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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_580/2017  
 
 
Urteil vom 4. April 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Mosimann und Yannick Hostettler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathis Berger und 
Rechtsanwältin Zoe Honegger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Endschiedsspruch Erste Stufe des Ad hoc Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich 
vom 5. Oktober 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist die Witwe des verstorbenen Dirigenten C.________. Mittels Universalsukzession wurden die Klägerin sowie ihre beiden Töchter Trägerinnen der Urheber- und Interpretenrechten von C.________. Dieser hatte über die Jahre verschiedene Verträge über Aufnahmen klassischer Musik mit der B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) abgeschlossen, einem Schallplattenlabel mit Sitz in U.________ und Tochtergesellschaft der Group D.________.  
 
A.b. Zwischen den Parteien besteht eine teilweise länger zurückreichende Auseinandersetzung über die Auslegung und Anwendung von insgesamt zehn Verträgen, die zwischen 1959 und 1985 abgeschlossen worden waren (B.________-Verträge), sowie die Lizenzabrechnungen der Beklagten. Mit einer Stufenklage verlangt die Klägerin unter anderem die Feststellung bestimmter geltend gemachter Rechte, die Unterlassung bestimmter Verwertungstätigkeiten, die Abrechnung gemäss bestimmten Vorgaben sowie - in einer zweiten Phase - die Leistung der aufgrund dieser Abrechnung geschuldeten Lizenzabgaben.  
Die Beklagte ist unter anderem der Ansicht, ihre Verwertungstätigkeit und ihre Abrechnungen seien vertragskonform, dies insbesondere auch mit Bezug auf die moderne Online-Verwertung, die im Zeitpunkt, als die Verträge mit C.________ abgeschlossen worden waren, noch nicht existierte und deshalb in diesen Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden konnte. 
 
B.  
 
B.a. Am 1. Oktober 2014 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte ein und stellte die folgenden (mit der Replik leicht geänderten) Rechtsbegehren:  
 
"1. Stufenklage 1. Stufe: Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin und E.________ LLP (zuhanden der Klägerin) innert 60 Tagen seit Zustellung des Schiedsentscheids die (i) schriftlichen, (ii) der elektronischen Verarbeitung zugänglichen (sämtliche numerische Angaben als sortierbare Exceltabelle), (iii) für einen Interpreten verständlichen Informationen (iv) zum Gegenstand der Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.14 zu erteilen: 
 
1.1. ob und in welchem Umfang und an welche Orchester die Beklagte für Synchronisationen Zahlungen an den Dirigenten C.________ und an Orchester im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 in Auswertung von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen geleistet hat; 
1.2. ob die gegenüber der Klägerin für digitale Verwertung abgerechneten Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 betreffend Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen Bruttobeträge sind oder nicht und welche Abzüge in welchem Umfang von diesen Beträgen vorgenommen wurden; 
1.3. ob und gegebenenfalls unter welchem Titel und in welchem Umfang Abzüge von der  "gross billing rate" bei  premium sales von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen neben den in den Abrechnungen vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 betreffend Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen aufgeführten Abzüge vorgenommen wurden;  
1.4. welche Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen mit Aufnahmen, an denen C.________ nicht mitgewirkt hat (Tonträger oder digitale Veröffentlichungen inklusive Angabe der Record Number) (Kopplungen), im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 vorgenommen, versandt, verkauft und lizenziert wurden, und ob die Klägerin zu den einzeln aufzuführenden Kopplungen eine schriftliche Genehmigung erteilt hat oder nicht; 
1.5. über den Bestand (Menge) der jeweiligen Tonträger mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen im jeweiligen Zentrallager aller nationalen Vertriebsgesellschaften ("Inventory Management Reports [IMR]") sowie die Angabe, welche, wie viele und zu welchem Zeitpunkt Tonträger mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen das Zentrallager der jeweiligen nationalen Vertriebsgesellschaft vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 verlassen haben (Dokumente über die Warenbewegung, "Stock Movement Reports"); 
1.6. welche, wie viele und zu welchem Zeitpunkt Tonträger mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen aus dem Bestand des Zentrallagers jeder einzeln aufzuführender nationalen Vertriebsgesellschaft vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 ausgeschieden wurden ("certification of stock scrapped"); 
1.7. über sämtliche vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 von Dritten gegenüber der Beklagten und den mit ihr verbundenen Konzerngesellschaften abgerechneten Aufnahmen (Tonträger oder digitale Veröffentlichungen) C.________ aus den B.________-Verträgen, unabhängig davon, ob diese zum jeweils abgerechneten Zeitpunkt schon gemeinfrei waren oder nicht, unter Angabe sämtlicher Abrechnungsdetails (Vertragsbezeichnung, Subvertrag, Prefix, Artikelnummer, Titel, Tonträgerart, Vertriebsweg, Abrechnungspreis, Lizenzsatz, Anteil %, Gebühr, Menge, Quellensteuern, Lizenzbetrag); 
1.8. betreffend sämtliche Abrechnungsbelege unter Beifügung vollständiger Kopien über geleistete Zahlungen namentlich aufzuführender Download- und Streaming-Anbieter, die bei der Beklagten oder einer konzernmässig verbundenen Gesellschaft in der Periode vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 oder zu einem anderen Zeitpunkt als einmalige Vorauszahlungen eingegangen sind und sich ganz oder teilweise auf den Katalog C.________ aus den B.________-Verträgen beziehen, sowie der jeweilige Anteil des Katalogs C.________ in Bezug zu den übrigen lizenzierten Katalogen, welche von diesen Zahlungen erfasst sind, sowie der jeweilige Anteil der Diskografie C.________ innerhalb des Klassikkatalogs der Beklagten; 
1.9. über die Verträge sowie die Herausgabe vollständiger Kopien der Verträge zwischen Group D.________ oder einer konzernmässig verbundenen Gesellschaft und namentlich aufzuführender Download- und Streaming-Anbieter, welche sich auf die Lizenzierung der Diskografie C.________ aus den B.________-Verträgen beziehen oder diese mit beinhalten, und zwar bezüglich jeglicher Zahlungsverpflichtungen; 
1.10. ob und in welchem Umfang die Beklagte oder Group D.________ Anteile aus Zahlungen aus industrieweiten Einigungen oder von Audits anderer UMG-Gruppengesellschaften während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 oder zu einem anderen Zeitpunkt erhalten hat; 
1.11. über sämtliche für einen fachgerecht durchzuführenden Audit erforderlichen Dokumente für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 mit Bezug zu Nutzungen der Rechte C.________ aus den B.________-Verträgen; 
1.12. über sämtliche gültigen Preislisten mit den jeweiligen Umrechnungskursen für Aufnahmen sowie Produkte mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010; 
1.13. ob und welche Lizenzierungen von welchen Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen sowohl für die digitale Verwertung als auch jede andere Verwertung die Beklagte an Dritte vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Schiedsentscheids erteilt hat sowie welche und in welcher Höhe Umsätze an welchen einzeln aufzuführenden Quellen vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Schiedsentscheids aus solchen Drittlizenzierungen erfolgten; 
1.14. über die einzeln aufzuführenden Pressungen, deren Anzahl, den Ort der erfolgten Pressung sowie die Zielorte des Versands sämtlicher Pressungen von Tonträgern mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen vom 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Schiedsentscheids. 
2. Stufenklage 2. Stufe: Es sei die Beklagte zu verpflichten, einen nach Auskunftserteilung gemäss erster Stufe zu beziffernden Betrag (geschätzter Mindestwert: EUR 4'646'052.00) zuzüglich Zins zu 5 % auf: 
 
- EUR 420'636.00 seit 30.09.2005 
- EUR 286'022.00 seit 31.03.2006 
- EUR 382'389.00 seit 30.09.2006 
- EUR 395'516.00 seit 31.03.2007 
- EUR 352'692.00 seit 30.09.2007 
- EUR 225'369.00 seit 31.03.2008 
- EUR 599'506.00 seit 30.09.2008 
- EUR 516'001.00 seit 31.03.2009 
- EUR 420'021.00 seit 30.09.2009 
- EUR 338'678.00 seit 31.03.2010 
- EUR 441'944.00 seit 30.09.2010 
- EUR 226'835.00 seit 31.03.2011 
   zu bezahlen. Eine Mehrforderung ist vorbehalten. 
3. Feststellungsbegehren/Leistungsbegehren: 
 
3.1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gemäss § 5 Ziff. 5 des Vertrages 1985 mit Wirkung für sämtliche B.________-Verträge gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Aufnahmen aus den B.________-Verträgen, bei denen kein Endverbraucherpreis existiert, die aber einer kommerziellen Verwertung zugeführt werden, der Klägerin 20 % des um die Mehrwertsteuer verringerten Brutto-Rechnungsbetrages der Beklagten abzuliefern oder der Klägerin 20 % von den laufend eingehenden Zahlungen abzuliefern, soweit eine solche Regelung für die Übertragung von sonstigen Verwertungsrechten mit dem Auswerter vereinbart wurde. 
3.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin bei der Berechnung der Lizenzen für sämtliche Aufnahmen C.________ aus allen B.________-Verträgen verpflichtet ist, einen nach § 11 Ziff. 1 des Vertrages 1985 vereinbarten Uplift von 8 % anzuwenden und dass die Beklagte diesen Uplift von 8 % auch auf die Lizenzgebühren für vorgenommene Synchronisationen von Aufnahmen C.________ aus allen B.________-Verträgen anzuwenden hat. 
3.3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Klägerin vom 1. Januar 2011 bis zum Zeitpunkt der Kündigung der Synchronisationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 14. April/6. Mai 1992 durch die Klägerin per 8. Mai 2014, von den mit Dritten erzielten Einnahmen aus Synchronisationen nach einem Abzug als Bearbeitungspauschale von 10 % an der Quelle von den verbleibenden 90 % einen Drittel an die Klägerin abzuliefern, falls ebenfalls ein Drittel an das Orchester bezahlt wurde, und 50 % an die Klägerin abzuliefern, falls kein Anteil an Orchester bezahlt wurde, und es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, die Abzüge für Orchester schriftlich zu belegen, ansonsten ein solcher Abzug nicht zulässig ist und sich der Anteil der Klägerin gegenüber der Beklagten gleichmässig erhöht. 
3.4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 8. Mai 2014 der Synchronisationsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 14. April/6. Mai 1992 durch die Klägerin nicht berechtigt war, von den mit Dritten erzielten Einnahmen aus Synchronisationen einen Abzug vom Erlös an der Quelle (Group D.________) von 30 % vorzunehmen und es sei die Beklagte zu verurteilen, über die Abzüge vertragsgemäss Rechenschaft abzulegen und den dadurch ermittelten Betrag aus Synchronisationen ab 1. Januar 2011 bis 8. Mai 2014 an die Klägerin zu bezahlen. 
3.5. a) Es sei festzustellen, dass die digitale Auswertung von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen durch die Beklagte eine unlizenzierte Aktivität darstellt und die B.________-Verträge verletzt. 
b) Es sei festzustellen, dass der Beklagten aus den B.________-Verträgen keine Online-Rechte zur digitalen Auswertung der Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen eingeräumt wurden, weder ausdrücklich noch stillschweigend. 
c) Eventualiter (bei Annahme einer stillschweigenden Vertragsergänzung) : Es sei festzustellen, dass, mit Ausnahme der Verträge 1961, 1964, I 1970, Mai 1972, II 1970, September 1972, 1974, 1975 sowie 1985, die Beklagte der Klägerin aus den B.________-Verträgen für die Online-Nutzungen durch die Beklagte (sowie Group D.________) 70 % der vom On-Demand-Anbieter unter dem Titel der Verwertung der Rechte von C.________ an die Group D.________ zu Handen der Beklagten ausgekehrten Vergütungen schuldet. 
d) Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die digitale Auswertung von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen der Klägerin von den Einnahmen eine angemessene Lizenzgebühr von 70 % zu bezahlen. 
3.6. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin aus der Vereinbarung I vom 17. Februar 1994 zwischen der Klägerin und der Beklagten verpflichtet ist, die Abrechnung von Zusammenstellungen von mindestens 4 Tonträgern mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen, die in einer eigens angefertigten Verpackung vertrieben werden (Box Sets), auf den Endabnehmerpreis des Sets vorzunehmen, und nicht berechtigt ist, die Abrechnung auf den einzelnen Tonträgern eines Sets dergestalt vorzunehmen, dass der Endabnehmerpreis des Box Sets durch die Anzahl der Tonträger eines Sets dividiert wird, woraus sich die Anwendung einer Budgetregelung ergibt. 
3.7. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin aus der Vereinbarung I vom 17. Februar 1994 zwischen der Klägerin und der Beklagten verpflichtet ist, als Lizenzabrechnungsbasis bei Verkäufen durch Schallplattenclubs, durch Mailorder, durch Subskriptionen oder andere Sondervertriebswege sowie bei Verkäufen von Tonträgern, die für preisgünstige Serien freigegeben werden (Budgetlines), die Hälfte des Endverbraucherpreises heranzuziehen. 
3.8. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, den Verkauf von Tonträgern mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen über Online-Retailer, wie zum Beispiel Amazon, ohne die Lizenzreduzierung (Club oder Mailorder) abzurechnen. 
3.9. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Abrechnungen von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen bei Spezial- sowie Premiumverkäufen im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 die B.________-Verträge verletzen, indem vertragswidrige billing rates angewendet wurden, und es sei die Beklagte zu verurteilen, über eine vertragsgemässe Berechnung Rechenschaft abzulegen. 
3.10. Es sei festzustellen, dass die durch die Beklagte vorgenommenen Abrechnungen von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen bei Normalverkäufen im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 die B.________-Verträge verletzen, indem vertragswidrige billing rates angewendet wurden. 
3.11. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin aus den B.________-Verträgen verpflichtet ist, bei der Abrechnung von Produkten, welche Aufnahmen C.________ von mehr als einem B.________-Vertrag enthalten, für alle an diesem verkauften Produkt beteiligten Verträge dieselben Verkaufsquantitäten abzurechnen, und dass eine Reduzierung der abgerechneten Einheiten nur für einzelne B.________-Verträge ("unit scaling") die B.________-Verträge verletzt. 
3.12. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, eine allfällige vom Published Price to Dealer (PPD) zusätzlich vom Handel geforderte Vertriebsgebühr (Warenverteilungskosten) für die Kalkulation der Lizenzgebühren für Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen hinzuzurechnen. 
3.13. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, negative Einkünfte bezüglich Verkaufsanpassungen aus den B.________-Verträgen zu demselben Preis abzurechnen, wie dieser für den Verkauf von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen galt. 
3.14. Es sei festzustellen, dass Kopplungen von Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen mit Aufnahmen von anderen Dirigenten nur mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin zulässig sind. 
3.15. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, die geschuldeten Lizenzgebühren aus der Verwertung der Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen nicht anhand von Verkäufen, sondern anhand von 90 % der das jeweilige Zentrallager der nationalen Vertriebsgesellschaft der Beklagten verlassenden, einwandfreien Tonträger, mithin anhand der effektiven Warenbewegung (Versand) abzurechnen. 
3.16. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin bei der Festlegung der Berechnungsbasis für die Lizenzgebühren für Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen nicht berechtigt ist, Abzüge für Retouren (vom Händler) sowie für ausgeschiedene/vernichtete Einheiten vorzunehmen. 
3.17. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, für die Verwertung der Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen solange eine Lizenzgebühr zu bezahlen, wie ausschliesslich die Beklagte oder ihre Lizenznehmer die Vertragsaufnahmen auswerten. 
3.18. Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, Einkünfte aus vergangener und zukünftiger digitaler Auswertung abzurechnen, welche sich auf Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen beziehen und als einmalige Vorauszahlung auf Gruppenebene (Group D.________) für die Globallizenzierung von Katalogen an Download- und Streaming-Anbieter eingehen. 
3.19. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die B.________-Verträge verletzt, wenn sie bzw. Group D.________ Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen an Drittparteien für die Herstellung und den Vertrieb von Tonträgern sowie für die digitale Verwertung ausserhalb einer mit der Beklagten konzernmässig verbundenen Gesellschaft lizenziert. 
4. Unterlassungs- und positives Leistungsbegehren (Kopplungen) : 
 
4.1. Es sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung weltweit zu verbieten, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Klägerin Tonträger, die sowohl Aufnahmen aus den B.________-Verträgen mit Darbietungen C.________ als auch Aufnahmen, an denen C.________ nicht als Dirigent mitgewirkt hatte, enthalten (Kopplungen), sowie Zusammenstellungen von mindestens 4 Tonträgern mit Aufnahmen aus den B.________-Verträgen mit Darbietungen C.________, die in einer eigens angefertigten Verpackung vertrieben werden (Box Sets), herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu bewerben oder derartige Handlungen zu begünstigen. 
4.2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Art und Anzahl bereits hergestellter Tonträger, die sowohl Aufnahmen aus den B.________-Verträgen mit Darbietungen C.________ als auch Aufnahmen, an denen C.________ nicht als Dirigent mitgewirkt hatte, enthalten (Kopplungen) und die noch nicht in Verkehr gebracht wurden, der Klägerin schriftlich zu melden und diese Tonträger auf erste Aufforderung der Klägerin hin zu vernichten. 
5. Unterlassungsbegehren (Synchronisationen) : Es sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung weltweit zu verbieten, inskünftig Vertragsaufnahmen aus den B.________-Verträgen im Rahmen audio-visueller Medien zu verwerten (Synchronisationen). 
6. Unterlassungsbegehren (Drittlizenzierungen) : Es sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung weltweit zu verbieten, inskünftig Vertragsaufnahmen aus den B.________-Verträgen für die Herstellung sowie den Vertrieb von Tonträgern sowie für die digitale Verwertung ausserhalb einer mit der Beklagten konzernmässig verbundenen Gesellschaft an eine Drittpartei zu lizenzieren. 
7. Unterlassungsbegehren (Coververstösse) : Es sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung weltweit zu verbieten, auf Covern für Produkte, welche Aufnahmen C.________ aus den Verträgen 1975 und 1985 enthalten, den Namen eines an der betreffenden Vertragsaufnahme Mitwirkenden in grösserer Schrift erscheinen zu lassen als der Name C.________ sowie den Namen C.________ auf solchen Covern gar nicht erscheinen zu lassen. 
8. Es sei das Urteil des Schiedsgerichts auf Kosten der Beklagten 
- in deutscher Sprache in Die Zeit, Buceriusstrasse, Eingang Speersort 1, DE-20095 Hamburg, und Frankfurter Allgemeine Zeitung, Hellerhofstrasse 2-4, DE-60327 Frankfurt am Main, 
- sowie in englischer Sprache in THE TIMES, The News Building, News UK, 1 London Bridge Street, GB-London SE1 9GF, sowie New York Times, 620 Eighth Avenue, New York, NY 10018, USA, 
- und in französischer Sprache in Le Monde, 80, boulevard Auguste Blanqui, FR-75707 Paris Cedex 13, 
zu veröffentlichen. 
9. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen und der Klägerin die Kosten für die rechtliche Vertretung sowie weitere Auslagen (Sachverständige, Zeugen) zu erstatten." 
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Schiedsklage, soweit darauf einzutreten sei. 
 
B.b. Am 28. Januar 2015 erliess das bestellte Dreierschiedsgericht nach Rücksprache mit den Parteien die anwendbaren Verfahrensregeln.  
Mit verfahrensleitender Verfügung Nr. 6 vom 21. Dezember 2016 verzichtete das Schiedsgericht auf die Abnahme des von der Klägerin beantragten Gutachtens. 
 
B.c. Mit Zwischen- und Teilschiedsspruch vom 18. Juli 2016 erklärte sich das Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zur Beurteilung der von der Klägerin gestellten Begehren für zuständig, mit Ausnahme ausservertraglicher Ansprüche im Zusammenhang mit den Verträgen aus den Jahren 1959 und 1961. Gleichzeitig entschied es über das anwendbare Recht; insbesondere soll schweizerisches Recht auf alle vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche anwendbar sein.  
Am 29. August 2016 erliess das Ad hoc Schiedsgericht einen Erläuterungsentscheid zum Zwischen- und Teilschiedsspruch vom 18. Juli 2016. 
 
B.d. Am 6. und 7. Februar 2017 fand in Zürich eine Beweisverhandlung statt, in deren Rahmen verschiedene Zeugen befragt wurden.  
 
B.e. Mit "Endschiedsspruch Erste Stufe" vom 5. Oktober 2017 entschied das Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich wie folgt:  
 
"1. Es wird festgestellt, dass 
a. die Beklagte gegenüber der Klägerin bis zum 8. Mai 2014 nicht berechtigt war, von den mit Dritten erzielten Einnahmen aus Synchronisationen einen Abzug vom Erlös an der Quelle (Group D.________) von 30 % vorzunehmen; 
b. die Beklagte nicht berechtigt ist, die Abrechnung auf den einzelnen Tonträgern eines Sets dergestalt vorzunehmen, dass der Endabnahmepreis des Box-Sets durch die Anzahl der Tonträger eines Sets dividiert wird, woraus sich die Anwendung einer Budgetregelung ergibt; 
c. die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, als Lizenzabrechnungsbasis bei Verkäufen durch Schallplattenclubs, durch Mailorder, durch Subskriptionen oder andere Sondervertriebswege sowie bei Verkäufen von Tonträgern, die für preisgünstige Serien freigegeben werden (Budgetlines), die Hälfte des Endverbraucherpreises heranzuziehen, soweit der Beklagten der Endverbraucherpreis verfügbar ist; 
d. die Beklagte Verkäufe über Online-Händler grundsätzlich als normale Verkäufe, nicht als Mailorder-Verkäufe im Sinne von Ziff. 2 der Vereinbarung I 1994 abzurechnen hat, soweit nicht eine andere Sonderregelung anwendbar ist; 
e. die Beklagte verpflichtet ist, über Spezial- und Premiumverkäufe auf der Grundlage der Hälfte des Endverbraucherpreises abzurechnen, soweit der Beklagten der Endverbraucherpreis verfügbar ist; 
f. die Beklagte verpflichtet ist, eine allfällige zusätzlich zum Published Price to Dealer (PPD) vom Handel bezahlte Vertriebsgebühr (Warenverteilungskosten) für die Kalkulation der Lizenzgebühren für Aufnahmen aus den B.________-Verträgen hinzuzurechnen; 
g. Kopplungen von Aufnahmen aus den B.________-Verträgen 1970 bis 1985 mit Aufnahmen von anderen Dirigenten nur mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin zulässig sind; 
h. die Beklagte verpflichtet ist, Einkünfte aus digitaler Verwertung abzurechnen, welche sich auf Aufnahmen von C.________ aus den B.________-Verträgen beziehen und als einmalige Vorauszahlung auf Gruppenebene (UMG) für die Globallizenzierung von Katalogen an Download- und Streaming-Anbieter eingehen, soweit es sich nicht um "recoupable" Vorschusszahlungen handelt, über welche nach erfolgten Verwertungen ("clicks") abzurechnen ist; 
i. die Beklagte verpflichtet ist, Einkünfte aus digitaler Verwertung nach den gemäss B.________-Verträgen anwendbaren Lizenzsätzen abzurechnen ohne Technik- oder Ausstattungsabzug. 
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an E.________ LLP innert 90 Tagen seit Zustellung des Schiedsentscheides für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis und mit 31. Dezember 2010 die für eine Buchführung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren über: 
a. die von den gegenüber der Klägerin für digitale Verwertung abgerechneten Lizenzgebühren für Aufnahmen aus den B.________-Verträgen in Abzug gebrachten Technik- und Ausstattungsabzüge; 
b. die Abrechnung der Box-Sets gemäss Dispositivziffer 1.b; 
c. die Abrechnung von Verkäufen durch Sondervertriebswege gemäss Dispositivziffer 1.c; 
d. Abzüge von der "gross billing rate" bei Premium-Verkäufen; 
e. bezüglich Vorauszahlungen für digitale Verwertung gemäss Dispositivziffer 1.h wie folgt: 
a. alle Verträge zwischen der Beklagten oder einer konzernmässig verbundenen Gesellschaft und Download- und Streaming-Anbietern oder anderen Dritten, welche sich auf die Lizenzierung der Diskographie C.________ aus den B.________-Verträgen beziehen oder diese mit beinhalten, bezüglich jeglicher Zahlungsverpflichtungen; 
b. alle allfälligen Vorauszahlungen für digitale Verwertung, welche die Beklagte oder eine konzernmässig verbundene Gesellschaft im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 über die von den B.________-Verträgen erfassten Werke erhalten hat, sowie der jeweilige Anteil des Katalogs C.________ aus den B.________-Verträgen in Bezug zu den übrigen lizenzierten Katalogen; 
f. ob und in welchem Umfang die Beklagte oder Group D.________ Anteile aus Zahlungen aus industrieweiten Einigungen oder von Audits anderer UMG-Gruppengesellschaften erhalten hat. 
3. Die Beklagte wird zu folgenden weiteren Leistungen und Unterlassungen verpflichtet: 
a. Die Beklagte hat der Klägerin über Abzüge an der Quelle (Group D.________) an von mit Dritten erzielten Einnahmen aus Synchronisationen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 8. Mai 2014 Rechenschaft abzulegen. 
b. Es wird der Beklagten mit sofortiger Wirkung weltweit verboten, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Klägerin Tonträger, die sowohl unter die B.________-Verträge 1970 bis 1985 fallende Aufnahmen mit Darbietungen von C.________ als auch Aufnahmen, an denen C.________ nicht als Dirigent mitgewirkt hatte, enthalten (Kopplung) herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu bewerben oder derartige Handlungen zu begünstigen, soweit diese Kopplungen nicht zwischen dem 13. Januar 2005 und dem 21. Februar 2014 vorgenommen worden sind. 
c. Die Beklagte hat Art und Anzahl bereits hergestellter Tonträger, die sowohl unter die B.________-Verträge 1970 bis 1985 fallenden Aufnahmen mit Darbietungen von C.________ als auch Aufnahmen, an denen C.________ nicht als Dirigent mitgewirkt hatte, enthalten (Kopplungen) und die noch nicht in Verkehr gebracht wurden, der Klägerin schriftlich zu melden und diese Tonträger auf erste Aufforderung der Klägerin hin zu vernichten, soweit diese Kopplungen nicht zwischen dem 13. Januar 2005 und dem 21. Februar 2014 vorgenommen worden sind. 
d. Die Beklagte hat der Klägerin eine Abrechnung gemäss Dispositivziffer 1.e für die Zeitperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abzuliefern. 
4. Die Klägerin hat der Beklagten als Entschädigung für Parteikosten und Vorschuss an das Schiedsgericht CHF 435'000 zu bezahlen. 
5. Von der Anerkennung einer Forderung im Umfang von EUR 144 bezüglich falsche Abrechnung von Löschungen aus dem Katalog durch die Beklagte wird Vormerk genommen. 
6. Alle übrigen Begehren und Anträge der Parteien werden vollumfänglich abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird." 
 
B.f. Am 21. Dezember 2017 erliess das Schiedsgericht den folgenden Berichtigungsentscheid:  
 
"Dispositiv-Ziffer 3.a des Endschiedsspruchs Erste Stufe wird wie folgt berichtigt: 
'Die Beklagte hat der Klägerin über Abzüge an der Quelle (Group D.________) an von mit Dritten erzielten Einnahmen aus Synchronisationen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 8. Mai 2014 Rechenschaft abzulegen.'". 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei der Endschiedsspruch Erste Stufe vom 5. Oktober 2017 des Ad hoc Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Berichtigung durch das Schiedsgericht vom 21. Dezember 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf den weiteren Antrag in der Beschwerde, es sei der angefochtene Schiedsspruch in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3a zur Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Schiedsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
1.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Beschwerdegegnerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
1.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache bei Gutheissung der Beschwerde infolge einer Gehörsverletzung an das Schiedsgericht zurückweist, zumal Art. 77 Abs. 2 BGG die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG nur ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden (Urteile 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.4; 4A_633/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3; 4A_460/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Anträge der Beschwerdeführerin sind insoweit zulässig. 
 
1.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht vor, es habe über verschiedene Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet worden seien, und es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). Sowohl verbunden mit diesen Vorbringen als auch unabhängig davon erhebt sie zudem zahlreiche Gehörsrügen (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid  ultra oder extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid  infra petita; BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; 116 II 639 E. 3a).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes "  ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A_508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A_50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; 4A_678/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht stelle in Dispositiv-Ziffer 1b fest, "[...] dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Abrechnung auf den einzelnen Tonträgern eines Sets dergestalt vorzunehmen, dass der Endabnahmepreis des Box Sets durch die Anzahl der Tonträger eines Sets definiert [richtig: dividiert] wird, woraus sich die Anwendung einer Budgetregelung ergibt". Das diesbezügliche Rechtsbegehren nach Antrags-Ziffer 3.6 habe gelautet: "Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin aus der Vereinbarung I vom 17. Februar 1994 zwischen der Klägerin und der Beklagten verpflichtet ist, die Abrechnung von Zusammenstellungen von mindestens 4 Tonträgern mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen, die in einer eigens angefertigten Verpackung vertrieben werden (Box Sets), auf den Endabnahmepreis [richtig: Endabnehmerpreis] des Sets vorzunehmen, und nicht berechtigt ist, die Abrechnung auf den einzelnen Tonträgern eines Sets dergestalt vorzunehmen, dass der Endabnahmepreis [richtig: Endabnehmerpreis] des Box Sets durch die Anzahl der Tonträger eines Sets dividiert wird, woraus sich die Anwendung einer Budgetregelung ergibt." Es komme nicht von ungefähr, dass die Beschwerdeführerin in Antrags-Ziffer 3.6 unter anderem sorgfältig definiert habe, was unter einem Box Set zu verstehen sei. Die Definition der Box Set sei im vorinstanzlichen Verfahren gerade umstritten gewesen. Wenn das Schiedsgericht nun ihre Klarstellung in der Replik, zu der die Gegenpartei Anlass gegeben habe, nicht übernehme und nur von "Box-Sets" spreche, so sei dies nicht nur unverständlich, sondern es werde damit weniger Klarheit geschaffen als die Beschwerdeführerin verlangt habe und ihr nach Gutheissung ihres Begehrens eigentlich zustünde.  
Dies gelte umso mehr, als das Schiedsgericht in der Begründung (Rz. 427) sogar ausführe, dass die Beschwerdeführerin "in guten Treuen eine praktikable Definition gewählt hat, die nach Ansicht des Schiedsgerichts zumindest nicht überschiessend ist". Es sei stossend, wenn das Schiedsgericht diese Spezifizierung, welche im Laufe des Verfahrens und gerade nach entsprechenden Einwänden der Gegenpartei vorgenommen worden sei, nun im Schiedsentscheid ohne Begründung ausser Acht lasse; die umstrittene Rechtslage sei damit nicht geklärt. Auch das Ausserachtlassen der anbegehrten Feststellung, zu welchem Abrechnungsmodus die Gegenpartei  nicht berechtigt ist, sei angesichts des Verhaltens der Gegenpartei unverständlich; die Beschwerdegegnerin habe bislang nämlich genau in dieser unerlaubten Weise abgerechnet. Mit Dispositiv-Ziffer 1b habe das Schiedsgericht der Beschwerdeführerin "etwas anderes, qualitativ Minderwertiges, also ein  aliud, zugesprochen, als diese mit Rechtsbegehren Ziff. 3.6 verlangt [habe]". Damit habe das Schiedsgericht extra petitaentschieden, was einen Rügegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG darstelle.  
 
2.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Schiedsgericht anderes zugesprochen hätte, als von ihr verlangt wurde. Es leuchtet nicht ein, inwiefern es sich bei Dispositiv-Ziffer 1b, die im Gegensatz zum entsprechenden Rechtsbegehren (Antrags-Ziffer 3.6) auf eine Definition von "Box Set" verzichtet, um ein  aliud handeln soll. Vielmehr ist der Schiedsspruch vom weitergehenden Antrag der Beschwerdeführerin gedeckt. Von einem Entscheid extra petita kann keine Rede sein. Abgesehen davon ist das Vorbringen in der Beschwerde unverständlich, wonach das Schiedsgericht ausser Acht gelassen habe, zu welchem Abrechnungsmodus die Gegenpartei  nicht berechtigt sei, wird in der fraglichen Dispositiv-Ziffer 1b doch gerade "festgestellt, dass [...] die Beklagte  nicht berechtigt ist, die Abrechnung auf den einzelnen Tonträgern eines Sets dergestalt vorzunehmen, dass [...] [Hervorhebung hinzugefügt]". Die Rüge stösst ins Leere.  
Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, das Schiedsgericht habe den Streit um die Definition der Box Sets schlicht übergangen. Im Gegenteil hat sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit der Umschreibung des von ihr verwendeten Begriffs "Box-Set" auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 
Damit stossen auch die Rügen zum Begriff des "Box Sets" in Dispositiv-Ziffer 2b ins Leere, welche die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Argumenten begründet. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe dem Schiedsgericht in Rechtsbegehren Ziffer 3.8 Folgendes beantragt: "Es sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, den Verkauf von Tonträgern mit Aufnahmen C.________ aus den B.________-Verträgen über Online-Retailer, wie zum Beispiel Amazon, ohne die Lizenzreduzierung (Club oder Mailorder) abzurechnen." Das Schiedsgericht habe mit Dispositiv-Ziffer 1d entschieden, "[...] dass die Beklagte Verkäufe über Online-Händler grundsätzlich als normale Verkäufe, nicht als Mailorder-Verkäufe im Sinne von Ziff. 2 der Vereinbarung I 1994 abzurechnen hat, soweit nicht eine andere Sonderregelung anwendbar ist." Damit enthalte das Dispositiv des Schiedsentscheids - anders als beantragt - keine Aussage zum gebotenen Abrechnungsmodus für Cluborder-Verkäufe, sondern befasse sich nur mit Mailorder-Verkäufen; dies, obwohl in den Ausführungen der Parteien durchgehend immer von Club- und Mailorder die Rede gewesen sei.  
 
2.3.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift leuchtet nicht ein, dass es das Schiedsgericht unterlassen hätte, über einen Teil des Rechtsbegehrens Ziffer 3.8 zu entscheiden. Indem das Schiedsgericht das Begehren nur in eingeschränkter Form und mit einem Vorbehalt ( "[...] soweit nicht eine andere Sonderregelung anwendbar ist.") schützte, hat es Antrags-Ziffer 3.8 offensichtlich nur teilweise gutgeheissen. Die Rüge, das Schiedsgericht habe über ein Rechtsbegehren nicht entschieden, ist unbegründet.  
Die Beschwerdeführerin zeigt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, indem sie es bei der blossen Behauptung bewenden lässt, das Schiedsgericht habe Club- und Mailorder-Verkäufe bei der Zusammenfassung der Parteivorbringen zunächst wiedergegeben, bei der Beurteilung des Rechtsbegehrens jedoch nicht mehr berücksichtigt. Sie verkennt mit ihren Ausführungen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst und sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern es ihr verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt zu den Club- und Mailorder-Verkäufen in das Schiedsverfahren einzubringen. 
 
2.4. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat das Schiedsgericht auch nicht extra petitaentschieden, indem es die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2 (Ingress) dazu verpflichtete, zu den in lit. a bis f erwähnten Punkten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis und mit 31. Dezember 2010 "die für eine Buchprüfung erforderlichen Auskünfte" zu erteilen und "Einsicht in Unterlagen zu gewähren über: [...]", nachdem Antrags-Ziffer 1 auf die " (i) schriftlichen, (ii) der elektronischen Verarbeitung zugänglichen (sämtliche numerische Angaben als sortierbare Exceltabelle), (iii) für einen Interpreten verständlichen Informationen" gerichtet war. Die Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG lässt sich nicht damit begründen, aufgrund der allgemeineren Umschreibung der geschuldeten Auskünfte im Schiedsentscheid stehe "bereits heute fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem derartigen Dispositiv wiederum den Obstruktionen der Beschwerdegegnerin ausgesetzt sein wird und Diskussionen um die geschuldeten Auskünfte vorprogrammiert sind". Entsprechendes gilt für die blosse Behauptung, der Schiedsentscheid sei diesbezüglich im Falle einer notwendigen Vollstreckung unbrauchbar. Ebenso wenig kann von einem  aliud gesprochen werden, indem das Schiedsgericht den Antrag hinsichtlich der (elektronischen) Form der zu erteilenden Informationen nicht schützte. Appellatorisch und damit unzulässig sind die Ausführungen in der Beschwerde zu den Aussagen des Zeugen Marek Filipiak. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, hat das Schiedsgericht das Auskunfts- und Einsichtsbegehren lediglich teilweise - nämlich im Umfang des vertraglich vereinbarten Buchprüfungsrechts - gutgeheissen, darüber hinaus jedoch abgewiesen.  
Entgegen ihren Vorbringen hat das Schiedsgericht der Beschwerdeführerin nicht etwas anderes zugesprochen, sondern ihr Rechtsbegehren lediglich teilweise gutgeheissen. 
 
2.5. Entsprechendes gilt für die Vorbringen in der Beschwerde zu den Technik- und Ausstattungsabzügen nach Dispositiv-Ziffer 2a. Das Schiedsgericht hat der Beschwerdeführerin nicht etwas anderes zugesprochen, als beantragt wurde, sondern hat ihr Auskunftsbegehren nach Antrags-Ziffer 1.2 lediglich teilweise - nämlich beschränkt auf die spezifischen Technik- und Ausstattungsabzüge - gutgeheissen. Auch bezüglich Dispositiv-Ziffer 2d vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern ihr mit der Gewährung der erforderlichen Informationen über "Abzüge von der 'gross billing rate' bei Premium-Verkäufen" etwas anderes zugesprochen worden wäre als in Antrags-Ziffer 1.3 verlangt. Inwiefern das Zugesprochene aufgrund der allgemeineren Formulierung vom Rechtsbegehren nicht gedeckt wäre, leuchtet nicht ein.  
Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung aufzuzeigen, indem sie beanstandet, es liessen sich der Begründung des angefochtenen Schiedsentscheids keine Ausführungen zu einzelnen ihrer Vorbringen hinsichtlich der vorgenommenen Abzüge entnehmen. Sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern es ihr verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt zu den fraglichen Abzügen in das Verfahren einzubringen. 
 
2.6. Der Beschwerdeführerin wurde im Weiteren auch nichts anderes zugesprochen als in Antrags-Ziffer 1.9 verlangt, indem das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin in Dispositiv-Ziffer 2e (i) weder zur "Herausgabe vollständiger Kopien der Verträge" verpflichtete, noch dazu, "die Download- und Streaming-Anbieter namentlich aufzuführen". Sie verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass das Schiedsgericht ihr Begehren lediglich teilweise - nämlich im Umfang des vertraglich vereinbarten Buchprüfungsrechts - gutgeheissen, darüber hinaus jedoch abgewiesen hat (vgl. bereits E. 2.4 oben). Anstatt der verlangten Herausgabe der vollständigen Vertragskopien sowie der namentlichen Auflistung der Streaming-Anbieter wurde lediglich ein Einsichtsrecht des neutralen Buchprüfers in "alle Verträge zwischen der Beklagten oder einer konzernmässig verbundenen Gesellschaft und Download- und Streaming-Anbietern [...]" gewährt. Das Rechtsbegehren nach Antrags-Ziffer 1.9 wurde demnach lediglich in diesem beschränkten Umfang gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt weder ein Schiedsentscheid extra petita noch ein solcher  infra petita vor.  
Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern das Schiedsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Kopien der Verträge und der namentlichen Nennung der Anbieter übergangen haben soll. Auch mit dem Vorbringen, das Schiedsgericht habe die Einschränkung "bezüglich Vorauszahlungen für digitale Verwertung" in Dispositiv-Ziffer 2e nicht begründet, verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst und sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Sie wirft dem Schiedsgericht zudem eine überraschende Rechtsanwendung vor, zeigt jedoch nicht hinreichend auf, worin diese bestehen soll (vgl. BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 und E. d/bb S. 24; 124 I 49 E. 3c S. 52). Die Rüge der Gehörsverletzung stösst ins Leere. 
 
2.7. Der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG wird von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt mit dem Vorbringen, aus der Gegenüberstellung ihres Rechtsbegehrens Ziffer 1.8 und Dispositiv-Ziffer 2e (ii) sei ersichtlich, dass ihr Auskunftsbegehren "viel genauer formuliert" sei. Entsprechendes gilt für den Einwand, Dispositiv-Ziffer 2e (ii) schweige sich zu den von ihr verlangten Punkten aus. Das Schiedsgericht hält in seiner Entscheidbegründung (Rz. 671 und 692) ausdrücklich fest, dass es das Auskunftsbegehren lediglich teilweise gutgeheissen hat. Indem das Schiedsgericht Antrags-Ziffer 1.8 lediglich im beschränkten Umfang von Dispositiv-Ziffer 2e (ii) schützte, im Übrigen jedoch abwies, ist ihm weder ein Entscheid extra petita noch ein solcher  infra petita vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Ausführungen nicht die fehlende Beurteilung von Rechtsbegehren, sondern stellt den angefochtenen Schiedsentscheid an sich in Frage, was im Rahmen von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht zulässig ist (vgl. BGE 128 III 234 E. 4a).  
Einmal mehr wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht pauschal eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs vor, vermag aber auch im Zusammenhang mit Antrags-Ziffer 1.8 nicht aufzuzeigen, inwiefern es ihr verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen. 
 
2.8. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Schiedsgericht vorwirft, es habe Antrags-Ziffer 1.12 unbeurteilt gelassen. Das Schiedsgericht führt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich aus, dass das Auskunftsbegehren nach Antrags-Ziffer 1.12 lediglich teilweise gutgeheissen wurde: So hält es unter dem Titel "F. Unkorrekte  Billing Rates für Box-Sets" fest, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Buchprüfer alle erforderlichen Auskünfte zur Berechnung der korrekten Lizenzen auf Box-Sets für die nicht der Verjährung unterliegende Zeitperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 zu erteilen, soweit diese nicht bereits erfolgt seien (Rz. 431). An anderer Stelle fasst das Schiedsgericht seine entsprechenden Ausführungen unter "G. Unkorrekte  Billing Rates - Club Sales, Mailorder" dahingehend zusammen, dass Antrags-Ziffer 12 insofern teilweise gutzuheissen sei, als der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf für die Durchführung eines Audits erforderliche Einsicht durch die Buchprüfer für die Zeitperiode vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 zustehe (Rz. 449). Entsprechendes wurde in Dispositiv-Ziffern 2b und 2c angeordnet. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich demnach, dass Antrags-Ziffer 1.12 abgewiesen wurde, soweit das Rechtsbegehren darüber hinausgeht.  
Der unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG erhobene Einwand, weder Dispositiv-Ziffer 2 noch eine andere Dispositiv-Ziffer befasse sich mit den von ihr in Antrags-Ziffer 1.12 erwähnten Preislisten und Umrechnungskursen, verfängt daher nicht. 
Da sich die teilweise Abweisung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin auch in diesem Fall konkret aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Bedeutung und zu den Wirkungen von Dispositiv-Ziffer 6 einzugehen, mit der alle übrigen Begehren und Anträge der Parteien abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.9. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Schiedsgericht zudem keine Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen, indem es auf Antrags-Ziffern 3.13, 3.15 und 3.16 mangels Feststellungsinteresses nicht eintrat. Sie zeigt weder den Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG noch eine Gehörsverletzung nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG auf, indem sie sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellt, das Schiedsgericht habe aus den Prozesserklärungen der Beschwerdegegnerin die falschen Schlüsse gezogen.  
Bezüglich Dispositiv-Ziffer 3a ist die Beschwerde nach der am 21. Dezember 2017 erfolgten Berichtigung des angefochtenen Schiedsentscheids gegenstandslos geworden. 
 
3.  
Mit ihren zahlreichen weiteren Gehörsrügenübt die Beschwerdeführerin weitgehend unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie verkennt, dass das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung weder einen Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen) noch einen solchen auf einen materiell richtigen Entscheid enthält, weshalb es nicht Sache des Bundesgerichts ist zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat (BGE 127 III 576 E. 2b S. 578). 
 
3.1. So kritisiert sie etwa im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Feststellungsbegehren nach Antrags-Ziffer 3.11 die schiedsgerichtliche Erwägung, wonach sich die Parteien - im Gegensatz zur Korrektheit der vorgenommenen Abrechnungen - einig darüber seien,  wie abgerechnet werden soll. Weder mit dem Vorbringen, ihre Ausführungen im Rahmen des Schiedsverfahrens seien anders zu verstehen, noch mit ihrem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, das Schiedsgericht habe die Prozesserklärungen der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht als Anerkennung ihres Feststellungsbegehrens gewertet, zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gehörsanspruchs auf.  
 
3.2. Unter den Titeln "Online-Verwertung", "Die Vergütungen der On-Demand-Anbieter", "Warenbewegungen", "Dokumentation über ausgeschiedene/vernichtete Einheiten" und "Domaine Public" übt die Beschwerdeführerin unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. So bringt sie etwa vor, das Schiedsgericht gehe trotz fehlender Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Schrifterfordernisses und trotz der Schutzbestimmung zugunsten des Künstlers in Art. 16 Abs. 2 URG davon aus, dass zumindest eine nachträgliche Vertragsergänzung vorliege und der Beschwerdegegnerin die Online-Verwertung eingeräumt worden sei. Es beurteile die Einräumung des Rechts auf Online-Verwertung vorab isoliert von der Höhe der Vergütung für diese Verwertung; dies sei "[...] deshalb nicht zulässig, weil es sich bei der Lizenz, also beim Preis über die schuldrechtlich erteilte, nicht als Teilrecht von Art. 33 Abs. 2 URG erteilte Befugnis zur Online-Verwertung, um einen (objektiv) wesentlichen Vertragspunkt [handle]". Mit ihrer ausführlichen Kritik an der nach ihrer Ansicht unzulässigen Vertragsergänzung durch das Schiedsgericht verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach der gesetzlichen Regelung die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht auf die Frage beschränkt ist, ob ein Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; BGE 127 III 576 E. 2b S. 578; 121 III 331 E. 3a S. 333).  
Die Beschwerdeführerin zeigt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) auf, indem sie zahlreiche ihrer Vorbringen im Rahmen des Schiedsverfahrens auflistet und in der Folge jeweils behauptet, das Schiedsgericht habe in seinem Entscheid ihre Argumente, Tatsachenbehauptungen und Beweise nicht gewürdigt. Damit lässt sie ausser Acht, dass der angefochtene Schiedsspruch - trotz fehlenden Anspruchs darauf - äusserst ausführlich begründet wurde und verkennt den Gehalt der aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG abgeleiteten minimalen Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Inwiefern es ihr verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin erblickt eine weitere Verletzung ihres Gehörsanspruchs darin, dass das Schiedsgericht auf die Einholung eines von ihr beantragten Gutachtens eines Bücherexperten verzichtet hat.  
 
3.3.1. Sie habe mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 ein Gutachten eines Bücherexperten zur Beantwortung zahlreicher Fragen zu den Abrechnungen der Beschwerdegegnerin verlangt. Mit verfahrensleitender Verfügung Nr. 6 vom 21. Dezember 2016 habe das Schiedsgericht entschieden, auf die von ihr beantragte Einholung eines Gutachtens zu verzichten. Das Schiedsgericht habe sich indessen ausdrücklich vorbehalten, in einem späteren Zeitpunkt bei Bedarf zu einer oder mehreren bestimmten Fragen ein Gutachten einzuholen. Für die Beurteilung der beantragten Gutachterfragen sei ausserrechtliches Fachwissen notwendig, nämlich Sonderwissen in der Rechnungslegung. Das Schiedsgericht habe sein Sonderwissen jedoch nicht offengelegt; folglich habe die Beschwerdeführerin dazu auch nicht Stellung nehmen können. Dadurch werde das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG verletzt. Sollte das Sonderwissen im Schiedsgericht gar nicht vorhanden gewesen sein, liege ebenfalls eine Gehörsverletzung vor.  
 
3.3.2. Das Schiedsgericht wies in seiner verfahrensleitenden Verfügung Nr. 6 vom 21. Dezember 2016 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesuchseingabe ausdrücklich selber davon ausgehe, dass jede ihrer Gutachterfragen Rechtsfragen beschlügen. Es begründete die Abweisung des Verfahrensantrags insbesondere damit, dass die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen bzw. die Vertragsergänzung und damit die Feststellung des inhaltlichen Umfangs der Abrechnungspflicht Aufgabe des Schiedsgerichts sei und nicht einem Bücherexperten übertragen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Schiedsgericht nicht über die notwendigen Fähigkeiten verfügen soll und der Unterstützung eines Bücherexperten bedürfe, um die B.________-Verträge auszulegen bzw. zu ergänzen und deren Inhalt, soweit für die Schiedsklage relevant, zutreffend zu ermitteln.  
Die Beschwerdeführerin behauptet auch vor Bundesgericht lediglich in allgemeiner Weise, für die Beurteilung der Gutachterfragen sei Sonderwissen in der Rechnungslegung notwendig, ohne konkret aufzuzeigen, für welche ihrer  tatsächlichen Vorbringen eine Expertise erforderlich gewesen wäre. Aus ihren Ausführungen wird nicht ersichtlich, inwiefern das Schiedsgericht nicht in der Lage gewesen sein soll, selbst zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin vertragskonform abgerechnet hat. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist nicht gerechtfertigt.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann