Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1E.3/2004 /zga 
 
Urteil vom 31. März 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schilling 
 
Parteien 
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Christen, 
 
gegen 
 
Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, 
Rechtsanwalt Albert Staffelbach, 
 
Gegenstand 
Zwischenrechnungen betr. Enteignungen Nrn. 1999-137, 2002-151, 2002-153 und 2003-159, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenrechnungen des Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, vom 8. Januar 2004. 
 
Sachverhalt: 
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, sind von zahlreichen Einwohnern verschiedener Gemeinden rund um den Flughafen Zürich Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Flughafenbetrieb eingereicht worden. Für die Eröffnung und Durchführung dieser Verfahren stellt der Präsident der Schätzungskommission der Flughafen Zürich AG als Konzessionärin und Enteignerin periodisch Rechnung. Am 8. Januar 2004 übermittelte er der Flughafen Zürich AG vier Zwischenabrechnungen per 31. Dezember 2003 für die in den Gemeinden Opfikon-Glattbrugg, Lindau, Kloten und Nürensdorf eingeleiteten Verfahren. 
Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 hat die Flughafen Zürich AG gegen die vier Zwischenrechnungen Beschwerde erhoben und deren Aufhebung verlangt. Die Sache sei zur Neufestsetzung der Rechnungen an den Kommissionspräsidenten zurückzuweisen; eventuell seien die Gebühren und die Entschädigungen für die fragliche Rechnungsperiode durch das Bundesgericht festzusetzen. 
Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen die Berechnung der durch die Eidgenössischen Schätzungskommissionen erhobenen Gebühren steht den Zahlungspflichtigen nach Art. 113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) innert einer Frist von 30 Tagen das Recht zur Beschwerde an das Bundesgericht zu (vgl. auch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968; Gebühren-Verordnung, SR 711.3). Da die Flughafen Zürich AG als Adressatin der Rechnungen die dreissigtägige Frist eingehalten hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Abrechnungen des Schätzungskommissions-Präsidenten seien nicht genügend spezifiziert. Es werde nicht im Einzelnen ausgewiesen, welche Arbeiten an welchen Tagen vorgenommen worden seien und wie lange sie gedauert hätten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch Anspruch auf Abrechnungen mit Angabe des Zeitaufwandes, aus denen sie erkennen könne, ob sich die Anzahl der in Rechnung gestellten Taggelder rechtfertigen lasse. 
Diese Einwendungen gehen offensichtlich fehl. 
2.1 Die eidgenössischen Schätzungskommissionen sind erstinstanzliche eidgenössische Fachgerichte und Schiedskommissionen im Sinne von Art. 98 lit. e OG (vgl. Art. 59 ff. EntG; BGE 112 Ib 417 E. 2b S. 421). Als Gerichtsbehörden amten sie weder im Auftrage der Parteien im enteignungsrechtlichen Verfahren, noch stehen sie in einem andern vertraglichen Verhältnis, aus welchem auf ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem (kostenpflichtigen) Enteigner geschlossen werden könnte. Sie sind vielmehr der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden unterstellt und stehen unter der direkten Aufsicht durch das Bundesgericht (Art. 61 und 63 EntG). Die für ihre Tätigkeit erhobenen Gebühren stellen Gerichtsgebühren dar, auch wenn sie nicht nach einem allgemeinen Gebührentarif, sondern in erster Linie nach der für die Amtstätigkeit aufgewendeten Zeit festgesetzt werden. 
2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 der Gebühren-Verordnung stellen die stellvertretenden Präsidenten, die Mitglieder und die Aktuare der Schätzungskommissionen sowie die beigezogenen Sachverständigen für ihre Bemühungen dem Präsidenten der Schätzungskommission Rechnung. Dieser prüft die Rechnungen, erstellt und visiert periodisch oder abschliessend eine Gesamtrechnung, welche er mit der Staatsgebühr und den Beiträgen für die Sozialversicherung belastet (s.a. Art. 56 der Verordnung die eidgenössischen Schätzungskommission vom 24. April 1972; Verordnung ESchK, SR 711.1). Die Gesamtrechnung übermittelt er der kostenpflichtigen Partei sowie, in zwei Doppeln, der Kasse des Bundesgerichts. Für die Rechnungsstellung sind die beim Bundesgericht zu beziehenden Formulare zu verwenden (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 der Gebühren-Verordnung). Diese sehen eine Aufteilung der Rechnung in Taggelder (bzw. Honorare für die Mitglieder) sowie in Auslagen vor, wobei unter den letzteren auch das Entgelt für allenfalls benötigte Hilfskräfte auszuweisen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Gebühren-Verordnung). Weitere Spezifikationen werden nicht verlangt. Die Präsidenten der Schätzungskommissionen sind somit nicht gehalten, in ihren Rechnungen zu präzisieren, welche Tätigkeiten sie an welchen Tagen vorgenommen und wie viele Stunden diese in Anspruch genommen hätten. Werden die in Rechnung gestellten Aufwendungen bestritten, so haben die Schätzungskommissions-Präsidenten ihre näheren Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitlichen Beanspruchungen dem Bundesgericht zu unterbreiten, das der kostenpflichtigen Partei Einsicht gewährt (vgl. Art. 56 Abs. 3 Verordnung EschK). 
2.3 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf Rechnungsstellung, die detaillierter wäre als in den Formularen des Bundesgerichts vorgesehen, besteht demnach nicht. Dass der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, auf einem Beiblatt zuhanden der Flughafen Zürich AG die einzelnen Rechnungs-Positionen erläutert hat, beruht auf reinem Entgegenkommen und nicht auf einer Verpflichtung. Die Abrechnungen des Schätzungskommissions-Präsidenten entziehen sich denn auch jeder Kritik. Es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass er mehr Taggelder verrechnet hätte, als es dem tatsächlich erforderlichen zeitlichen Aufwand entspricht. 
3. 
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin dürften gemäss den Vorschriften von Art. 1 bis 4 der Gebühren-Verordnung neben den verlangten Taggeldern nicht auch noch Gebühren für Porti und Kopien verrechnet werden; diese seien durch das Taggeld gedeckt. 
Wie sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II ("Taggelder, Entschädigung und Auslagen") sowie Art. 18 Abs. 1 der Gebühren-Verordnung ergibt, haben die Präsidenten, Mitglieder und Aktuare der Schätzungskommissionen Anspruch einerseits auf Vergütung für die geleistete Arbeit (Taggeld oder Honorar) und andererseits auf Ersatz ihrer Auslagen sowie anderweitiger Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren erwachsen. Zu diesen Auslagen zählen auch die Porti sowie die Gestehungskosten für Fotokopien (vgl. BGE 118 Ib 349 E. 5b S. 354), die vom Präsidenten des Schätzungskreises 10 der Beschwerdeführerin zu Recht belastet worden sind. 
Was die "Gebühren" anbelangt, die in den (als veraltet erscheinenden) Bestimmungen von Art. 1 bis 3 der Gebühren-Verordnung festgelegt sind, so stellen diese das Entgelt für nur sporadisch zu erledigende kleinere Arbeiten dar, welche die Verrechnung eines halben Taggeldes nicht rechtfertigen liessen (vgl. Art. 6 Abs. 3 Gebühren-Verordnung). Unklar ist, ob auch mit der in Art. 4 Abs. 2 genannten Gebühr von 50 Rappen für Fotokopien nur der zeitliche Aufwand für das Kopieren entschädigt werden soll (soweit diese Arbeit nicht bereits anderweitig abgegolten wird) und zu dieser auch noch die Gestehungskosten hinzugeschlagen werden könnten. Jedenfalls hat im vorliegenden Fall der Schätzungskommissions-Präsident mit der Verrechnung von 50 Rappen pro Fotokopie die Gebühren-Verordnung nicht verletzt. 
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich im Lichte des Äquivalenzprinzips die Herabsetzung der Rechnungspositionen für Kanzleiarbeiten verlangt, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Verfügt der Präsident einer Schätzungskommission über eine Anwaltskanzlei mit Sekretärin(nen), so wird sich deren Einsatz für gelegentliche Arbeiten in Enteignungsverfahren im Ergebnis als kostengünstiger erweisen, als wenn zusätzliche Hilfskräfte eingearbeitet sowie entsprechende Arbeitsplätze bereitgestellt werden müssten. Dies gilt selbst dann, wenn der für eine Sekretärin verrechnete Stundenansatz den Betrag von Fr. 30.--, den die Beschwerdeführerin für eine Hilfskraft gerade noch für akzeptabel hält, übersteigt. Die angefochtenen Abrechnungen des Präsidenten der Schätzungskommission, Kreis 10, geben daher auch hinsichtlich der Auslagen für Kanzleiarbeiten keinerlei Anlass zu Beanstandung. 
4. 
Von einer Kostenauflage kann in diesem Verfahren, das aufsichtsrechtlichen und nicht enteignungsrechtlichen Charakter aufweist, abgesehen werden. Dagegen ist die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Flughafen Zürich AG hat dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: