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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.724/2003 /sta 
 
Urteil vom 16. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichterin 8, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 10 und 31 BV, Art. 5 EMRK 
(Strafverfahren; vorzeitiger Strafantritt). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern führen gegen X.________ eine Voruntersuchung wegen banden- und eventuell gewerbsmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. X.________ wurde am 10. Dezember 2002 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 
 
Am 1. Oktober 2003 wies die Untersuchungsrichterin das Gesuch von X.________ um Versetzung in den vorzeitigen Strafantritt ab. Sie befand, es bestehe erhebliche Kollusionsgefahr, insbesondere in Bezug auf den ihn belastenden Y.________. Eine Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug komme daher nicht in Betracht, da bei diesem Haftregime eine allfällige Kollusion nicht verhindert werden könnte. 
 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde von X.________ am 24. Oktober 2003 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8, 10 und 31 BV sowie von Art. 5 EMRK beantragt X.________, diesen Beschluss der obergerichtlichen Anklagekammer aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Untersuchungsrichterin 8 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und die Anklagekammer des Obergerichts beantragen, die Beschwerde abzuweisen, und verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid der Anklagekammer handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt, die Fortführung der Untersuchungshaft bzw. die Weigerung, ihn in den vorzeitigen Strafvollzug zu überführen, verletze seine verfassungsmässigen Rechte; dazu ist er befugt (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten. 
2. 
2.1 Nach Art. 176 Abs. 2 des Berner Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV) kann ein eines Vergehens oder Verbrechens dringend Verdächtiger unter anderem in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, er könnte sonst durch die Beeinflussung von Personen oder durch Einwirkung auf Spuren und Beweismittel die Abklärung des Sachverhaltes vereiteln oder gefährden. Nach Art. 197 Abs. 1 StrV kann die angeschuldigte Person auf ihr Verlangen zum vorzeitigen Strafantritt in eine Vollzugsanstalt eingewiesen werden, wenn der Stand des Verfahrens dies zulässt. 
 
Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Kollusionsgefahr vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. Es ist diesfalls auch nicht verfassungswidrig, ein Gesuch des Untersuchungsgefangenen um vorzeitigen Strafantritt und damit um Überführung in den Strafvollzug abzuweisen, da in den Vollzugsanstalten, wie die Anklagekammer im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt und der Beschwerdeführer nicht bestreitet, nicht gewährleistet werden kann, dass die Kollusionsgefahr wirkungsvoll gebannt wird. 
2.2 Die Anklagekammer erwägt im angefochtenen Entscheid, zentrales Beweismittel gegen den Beschwerdeführer sei die Aussage des Mitangeschuldigten Y.________, wonach dieser rund ein Kilogramm Kokain in die Wohnung an der ... gebracht habe. Der Beschwerdeführer, der dies bestreite, habe ein eminentes Interesse an einer Kontaktaufnahme mit Y.________, um diesen dazu zu bringen, seine Belastungen zurückzunehmen. Bei dieser Interessenlage seien die Annahme bzw. die Bedenken der Untersuchungsrichterin nicht von der Hand zu weisen, der Beschwerdeführer könnte die im Strafvollzug verminderte Kontrolle bzw. die erweiterte Freiheit dazu nutzen, um Dritte - namentlich Y.________ - zu wahrheitswidrigen Aussagen zu veranlassen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie Kollusionsgefahr bejahte und das Gesuch, den Beschwerdeführer von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Strafvollzug zu überführen, ablehnte. 
2.3 Die Aussagen von Y.________ sind nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen der Anklagekammer der Hauptbelastungsbeweis, von dessen Überzeugungskraft eine Anklage gegen den Beschwerdeführer offenbar in wesentlichen Punkten abhängig ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Verfahren gegen Drogenhändlerbanden immer wieder versucht wird, Belastungszeugen einzuschüchtern oder sonstwie zu beeinflussen, um sie zu einer Rücknahme ihrer Belastungen zu bringen. Die Anklagekammer konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung Kollusionsgefahr annehmen, auch wenn der Beschwerdeführer bisher keine Anstalten traf, Y.________ zu beeinflussen. Dazu hatte er in der Untersuchungshaft auch keine Gelegenheit, weshalb dies keine Gewähr dafür bietet, dass er die grössere Freiheit im Strafvollzug nicht dazu missbrauchen könnte, auf Y.________ einzuwirken. 
2.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Er legt indessen weder dar, dass Überhaft drohe, noch dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren gegen ihn nicht mit der gebotenen Beschleunigung führen würden; für beides bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte, ebenso wenig wie für seine durch nichts belegte Behauptung, die Fortführung der Untersuchungshaft könnte eine nicht wieder gutzumachende seelische Schädigung bewirken. Die Rüge ist insoweit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2.5 Fraglich ist, ob die Rüge, das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV sei verletzt, weil er in Untersuchungshaft gehalten werde, der Mitangeschuldigte Y.________ indessen in den vorzeitigen Strafvollzug überführt worden sei, den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das kann indessen offen bleiben, da sie offenkundig unbegründet ist. Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass Y.________ den Beschwerdeführer belastet, dass umgekehrt aber der Beschwerdeführer nicht zu dessen Lasten ausgesagt hat. Y.________ hat daher gar kein Interesse, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Darin besteht durchaus ein sachlicher Grund, ihm den vorzeitigen Strafantritt zu gewähren und den Beschwerdeführer, der ein Interesse daran hat, dass Y.________ seine Belastungen zurückzieht, in Untersuchungshaft zu behalten. 
3. 
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Fürsprecher Beat Luginbühl, Bern, wird als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichterin 8, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: