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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1E.2/2005 /gij 
 
Urteil vom 28. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
A./E.I._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat René Brigger, 
 
gegen 
 
Kanton Basel-Stadt, Beschwerdegegner, handelnd durch das Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel, und dieses vertreten 
durch Advokat Urs Berger, 
Beatrice Wagner Pfeifer, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel, 
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 7, Postfach 417, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Ausstand i.S. Zollfreie Strasse Riehen-Weil am Rhein, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, 
vom 11. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 1977 (SR 0.725.122) sieht die Erstellung einer Verbindungsstrasse (Zollfreie Strasse) zwischen Lörrach und Weil am Rhein über schweizerisches Territorium vor (vgl. BGE 122 II 234). Das damit verbundene Enteignungsverfahren war seit 1997 faktisch sistiert. Im Sommer 2002 beabsichtigte das Baudepartement des Kantons Basel-Landschaft, das Verfahren wieder aufzunehmen. In der Folge kam es zu Kontakten zwischen den Behörden und Frau Prof. Wagner Pfeifer, Vizepräsidentin der Eidg. Schätzungskommission Kreis 7. Diese hielt in einer Verfügung vom 16. Juni 2003 fest, der Kanton werde beauftragt, die Vergleichsgespräche mit den Ansprechern wieder aufzunehmen, die Ansprecher würden eingeladen, konkrete Punkte, die in einer Vereinbarung berücksichtigt werden müssten, bekannt zu geben, und der Kanton würde ersucht, gegebenenfalls Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu stellen. Es folgten weitere Eingaben und Besprechungen. Am 17. Juni 2004 stellte der Kanton Basel-Stadt das Gesuch zur vorzeitigen Besitzergreifung und Rechtsausübung. 
B. 
A./E.I.________ ersuchten mit Eingabe vom 13. September 2004 um den Ausstand von Frau Wagner Pfeifer als Vizepräsidentin der Eidg. Schätzungskommission Kreis 7. Unter Ausschluss der abgelehnten Vizepräsidentin wies die Eidg. Schätzungskommission 7. Kreis das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 11. Dezember 2004 ab. Dieses Urteil ist dem Rechtsvertreter von A./E.I.________ Ende Dezember 2004 zugestellt worden. 
C. 
Gegen diesen Entscheid der Eidg. Schätzungskommission haben A./E.I.________ beim Bundesgericht am 31. Januar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Entscheidungen der Schätzungskommissionen unterliegen nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Gemäss Art. 77 Abs. 2 EntG richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110). Demnach ist gestützt auf das OG zu beurteilen, ob die vorliegende Beschwerde die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 
Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Endentscheide innert dreissig Tagen, gegen Zwischenentscheide innert zehn Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage des Ausstandes der Vizepräsidentin der Eidg. Schätzungskommission und stellt daher einen Zwischenentscheid dar (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG). Als solcher ist er innert zehn Tagen seit der Eröffnung anzufechten. Diese Frist ist auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG nicht eingehalten. 
Der angefochtene Entscheid hält in der Rechtsmittelbelehrung fest, dass "innert 30 Tagen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden (kann) (Art. 77 Abs. 1 EntG, Art. 115 i.V.m. Art. 106 Gesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG)". Diese Rechtsmittelbelehrung ist im Lichte von Art. 106 Abs. 1 OG unzutreffend. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 107 Abs. 3 OG darauf berufen können. Nach dieser Bestimmung dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen. 
Nach der Rechtsprechung geniesst den Vertrauensschutz von Art. 107 Abs. 3 OG nur, wer die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen müssen. Eine Partei kann sich nicht auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung berufen, wenn sie oder ihr Rechtsvertreter deren Mangel schon allein durch Konsultierung des massgeblichen Verfahrensrechts hätte erkennen können. Dabei wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur hätte nachgeschlagen werden müssen (vgl. zum Ganzen BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258, 121 II 72 E. 2b S. 78, 117 Ia 119 E. 3a S. 125, 117 Ia 421 E. 2a S. 422, ZBl 100/1999 S. 80, Urteile vom 3. Mai 2002 [1A.211/2001] und 21. April 1999 [1E.4/1999]). 
Im Lichte dieser Rechtsprechung können sich die Beschwerdeführer nicht auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides berufen. Zum einen kann aus der Beschwerdeschrift geschlossen werden, dass der Rechtsvertreter die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich erkannte. Zum andern kann Art. 106 OG, auf den in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ohne weiteres die zutreffende Rechtsmittelfrist entnommen werden. 
Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich im Sinne von Art. 116 Abs. 1 EntG, auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten und von einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Frau Prof. Wagner Pfeifer sowie der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 7, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: