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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_61/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. November 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ fuhr am 19. August 2013 mit seinem Motorrad Richtung Mellingen. Vor dem Kreisverkehrsplatz in Niederwil (Landstrasse-Gnadenthalerstrasse) konnte er sein Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit einem Kleinbus, der bereits im Kreisel war. Verletzt wurde niemand, doch wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Gegenüber der Polizei gab A.________ zu Protokoll, dass er wegen der Witterungsverhältnisse (leicht verspritztes Helmvisier), eines entgegenkommenden Fahrzeugs und eines Maisfeldes den Kleinbus zu spät gesehen habe. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 5. September 2013 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 300.-- (Art. 31 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem A.________ eine dagegen gerichtete Einsprache zurückgezogen hatte. 
 
 Am 6. Februar 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG für einen Monat. 
 
 Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau am 22. Mai 2014 ab. Daraufhin erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. November 2014 ebenfalls ab. 
 
B.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Januar 2015 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. 
 
 Das DVI und das Verwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Strassenverkehrsamt und das Bundesamt für Strassen beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, den Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Unter den vorliegenden Umständen hätte es Anlass gehabt, von den Feststellungen im Strafverfahren abzuweichen. Konkret macht er geltend, die Strasse vor dem Kreisel habe Fahrrillen aufgewiesen, die wegen des Regens mit Wasser gefüllt gewesen seien. Trotz einer starken Bremsung hätte er deshalb die Kollision nicht vermeiden können. Die Unebenheit der Strasse sei auch auf den Fotos der Polizei ersichtlich, denn darauf sei ein Teil der Strasse noch nass, der Rest jedoch schon trocken. Auch die Lenkerin des Kleinbusses habe ausgesagt, der Regen sei schuld gewesen, was klar auf eine Unebenheit der Strasse hinweise. Seine eigene Aussage, wonach er einen erheblichen Weg geschlittert sei, weise ebenfalls auf in Vertiefungen gesammeltes Wasser hin. Kurz nach dem Unfall sei denn auch ein entsprechendes Warnschild angebracht worden. Die Gemeinde Niederwil habe in den Niederwiler Nachrichten Nr. 05/2014 bekannt gemacht, dass der Kreisel tiefe Spurrinnen und Risse im Belag aufweise und deshalb saniert werde. Die Sanierungsbedürftigkeit zeige sich auch in der Verfügung des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 27. März 2014.  
 
 Es könne ihm schliesslich nicht vorgeworfen werden, den Strafbefehl nicht angefochten zu haben. Dazu habe kein Anlass bestanden, denn ein leichtes Verschulden habe er stets anerkannt. An der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 1 SVG hätten die Fahrrillen nichts geändert. 
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, der Beschwerdeführer sei direkt nach dem Vorfall von der Polizei befragt worden. Er habe kein Wort über Fahrrillen verloren und ausdrücklich erklärt, er sei am Unfall schuld. Vertreten durch seinen Rechtsanwalt habe er später vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, die Akten eingesehen und in der Folge seine Einsprache wieder zurückgezogen. Es sei für ihn vorhersehbar gewesen, dass auf ihn noch ein Administrativverfahren zukommen würde und dabei die Sachverhaltsfeststellungen im Strafverfahren relevant sein würden. An diese sei die Verwaltungsbehörde unter den vorliegenden Umständen gebunden.  
 
 Der Vollständigkeit halber führt das Verwaltungsgericht weiter aus, der Beschwerdeführer habe es versäumt, Belege vorzulegen, die an dem im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt ernsthaft zweifeln liessen. Insbesondere würden seine eigenen Aussagen gegenüber der Polizei klar dagegen sprechen, dass er von Fahrrillen behindert worden sei, ansonsten hätte er dies sicherlich erwähnt. Im Übrigen halte der Polizeirapport sogar ausdrücklich fest, dass die Strasse eben gewesen sei. Auch die Fotos des Unfallorts liessen keine ungewöhnlichen Fahrrillen erkennen. Aus dem Umstand, dass mittlerweile offenbar Bodenunebenheiten signalisiert worden seien, könne der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Signalisation belege nicht, dass bereits vor bzw. bei der Einfahrt zum Kreisel Fahrrillen vorhanden gewesen seien. 
 
2.3. Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa S. 106 mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; zum Ganzen: Urteil 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Wenn der Beschwerdeführer die Fahrrillen als ursächlich für den Unfall ansah, hätte er entgegen seiner Darstellung Anlass gehabt, den Strafbefehl anzufechten. Selbst wenn dies, wie er glaubt, an der Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 1 SVG nichts geändert hätte, wäre dieser Umstand bei der Bemessung der Busse zu berücksichtigen gewesen (Art. 47 StGB). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von dem im Strafmandatsverfahren festgestellten Sachverhalt ausgegangen.  
 
2.5. Im Übrigen überzeugt der angefochtene Entscheid auch insofern, als es in den Akten keine Anhaltspunkte für Fahrrillen im Zufahrtsbereich zum Kreisel gibt. Weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch jene der Kleinbuslenkerin deuten auf solche hin. Nichts anderes gilt für die in den Akten liegenden Fotos: Fahrrillen lassen sich darauf nicht erkennen. Dass die Fahrspurbereiche schneller trocknen als der Rest der Strasse, trifft auch auf ebene Beläge zu. Der Auszug aus dem Publikationsorgan der Gemeinde Niederwil enthält schliesslich nur Hinweise auf den Belag des Kreisels selber, aber nicht auf den Zufahrtsbereich, auf welchen es hier ankommt. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auch aus dem nachträglich in kurzer Distanz vor dem Kreisel angebrachten Signalschild "unebene Fahrbahn" nichts für sich ableiten.  
 
3.  
 
3.1. Streitig ist weiter, ob der vom Beschwerdeführer begangene Verstoss gegen das SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG oder als leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen ist. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Missachtung des Vortrittsrechts am Kreisel durch den Beschwerdeführer habe eine frontal-seitliche Kollision mit Sachschaden zur Folge gehabt. Die Unaufmerksamkeit hätte ohne Weiteres, namentlich auch bei Beteiligung eines schwächeren Verkehrsteilnehmers, beispielsweise eines anderen Motorradfahrers oder eines Fahrradfahrers, erhebliche Körperverletzungen der Unfallbeteiligten verursachen können. Letztlich müsse das Mass der Gefährdung jedoch nicht genau bestimmt werden, da jedenfalls das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht wiege. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass die schwierigen Verhältnisse (verspritzter Helm, Maisfeld, Sträucher) nicht entlastend wirkten. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aus diesen Gründen gezwungen gewesen, vorsichtiger zu fahren. Da er sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle und seine Fahrweise nicht den Umständen angepasst habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, dem sich im Kreisverkehr befindlichen Kleinbus die Vorfahrt zu lassen, und sei mit ihm kollidiert. Sein Verschulden sei nicht mehr als nur leicht zu beurteilen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sei ihm nicht vorgeworfen worden. Darüber hinaus sei nicht jede irrtümlicherweise ungenügende Geschwindigkeitsanpassung bei Regen bereits als nicht mehr leichtes Verschulden zu qualifizieren. Die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen würden nicht auf eine hohe Geschwindigkeit hinweisen. Es sei damit erstellt, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Dass die schlechten Bodenverhältnisse zur Kollision geführt hätten, könne damit nicht von der Hand gewiesen werden. Die Einschränkung der Sicht aufgrund der Sträucher und des Maisfeldes könnten ihm nicht zum Vorwurf gereichen, ebensowenig das verspritzte Helmvisier. Andernfalls dürfte sich ein Motorfahrzeugfahrer bei (starkem) Regen nicht mehr auf die Strasse wagen. Schliesslich habe auch die Kleinbuslenkerin ausgesagt, dass der Regen an der Kollision schuld gewesen sei.  
 
3.3. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143 f. mit Hinweisen).  
 
 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGE 136 II 447 E. 3.2 S. 452; Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteil 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6).  
 
3.5. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten zu haben, übersieht er, dass diese von vornherein nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden darf (Art. 4a Abs. 1 VRV). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auf einen Kreisel zufuhr, bei dessen Einfahrt ihm kein Vortritt zukam. Gemäss Art. 41b VRV muss der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Sein Tempo hätte der Beschwerdeführer somit rechtzeitig drosseln müssen. Eine unangemessene Fahrweise beim Befahren eines Kreisels kann insbesondere Fahrradfahrer gefährden ( WALTER/ACHERMANN STÜRMER/SCARAMUZZA/NIEMANN/CAVEGN, Fahrradverkehr, bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08/2012, S. 256 f.).  
 
 Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich vor diesem Hintergrund entscheidend von jener im Urteil 6A.90/2002 vom 7. Februar 2003, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Das Bundesgericht bejahte in jenem Fall lediglich ein leichtes Verschulden eines Autofahrers, dessen Fahrzeug bei Regen in einer Kurve ins Schleudern geraten war, obwohl er 10 bis 20 km/h unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr (a.a.O., E. 4.2; vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 126 II 192 E. 2b S. 194, wonach denjenigen, der innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit 50 km/h befährt, mindestens ein mittelschweres Verschulden trifft). 
 
 Die nasse Fahrbahn, das verspritzte Visier und die aufgrund von Sträuchern und einem Maisfeld eingeschränkte Sicht hätten zudem Anlass für eine erhöhte Aufmerksamkeit sein müssen. Schwierige Verkehrsbedingungen setzen die geforderte Sorgfalt allgemein herauf ( BERNHARD RÜTSCHE, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 zu Art. 16 SVG). Dem Beschwerdeführer ist insofern zu widersprechen, wenn er sinngemäss behauptet, die Kollision sei das Resultat eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände gewesen. 
 
 Wenn der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen in einer Geschwindigkeit auf einen Kreisel zufuhr, die es ihm nicht erlaubte, rechtzeitig abzubremsen und eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Fahrzeug zu vermeiden, kann sein Verschulden nicht mehr als nur leicht qualifiziert werden. Seine Kritik am angefochtenen Entscheid ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold