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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 758/05 
 
Urteil vom 23. Januar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
R.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 12. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene R.________, Staatsangehörige von Mazedonien, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und war zuletzt ab August 1998 als Löterin in der Firma A.________ AG, erwerbstätig. Das Anstellungsverhältnis endete Ende Februar 2001, was nach Angabe der Versicherten in dem im selben Jahr eingetretenen Konkurs der Arbeitgeberin begründet lag. R.________ bezog ab März 2001 und, nach einer kurzzeitigen Betätigung im Zwischenverdienst im Sommer 2001, bis zur Aussteuerung im Juni 2002 Arbeitslosenentschädigung. Im April 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Jahren bestehende chronische Rücken- und Beinschmerzen und eine Schilddrüsen-Überfunktion bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte Arztberichte (unter anderem ein polydiszplinäres Gutachten des Instituts X.________ GmbH vom 16. August 2004) ein und traf erwerbliche Abklärungen. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades und bot der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche an (Verfügung vom 22. Oktober 2004). Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2004). 
B. 
Beschwerdeweise beantragte R.________, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit Entscheid vom 12. September 2005 wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Einsprache- und vorinstanzlicher Entscheid seien aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung der Anspruchsberechtigung an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Mit nachträglicher Eingabe vom 7. Dezember 2005 liess R.________ ein hausärztliches Attest vom 5. Dezember 2005 auflegen. Hiezu hat die Verwaltung Stellung genommen und die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid sind die für die Prüfung des hauptsächlich streitigen, wenn auch an sich zu Eingliederungsmassnahmen subsidiären, Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.1 Kantonales Gericht und IV-Stelle haben erwogen, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben, Stossen und Ziehen aus somatisch-medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar sind, aber aus psychischen Gründen eine Einschränkung von (höchstens) 20 % vorliegt. Diese Beurteilung beruht auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Sie stützt sich namentlich auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ GmbH vom 16. August 2004, welches wie Verwaltung und Vorinstanz richtig erkannt haben, die an einen beweiswertigen Arztbericht zu stellenden Anforderungen erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Fraglich erscheint einzig, ob tatsächlich eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen besteht: Gemäss Gutachten vom 16. August 2004 leidet die Versicherte an einer leichten depressiven Störung mit massiver Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.09), was alleine für sich betrachtet keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte (ausdrücklich zur Frage der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen: BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 131 V 49 und 130 V 396). Es erübrigt sich aber, dies abschliessend zu prüfen. Denn wie nachfolgend gezeigt wird, besteht auch bei der sich zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkenden Annahme einer (maximal) 20%igen psychisch bedingten Beeinträchtigung kein Rentenanspruch. 
 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, der psychische Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gutachter des Instituts X.________ GmbH haben gemäss Expertise vom 16. August 2004 auch den Bericht des Psychiatrischen Ambulatoriums Y.________ über das Erstgespräch mit der Versicherten vom 15. Juni 2003 berücksichtigt. Dass kein weiterer Bericht des Ambulatoriums eingeholt wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal die Versicherte bei der Begutachtung des Instituts X.________ GmbH auch psychiatrisch untersucht wurde und die daraus folgende, vorerwähnte Diagnose in Bezug auf eine allfällige invalidisierende Wirkung nicht wesentlich von derjenigen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD F45.4) abweicht, wie sie im Bericht des Ambulatoriums vom 15. Juni 2003 erwähnt wird. Von weiteren psychiatrischen Abklärungsmassnahmen ist für den hier zu prüfenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2004 (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis) kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon abgesehen hat (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1 Erw. 2). Der nachgereichte Bericht des Hausarztes vom 5. Dezember 2005 vermag hieran nichts zu ändern. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
1.2 Ausgehend von den Aussagen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Instituts X.________ GmbH vom 16. August 2004 hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen, was zu einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse deutlich unter den für einen Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) geführt hat. Dies wurde im angefochtenen Entscheid bestätigt. 
 
Das Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades ist, ohne dass die von der Verwaltung zugrunde gelegten - von der Versicherten auch nicht beanstandeten - Berechnungsfaktoren, namentlich die Berechtigung und Höhe eines leidensbedingten Abzuges von dem anhand von Tabellenlöhnen bestimmten zumutbaren Invalideneinkommen, allesamt im Einzelnen geprüft werden müssten, korrekt. Der Einspracheentscheid und der diesen bestätigende kantonale Entscheid sind somit im Rentenpunkt rechtens. 
2. 
Den Anspruch auf berufliche Massnahmen über die von der IV-Stelle angebotene Arbeitsvermittlung hinaus hat das kantonale Gericht verneint. Zur Begründung wird im angefochtenen Entscheid auf die sich aus den medizinischen Akten ergebende subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung verwiesen, welche in der Tat gegen die für berufliche Massnahmen nebst anderem in objektiver und subjektiver Hinsicht verlangte Eingliederungsfähigkeit spricht (ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 56 f. und 130; vgl. auch AHI 2002 S. 109 Erw. 2 mit Hinweisen). Dass sich hieran etwas geändert hätte, wird von der Versicherten, welche das Rechtsbegehren betreffend berufliche Massnahme mit keinem Wort begründet, nicht dargetan. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 
3. 
3.1 Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren auf Grund von Art. 134 OG keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Praxis in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
3.2 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen). 
Gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beträgt der Monatslohn des Ehemannes Fr. 4100.- und unter anteilsmässiger Anrechnung des 13. Monatslohnes (Fr. 4100.- : 12 = Fr. 341.-) Fr. 4441.-. Auf der Ausgabenseite ist zunächst der Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Konkurs- und Betreibungsbeamten vom 24. November 2000 in Höhe von Fr. 1550.- für das Ehepaar zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist für die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung rechtsprechungsgemäss (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 156 Erw. 3a; Urteil T. vom 22. August 2005, I 102/05, Erw. 6.2) um 25 % auf demnach Fr. 1937.- zu erhöhen. Hinzu kommen Wohnkosten von Fr. 1270.- und Krankenkassenprämien von Fr. 501.- (Beschwerdeführerin Fr. 214.-; Ehemann Fr. 287.-), was insgesamt einen finanziellen Bedarf von Fr. 3708.- im Monat ergibt. Aus der Gegenüberstellung mit den Einnahmen von Fr. 4441.- resultiert ein Mehrbetrag von Fr. 733.-. Dieser genügt zur Deckung der - mit Blick auf die sehr kurz gehaltenen Eingaben des Rechtsvertreters nicht hoch anzusetzenden - Anwaltskosten in diesem Verfahren selbst dann, wenn die Steuern sowie angemessene Abzahlungen an die geltend gemachten, im Übrigen nicht näher dokumentierten Schulden getätigt werden. Dies gilt umsomehr, als nötigenfalls auch zumindest eines der beiden vorhandenen Autos verkauft werden kann. Es muss sodann nicht weiter geprüft werden, ob der noch zu Hause wohnende Sohn, dessen Berufslehre zum Sanitärmonteur offenbar zwischenzeitlich abgeschlossen ist, in die Bedarfsberechnung einzubeziehen ist. Denn der Beitrag, den er gemäss Angabe der Beschwerdeführerin an die Haushaltskosten leistet, und die auf ihn entfallenden Ausgabenpositionen, bestehend aus einem Grundbetrag nebst 25%igem Zuschlag sowie Krankenkassenprämien, halten sich annähernd die Waage, womit sich an der vorstehenden Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nichts Wesentliches ändern würde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher, ohne dass deren weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären, mangels Bedürftigkeit abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Januar 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: