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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.109/2003 
6S.294/2003/kra 
 
Urteil vom 16. Januar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
Parteien 
X.________, , 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung), 
Widerhandlung gegen das BetmG, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 14. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung, verurteilte X.________ am 26. Juni 2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 16 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 10'000.--. Zudem verwies es den Verurteilten für 15 Jahre des Landes. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, wies die von X.________ dagegen erhobene Berufung am 14. Mai 2003 ab und rechnete von Amtes wegen die seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Haft an die Strafe an. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil vom 14. Mai 2003 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erhebt zudem Nichtigkeitsbeschwerde mit dem gleichen Antrag. 
 
Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen, indem es drei Personen sowie weitere von ihm angebotene Beweismittel, welche die schlechte Qualität der Übersetzung des Dolmetschers hätten belegen können, in antizipierter Beweiswürdigung nicht als Zeugen angehört bzw. nicht beachtet habe (Beschwerde, S. 3-8). 
1.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen). 
 
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c; je mit Hinweisen). 
 
Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Auf Grund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). 
 
Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98). 
1.2 Das Obergericht hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Es hat überzeugend und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen, der Dolmetscher habe korrekt übersetzt (angefochtenes Urteil, S. 11-15). Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil, namentlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Beispiel für eine fehlerhafte Übersetzung vorgebracht hat, kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Weigerung des Obergerichts, die vom Beschwerdeführer genannten Personen als Zeugen einzuvernehmen und weitere Beweismittel abzunehmen, verletzte weder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör noch andere verfahrensrechtliche Garantien der Bundesverfassung und der EMRK. 
 
Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung von § 223 StPO/AG. Er legt jedoch nicht dar, dass und inwiefern diese kantonale Norm ihm einen über die bundesrechtlichen Minimalgarantien hinausgehenden Gehörsanspruch gewähren würden. Das ist auch nicht ersichtlich. Damit ist dieser Rüge die Grundlage entzogen. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Überwachung seiner Mobiltelefonnummer habe sich auf Grund eines Zufallsfundes ergeben. Für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Telefonkontrolle sei nach dem Grundsatz "locus regit actum" nicht die zürcherische, sondern die aargauische Strafprozessordnung massgebend. Diese sehe jedoch keine Regelung vor, wie mit Zufallsfunden umzugehen sei. Eine Verwertung der Telefonprotokolle sei deshalb unzulässig. Das Obergericht habe mit seinem gegenteiligen Entscheid Art. 4 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 (SR 351.71; nachfolgend kurz Konkordat genannt) willkürlich angewendet (Beschwerde, S. 8-10). 
2.1 Die Konkordatsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. b OG kann ergriffen werden wegen Verletzung öffentlichrechtlicher interkantonaler Vereinbarungen, welche die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar betreffen (vgl. BGE 115 Ia 212 E. 2a; 112 Ia 75 E. 1a). Die Anwendung des Konkordatsrechts prüft das Bundesgericht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 116 Ia 56 E. 3a). Es beschränkt sich jedoch auf eine Willkürprüfung, soweit Fragen zur Beurteilung stehen, welche die Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch die kantonalen Behörden betreffen (BGE 111 Ia 72 E. 1). 
2.2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigte am 4. Januar 1993 das Konkordat vom 5. November 1992. Dieses ist für den Kanton Zürich am 30. Dezember 1994 (AS 1994 3156) und für den Kanton Aargau am 9. Juli 1996 (AS 1996 1962) in Kraft getreten. Wie sich aus Art. 1 des Konkordats ergibt, hat diese Vereinbarung nicht nur den Zweck, die klassische Rechtshilfe in Strafsachen zu erleichtern (Art. 15 ff. Konkordat), sondern sie will darüber hinaus die Kriminalität effizient bekämpfen, indem sie die interkantonale Zusammenarbeit fördert und den Kantonen die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton selbst durchzuführen (Art. 3 ff. Konkordat; vgl. auch BGE 122 I 85 E. 3b/cc). Gemäss Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 des Konkordats kann die mit einer Strafsache befasste Behörde direkt in einem anderen Kanton Verfahrenshandlungen anordnen und durchführen, wobei es dann sein eigenes Verfahrensrecht anwenden kann. 
 
Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Abhörung der Telefonnummer des Beschwerdeführers im Rahmen eines von der Kantonspolizei Zürich initiierten und selbständig geführten Verfahrens (vgl. angefochtenes Urteil, S. 16). Die Überwachung der Telefonnummer wurde von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich angeordnet und durchgeführt. Erst später wurde das Verfahren gestützt auf die bundesrechtlichen Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 346 Abs. 1 StGB) an den Kanton Aargau abgetreten. Wie das Obergericht zutreffend ausführt, beurteilt sich die Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung nach zürcherischem Strafprozessrecht. Allerdings folgt dies nicht aus Art. 4 des Konkordats, der auf die vorliegende Konstellation gar keine Anwendung findet, da es hier nicht um das interkantonale Verhältnis bei der Erhebung von Beweisen geht (anders das angefochtene Urteil, S. 16 f.). Dass die Telefonüberwachung nach zürcherischem Recht zulässig war, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 
 
Zu prüfen bleibt somit nur, ob die Ergebnisse der Telefonkontrolle verwertbar waren und welches Recht dafür anwendbar war. Es kann offen gelassen werden, ob für diese Frage Art. 4 des Konkordats analog anwendbar ist und ob sie sich nach zürcherischem oder aargauischem Strafprozessrecht beurteilt. Entgegen der Auffassung des Obergerichts und des Beschwerdeführers handelt es sich hier nämlich gar nicht um einen Zufallsfund. Ein solcher liegt nicht immer schon vor, wenn im Zusammenhang mit der Überwachung einer bestimmten Person strafbare Handlungen einer anderen Person aufgedeckt werden. Wenn wie hier gegen eine Person wegen Verdachts auf Drogenhandel eine Telefonüberwachung angeordnet und genehmigt wurde (angefochtenes Urteil, S. 16), so liegt es in der Natur der Sache, dass diese Überwachung sich auf weitere Personen bezieht, weil der Handel notwendigerweise mindestens zwei Beteiligte voraussetzt. Die Aufdeckung dieser weiteren Personen bzw. die korrekte Anordnung weiterer Telefonüberwachungen auf Grund der bei der ersten Überwachung erworbenen Kenntnisse stellt bei Delikten, die mit dem ersten Verdacht in Zusammenhang stehen, keinen Zufallsfund dar, bei dem sich die Frage der Verwertbarkeit stellen würde (vgl. Erhard Schweri/Robert Hauser, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2002, § 71 N 32a mit Hinweis). Da hier alle Überwachungen wegen Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte angeordnet wurden, kommen bei ihrer Verwertung weder die Regeln über Zufallsfunde noch andere besondere Bestimmungen zur Beweiserhebung und -verwertung zur Anwendung. Dass bei dieser Sachlage der Verwertung der Telefonüberwachung nach zürcherischem oder aargauischem Recht etwas entgegen stehen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich kommt das erst nach den hier beurteilten Taten in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. November 2000 (SR 780.1) nicht zur Anwendung (vgl. angefochtenes Urteil, S. 16 f. und unten E. 6 Abs. 2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, er sei mit den Beamten der Kantonspolizei Zürich, welche Wahrnehmungsberichte erstellt hätten, in Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV nicht konfrontiert worden. Auf eine Konfrontation habe er nie verzichtet, sondern sie vor Obergericht gefordert. Wenn von ihm verlangt werde, belastendes Beweismaterial selbst verwertbar zu machen, bedeute dies eine unzulässige Umkehr der Beweislast (Beschwerde, S. 10-12). 
3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Sie wurden von der Rechtsprechung bereits aus Art. 4 aBV abgeleitet und sind als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nunmehr auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 187; Amtl. Bulletin der Bundesversammlung, Reform der Bundesverfassung, Separatdruck 1998, Ständerat, S. 50 f.). Ziel dieser Garantien ist, dem Beschuldigten im Sinne eines Fair Trials eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selber oder später. Danach genügt es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Ergänzungsfragen stellen kann, sei es vor den Schranken oder aber im Laufe der Untersuchung (zum Ganzen: BGE 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.). Erforderlich zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist die angemessene und ausreichende Möglichkeit zur Befragung, die vom Betroffenen auch wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 125 I 127 E. 6c/ee und ff.). 
3.2 Das Obergericht betrachtete es nicht für erforderlich, die Verfasser der Wahrnehmungsberichte mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren, da die Wahrheit der Berichte nicht zweifelhaft sei. Abgesehen davon wertete das Obergericht die Rüge des Beschwerdeführers als verspätet. Es nahm an, der Beschwerdeführer hätte die Rüge nach Treu und Glauben bereits im Untersuchungsverfahren, spätestens aber im Rahmen der ihm vom Obergericht eröffneten Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen, vorbringen können und müssen (angefochtenes Urteil, S. 22 f.). 
3.3 Es kann hier offen gelassen werden, ob das Obergericht zu Recht angenommen hat, der Beweisantrag des Beschwerdeführers sei verspätet. Denn das Obergericht durfte den Beweisantrag auf Grund der untergeordneten Bedeutung der Wahrnehmungsberichte für die Verurteilung und der fehlenden Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt ohne Verletzung des Verfassungs- und Konventionsrechts in antizipierter Beweiswürdigung als offensichtlich untauglich werten und implizit abweisen. 
 
Wie sich den Urteilen des Bezirksgerichts und des Obergerichts entnehmen lässt, hatten die Wahrnehmungsberichte für die Verurteilung des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung, da sie durch Aussagen von Tatbeteiligten und durch die Telefonkontrollen im Wesentlichen bestätigt wurden (vgl. Urteil Bezirksgericht, S. 9) und weil das Obergericht sich für den Nachweis der Anklage vorwiegend auf diese Beweise abstützte (angefochtenes Urteil, S. 25-31). Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Befragung der Polizeibeamten kam hier somit kein absoluter Charakter zu (vgl. dazu BGE 129 I 151 E. 3.1). Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Urteil hinreichend Gelegenheit hatte, die Wahrnehmungsberichte zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen. Einen Antrag, die Polizeibeamten als Zeugen einzuvernehmen, stellte er erst vor Obergericht. Dabei unterbreitete er keinerlei Fragen, die er von den Beamten beantwortet haben wollte. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugenaussage von Y.________ sei nicht verwertbar gewesen. Anwendbar sei nach dem Grundsatz "locus regit actum" nicht die Strafprozessordnung des Kantons Zürich, sondern jene des Kantons Aargau. Diese verankere in § 57 die Pflicht der Polizei, den Angeschuldigten vor der ersten Befragung auf sein Recht, jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können. Abgesehen davon ergebe sich aus Art. 32 Abs. 2 BV der Anspruch des Angeschuldigten darauf, bereits zu Beginn der Ermittlungen auf die ihm zustehenden Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht zu werden. Indem das Obergericht gleichwohl auf die Aussage von Y.________ abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen (Beschwerde, S. 12 ff.). Abgesehen davon habe das Obergericht das in § 27 StPO/AG verankerte Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, indem es den Zeugen nicht persönlich angehört habe. Der angefochtene Entscheid sei auch insoweit willkürlich (Beschwerde, S. 13 f.). 
 
Der Zeuge Y.________ wurde im Kanton Zürich mehrfach befragt. Am 15. November 1999 fand zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine Konfrontation in Anwesenheit der Verteidigung statt. Die Aussage von Y.________ war im Verfahren gegen den Beschwerdeführer eines von mehreren Beweismitteln, wobei ihr für seine Verurteilung keine ausschlaggebende Bedeutung zukam (vgl. Urteil Bezirksgericht, S. 31-49; angefochtenes Urteil, S. 37 ff.). Y.________ wurde in der ersten Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. Oktober 1999 auf sein Recht hingewiesen, jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können (Urteil Bezirksgericht, S. 45). Wie das Obergericht zutreffend ausführt, kam bei den Befragungen des Zeugen im Verfahren im Kanton Zürich das Strafprozessrecht des Kantons Zürich zur Anwendung. Dieses wurde beachtet (vgl. Urteil Bezirksgericht, S. 45). Weder aus Art. 32 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; SR 0.103.2) ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme im Ermittlungsverfahren auf sein Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger bestellen zu können. 
 
Bei der Verwertung der Zeugenaussage durch die aargauischen Behörden hat das Obergericht ebenfalls zutreffend das Vorgehen der zürcherischen Behörden bei der Befragung des Zeugen nicht nach (strengerem) aargauischem Strafprozessrecht beurteilt, sondern nach dem Recht des Kantons Zürich, der die Untersuchung bis zur Abtretung des Verfahrens selbständig durchführte. Der in Art. 352 Abs. 2 StGB verankerte Grundsatz "locus regit actum" betrifft nur die Frage des anwendbaren Rechts bei Amtshandlungen eines Kantons in anderen Kantonen (vgl. Hauser/Schweri, oben E. 2.2, § 44 N 34; zum Verhältnis dieser Norm zu Art. 4 Konkordat vgl. BGE 122 I 86 E. 3) und findet in der hier zu beurteilenden Konstellation keine Anwendung. Eine willkürliche Anwendung von Verfassungs- oder Konventionsrecht oder kantonalem Recht ist nicht erkennbar. 
 
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern das Obergericht § 27 StPO/AG willkürlich angewendet haben soll, indem es auf die Aussagen des Mitangeklagten Y.________ abstellte, mit dem der Beschwerdeführer zuvor hinreichend konfrontiert worden war. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 
5. 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen wird jedoch bei der Festsetzung der Gebühr Rechnung getragen. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
6. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. November 2000 (SR 780.1) finde generell, also auch für die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, keine Anwendung (Beschwerde, S. 3-4). 
 
Dieser Einwand geht fehl. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 18 BÜPF kann eine Überwachung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes richterlich genehmigt worden ist, nach dem dafür angewendeten Verfahrensrecht abgeschlossen werden. Hier wurden die von den Vorinstanzen verwerteten Telefonüberwachungen lange vor dem Inkrafttreten des BÜPF am 1. Januar 2002 genehmigt, angeordnet, durchgeführt und beendet, womit das BÜPF insoweit nicht zur Anwendung gelangen konnte. 
 
Art. 18 BÜPF beantwortet allerdings nicht die Frage, ob die Ergebnisse von Überwachungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, die nach neuem Recht jedoch nicht mehr verwertet werden dürften, ebenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen. Das wird von der Vorinstanz gestützt auf die Doktrin zu Recht verneint (angefochtenes Urteil, S. 18). Art. 18 BÜPF will offenkundig sicherstellen, dass gesetzeskonform genehmigte bzw. angeordnete Zwangsmassnahmen nicht wegen des BÜPF nach dessen Inkrafttreten nicht mehr vollzogen oder abgeschlossen werden können. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass sich auch die Verwertung der Ergebnisse der rechtmässig genehmigten und durchgeführten Überwachungen nach dem Recht zur Zeit der Genehmigung und nicht nach dem später in Kraft getretenen BÜPF richtet. Im Strafprozessrecht gebietet das Legalitätsprinzip, die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht zu erheben, so dass sie nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich mangelhaft werden können (Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Ist ein Millionendiebstahl ein Bagatelldelikt? - Fragen zum BÜPF, ZStrR 2001, S. 59 f.; ebenso Thomas Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 284 f.). 
7. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bemängelt die angesichts der hohen Strafe ungenügende Begründungsdichte. Zudem sei die Strafe zu hoch. Die Vorinstanz lege nicht offen, in welchem Masse sie die Strafzumessungsfaktoren gewichte. In Bezug auf den positiven Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg fehle eine Aussage darüber, in welchem Ausmass er sich strafmindernd auswirke. Gleiches gelte für die richtig festgestellte erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Drogenmenge sei offensichtlich zu grosses Gewicht beigemessen worden, und die Vorinstanz habe Faktoren doppelt verwertet, die bereits die Tat qualifizierten. Schliesslich hätte die Verfahrensverzögerung strafmindernd gewertet werden müssen (Beschwerde, S. 4- 9). 
7.1 
7.1.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. 
Die Gewichtung der zu beachtenden Strafzumessungskomponenten steht im Ermessen des Sachrichters. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. milde erscheint, dass von einer Verletzung des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a; 117 IV 112 E. 1). 
 
Damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die verhängte Strafe im Einklang mit den Zumessungsregeln des Bundesrechts steht und ob der Sachrichter sein Ermessen überschritten hat oder nicht, muss die schriftliche Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Die Begründung der Strafzumessung muss in der Regel und insbesondere bei hohen Strafen die Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grad sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 14 E. 2; 117 IV 112 E. 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass der Sachrichter auf die Faktoren, die ihm - zu Recht - nicht massgeblich oder nebensächlich erscheinen, nicht einzugehen braucht. Er ist ferner nicht verpflichtet, die Bedeutung, die er den einzelnen Strafzumessungspunkten beimisst, in Zahlen oder in Prozentsätzen anzugeben oder eine "Einsatzstrafe" zu benennen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Im Übrigen kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein deshalb gutgeheissen werden, um die Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der Strafzumessung zu veranlassen, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht standhält (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). 
7.1.2 Diese Grundsätze sind auch auf das Betäubungsmittelrecht anwendbar. Die Strafe ist somit vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt sind. Auch werden sie umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Steht nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle (BGE 118 IV 342 E. 2c; 122 IV 299 E. 2c S. 301; 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196). 
 
Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Der Richter darf aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Tatumstandes in die Strafzumessung einfliessen lassen. So darf die besonders grosse Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend gewertet werden. Gleiches gilt bei der Qualifikation der Bandenmässigkeit. Ist sie gegeben, kann der Charakter der Bande, etwa deren Organisationsgrad und internationale Verflechtung, die Erhöhung der Strafe begründen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Schliesslich dürfen generalpräventive Überlegungen in die Strafzumessung einfliessen, sofern damit die schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird (BGE 108 IV 16; 118 IV 342 E. 2g). Generalpräventiven Gesichtspunkten ist bei der Gewichtung des das Verschulden bestimmenden gesamten Unrechts- und Schuldgehalts der konkreten Straftat grundsätzlich in dem Sinne Rechnung zu tragen, als die Strafe geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu veranlassen, sich an die Strafrechtsnormen zu halten, und so zur Verbrechensverhütung beizutragen (BGE 118 IV 342 E. 2g S. 350). 
7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gesprochen. Ausgehend davon hat sie ihrem Urteil korrekt einen Strafrahmen zwischen einem Jahr Gefängnis und 20 Jahren Zuchthaus sowie Busse bis zu einer Million Franken zu Grunde gelegt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 46 f.). 
 
Der Beschwerdeführer hat zwischen September und Oktober 1999 mit 16 kg 392 g reinem Heroin gehandelt und bis zu seiner Verhaftung einen Umsatz von über Fr. 400'000.-- erwirtschaftet. Die Vorinstanz wertet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zutreffend als aussergewöhnlich gross. Auch subjektiv wiegt das Verschulden sehr schwer. Tatmotiv war Profitgier. Der Beschwerdeführer reiste eigens für den Handel mit Heroin in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Er konsumierte zwar gelegentlich harte Drogen, doch nur an Wochenenden. Eine Sucht bestand nicht (angefochtenes Urteil, S. 47). Der Konsum vermag deshalb das Verschulden nicht zu mindern. 
 
Der Drogenhandel erfolgte innerhalb einer internationalen Organisation, deren Mitglieder über enge verwandtschaftliche und freundschaftliche Beziehungen aus früheren Zeiten im Kosovo miteinander verbunden waren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zeugt der Ablauf der deliktischen Tätigkeit von einem hohen Grad an Professionalität und Organisation. Das zeigt sich auch im gegenseitig abgesprochenen Aussageverhalten der Bandenmitglieder. Der Beschwerdeführer stand innerhalb der Organisation auf einer der oberen Hierarchiestufen. Als eigentlicher Grossimporteur für die Schweiz war er für die Organisation besonders wichtig. Diese Gesichtspunkte durfte die Vorinstanz neben den weiteren erschwerenden Umständen ganz erheblich straferhöhend gewichten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 47 f.). Sie belegen das ungewöhnlich grosse mengen-, banden- und gewerbsmässige Ausmass der Delikte, weshalb dieses ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots entsprechend gewichtet werden durfte (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). 
 
Strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz den positiven Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg sowie die erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers, weil dieser verheiratet ist und mit seiner Frau Zwillinge im Alter von drei Jahren hat. Dem stellt die Vorinstanz die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers gegenüber. Indem sie die strafmindernden und straferhöhenden Gesichtspunkte gleich stark gewichtet, so dass sie sich gegenseitig aufheben (angefochtenes Urteil, S. 49), hat sie kein Bundesrecht verletzt. 
 
Die Vorinstanz hat den Einwand des Beschwerdeführers, die lange Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden, als unbegründet zurückgewiesen (angefochtenes Urteil, S. 48). Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau am 12. März 2002 eine Verfahrensverzögerung durch das Obergericht feststellte und den zuständigen Gerichtspräsidenten anwies, umgehend die weiteren Verfahrensschritte vorzunehmen, bedeutet nicht, dass sich dies strafmindernd auswirken musste. Entscheidend ist vielmehr, dass das Urteil der Inspektionskommission des Obergerichts erfolgte, während der Beschwerdeführer in Haft war. Die Anweisung zur beförderlichen Behandlung der kantonalen Berufung ist in diesem Zusammenhang zu sehen, zumal die Verzögerung nur wenige Monate dauerte. Massgebend ist hier allein die gesamte Verfahrensdauer. Diese ist mit rund dreieinhalb Jahren angesichts der bestrittenen Tatvorwürfe und der Bedeutung des Falles nicht übermässig lang. Eine Strafmilderung gemäss Art. 64 al. 8 StGB fiel damit ausser Betracht. Der Entscheid der Vorinstanz, die Strafe wegen der verhältnismässig kurzen Verfahrensverzögerung nicht zu mindern, liegt innerhalb ihres Ermessens. 
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die für die Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie plausibel und nachvollziehbar gewürdigt hat. Von einer zu starken oder zu geringen Gewichtung einzelner Gesichtspunkte kann keine Rede sein. 
 
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe sehr hoch ist. Ausgehend vom schweren Verschulden, das sich nicht nur in der hohen Menge reinen Heroins, sondern vor allem in der Bandenorganisation, der Einreise in die Schweiz und Beantragung von Asyl allein im Hinblick auf den Drogenhandel in grossem Stil, sowie dem grossen Umsatz spiegelt, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten und nach Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von sechzehn Jahren aussprechen. Diese ist in Anbetracht aller massgebenden Umstände nicht unhaltbar hart. Sie hält vor Bundesrecht stand. 
 
Gegen die Busse bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Verletzung von Bundesrecht ist auch insoweit nicht erkennbar. 
8. 
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sind jedoch nur reduzierte Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Januar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: