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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_349/2018  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Berner Fachhochschule Departement Technik und Informatik, 
 
Rekurskommission der Berner Fachhochschule, c/o Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Präsident. 
 
Gegenstand 
Nichtanrechnung Gruppenarbeit Teilauftrag 3c der Fallstudie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2018 (100.2017.171U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.______ absolvierte vom 29. April bis zum 7. Oktober 2016 an der Berner Fachhochschule (BFH), Departement Technik und Informatik, einen Lehrgang Certificate of Advanced Studies (CAS) in Betriebswirtschaft, welcher aus mehreren Teilaufträgen besteht und in Gruppen zu bearbeiten ist. Die Arbeitsgruppe, welcher A.______ angehörte, präsentierte am 7. Oktober 2016 den die Fallstudie abschliessenden Teilauftrag 3c in der Klasse. Bei der Präsentation war er selber nicht anwesend. Am 12. Oktober 2016 informierte ihn die Arbeitsgruppe darüber, dass er infolge seiner Abwesenheit für den Teilauftrag 3c null Punkte erhalten habe. Gemäss Leistungsausweis vom 17. November 2016 schloss er den CAS-Studiengang mit einem Gesamterfolg von 69 % ab, was der ECTS-Note D (befriedigend) entspricht; wären ihm, gleich wie den übrigen (bei der Präsentation anwesenden) Beteiligten seiner Arbeitsgruppe, Punkte für den Teilauftrag 3c erteilt worden, hätte er den Studiengang mit der ECTS-Note C (gut) abgeschlossen. A.______ gelangte gegen den Leistungsausweis an die Rekurskommission der Berner Fachhochschule, die das Rechtsmittel am 16. Mai 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragte er unter anderem, es sei ihm das CAS Betriebswirtschaftslehre zu korrigieren und mit der ECTS-Note C neu auszustellen. Mit Urteil vom 6. März 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verwaltungsgerichtsbeschwerde-Verfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es A.______. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. April 2018 beantragt dieser dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es seien ihm die Punkte für die erbrachte Arbeit an der Gruppenarbeit 3c des privaten Weiterbildungsstudiengangs CAS BWL gutzuschreiben; alternativ sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück zu überweisen; die Gerichtskosten des Gesamtverfahrens seien nach unten zu korrigieren und neu festzusetzen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
 
2.   
 
2.1. Ob gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. t BGG offensteht oder ob allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ist, kann offen bleiben. Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht, dessen Verletzung nicht unmittelbar gerügt werden kann (Art. 95 BGG e contrario). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels würde nichts daran ändern, dass im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (s. auch nachfolgend E. 2.2).  
Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde) an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Mit seinem Rechtsmittel bezweckt er im Ergebnis die Anhebung einer Note D (Prädikat "befriedigend") auf die Note C (Prädikat "gut"), was keine unmittelbare Auswirkungen auf Rechte und Pflichten hat (s. allerdings BGE 136 I 229). Das Verwaltungsgericht hat die sich schon für das kantonale Verfahren ähnlich stellende Frage offen gelassen; dies rechtfertigt sich angesichts von dessen Ausgang auch für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen oder Rechtsgrundsätze die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (der gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung kommt) besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Mitglieder der Rekurskommission der Berner Fachhochschule befangen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht stellt im ersten Teil von E. 2.2 seines Urteils fest, dass Einwendungen gegen die personelle Zusammensetzung der Rekurskommission zu spät erhoben worden und damit verwirkt seien. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz mit dieser Beurteilung verfassungsmässige Rechte verletzt habe. Ohnehin aber hat das Verwaltungsgericht in E. 2.1 und im zweiten Teil von E. 2.2 den Befangenheitsvorwurf behandelt und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen für die Besetzung der Rekurskommission - das Vorliegen von Ausstandsgründen verneint. Der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; die Beschwerde enthält in dieser Hinsicht offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.4. Das Verwaltungsgericht behandelt in E. 3 umfassend Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung von Gruppenarbeiten und dem grundsätzlich für jedes Gruppenmitglied geltenden Erfordernis, bei deren Präsentation anwesend zu sein, bis hin zu Rechtsgleichheitsfragen. Warum sich die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie das Befragen von Mitgliedern der Arbeitsgruppe des Beschwerdeführers, von weiteren Studenten oder sonstigen Zeugen erübrigte, ergibt sich aus E. 3.7 des angefochtenen Urteils. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer das Willkürverbot, Treu und Glauben sowie sinngemäss (im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung) den Anspruch auf rechtliches Gehör. Mangels gezielten Eingehens auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, welche alle diese Aspekte beschlagen, fehlt es auch hier offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Beschwerdebegründung.  
Soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung der Gerichtsgebühr durch die Vorinstanz bemängelt (unter Hinweis auf einen von ihm berechneten Streitwert, der hier angesichts des Verfahrensthemas nicht klar bestimmbar ist und ohnehin nur eines von mehreren Bemessungskriterien wäre), legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich ihm zustehende verfassungsmässige Rechte oder sonst wie eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz des schweizerisches Recht verletzt hätte. 
 
2.5. Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller