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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 79/03 
 
Urteil vom 13. August 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
H.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, Beschwerdegegner, handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________ (geboren 1942) ist bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Bei seinem Eintritt und während der Mitgliedschaft brachte er keine Freizügigkeitsleistungen ein. Auf den 1. Januar 2002 wurden die Kassenstatuten geändert, u.a. die Herabsetzung der Umwandlungssätze zur Berechnung der Altersleistungen. Als Kompensation für die Herabsetzung der Umwandlungssätze erhöhte die Beamtenversicherungskasse alle Vorsorgeguthaben der Versicherten um einen altersabhängigen Prozentsatz. Um zu verhindern, dass durch Einlagen noch kurz vor Ende 2001 von der prozentualen Erhöhung des vorhandenen Sparguthabens profitiert werden konnte, schlossen die Statuten für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 freiwillige Einlagen aus, ausser die versicherte Person trete 2001 aus der Versicherungskasse aus oder werde 2001 pensioniert. Da H.________ das entsprechende Informationsbulletin nicht zugestellt wurde, erstreckte ihm die Beamtenversicherungskasse die Frist für die Leistung einer freiwilligen Einlage bis zum 30. September 2001. Am 6. Dezember 2001 liess er ein bei der Credit Suisse bestehendes Freizügigkeitskonto in Höhe von Fr. 4144.40 und am 10. Dezember ein bei der Genfer-Versicherungen bestehendes Freizügigkeitsguthaben in Höhe von Fr. 63'744.90 der Beamtenversicherungskasse überweisen. Letztere gewährte ihm lediglich für die Freizügigkeitsleistung der Credit Suisse eine Erhöhung des altersabhängigen Prozentsatzes von 8%, während sie dies für das Freizügigkeitsguthaben der Genfer-Versicherungen ablehnte. 
B. 
Mit Klage vom 5. Dezember 2002 verlangte H.________, die Beamtenversicherungskasse sei zu verpflichten, ihm auch auf dem Betrag von Fr. 63'744.90 die Aufwertung zu gewähren. 
 
Mit Entscheid vom 30. Juli 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab und auferlegte H.________ wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1158.-. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Beamtenversicherungskasse zu verpflichten, ihm per 1. Januar 2002 den Betrag von Fr. 5099.60 seinem Altersguthaben gutzuschreiben. In jedem Fall sei die vorinstanzliche Kostenauflage aufzuheben. 
 
Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich schliesst im materiellen Punkt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Hinsichtlich der Verfahrenskosten enthält sie sich eines Antrags. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss § 27 Abs. 2 erster Satz der bis zum 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Statuten der Beamtenversicherungskasse waren die Versicherten verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen der Versicherungskasse für die Finanzierung des Eintrittsgeldes zur Verfügung zu stellen. Nach den seit 1. Januar 2000 gültigen Bestimmungen sind die versicherten Personen verpflichtet, Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen in die Versicherungskasse einzubringen (§ 69 Abs. 1 erster Satz der Statuten). 
 
Nach § 69 Abs. 3 der Statuten sind die versicherten Personen berechtigt, Einlagen zur Erhöhung des Sparguthabens zu leisten. 
 
Gemäss § 82a der Statuten wird per 1. Januar 2002 das am 31. Dezember 2001 vorhandene Sparguthaben jeder versicherten Person erhöht, und zwar um 8 % für Versicherte im Alter ab 58 bis unter 63 Jahren. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen vom 1. September bis 31. Dezember 2001 keine freiwilligen Einlagen gemäss § 69 der Statuten geleistet werden, ausser die versicherte Person trete im Jahr 2001 aus der Versicherungskasse aus oder werde 2001 pensioniert. 
1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 FZG (in Kraft seit 1. Januar 1995) hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen, wenn der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt. Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG haben die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung zu überweisen,wenn die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten. 
2. 
2.1 Auf Grund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer vor seinem Eintritt bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 1988 über ein Freizügigkeitskonto bei der Credit Suisse (Fr. 4144.40 per 6. Dezember 2001) und über eine Freizügigkeitspolice bei den Genfer-Versicherungen (Fr. 63'744.90 per 12. Dezember 2001) verfügte. Die Beschwerdegegnerin erhöhte den am 6. Dezember 2001 von der Credit Suisse überwiesenen Betrag per 31. Dezember 2001 um 8 %, hingegen lehnte sie eine solche Erhöhung für die am 12. Dezember 2001 bei ihr eingegangene Freizügigkeitsleistung der Genfer-Versicherungen ab. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sich im Laufe der Mitgliedschaft bei der Beschwerdegegnerin verschiedentlich über den Einkauf von Versicherungsjahren erkundigte, hingegen ihr weder beim Eintritt im Jahre 1988 noch im Laufe der Mitgliedschaft Kenntnis über die beiden bestehenden Freizügigkeitsguthaben gab. 
2.2 Streitig ist, ob die Einzahlungen der beiden Freizügigkeitsleistungen als freiwillige Einlagen gemäss § 69 der Kassenstatuten zu qualifizieren sind und wenn nein, ob das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich ist. Während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, es handle sich um solch freiwillige Leistungen, gehen Beschwerdeführer und kantonales Gericht vom gegenteiligen Standpunkt aus. Letzteres betrachtet indessen das Verhalten des Beschwerdeführers, der seine beiden Freizügigkeitsguthaben während mehr als 13 Jahren nicht der Beschwerdegegnerin überwiesen hat, als rechtsmissbräuchlich. 
2.3 § 82a Abs. 2 der Kassenstatuten verweist auf § 69 der Kassenstatuten. Dieser Paragraf erfasst unter dem Randtitel "Einlagen zur Erhöhung der Sparguthaben" sowohl die Freizügigkeitsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen wie auch anderweitige Einlagen der versicherten Person. Der Ausdruck "freiwillig" oder Ähnliches kommt in § 69 der Kassenstatuten nicht vor. Es stellt sich daher die Frage, was unter freiwilliger Leistung zu verstehen ist. Der Wortlaut allein vermag darauf keine schlüssige Antwort zu geben. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung sind alle in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2001 eingegangenen Leistungen von der Aufwertung ausgeschlossen, die zeitlich nicht zwingend während dieser Zeit erfolgen müssen. Darunter fällt auch die im Streit liegende grössere Freizügigkeitsleistung. Freizügigkeitsleistungen, die während mehr als 10 Jahren auf irgendwelchen Freizügigkeitskonti gelegen haben und der Pensionskasse - z.B. für die Vermögensanlage - vorenthalten worden sind, müssen nicht zwingend während der Sperrfrist eingelegt werden. Sie hätten vor der Sperrfrist überwiesen werden können. Wenn sie während oder nach der Sperrfrist eingelegt werden, so haben sie an der Aufwertung per 31. Dezember 2001 nicht teil. Die vom Beschwerdeführer während mehr als 13 Jahren vorenthaltene Freizügigkeitsleistung der Genfer-Versicherungen wird daher von der Sperrfrist erfasst. Die Beschwerdegegnerin hat sich daher zu Recht geweigert, auf diesem Betrag eine Aufwertung vorzunehmen. Daran ändert nichts, dass sie das kleinere Freizügigkeitsguthaben zugunsten des Beschwerdeführers aufgewertet hat. 
3. 
Das kantonale Gericht warf dem Beschwerdeführer mutwillige Prozessführung vor und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Nachdem die Beschwerdegegnerin für einen Teil der während der Sperrfrist vorgenommenen Überweisung eine Aufwertung vorgenommen hat und der Wortlaut der § 82a und 69 der Statuten auslegungsbedürftig ist, hat der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts kein mutwilliges Verhalten an den Tag gelegt. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Als Gegenpartei hat die Beschwerdegegnerin das prozessuale Risiko zu tragen (BGE 123 V 156) und ist daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2003 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: