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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.137/2002/sch 
 
Urteil vom 4. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, 
Gerichtsschreiberin Charif Feller. 
 
Parteien 
A.________ Ltd., 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa, Dreikönigstrasse 7, Postfach, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Philippe Richard, Petit-Chêne 18, Postfach 2593, 
1002 Lausanne, 
Schiedsgericht IHK Genf, p.a. Prof. Dr. J.-M. Grossen, chemin des Jordils 2, 2016 Cortaillod. 
 
Gegenstand 
Art. 85 lit. c OG und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG (internationales Schiedsverfahren; Zuständigkeit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts IHK Genf vom 23. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Beschwerdeführerin A.________ Ltd. ist eine im Jahre 1990 unter dem Recht der F.________-Inseln gegründete Gesellschaft mit Sitz in G.________. Sie ist eine Tochter einer kuwaitischen Gesellschaft. 
Die Beschwerdegegnerin B.________ wurde als société à responsabilité limitée (SARL) französischen Rechts mit Sitz in Paris gegründet und im Jahre 1998 in eine société par actions simplifiée (SAS) umgewandelt. Im hier interessierenden Zeitpunkt des Jahres 1994 wurde sie zu 99,9% von der Société C.________ S.A. gehalten, diese wiederum zu 100% durch die Société D.________, deren Hauptaktionäre Y.________ (34%), Z.________ (32%) und die E.________ S.A. (33,5%) waren. Die E.________ S.A., welche ihren Geschäftssitz im selben Gebäude wie die Beschwerdegegnerin hatte, wurde zu rund je einem Drittel von X.________, dessen Mutter und dessen Bruder gehalten. 
Alleiniger formell ernannter Verwalter (gérant) der B.________ als SARL war Y.________. 
B. 
Im Zusammenhang mit einem kuwaitischen Rüstungsgeschäft kam die Beschwerdegegnerin vorerst mit der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin in Kontakt, später auch mit dieser selbst. Als Verhandlungspartner trat seitens der Beschwerdegegnerin X.________ auf. Am 30. November 1994 schlossen die Parteien ein Consultancy Agreement, worin die Beschwerdeführerin sich verpflichtete, die Beschwerdegegnerin bei deren Bemühungen um den Zuschlag des Rüstungsauftrags der kuwaitischen Regierung während der folgenden sechs Monate zu unterstützen. Als Entgelt hierfür wurde eine Provision von 2 - 5% des Wertes des erteilten Rüstungsauftrages vorgesehen. Für die Beschwerdegegnerin unterzeichnete X.________ das Abkommen. 
Das Consultancy Agreement enthält folgende Schiedsklausel: 
"It is hereby agreed that all disputes arising out or in connection with this agreement and which could not be solved by an amicable settlement, shall be settled under the rules of conciliation and arbitration of the International Chamber of Commerce, 38 Cours Albert Ier, 75008 Paris (France). 
The arbitration shall take place in Geneva, Switzerland, in the English Language. 
This agreement shall be construed and governed according to Swiss Law." 
C. 
Die Beschwerdeführerin fordert aus dem Consultancy Agreement von der Beschwerdegegnerin Provisionen in Höhe von rund FF 40'000'000. Da der Anspruch bestritten wurde, leitete sie das vereinbarte ICC-Schiedsverfahren ein, worauf das Schiedsgericht mit den Professoren Jacques-Michel Grossen (Präsident), François Knoepfler und Pierre Lalive besetzt wurde. 
Die Beschwerdegegnerin bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, das Consultancy Agreement sei ihrerseits nicht von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden und daher für sie nicht bindend. 
Mit Entscheid vom 23. April 2002 erklärte das Schiedsgericht sich mit dieser Begründung für unzuständig. 
D. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 190 ff. IPRG beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid vom 23. April 2002 aufzuheben, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Schiedsgericht verweist auf seinen Entscheid und hat zusätzliche Bemerkungen zur Beschwerde angebracht. 
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2002 abgewiesen. Abgewiesen wurde ebenfalls ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Übersetzung der in deutscher Sprache eingereichten Beschwerdeschrift in die französische (Präsidialverfügung vom 15. Juli 2002). Gutgeheissen wurde dagegen ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung ihrer allfälligen Parteientschädigung, und die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, dafür einen Betrag von Fr. 35'000.-- zu leisten (Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2002), welcher dem Bundesgericht fristgemäss überwiesen wurde. 
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin gestattete der Instruktionsrichter einen zweiten Schriftenwechsel. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen und Prozessstandpunkten fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Schiedsentscheid ist in englischer Sprache verfasst. Die Beschwerdeführerin bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, die Beschwerdegegnerin der französischen Sprache. Für seinen Entscheid wählt das Bundesgericht die Sprache der Beschwerde (Art. 37 Abs. 3 OG). 
2. 
Gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art. 190 ff. IPRG steht die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 85 lit. c OG). 
2.1 Die streitige Schiedsvereinbarung bestimmt Genf als Sitz des Schiedsgerichts. Keine der Parteien hatte bei deren Unterzeichnung Sitz in der Schweiz. Damit liegt eine internationale Schiedssache im Sinne der Art. 176 ff. IPRG vor (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Die Parteien haben die Anwendung dieser Bestimmungen nicht zu Gunsten kantonalen Rechts ausgeschlossen (Art. 176 Abs. 2 IPRG). 
2.2 Die Parteien haben weder eine kantonale Rechtsmittelinstanz prorogiert (Art. 191 Abs. 2 IPRG) noch die Anfechtung des Schiedsentscheids vollständig ausgeschlossen (Art. 192 Abs. 1 IPRG). Das Bundesgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 191 Abs. 1 IPRG). 
3. 
Das Verfahren ist beschränkt auf die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt. Die Rüge ist zulässig (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Das Bundesgericht prüft sie in rechtlicher Hinsicht frei, auch bezüglich allfällig entscheidrelevanter materiellrechtlicher Vorfragen. In tatsächlicher Hinsicht stellt es demgegenüber auf die Feststellungen des Schiedsgerichts ab, es sei denn, diese würden erfolgreich mit einer Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d oder e IPRG angefochten, es seien ausnahmsweise neue Vorbringen zuzulassen oder das Gericht ordne im Beschwerdeverfahren zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt an (Art. 95 OG; zum Gesamten BGE 128 III 50 E. 2a). 
3.2 Die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts umfasst auch diejenige nach der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung. Ob alle Prozessparteien daran gebunden sind, ist eine Frage deren Parteifähigkeit im Schiedsgerichtsverfahren und damit eine Sachurteils- oder Eintretensvoraussetzung. Verneint das Schiedsgericht die Bindung einer Prozesspartei an die Schiedsvereinbarung, tritt es auf die Klage nicht ein, fällt damit ein Prozess- und kein Sachurteil. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Zwar hat das Schiedsgericht eine Bindung der Beschwerdegegnerin sowohl an das Consultancy Agreement wie an die darin integrierte Schiedsklausel verneint, doch erschöpft sich die Bindungswirkung seines Entscheids in der Verneinung der subjektiven Tragweite der Schiedsvereinbarung, weil das deswegen unzuständige Schiedsgericht keine Kompetenz hatte, ebenfalls die Sachlegitimation an Ansprüchen aus dem Consultancy Agreement zu beurteilen (BGE 128 III 50 E. 2b). 
4. 
Die dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren unterbreiteten Rügen müssen innert der Frist von Art. 89 Abs. 1 OG erhoben werden. Findet wie im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 OG ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel statt, so ist eine Beschwerdeergänzung nur insoweit zulässig, als die Vorbringen des Schiedsgerichts oder der Beschwerdegegnerin dazu erstmals Anlass geben. Rügen, welche bereits in der Beschwerde selbst hätten vorgebracht werden können, sind unstatthaft (BGE 122 I 70 E. 1c S. 74; 118 Ia 305 E. 1c). Eine Beschwerdeergänzung durch neue Rügen ist auch bei doppeltem Schriftenwechsel nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 2 OG zulässig; innert der Beschwerdefrist Versäumtes darf nicht im zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden (BGE 125 I 71 E. 1 d/aa mit Hinweisen). 
Die Beschwerde wurde allein mit der Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG begründet. Die Beschwerdeführerin machte darin einzig geltend, das Schiedsgericht habe im Recht der französischen SARL zu Unrecht die Möglichkeit einer Vertretung durch Anscheinsvollmacht (mandat apparent) verneint, und deren Voraussetzungen seien nach Massgabe der tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts erfüllt. Wenn sie in der Replik zusätzlich geltend macht, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und in Missachtung des Ordre public entschieden, erhebt sie neue Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG, welche sich indessen nicht aus Vorbringen in den Vernehmlassungen rechtfertigen, sondern dem Bundesgericht bereits innert der Beschwerdefrist von Art. 89 Abs. 1 OG hätten unterbreitet werden können. Mit diesen Rügen ist die Beschwerdeführerin daher nach dem Gesagten nicht zu hören, ebensowenig mit dem Vorbringen, X.________ sei faktisches Organ (dirigeant de fait) der Beschwerdegegnerin gewesen. 
5. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Rüge der zu Unrecht verneinten Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Beschwerde und Replik formell hinreichend begründet. 
5.1 Das Bundesgericht prüft nach dem Gesagten die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei. Damit unterliegt diese Rüge nicht dem an einzelne Verfassungsrügen, namentlich die Willkürbeschwerde gesetzten qualifizierten Begründungserfordernis, sondern reicht eine appellatorische Kritik an der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts grundsätzlich aus. Die Beschwerdeführerin hat bloss darzutun, dass und weshalb das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Hängt die Beantwortung der Frage von der Anwendung materiellen Rechts ab, genügt, wenn in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern nach Auffassung der Beschwerdeführerin dieses Recht verletzt wurde (BGE 127 III 279 E. 1c; Bernard Corboz, Le recours au tribunal fédéral en matière d'arbitrage international, SJ 2002 II S. 1 ff., 14). Allerdings beschränkt die freie Prüfung des Bundesgerichts sich auch im Schiedsbeschwerdeverfahren auf die als rechtsfehlerhaft ausgegebenen Begründungen im angefochtenen Entscheid und sind unbeanstandet gebliebene Begründungen des Schiedsgerichts nicht zu überprüfen. Daher sind auch hier Mehrfachbegründungen allesamt anzufechten und haben blosse Teilanfechtungen zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 121 IV 94 E. 1b). 
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schiedsgericht habe zu Unrecht verneint, dass nach französischem Recht eine SARL auch durch Anscheinsvollmacht verpflichtet werden könne, weil das "mandat apparent" ebenfalls im französischen Gesellschaftsrecht und damit in demjenigen der SARL anerkannt werde. Sie begründet diese Auffassung unter anderem mit einem als Beilage zur Beschwerde eingereichten Rechtsgutachten. Dies ist zulässig, soweit die Beschwerdeführerin damit nicht gegen das Novenverbot verstösst, was nicht der Fall ist, wenn ein Rechtsgutachten bloss einen von der Beschwerdeführerin bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkt bestätigt oder ergänzt und zum Ziel hat, diesen Standpunkt zu bekräftigen (BGE 126 I 95). In der Einreichung eines solchen Rechtsgutachtens liegt namentlich auch kein Verstoss gegen den Grundsatz, dass die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und nicht in einem Verweis auf Ausführungen in anderen Dokumenten bestehen darf (Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 364). Dieses Verweisungsverbot bezieht sich auf Ausführungen im Vorverfahren oder andere dortige Aktenstellen. Dagegen käme einem überspitzten Formalismus gleich, ein Rechtsgutachten bloss deshalb als unbeachtlich zu erklären, weil es als Beilage zur Beschwerde und als deren integrierter Bestandteil eingereicht, in den Schriftsatz selbst aber nicht im Wortlaut integriert wird (Hans Peter Walter, Praktische Probleme der staatsrechtlichen Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide (Art. 190 IPRG), BullASA 2001 S. 2 ff., 3; analog Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, N 1.5.1.4 zu Art. 55 OG). 
6. 
Nach Auffassung des Schiedsgerichts fehlte X.________ die Vertretungsmacht, um die Beschwerdegegnerin auf die streitige Schiedsvereinbarung zu verpflichten. Unstreitig ist dabei, dass die Textform gemäss Art. 178 IPRG gewahrt wurde. Unstreitig ist auch, dass die Vertretungsfrage sich nach französischem Recht beurteilt, und dass X.________ weder Verwalter (gérant) der SARL noch deren Spezialbevollmächtigter war. Streitig ist allein, ob er aus einem anderen Titel befugt war, die Schiedsvereinbarung für die Beschwerdegegnerin verbindlich abzuschliessen. 
Dazu erwog das Schiedsgericht im Wesentlichen, 
- dass die Frage letztlich offen bleiben könne, ob der Abschluss einer Schiedsvereinbarung für die SARL eine übliche Verwaltungs- handlung (acte de gestion courante) darstelle, weil jedenfalls das hier streitige Consultancy Agreement als solches für die Beschwerdegegnerin kein blosses "Tagesgeschäft" war, mithin die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten daraus abzuleiten vermöchte, 
- dass allenfalls die Schiedsvereinbarung, nicht aber das Grundgeschäft rechtsgültig abgeschlossen wurde 
- dass X.________ nicht durch konkludente Vollmacht des Verwalters (gérant) der Beschwerdegegnerin zum Vertragsabschluss bevollmächtigt worden war (mandat tacite); 
- dass X.________ die Beschwerdegegnerin nicht als faktisches Organ (dirigeant de fait) verpflichten konnte; 
- dass im Recht der SARL eine Vertretung der Gesellschaft durch blosse Anscheinsvollmacht (mandat apparent) nicht möglich sei; 
- dass der Verwalter (gérant) der SARL das Consultancy Agreement - und damit die Schiedsklausel - nicht genehmigt habe. 
Die Beschwerdeführerin begründet die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausschliesslich mit der Rechtsverbindlichkeit der von ihr für X.________ beanspruchten Anscheinsvollmacht der Beschwerdegegnerin (mandat apparent). 
7. 
7.1 Entsprechend der zur Zeit seiner Entstehung herrschenden Rechtsauffassung hält der französische Code civil Auftrag und Vollmacht nicht auseinander, sondern setzt sie einander in Art. 1984 Abs. 1 gleich und erhebt die Vertretungsmacht zu einem Wesensmerkmal des Auftrags: "Le mandat ou procuration est un acte par lequel une personne donne à une autre le pouvoir de faire quelque chose pour le mandant et en son nom" (dazu Jacques Ghestin/Jérôme Huet, Traité de droit civil, Les principaux contrats spéciaux, Paris 1996, S. 953 ff. Ziff. 31109 ff.; René de Quenaudon, Juris - Classeur Civil, Mandat, fascicule 10, Ziff. I/1). Der Auftrag kann ausdrücklich oder konkludent (mandat tacite) erteilt werden, wobei in beiden Fällen Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Willen zur Mandatierung hatte und ihn dem Beauftragten gegenüber ausdrücklich oder vertrauenstheoretisch erklärte. Darüber hinaus kennt auch das französische Recht die so genannte Anscheinsvollmacht (mandat apparent), d.h. die Bindung aus begründet aufscheinender Vertretungsmacht. Danach kann jemand auch dann als Auftraggeber verpflichtet werden, wenn ein Anderer ohne seinen Willen in seinem Namen Verpflichtungen eingeht, d.h. ohne dazu bevollmächtigt zu sein, sofern der Dritte in guten Treuen auf den Bestand einer Vollmacht vertrauen durfte. Insoweit löst sich auch nach französischem Recht die Vertretungsmacht vom Auftrag: Das mandat apparent berechtigt und verpflichtet zwar den "Auftraggeber" gegenüber dem Dritten, begründet aber kein Auftragsverhältnis zwischen ihm und dem "Beauftragten", sondern gibt ihm einen quasivertraglichen Schadenersatzanspruch für die unge- 
 
 
wollten Verbindlichkeiten, denen er sich ausgesetzt sieht (Planiol/ Ripert/Savatier, Traité pratique de droit civil français, tome XI, Contrats civils, deuxième partie, 2e éd., Paris 1954, S. 951 Ziff. 1500). 
Die Theorie des mandat apparent hat ihren Ursprung in der Bindung des Auftraggebers aus Überschreitungen der Vertretungsmacht des Beauftragten gegenüber gutgläubigen Dritten. Entsprechend hatte dieser von jeher für Verbindlichkeiten einzustehen, welche der Beauftragte für den Dritten nicht erkennbar in sachlicher oder zeitlicher Überschreitung der Vollmacht zu seinen Lasten eingegangen war (Planiol/Ripert/Savatier, a.a.O., S. 949 ff. Ziff. 1500 f.). Einen ihrer Hauptanwendungsbereiche fand sie im Gesellschaftsrecht, in der Bindung der Gesellschaften auch an Rechtshandlungen ihrer organschaftlichen Vertreter, die in Überschreitung ihrer Kompetenzen erfolgten (Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1033 Ziff. 31218). Sie wurde für die Handelsgesellschaften im Jahre 1966 im Wesentlichen kodifiziert (Loi no 66-537 du 24 juillet 1966) und findet sich für die SARL nunmehr in Art. L. 223-18 Abs. 5 C.com.: 
"Dans les rapports avec les tiers, le gérant est investi des pouvoirs les plus étendus pour agir en toute circonstance au nom de la société, sous réserve des pouvoirs que la loi attribue expressément aux associés. La société est engagée même par les actes du gérant qui ne relèvent pas de l'objet social, à moins qu'elle ne prouve que le tiers savait que l'acte dépassait cet objet ou qu'il ne pouvait ignorer compte tenu des circonstances, étant exclu que la seule publication des statuts suffise à constituter cette preuve." 
Bereits im Jahre 1962 hatte die Rechtsprechung die Theorie des mandat apparent über den Missbrauch oder die Überschreitung der Vollmacht hinaus verallgemeinert: "Le mandant peut être engagé sur le fondement d'un mandat apparent, même en l'absence d'une faute susceptible de lui être reprochée, si la croyance du tiers à l'étendue des pouvoirs du mandataire est légitime, ce caractère supposant que les circonstances autorisaient le tiers à ne pas vérifier les limites exactes de ce pouvoir." (Cour de cassation, Ass. Plén., 13. 12. 1962, in: Recueil Dalloz Sirey 1963, S. 277; Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1032 Ziff. 31218; de Quenaudon, a.a.O., fascicule 50, Ziff. 64). Damit wurde der Gedanke des Vertrauensschutzes auch rechtsbegründend in den Vordergrund gestellt. Entscheidend ist das berechtigte Vertrauen (croyance légitime) des Dritten in die Vertretungsmacht des Beauftragten, wobei nach der jüngeren Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass der in Anspruch genommene Auftraggeber selbst dieses Vertrauen erweckte, d.h. für den Anschein der Vollmacht verantwortlich ist; seine Mitverantwortung für die irrtümliche Auffassung des Dritten ist nicht Voraussetzung der Vertrauenshaftung, höchstens ein im Rahmen der Gesamtumstände zu wertender Umstand (de Quenaudon, a.a.O., fascicule 50, Ziff. 77; vgl. zum insoweit strengeren schweizerischen Recht BGE 120 II 197 E. 2b/bb). 
Von diesem Begriff der Anscheinsvollmacht geht zutreffend auch das Schiedsgericht aus. 
7.2 Das Schiedsgericht hält indessen dafür, das Recht der SARL schliesse eine Bindung der Gesellschaft aus blosser Anscheinsvollmacht aus; die Gesellschaft könne allein durch den gérant, allenfalls durch einen von diesem bestellten Spezialbevollmächtigten verpflichtet werden. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Auffassung unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten. 
7.2.1 Unstreitig beurteilt sich die Vertretungsmacht von X.________ für die Beschwerdegegnerin nach französischem Recht. Auch dessen Anwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen einer Zuständigkeitsbeschwerde frei und mit voller Kognition. Nun entspricht aber dem Wesen des Rechts, dass darin kontroverse Meinungen vertreten werden und in Rechtsprechung und Lehre zu einer Vielzahl von Fragen unterschiedliche Meinungen bestehen. Dabei kann jedoch nicht Aufgabe eines schweizerischen Gerichts sein, materielles Fremdrecht in jeder Hinsicht autonom und nach selbst bestimmten Auslegungsgrundsätzen anzuwenden. Es hat sich vielmehr auf den Meinungsstand im Drittstaat zu den streitigen Rechtsfragen auszurichten. Das Bundesgericht folgt dem entsprechend einer klar herrschenden Auffassung und bei Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre der höchstrichterlichen Judikatur, um den Geboten der Rechtssicherheit und der Kohärenz der Rechtsprechung Rechnung zu tragen. So ist auch im vorliegenden Fall vorzugehen. 
7.2.2 Art. L. 223-18 C.com bestimmt zur Vertretung der SARL: 
"La société à responsabilité limitée est gérée par une ou plusieurs personnes physiques. 
Les gérants peuvent être choisis en dehors des associés. Ils sont nommés par les associés, dans les statuts ou par un acte postérieur, dans les conditions prévues au premier alinéa de l'article L. 223-29. 
En l'absence de dispositions statutaires, ils sont nommés pour la durée de la société. 
Dans les rapports entre associés, les pouvoirs des gérants sont déterminés par les statuts, et dans le silence de ceux-ci, par l'article L.221-4. 
Dans les rapports avec les tiers, le gérant est investi des pouvoirs les plus étendus pour agir en toute circonstance au nom de la société, sous réserve des pouvoirs que la loi attribue expressément aux associés. La société est engagée même par les actes du gérant qui ne relèvent pas de l'objet social, à moins qu'elle ne prouve que le tiers savait que l'acte dépassait cet objet ou qu'il ne pouvait l'ignorer compte tenu des circonstances, étant exclu que la seule publication des statuts suffise à constituer cette preuve. 
Les clauses statutaires limitant les pouvoirs des gérants qui résultent du présent article sont inopposables aux tiers. 
En cas de pluralité de gérants, ceux-ci détiennent séparément les pouvoirs prévus au présent article. L'opposition formée par un gérant aux actes d'un autre gérant est sans effet à l'égard des tiers, à moins qu'il ne soit établi qu'ils en ont eu connaissance." 
Die Bestimmung wurde - wie ausgeführt - durch Gesetz vom 24. Juli 1966 in den Code eingeführt, ihre Absätze 4 - 7 durch gesetzesergänzende Verordnung vom 20. Dezember 1969. Diese Ergänzung war europarechtlich geboten und zwar durch die "Erste Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschaften sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten" (RL 68/151 EWG). Diese Richtlinie schreibt u.a. vor, dass bei ordnungsgemäss offen gelegten Vertretungsbefugnissen der Organe die Gesellschaft sich auf Mängel bei deren Ernennung nur berufen kann, wenn die betroffenen Dritten die Mängel kannten (Art. 8), und dass die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen durch Gesellschaftsorgane oder die Missachtung deren statutarischen oder beschlossenen Vollmachtsbeschränkungen Dritten nicht entgegengehalten werden können (Art. 9). 
Der gérant ist Organ der SARL und verfügt allein oder zusammen mit anderen gérants (Art. L. 223-18 Abs. 1 und 7 C.com.) über die ausschliessliche organschaftliche Vertretungsmacht der Gesellschaft. Er ist im Handelsregister einzutragen (Art. 14-A-10 du décret no 84-406 vom 30. Mai 1984 in der Fassung des décret no 95-374 vom 2. Juli 1995). Nicht zu gérants ernannte Personen sodann sind von einer Eintragung im Handelsregister als dirigeants der SARL ausgeschlossen (Cour d'appel de Paris vom 26. März 2002 in: Droit des sociétés N° 3 - mars 2003, Kommentar Nr. 54, SARL Représentant légal, mit note Joël Monnet). Die Funktion der Geschäftsleitung ist dabei untrennbar mit der Person des gérant verknüpft und kann demzufolge nicht umfassend auf Dritte übertragen werden. Dagegen lässt die Rechtsprechung zu, dass der gérant einzelne seiner Befugnisse oder die Vertretung der Gesellschaft im Einzelfall durch Spezialvollmacht delegieren kann (Michel Storck, Sociétés à responsabilité limitée, Juris-Classeur Traité des Sociétés, TS-4, fascicule 74-10, Ziff. 102 ff. und Ergänzungsblatt 5 2003, Ziff. 102; Hamel/Lagarde/Jauffret, Droit commercial I/2, 2e éd., Paris 1980, S. 613 Ziff. 803). 
7.2.3 Art. L. 210-9 Abs. 1 C.com. (Art. 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1966) bestimmt: 
"Ni la société ni les tiers ne peuvent, pour se soustraire à leurs engagements, se prévaloir d'une irregularité dans la nomination des personnes chargées de gérer, d'administrer ou de diriger la société, lorsque cette nomination a été régulièrement publiée." 
Die Cour de cassation, chambre commerciale et financière, hat wegen Verletzung dieser Bestimmung mit Entscheid vom 4. Mai 1993 ein Urteil der Cour d'appel d'Aix en Provence aufgehoben, welche einen von einem früheren und im Handelsregister gelöschten gérant einer SARL abgeschlossenen Mietvertrag als rechtsbeständig erachtet hatte. Sie hielt dafür, nach publizierter Beendigung seiner Funktion könne der gérant die Gesellschaft ohne Spezialvollmacht nicht mehr verpflichten, und die kontrahierenden Dritten vermöchten sich der Publizitätswirkung des Handelsregisters wegen nicht auf einen rechtsbegründenden guten Glauben zu berufen (Recueil Dalloz Sirey 1993, I.R. [Informations rapides], S. 148). 
Am 26. November 1996 kassierte dieselbe Kammer der Cour de cassation wegen Verletzung von Art. L. 223-18 C.com. (Art. 49 des Gesetzes vom 24. Juli 1966) ein Urteil der Cour d'appel de Limoges, welches eine SARL auf einen Vertrag verpflichtet hatte, der von einer nicht als gérant im Handelsregister eingetragenen Person abgeschlossen worden war (Recueil Dalloz Sirey 1997, somm. [sommaires commentés], S. 227 mit note Jean- Claude Hallouin) : "Cassation pour violation de l'art. 49 de la loi no 66-537 du 24 juill. 1966 de l'arrêt qui, pour décider qu'une convention est opposable à une société, retient qu'elle revêt le caractère d'une opération commerciale courante et que l'engagement souscrit est d'une 'modicité relative', pour en déduire que le cocontractant n'avait pas à vérifier la qualité du cosignataire de l'acte ni la validité de ses pouvoirs, alors que l'acte revêtu d'une signature différente de celle de son gérant est inopposable à la société, sauf délégation de pouvoir au profit du signataire." 
Das Schiedsgericht schliesst aus diesen beiden höchstrichterlichen Entscheiden, zu denen eine spätere Praxisänderung weder nachgewiesen noch auszumachen ist, dass im hier interessierenden Recht der SARL das Institut des mandat apparent keinen Anwendungsbereich hat. Diese Auffassung wird auch in der Doktrin geteilt. So hält insbesondere Jean- Claude Hallouin in seiner note zum letztgenannten Entscheid fest, dass, "la théorie du mandat apparent n'a pas de place en matière de sociétés pour les actes accomplis au nom de la société", und dass "lorsqu'une personne fait un acte sans pouvoir au nom d'une société la théorie de l'apparence ne peut pas être invoquée pour permettre au tiers de faire reconnaître que la société est engagée." 
Eine Rechtsverletzung ist in dieser Auffassung nicht auszumachen, auch wenn sich ebenfalls die gegenteilige Meinung vertreten lässt. Sie gründet auf der für den Entscheid des Bundesgerichts primär zu beachtenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frankreich und bleibt trotz allenfalls kontroverser Äusserungen in der Doktrin beachtlich. Sie ist aber auch sachlich begründet, zumal mit der RL 68/151 EWG gemäss deren Titel die darin enthaltenen Schutzbestimmungen ausdrücklich nicht nur im Interesse Dritter, sondern auch der Gesellschaften normiert wurden. 
Die Eintragungen im Handelsregister dienen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Dritte soll sich darauf verlassen dürfen, ist umgekehrt aber auch gehalten, sich im Register nach den massgebenden Rechtsverhältnissen zu erkundigen und darf nicht unbesehen aus registerfremden Umständen einen guten Glauben für den Bestand nicht eingetragener Verhältnisse beanspruchen. Dies folgt unmittelbar aus den Publizitätswirkungen des Registers, die negativ darin bestehen, dass der Dritte um ein nicht eingetragenes rechtliches Verhältnis nicht zu wissen braucht und ihm ein solches Verhältnis nur entgegengehalten werden kann, wenn er tatsächliche Kenntnis davon hatte, und positiv darin, dass der Dritte die eingetragenen Verhältnisse fingiert zu kennen und sich entgegenhalten zu lassen hat (Hans-Ueli Vogt, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Diss. Zürich 2003, S. 285 ff. und 355 ff.). In diesem Sinne begründet und verhindert das Register Vertrauen zugleich. Vertrauensbegründend ist der Registereintrag nach französischem Recht etwa darin, dass der Dritte auf eine umfassende, selbst den Gesellschaftszweck übersteigende Vertretungsmacht des eingetragenen gérant schliessen darf und sich statutarische Vollmachtsbeschränkungen nicht entgegenhalten lassen muss (Art. L. 223-18 Abs. 5 und 6 C.com). Das Korrelat zu diesem weitgehenden Schutz aber kann ohne weiteres darin erblickt werden, dass im umgekehrten Fall eine nicht eingetragene Vertretungsmacht nicht durch blossen Anschein begründet werden kann, der Dritte mithin im Vertrauen auf registerfremde Umstände grundsätzlich nicht zu schützen ist, wenn er daraus Rechtsfolgen ableiten will, die sich nach der gesetzlichen Ordnung nur aus konstitutiven Registereinträgen ableiten lassen. 
Ihren Ursprung hat die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Theorie des mandat apparent - wie ausgeführt - in sachlichen oder zeitlichen Überschreitungen einer effektiv vorhandenen Vollmacht (Planiol/Ripert/Savatier, a.a.O., S. 949 ff. Ziff. 1500 f.), erlangte dabei namentlich auch im gesellschaftsrechtlichen Kontext Bedeutung (Jean-Claude Hallouin, a.a.O.) und wurde schliesslich verallgemeinernd auf eine mögliche Rechtsverbindlichkeit vollmachtloser Vertretungsgeschäfte ausgedehnt (Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1032 ff. Ziff. 31218 ff.). Im Bereiche der gesellschaftsrechtlichen Vollmachtsüberschreitungen hat die Theorie mit Erlass der Bestimmungen von Art. L. 223-18 C.com. für die SARL ihre Durchgangsfunktion erfüllt und gesetzlichen Niederschlag gefunden. Damit aber wurden, wie sich aus den zitierten Entscheidungen der Cour de cassation ergibt, ebenfalls ihre Grenzen abgesteckt und insbesondere die Rechtsverbindlichkeit einer allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Anscheinsvollmacht negiert. Dafür lassen sich gute Gründe anführen. Die allgemeine Anscheinsvollmacht als Erscheinungsform des mandat apparent rechtfertigt sich aus den häufigen Unklarheiten tatsächlicher Vollmachtverhältnisse und dem begründeten Vertrauen Dritter in erweckten Anschein (croyance légitime; Ghestin/Huet, a.a.O., S. 1033 f. Ziff. 31219). Diese croyance légitime aber ist als rechtsbegründender Umstand dort entbehrlich, wo die Vertretungsverhältnisse offen gelegt und jedermann zugänglich gemacht werden, wie dies für das Handelsregister zutrifft. Das Vertrauen des Dritten bricht sich hier an dessen Sorgfaltspflicht, das Register zu konsultieren, und an der Fiktion der Kenntnis der eingetragenen Rechtsverhältnisse. Der Dritte darf sich in gutem Glauben auf die Registereinträge verlassen, nicht aber auch auf fehlende Einträge. Das Vertrauen wird in diesem Zusammenhang begründet durch den Rechtsschein der Eintragung, nicht auch durch den Anschein, das Register könnte unvollständig sein. 
7.2.4 X.________, welcher für die Beschwerdegegnerin das Consultancy Agreement und die darin integrierte Schiedsklausel abgeschlossen hatte, war weder gérant noch Spezialbevollmächtigter der SARL. Damit konnte er nach dem Gesagten die Gesellschaft nicht gültig verpflichten, selbst wenn er den Anschein einer Bevollmächtigung erweckte. Die Beschwerdegegnerin ist daher an Agreement und Schiedsklausel nicht gebunden, womit das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt hinreichenden Anlass (croyance légitime) hatte, auf die Vertretungsmacht von X.________ zu vertrauen. 
Daran ändert nichts, dass im Rahmen der internationalen Usanzen der Schiedsgerichtsbarkeit beteiligte Staaten oder öffentlichrechtliche Korporationen grundsätzlich davon ausgeschlossen sind, sich auf ihre fehlende Parteifähigkeit zu berufen (vgl. Art. 177 Abs. 2 IPRG). Die Beschwerdegegnerin ist keine staatlich beherrschte Organisation in diesem Sinne. 
8. 
Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdegegnerin zuzusprechende Parteientschädigung ist zu Lasten der Bundesgerichtskasse aus der geleisteten Sicherheit auszurichten. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 35'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht IHK Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, den 4. Juli 2003 
 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: