korrektur und den verschiedenen Stellungnahmen Hinweise auf eine willkürliche Bewertung ergäben bzw. ob die Bewertung auf sachfremden Kriterien beruhe. 
 
Diese Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts erscheint nach den oben stehenden Ausführungen nicht unhaltbar. 
6. 
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Nichtberücksichtigung ihrer Fremdsprachigkeit - ihre Muttersprache sei Vietnamesisch und sie habe bis zum 18. Altersjahr in Vietnam gelebt - bei der Korrektur und Bewertung verletze Art. 8 Abs. 1 (Gleichbehandlungsgebot) und Abs. 2 (Diskriminierungsverbot) sowie Art. 9 BV (Willkürverbot). Die Examinatoren seien bei der Korrektur ihrer Arbeiten praktisch immer wie bei denjenigen von deutschsprachigen Kandidaten vorgegangen. Auch bei Nicht-Fremdsprachigen sei es üblich, formal ungenaue Antworten zu deren Gunsten auszulegen. Dass sprachliche Ungenauigkeiten in ihrem Fall grosszügig interpretiert und nicht allzu viel Wert auf ihren sprachlichen Ausdruck gelegt worden seien, genüge nicht, um ihre Fremdsprachigkeit genügend zu berücksichtigen (Beschwerdebeilage 3B, S. 1). Es sei zudem durch Prüfungsauszüge anderer Kandidaten zu belegen, dass bei Nicht-Fremdsprachigen ein anderer Massstab angelegt worden sei (Beschwerdebeilage 3b, S. 1). 
 
Die Rekurskommission hat dazu ausgeführt, fremdsprachige Studierende der Universität hätten schon auf Grund von § 23 des Reglements über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen. Daraus ergebe sich, dass sie grundsätzlich auch in der Lage sein müssen, Prüfungen in deutscher Sprache abzulegen. Es dürften deshalb an sie prinzipiell nicht geringere Prüfungsanforderungen gestellt oder Prüfungsleistungen milder beurteilt werden. Es deute nichts darauf hin, dass nicht in korrekter Weise einzig die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin geprüft und bewertet worden seien. 
Was die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, ist nicht geeignet, die von ihr behauptete Verfassungsverletzung darzutun. Insbesondere ergibt sich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf bessere Bewertung mangels ausreichender Sprachkenntnisse, da diese nach der Universitätsordnung bereits für die Zulassung zum Studium vorausgesetzt werden. Ein solcher wäre insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren, das in diesem Fall für alle Prüfungskandidaten gleichermassen gelten muss (vgl. BGE 122 I 130 E. 3c/aa S. 136). Dass im Übrigen ihre Fremdsprachigkeit für die ungenügenden Noten kausal war, vermag sie nicht aufzuzeigen. Wie die Beschwerdeführerin zudem selber ausführt, wurde ihre Fremdsprachigkeit für die gesamte Prüfung mit einem zusätzlichen Punkt bewertet, womit ihres Erachtens allerdings das "sprachliche Problem" unzureichend berücksichtigt worden sei (Beschwerdebeilage 1b, S. 2). 
6.2 Die Rekurskommission hat den Antrag der Beschwerdeführerin, Professoren nach ihrer Praxis der Bewertung von sprachlichen Ungenauigkeiten zu befragen und Prüfungsauszüge anderer Kandidaten vorzulegen, abgelehnt. Dies mit der Begründung, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die sprachlichen Ungenauigkeiten seien sogar grosszügig interpretiert worden. 
 
Die Rekurskommission durfte diese Anträge in antizipierter Beweiswürdigung, ohne in Willkür zu verfallen, abweisen, nachdem das Studium an der Universität Zürich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt und jegliche Anhaltspunkte für eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Studierenden fehlen. Denn auf den Antrag auf Beizug der Prüfungsarbeiten anderer Kandidaten hätte die Rekurskommission nur eingehen müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung aufgezeigt worden wären (BGE 121 I 225 E. 2c S. 228). Die entsprechenden vagen Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen dazu nicht. 
 
Auch die Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission erweist sich damit nicht als willkürlich. Sie wäre ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu ergänzen. 
7. 
Die Rekurskommission hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Begutachtung ihrer Arbeit im Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht durch Prof. A.________ abgelehnt. 
 
Die Rekurskommission durfte auch diesen Antrag in vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen, da die Frage der willkürlichen Bewertung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die dafür keine einleuchtende Begründung anführt - durchaus von der Rekurskommission beurteilt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 7b); darin liegt auch keine unhaltbare Sachverhaltsabklärung (Beschwerdebeilage 3b, S. 24). 
8. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die pauschale Verweigerung von Zusatzpunkten verletze Art. 8 und 9 BV. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, grundsätzlich müssten auch für nicht in der Musterlösung enthaltene Antworten, die nicht falsch seien, Punkte vergeben werden. 
 
Die Rekurskommission hat dazu festgehalten, ob einem Kandidaten ein Zusatzpunkt erteilt werde, liege im pflichtgemässen Ermessen des Examinators; ein Anspruch auf Zusatzpunkte bestehe nicht. Im Übrigen verzerrten Zusatzpunkte, die nicht in der Musterlösung vorgesehen seien und nur bei ausserordentlich guten Überlegungen vergeben werden sollten, das Punkteschema. 
 
Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an den jeweiligen Musterlösungen sowie deren punktemässigen Bewertung und Gewichtung. Es ist indessen nicht geeignet, die Nichtvergabe von Zusatzpunkten als willkürlich erscheinen zu lassen. 
9. 
9.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV. Diese erblickt sie darin, dass ihre Prüfungsleistung willkürlich und rechtsungleich bewertet worden sei. Zur Begründung legt sie verschiedene Tabellen bei (Beschwerdebeilagen 1a-4b). 
9.2 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Teilprüfung B.________, das Punkteschema der Lösungsskizze sei ungenügend detailiert; dies widerspreche dem Fakultätsbeschluss vom 2. Februar 2000 über "Transparenz der Prüfungskorrekturen". Dieser sehe vor, dass, wenn kein detailliertes Punkteschema verwendet werde, in der Regel mehrere schriftliche Korrekturbemerkungen pro korrigierte Seite anzubringen seien; in ihrer Arbeit finde sich indessen durchschnittlich nur ca. eine Korrekturbemerkung pro Seite. Die Rekurskommission hätte deshalb den Examinator verpflichten müssen, eine detaillierte Begründung der Punktevergabe nachzuliefern. Dies sei nicht geschehen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 
 
Die Rekurskommission hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, das von der Vorinstanz vorgelegte Prüfungsschema sei ausreichend detailliert, um den Ansprüchen des Fakultätsbeschlusses zu genügen; dazu sei nicht erforderlich anzugeben, wie viele Punkte nun genau für die Erwähnung welchen Wortes verteilt würden. Der Lehrstuhl B.________ sei daher nicht verpflichtet, eine detaillierte Begründung nachzuliefern. 
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführt, ist nicht geeignet, diese Ausführungen als unhaltbar erscheinen zu lassen bzw. eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör darzutun. 
9.3 Die Beschwerdeführerin scheint im Umstand, dass einzelne ihrer Antworten unbewertet geblieben sind, während die nach der Musterlösung vorgesehenen Punkte bewertet wurden, eine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken (Beschwerdebeilage 2b, S. 14). 
 
Die Musterlösung dient dazu, dass die Prüfungskandidaten nach einem einheitlichen Massstab beurteilt werden können. Die Rekurskommission betont zu Recht, dass bei Prüfungen insbesondere das Gleichheitsprinzip zu beachten ist. Bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie viel Punkten zu bewerten sind und ob allenfalls für Antworten, die in der Musterlösung nicht enthalten sind, Zusatzpunkte zu vergeben sind, kommt den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu. Hat der Examinator einmal eine Musterlösung und ein Punkteschema aufgestellt, so ist er aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten, dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden (vgl. angefochtener Entscheid E. 7c). 
 
Soweit die Beschwerdeführerin das Bewertungsschema insbesondere in Bezug auf seine Vollständigkeit und die Gewichtung einzelner Musterantworten als rechtswidrige Ermessensausübung beanstandet (Beschwerdebeilage 2b, S.10 f.), ist die Beschwerde unbegründet. Denn im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Kandidaten ist es angezeigt, eine Musterlösung zu erarbeiten und die jeweiligen Lösungen mit einer bestimmten Anzahl Punkte zu bewerten bzw. einen Punkterahmen vorzugeben. Die Nichtberücksichtigung von in der Musterlösung nicht enthaltenen Antworten ist dabei jedenfalls nicht unhaltbar. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die Musterlösung insofern als nicht sachgerecht bezeichnet werden müsste. 
 
Inwieweit das Vorenthalten von Punkten als "zu starres Verhaften an der Musterlösung" eine Gleichbehandlung von Ungleichem darstellt (Beschwerdebeilage 2b, S. 7), ist deshalb nicht zu sehen. 
9.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Rekurskommission in Bezug auf die Teilprüfungen ihre Pflicht zur Überprüfung von Rechtsverletzungen nicht wahrgenommen habe. Denn sie habe sich nicht inhaltlich mit ihren Ausführungen auseinandergesetzt, sondern sich auf die Bewertungen des Lehrstuhls gestützt. Insbesondere beanstandet sie, dass die Rekurskommission dem Examinator die Entscheidung darüber überlasse, was relevant sei (Beschwerdebeilage 2b, S. 19; Beschwerdebeilage 3b, S. 24). Die Rüge ist unbegründet, denn die Rekurskommission hat sich in dieser Hinsicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Examinatoren auseinandergesetzt. 
 
Die notwendige Prüfung, ob sich der Examinator jedenfalls nicht von sachfremden oder sonstwie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen habe leiten lassen, hat die Rekurskommission in den Erwägungen 2, 3, 4 und 8 durch Abwägen der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Fakultät ohne Willkür sehr ausführlich und sorgfältig durchgeführt. Dass sie sich ihrerseits von sachfremden oder sonst ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht zu erkennen. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 und 9 BV erweist sich damit als unbegründet. 
10. 
10.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Präsidialverfügung vom 29. Juli 2003, mit welcher ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden sei, verletze Art. 29 Abs. 3 BV
10.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 mit Hinweisen). 
10.3 Der Präsident der Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid in Anwendung von § 16 VRG/ZH die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und dabei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rekurses der Beschwerdeführerin umfassend geprüft. Er hat sodann ausführlich begründet, inwiefern der Rekurs der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu betrachten sei. 
 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Aussichten ihres Rekurses in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV durch die angefochtene Präsidialverfügung ist nicht zu erkennen. 
11. 
11.1 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
11.2 Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, kann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 159 Abs. 1 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen Mitteln der Beschwerdeführerin wird indessen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der Rekurskommission der Universität Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. November 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: