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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.6/2003 /pai 
 
Urteil vom 28. März 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Anlässlich einer Verkehrskontrolle der Kantonspolizei Aargau vom 27. Oktober 2001 um 03.45 Uhr in Dättwil führte S.________ 0,9 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 6 % mit sich. Zudem gab er zu Protokoll, am Vorabend letztmals einen Marihuana-Joint geraucht zu haben. 
B. 
Das Bezirksgericht Baden büsste S.________ am 6. März 2002 wegen unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Fr. 80.--. 
 
Eine Berufung des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2002 ab. 
C. 
S.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (act. 7). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bloss eine geringfügige Menge Hanfkraut (0,9 g) zum Eigenkonsum auf sich getragen, weshalb er lediglich den Tatbestand von Art. 19b BetmG und nicht denjenigen von Art. 19a BetmG erfüllt habe. 
1.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer keine entsprechende Einrede erhoben. Nachdem die Vorinstanz die Frage der Anwendung von Art. 19a BetmG im Berufungsverfahren hätte prüfen können, ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde darauf einzutreten (BGE 102 IV 103 E. 2a). 
1.2 Zur aufgeworfenen Frage führt das Bezirksgericht unter Hinweis auf BGE 124 IV 184 aus, im Kanton Solothurn gelte jene Menge als geringfügig, die üblicherweise für eine Konsumation reiche. Nach der ratio legis, wonach Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der damit verbundenen grossen Gefährlichkeit streng zu ahnden seien, was beim eigenen Konsum eben nicht der Fall sei, und der deshalb privilegiert zu behandeln sei, erfolge nun nochmals eine Privilegierung, die aber im Gesamtrahmen nur dann haltbar sei, wenn es sich um die Menge für eine Konsumation handle. Dies vor allem deshalb, weil durch Art. 19b BetmG im Gegensatz zu Art. 19a BetmG ja nicht nur der eigene Konsum, sondern auch die - allerdings kostenlose - Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte mitumfasst werde. Der Praxis des Kantons Solothurn sei deshalb uneingeschränkt beizupflichten. 
 
Beim Beschwerdeführer sei eine Menge von 0,9 g Cannabis sichergestellt worden. Nach dessen Aussage würden ca. 0,3 g Cannabis für einen Joint benötigt. Das sichergestellte Material habe somit für mehr als eine Konsumation gereicht, weshalb Art. 19b BetmG nicht mehr zur Anwendung gelangen könne (kantonale Akten, act. 54 f.). 
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, laut Gesetzesmaterialien sei unter "geringfügige Menge" eine Wochenration zu verstehen, "sprich, bei einem täglichen Konsum von einem Gramm eine Menge von 7 Gramm" (Beschwerdeschrift S. 1 f. Ziff. 1a). 
 
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, "wie viel man in eine Cigi tue", 0,3 g und auf die weitere Frage, ob er regelmässig konsumiere, "höchstens zu Hause rauche ich ab und zu" (kantonale Akten, act. 37). Damit gibt der Beschwerdeführer selbst zu, dass die bei ihm gefundene Menge von 0,9 g für drei Joints ausreicht. Stellt man weiter auf seine Angaben ab, wonach er höchstens zu Hause ab und zu rauche, so ergeben drei Joints zwanglos eine Wochenration. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Anwendung von Art. 19b BetmG zu Recht ausgeschlossen, und es kann hier offen bleiben, ob die Solothurner Praxis allenfalls gegen Bundesrecht verstösst. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, es komme auf den Wirkstoffgehalt der Ware an. Die 0,9 g Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von 6 % wiesen lediglich 0,05 g Wirkstoff auf, was als geringfügig einzustufen sei (Beschwerdeschrift S. 2 Abs. 1 am Ende). Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Beim Rauchen von Cannabis müssen ca. 15 mg 9-THC aufgenommen werden (Thomas Geschwinde, Rauschdrogen, 4. Auflage, N 99). 6 % von 0,9 g ergeben 54 mg 9-THC, mithin einen Wirkstoffgehalt, der für gut drei Joints ausreicht. 
 
Der Beschwerdeführer argumentiert, wenn die fragliche Hanfmenge nicht handelbar sei, müsse Art. 19b zur Anwendung gelangen (Beschwerdeschrift S. 2 f. lit. b). Diese Argumentation geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil der Beschwerdeführer dabei annimmt, die beschlagnahmten 0,9 g seien weniger als eine Konsumeinheit. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, der ihm heute angelastete, fast fünf Jahre nach einer Verwarnung erfolgte Konsum einer Zigarette gefüllt mit 0,3 g Hanfkraut dürfte kaum anders als ein leichter Fall bezeichnet werden. Indem die Vorinstanz Art. 19a Ziff. 2 BetmG nicht angewandt habe, habe sie Bundesrecht verletzt (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2). 
Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Verurteilung wegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG auf das vom Beschwerdeführer mitgeführte Marihuana bezieht (angefochtener Entscheid S. 6 f. Ziff. 5). Inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Art. 19a Ziff. 2 BetmG verletzen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie zulässig ist. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. März 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: