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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_46/2013 
 
Urteil vom 1. Mai 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Willensvollstrecker des Nachlasses von Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Feststellungsklage (Auslegung einer Ehescheidungskonvention), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 28. November 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Ehe von Z.________ sel. und X.________ wurde mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts Unterrheintal vom 16. Juni 1993 geschieden, unter Genehmigung der zwischen den Parteien geschlossenen Ehescheidungskonvention. Deren Ziff. II/1 lautete wie folgt: 
 
"Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten monatlich Unterhaltsbeiträge gem. Art. 151 ZGB von Fr. 2'200.-- zu bezahlen, zahlbar vorschüssig je am Ersten des Monats ab Rechtskraft des Urteils. 
 
Ab Eintritt des Klägers in die AHV-Berechtigung berechnet sich die vorstehende Rentensumme wie folgt: AHV-Ansprüche Mann plus AHV-Ansprüche Frau plus Pensionsansprüche (BVG), geteilt durch 2. Eine Anrechnung von allfälligen Hilfslosenentschädigungs-Ansprüchen der Beklagten erfolgt nicht. 
 
Die Frauenrente ist ggf. dem Nachlass des Klägers zu belasten." 
 
Bevor er das AHV-Alter erreicht hatte, starb der Ehemann am 6. Juni 2002. Zwischen der Ehefrau und der Erbengemeinschaft kam es zu Differenzen in Bezug auf die Bedeutung der vorerwähnten Klausel. 
 
B. 
Am 2. August 2005 verlangte die Ehefrau gestützt auf die Scheidungskonvention für Fr. 87'505.-- definitive Rechtsöffnung (37 Monatsbetreffnisse à Fr. 2'200.-- zzgl. Indexierung). Das Kreisgericht Rheintal erteilte in Auslegung der vorerwähnten Klausel lediglich für Fr. 35'200.-- Rechtsöffnung (16 Betreffnisse für den Zeitraum vom Tod des Ehemannes bis zu dessen fiktivem Eintritt ins AHV-Alter). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht am 6. März 2006 ab mit der Begründung, die Auslegung des Rechtsöffnungstitels sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens. 
 
In der Folge gelangte die Ehefrau am 6. Juni 2006 mit einem Erläuterungsgesuch an das Kreisgericht Rheintal. Mit Entscheid vom 15. November 2006 erläuterte dieses Ziff. II/1 der genehmigten Konvention dahingehend, dass die Rente nach Abs. 1 auf dem Stand im Todeszeitpunkt bis zum fiktiven Eintritt ins AHV-Alter dem Nachlass zu belasten sei, diesem aber danach wegen Fehlens tatsächlicher Rentenansprüche des Verstorbenen keine Rente nach Abs. 2 belastet werden könne. Demgegenüber lautete der Erläuterungsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. August 2007 dahingegend, dass die in Ziff. II/1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Unterhaltsrenten dem Nachlass des Ehemannes belastet werden könnten. 
 
C. 
Mit Feststellungsklage vom 19. März 2010 verlangte die Ehefrau beim Kreisgericht Rheintal die Feststellung, dass Ziff. II/1 Abs. 2 dahingehend auszulegen sei, dass eine Änderung in der Berechnung des Quantitativs nur dann eintreten sollte, wenn der Ehemann tatsächlich in die AHV-Berechtigung eingetreten wäre (was nicht der Fall gewesen sei) und sonst nicht; ferner verlangte sie die Feststellung, dass der Ausdruck "ggf." (wie in Abs. 3 von Ziff. II/1 ausgeführt) dahingehend auszulegen sei, dass mit dem "gegebenen Fall" der Hinschied des Ehemannes vor dem Hinschied der Ehefrau gemeint gewesen sei. 
 
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 trat das Kreisgericht nicht auf die Klage ein. 
 
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2012 ab. 
 
D. 
Gegen diesen Entscheid hat die Ehefrau am 14. Januar 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und der Feststellung, dass Ziff. II/1 Abs. 2 dahingehend auszulegen sei, dass eine Änderung in der Berechnung des Quantitativs nur dann eintreten sollte, wenn der Ehemann tatsächlich in die AHV-Berechtigung eingetreten wäre (was nicht der Fall gewesen sei), sonst nicht, und dass der Ausdruck "ggf." (wie in Abs. 3 von Ziff. II/1 ausgeführt) dahingehend auszulegen sei, dass mit dem "gegebenen Fall" der Hinschied des Ehemannes vor dem Hinschied der Ehefrau gemeint gewesen sei; eventualiter wird eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Feststellungsurteil betreffend eine Scheidungsrente mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG); die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben. 
 
2. 
Das Kantonsgericht hat festgestellt und erwogen, dass die Ehefrau bereits im Erläuterungsverfahren (zwar nicht vom Wortlaut, wohl aber vom Inhalt her) identische Begehren gestellt habe, indem sie eine dahingehende Interpretation verlangt habe, dass die in Ziff II/1 Abs. 1 fixierte Frauenrente durch den Ehemann bzw. durch dessen Nachlass bis zu ihrem Ableben zahlbar sei. Mit den Erläuterungsentscheiden sei die Scheidungsrente nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern ebenso im Quantitativen erläutert worden, was auch für den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 14. August 2007 zutreffe. Dies werde vollends klar durch die Entscheidbegründung, nach welcher die Auslegung der Ehefrau, die (höhere) Scheidungsrente gemäss Abs. 1 laufe auch nach dem virtuellen Erreichen des AHV-Alters weiter, nicht zutreffen könne, da nicht ernsthaft anzunehmen sei, dass nach dem beidseitigen Willen vom frühen Tod des Ehemannes jemand sollte profitieren können. Deshalb könne vernünftigerweise nur sein, dass die Unterhaltsrente von dem Zeitpunkt an, in dem der Ehemann das AHV-Alter erreicht hätte, nach der im zweiten Absatz festgelegten Berechnungsmethode zu bestimmen sei. Dabei seien die Rentenansprüche des verstorbenen Ehemannes nachträglich hypothetisch zu ermitteln, was durchaus möglich scheine, aber nicht mehr Aufgabe des Gerichts im Rahmen einer Erläuterung sei, sondern Sache der Parteien bleibe. Die Ehefrau habe diesen Entscheid nicht angefochten, sondern in Rechtskraft erwachsen lassen. Den identischen Streitgegenstand könne sie nicht Jahre danach mit einer Feststellungsklage erneut thematisieren. 
 
3. 
Die Ehefrau macht eine Verletzung von Art. 5, 9 und 29 f. BV sowie von Art. 58 und 59 ZPO geltend. Sie führt aus, dass das Kantonsgericht, indem es im Dispositiv seines Erläuterungsentscheides vom 14. August 2007 festgehalten habe, dass die in Ziff. II/1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Unterhaltsrenten dem Nachlass des Ehemannes belastet werden könnten, lediglich über das zeitliche Element, nicht aber über die Höhe der Rente entschieden habe, weshalb dieser zweite Punkt einem heutigen Feststellungsurteil zugänglich sei. Etwas anderes als eine Erläuterung in zeitlicher Hinsicht habe sie denn mit ihrem damaligen Erläuterungsbegehren vor Kantonsgericht, wonach die Frauenrente gemäss Abs. 1 durch den Ehemann bzw. bei dessen Ableben durch dessen Nachlass bis zu ihrem Ableben zahlbar sei, auch nicht verlangt. Grundsätzlich erwachse allein das Entscheiddispositiv in Rechtskraft; lediglich in dieser Hinsicht bestehe eine Bindewirkung, weshalb allfällig anderslautende Erwägungen nicht von Belang seien. 
 
4. 
Mit der gerichtlichen Genehmigung verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils, und zwar unabhängig davon, ob sie den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3 S. 300; vgl. auch Art. 140 Abs. 1 aZGB, nunmehr Art. 279 Abs. 2 ZPO). Mithin war die fragliche Konventionsklausel grundsätzlich einer Erläuterung zugänglich. Diese schuf kein neues Urteil in der Sache, sondern ergänzte den ursprünglichen Entscheid (BGE 117 II 508 E. 1 S. 510). Ob vor diesem Hintergrund bei einem Erläuterungsentscheid, welcher nur einen von mehreren unklaren Punkten betroffen hätte, überhaupt Platz für eine Feststellungsklage wäre oder ob nicht vielmehr ein ergänzender Erläuterungsentscheid angestrengt werden müsste (vgl. zum Verhältnis zwischen Erläuterung und Feststellung: HAGGER, Die Erläuterung im schweizerischen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. ZH 1982, S. 18; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 4 Abs. 2 zu Art. 402), kann vorliegend offen bleiben, weil der kantonsgerichtliche Erläuterungsentscheid vom 14. August 2007 sich nicht nur auf die temporalen Aspekte, sondern offensichtlich auch auf die Höhe der Scheidungsrente bezog. 
 
Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ging das erst- und zweitinstanzliche Erläuterungsbegehren der Ehefrau dahin, dass die in Ziff II/1 Abs. 1 fixierte Rente durch den Ehemann bzw. durch dessen Nachlass bis zu ihrem Ableben zahlbar sei. Indem die Ehefrau also eine Erläuterung dergestalt verlangte, dass ihr die (höhere) Scheidungsrente gemäss Abs. 1 - d.h. der Betrag von Fr. 2'200.-- pro Monat - bis zu ihrem Ableben zahlbar sei, verlangte sie entgegen ihrer Behauptung offensichtlich auch eine Erläuterung mit Bezug auf die Rentenhöhe. Wenn sodann das Obergericht in Beurteilung dieses Begehrens festhielt, dass die in Ziff. II/1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Unterhaltsrenten dem Nachlass des Ehemannes belastet werden könnten, so hat auch es sich zu beiden Elementen geäussert, freilich nicht im Sinn der Ehefrau, sondern dahingehend, dass bis zum virtuellen Eintritt des vorverstorbenen Ehemannes ins AHV-Alter die Rente in der Höhe gemäss Abs. 1 und danach die Rente in der Höhe gemäss Abs. 2 durch den Nachlass geschuldet sei. Etwas anderes lässt sich schon aus dem Dispositiv allein nicht herauslesen. Ohnehin aber ist ein Dispositiv entgegen der Behauptung der Ehefrau stets im Lichte der Entscheidbegründung auszulegen (Urteile 4P.116/1999 vom 17. September 1999 E. 5c; 4A_13/2012 vom 19. November 2012 E. 5). Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). Dass die Entscheidbegründung vollends keine Zweifel daran lässt, wie das Kantonsgericht die fragliche Klausel erläutern wollte, stellt letztlich nicht einmal die Ehefrau in Abrede. 
 
Umfasste der kantonsgerichtliche Erläuterungsentscheid vom 14. August 2007 demnach sowohl die Rentendauer als auch die Rentenhöhe, ist für eine Feststellungsklage, mit welcher Jahre danach der identische Streitgegenstand wiederum zur Debatte gestellt werden soll, kein Raum. 
 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Mai 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli