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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.284/2003 /kra 
 
Urteil vom 15. Oktober 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Rudolf Merker, Fraumünsterstrasse 29, Postfach, 8022 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, Postfach, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 23 und 24 LMG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 
20. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. August 2001 um 09.15 Uhr führte der zuständige Lebensmittelkontrolleur des Kantons Schaffhausen in der Küche des Hotel-Restaurants A.________ in B.________ eine Nachkontrolle durch. Er nahm sechs Stichproben. Mit dem darauf verfassten Untersuchungsbericht beanstandete er drei der Proben, die von Lebensmitteln aus der Hotelküche stammten. Die relevanten Toleranzwerte der Lebensmittelverordnung wurden für einzelne Parameter teilweise massiv (bis um das 420-fache) überschritten. Alle drei Proben stammten gemäss Untersuchungsbericht von verdorbenen Lebensmitteln. 
 
Gestützt auf diesen Bericht und in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hotelbetrieb bereits früher wegen wiederholter, teils gravierender Überschreitung von mikrobiologischen Toleranzwerten beanstandet werden musste, verurteilte der Stadtrat von B.________ den Hotelier, X.________, am 29. August 2001 zu einer Busse von Fr. 400.--. 
 
Der hiegegen erhobene Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 18. März 2003 ab. 
 
Mit Entscheid vom 20. Juni 2003 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde X.________s gegen den Entscheid des Regierungsrates ab. 
B. 
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der obergerichtliche Entscheid vom 20. Juni 2003 und die Bussenverfügung des Stadtrates von B.________ vom 29. August 2001 seien aufzuheben. 
Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht nur gegen Entscheide offen, die in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangen sind. Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf eidgenössischem Nebenstrafrecht. Dafür steht die Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht offen. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet einem Beschwerdeführer nicht, sofern seine Eingabe die formellen Anforderungen an ein anderes zulässiges Rechtsmittel erfüllt (BGE 118 Ib 326 E. 1b). Vorliegend sind die Voraussetzungen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde erfüllt. Die Eingabe wird als solche entgegengenommen. 
2. 
Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a des Lebensmittelgesetzes (SR 817.0, LMG) wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft, wer den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt. Art. 10 Abs. 1 LMG schreibt vor, dass Lebensmittel Mikroorganismen wie Bakterien, Hefen, Schimmelpilze oder Viren nur soweit enthalten dürfen, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden kann. Art. 15 LMG regelt den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln. 
2.1 Es ist nicht bestritten, dass drei der am 7. August 2003 in der Hotelküche des Beschwerdeführers aufbewahrten Lebensmittel mit verschiedenen Erregern teilweise erheblich kontaminiert waren und damit den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprachen. Der Beschwerdeführer bringt - wie bereits im kantonalen Verfahren - jedoch vor, dass die Kontrolle um 9.15 Uhr nach einem Ruhetag und vor Öffnung der Küche um 10 Uhr vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz hält diesen Umstand für unerheblich, weil die Lebensmittel stets den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hätten. Damit setzt sie sich nach Auffassung des Beschwerdeführers über Art. 24 Abs. 3 LMG hinweg, wonach Lebensmittelproben während der üblichen Betriebszeit zu erheben sind. Die beanstandeten Lebensmittel seien am Sonntag für den privaten Verzehr am Montag, dem Ruhetag, beiseite gestellt worden. Da sich der Beschwerdeführer am Montag anderweitig verpflegt habe, hätten sich die Speisen am Dienstagmorgen noch in der Küche befunden. Die Küchenchef nehme die dem Betrieb von Gesetzes wegen obliegende Selbstkontrolle jeweils bei Arbeitsbeginn um 10 Uhr wahr. Aus dem Vorhandensein verdorbener Lebensmittel könne unter diesen Umständen nicht auf eine Verletzung des Lebensmittelgesetzes geschlossen werden. Die Vorinstanz gehe fehl mit der Annahme, dass der Zustand der Lebensmittel immer den Vorschriften des Gesetzes entsprechen müsse. Dies könne ausserhalb der Betriebszeit gar nicht gewährleistet werden, da gewisse Lebensmittel schon bei geringen Temperaturschwankungen verderben würden; auch müsse mit dem Ausfall eines Kühlaggregates gerechnet werden. Deshalb sei die Selbstkontrolle, die am 7. August 2001 vor der behördlichen Intervention gar nicht habe spielen können, speziell nach Ruhetagen von besonderer Wichtigkeit. 
2.2 In Art. 24 ff. des Lebensmittelgesetzes ist die Durchführung von Kontrollen durch die zuständigen Organe geregelt. Gemäss Art. 24 Abs. 3 LMG kann der Kontrolleur im Rahmen seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge während der üblichen Betriebszeiten betreten. Die Berufung des Beschwerdeführers auf diese Bestimmung ist unbehelflich. Sie regelt in zeitlicher Hinsicht das Recht des Kontrolleurs, sich Zugang zu Räumen zu verschaffen, die der amtlichen Aufsicht unterliegen. Sie soll sicherstellen, dass Kontrollen nicht zur Unzeit durchgeführt werden. Mehr kann aus dieser Bestimmung nicht abgleitet werden. Jedenfalls ergibt sich daraus nicht, dass die Vorschriften betreffend Hygiene ausserhalb der üblichen Betriebszeiten nicht eingehalten sein müssten. Auch wenn die Hotelküche am 7. August 2001 um 09.15 Uhr ihren Betrieb noch nicht aufgenommen hatte, lag der Zeitpunkt, zu dem die Kontrolle durchgeführt wurde, im Rahmen der üblichen Betriebszeit. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er die Kontrolle gestützt auf Art. 24 Abs. 3 LMG hätte verweigern dürfen. 
 
Grundsätzlich hat die verantwortliche Person im Rahmen der ihr obliegenden Selbstkontrolle Ruhetage und während der Ruhetage ablaufende Kontrollfristen in ihre Planung einzubeziehen. Insoweit nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass die Ware stets der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss. Ob in Ausnahmefällen - was der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den vorangehenden Ruhetag und die Praxis der Selbstkontrolle durch den Küchenchef für sich in Anspruch nimmt - von dieser Regel abgewichen werden darf, ist in casu nicht von Belang. Aus dem Untersuchungsbericht des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz vom 23. August 2001 ergibt sich, dass die beanstandeten Lebensmittel nicht nur zu lange gelagert worden waren. Sie wurden vielmehr durch Fehlmanipulation beziehungsweise wegen fehlender Händehygiene mit Keimen kontaminiert, die in vorgekochten Speisen nicht vorkommen dürften. Diese Speisen genügten somit bereits bei Betriebsschluss vor dem Ruhetag der Lebensmittelgesetzgebung nicht, weil sie hygienisch mangelhaft und damit nicht in gesetzeskonformer Weise verarbeitet worden waren. Die Verurteilung erfolgte somit zu Recht. 
3. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Oktober 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: