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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_694/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung etc., Strafzumessung, Zivilforderungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. September 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Y.________ und X.________ heirateten im Jahre 2004. Sie haben zwei Söhne, A.________ (Jahrgang 2004) und B.________ (Jahrgang 2006). Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Frauenfeld erliess am 26. März 2009 eine Eheschutzverfügung. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die elterliche Obhut von Y.________ gestellt. X.________ wurde ein wöchentliches Besuchs- und ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Am 19. August 2010 holte X.________ seine Kinder ab. Anstatt sie wie vereinbart am 22. August 2010 zurückzubringen, reiste er mit ihnen nach Gandoubah/Tunesien, wo sie seither leben. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 19. Januar 2012 der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, des mehrfachen Entziehens von Unmündigen sowie der versuchten Erpressung schuldig. Das Verfahren betreffend Drohung stellte es ein. Das Bezirksgericht bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Es verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Zudem wurde X.________ dem Grundsatz nach verpflichtet, seiner Ehefrau Schadenersatz sowie den Kindern Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ erkannte das Obergericht des Kantons Zürich am 10. September 2012 auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 693 Tagen. Zugleich stellte es insbesondere fest, dass der erstinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt (mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfaches Entziehen von Unmündigen sowie versuchte Erpressung) in Rechtskraft erwachsen war. X.________ wurde verpflichtet, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- und dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der beiden Kinder verwies das Obergericht auf den Weg des Zivilprozesses. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die vorinstanzlichen Urteile seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seine Verhaftung völkerrechtswidrig erfolgt sei, und er sei aus dem Freiheitsentzug zu entlassen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu bestrafen. Für die rechtswidrigen respektive ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen sei er angemessen zu entschädigen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die Beschwerde kann in mehreren Punkten nicht eingetreten werden. 
 
1.1. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt. Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 10. September 2012 (Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wurde zwei Monate nach der Entführung von A.________ und B.________ am 19. Oktober 2010 in Marokko verhaftet und am 3. Mai 2011 in die Schweiz überführt. Er bringt vor, Y.________ (Beschwerdegegnerin) habe ihn unter einem falschen Vorwand von Tunesien nach Marokko gelockt. Seine Verhaftung und die Auslieferung an die Schweiz verstiessen gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) sowie gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 9 und Art. 29 BV, Art. 6 EMRK; Beschwerde S. 13 ff.). Damit ist er nicht zu hören. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 117 Ia 491 E. 2a S. 495; je mit Hinweisen). Die Rügen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Der Beschwerdeführer macht weder eine Rechtsverweigerung geltend, noch legt er eine solche dar. Dass er entsprechende Rügen vor Vorinstanz oder vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht erhoben hätte, geht aus den Akten (act. 112, 118 und 37/5 ff.) nicht hervor. Sein Verhalten bzw. sein Zuwarten widerspricht Treu und Glauben. Ausserdem ist insofern der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer beschränkte die Berufung auf den Strafpunkt, den Entscheid über die Zivilansprüche der Beschwerdegegnerin und der Kinder sowie den Entscheid über die Kostenauflage (erstinstanzliches Urteilsdispositiv-Ziffern 3, 4 und 7 Abs. 1). In den übrigen Punkten erwuchs das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur in Teilrechtskraft (Art. 399 Abs. 3 und 4 sowie Art. 402 StPO). Dies merkte die Vorinstanz vor (Beschlussdispositiv-Ziffer 1).  
Die Vorinstanz hat die Schuldsprüche der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, des mehrfachen Entziehens von Unmündigen und der versuchten Erpressung nicht neu beurteilt und bestätigt (Beschwerde S. 9). Sie waren nicht zu überprüfen. Dies verkennt der Beschwerdeführer. Er stellt sich unter anderem auf den Standpunkt, der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 183 StGB sei nicht erfüllt (vgl. etwa Beschwerde S. 23 f. und S. 27 f.). Was er unter den Titeln "Tatbestand der Entführung sowie Abgrenzung zum Tatbestand des Entziehens von Unmündigen", "Entziehen von Unmündigen" sowie "versuchte Erpressung" vorbringt (Beschwerde S. 17 ff.), geht an der Sache vorbei. Damit ist er nicht zu hören. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Deliktsdauer, die nachteiligen Folgen der Entwicklung der Kinder und die Vorgehensweise unzutreffend gewürdigt und deshalb die objektive Tatschwere zu hoch eingestuft. Sie werfe ihm zudem ohne Grund ein egoistisches Verhalten vor. Sein Nachtatverhalten und die Umstände seiner Verhaftung seien strafmindernd zu veranschlagen (Beschwerde S. 26 ff.).  
 
2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 6 ff.).  
 
2.3.1. Ein Dauerdelikt liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst wird (BGE 135 IV 6 E. 3.2 S. 9 mit Hinweisen). Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 S. 87 mit Hinweisen). Eine Dauerstraftat wurde von der Rechtsprechung bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB angenommen (BGE 119 IV 216 E. 2f S. 221 mit Hinweisen).  
Die Entführung von A.________ und B.________ nach Tunesien ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ein Dauerdelikt. Die Berücksichtigung dessen Länge als objektive Tatkomponente ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält dazu fest, massgebend sei die Zeitspanne bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung. Der Beschwerdeführer habe seine Machtposition während knapp 1 ½ Jahren (19. August 2010 - 19. Januar 2012) ausgeübt respektive durch seine Verwandten (Eltern und Schwester) ausüben lassen. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens änderten auch die in der Zwischenzeit ergangenen Entscheide tunesischer Gerichte nichts. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Gandoubah, in dem die Obhut über die Kinder dem Beschwerdeführer zugesprochen worden ist, habe dieser wahrheitswidrig angegeben, die Beschwerdegegnerin wohne ebenfalls in Gandoubah. Diese sei über das Verfahren weder ordnungsgemäss informiert geschweige denn angehört worden. Der Entscheid des Bezirksgerichts Gandoubah vom 1. November 2010 sei deshalb in der Schweiz nicht anerkennbar. In einem weiteren Verfahren seien die Kinder erneut unter die Obhut des Beschwerdeführers gestellt worden. Dieser Entscheid (vom 2. Januar 2012) sei nicht rechtskräftig. Deshalb sei die Verfügung des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 weiterhin massgebend. Zudem blieben bei einer Kindsentführung grundsätzlich die Behörden am bisherigen Aufenthaltsort zuständig (Entscheid S. 8 ff.). 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Deliktsdauer sei höchstens bis zu seiner Verhaftung in Marokko (19. Oktober 2010) zu bemessen, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen erwirkte der Beschwerdeführer in Tunesien ein Ausreiseverbot für seine Kinder und sicherte dadurch seine Machtposition ab. A.________ und B.________ befinden sich seit der Verhaftung des Beschwerdeführers unter der Obhut dessen Eltern. Dies entspricht dem Willen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verweist auf dessen früheren Einvernahmen, worin er in klarer Weise seine Absicht äusserte, die Kinder sollten mindestens bis zu ihrem 14. Lebensjahr in Tunesien bleiben. Der Beschwerdeführer ist nach den tatsächlichen vorinstanzlichen Feststellungen nicht bereit, die Kinder in die Schweiz zurückzubringen. Die Vorinstanz hält fest, dass er den rechtswidrigen Zustand auch seit der erstinstanzlichen Verurteilung aufrecht erhält und für die Rückführung der Kinder in die Schweiz Forderungen (unter anderem nach einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz) stellt. Auf die Frage anlässlich der Berufungsverhandlung, ob er, falls das Bezirksgericht Winterthur im Scheidungsverfahren die Kinder unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin stellte, den Entscheid akzeptiere, antwortete er: "Wenn ich das bekomme (...), dann glaube ich, dass ich meine Kinder zurückbringen muss" (act. 110 S. 6). Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst nach seiner Verhaftung und mindestens bis zur Verurteilung im Jahre 2012 die Geschicke seiner Kinder weiterhin in der Hand hatte und eine Rückführung in die Schweiz verhinderte. Der Freiheitsentzug ab 19. Oktober 2010 führte damit nicht zum Abbruch des verbotenen Verhaltens. Dies unterstreicht der Beschwerdeführer im Grunde genommen in seiner Beschwerdeschrift selbst. Er führt aus, die Kinder seien seit über zwei Jahren fester Bestandteil seiner Familie in Tunesien. Ordne er gegenüber seiner Familie an, dass sie die Kinder in die Schweiz bringen oder einer Rückführung zustimmen müsse, sei fraglich, ob dieser Anordnung Folge geleistet würde (Beschwerde S. 20). Der Beschwerdeführer (der sich seit 17. November 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet) räumt damit selbst vor Bundesgericht implizit ein, dass er entsprechende Vorkehrungen treffen könnte, jedoch bis zum heutigen Tag unterlassen hat. Das Delikt der Entführung ist mit der Verwirklichung des Tatbestands nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert sich gewissermassen fortlaufend (BGE 135 IV 6 E. 3.2 S. 9 mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht im Rahmen der Strafzumessung von einer zutreffenden Deliktsdauer bis zur erstinstanzlichen Urteilsfällung aus. 
Im Hinblick auf die rund 1 ½-jährige Deliktsspanne vermag der Beschwerdeführer aus dem ersten Verfahren vor dem Bezirksgericht Gandoubah, in dem ihm die Obhut über die Kinder zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dieser Entscheid ist in der Schweiz nicht anerkennbar. Tunesien ist nicht Vertragsstaat des Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011). Art. 85 Abs. 4 IPRG sieht für diesen Fall vor, dass Massnahmen anerkannt werden, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ergangen sind oder dort anerkannt werden. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b IRPG hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist. A.________ und B.________ wurden am 19. August 2010 entführt. Als am 1. November 2010 der Entscheid des Bezirksgerichts Gandoubah erging, hatten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Tunesien. Eine kurze Dauer von rund 2 ½ Monaten genügt nicht, um im Entführungsfall den neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu begründen (vgl. BGE 117 II 334 E. 4b S. 338). Die Obhutszuteilung vom 1. November 2010 erfolgte demnach nicht durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts. Sie wäre aus einem weiteren Grund in der Schweiz nicht anerkennbar. Der Prozess vor dem Bezirksgericht Gandoubah wurde in Abwesenheit, ohne gehörige Vorladung und Mitwirkung der Beschwerdegegnerin durchgeführt. Damit bliebe dem Entscheid vom 1. November 2010 (auf Antrag hin) auch wegen Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public die Anerkennung versagt (vgl. Art. 27 Abs. 2 IPRG). Es braucht deshalb nicht weiter erörtert zu werden, inwiefern die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, der die Obhut demjenigen Elternteil zuspricht, welcher die Kinder wenige Wochen zuvor rechtswidrig in seinen Heimatstaat verbracht hat, auch gegen den schweizerischen materiellen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG verstösst. Betreffend die Deliktsdauer respektive die zeitliche Fortdauer der Entführung ist im Übrigen das zweite Gerichtsverfahren in Tunesien, in dem die Obhut am 2. Januar 2012 erneut dem Beschwerdeführer zugesprochen wurde, nicht von Relevanz. Dieser Entscheid erging wenige Tage vor der strafrechtlichen Verurteilung in der Schweiz, auf deren Zeitpunkt die Vorinstanz für die Bemessung der objektiven Tatschwere abstellt. Dass er nicht in Rechtskraft erwuchs, braucht nicht näher thematisiert zu werden (vgl. Art. 25 lit. b IPRG). 
 
2.3.2. Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Vorinstanz betreffend die Tatschwere den nachteiligen Folgen für die Entwicklung der beiden Kinder Rechnung trägt. Sie legt in überzeugender Weise die Umstände dar, weshalb der Beschwerdegegnerin verunmöglicht wird, eine ernsthafte Beziehung zu ihren Kindern aufrechtzuerhalten. Dass die Kinder durch ihre Grosseltern angemessen versorgt werden und der Beschwerdeführer respektive seine Familie in Tunesien Besuche durch die Beschwerdegegnerin (wenn auch unter schwierigen Verhältnissen) zulässt, berücksichtigt die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers. Straferhöhend wirkt sich laut Vorinstanz der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2009 erste Vorbereitungen traf, indem er ohne Wissen seiner Ehefrau tunesische Pässe für die Kinder ausstellen liess. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, weicht zum einen in unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum andern vermag seine Kritik, soweit er die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) rügt, keine Verfassungsverletzung darzutun (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 10 ff.).  
 
2.3.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Kinder einzig aus egoistischen Gründen in sein Heimatland verbrachte. Namentlich ist er durch die hiesigen Behörden nicht benachteiligt worden und hat die Beschwerdegegnerin weder angekündigt, auf einen Entzug des Besuchsrechts hinzuwirken, noch hat sie selbst mit der Entführung der Kinder in die USA gedroht. Die subjektive Tatschwere wirkt sich laut Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers aus (Entscheid S. 13 ff.). Was dieser geltend macht, überzeugt nicht. Seine Behauptung etwa, es sei ihm gerichtlich verboten worden, seine Kinder mit dem muslimischen Glauben bekannt zu machen, ist mit Blick auf die im Eheschutzverfahren abgeschlossene Vereinbarung aktenwidrig (vorinstanzliche Akten act. 20/4/41). Sein Vorbringen zielt im Wesentlichen auf seine Beweggründe, betrifft damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Damit ist er nicht zu hören.  
 
2.3.4. Die Vorinstanz erkennt im Verhalten des Beschwerdeführers keine Einsicht und Reue und würdigt seine Verweigerungshaltung straferhöhend. Damit verletzt sie kein Bundesrecht. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Entführung beider Kinder ein "Fait accompli" schaffen will. Seine Absicht wird dadurch unterstützt, dass Tunesien nicht Vertragsstaat entsprechender Übereinkommen ist und dies eine Rückführung massgeblich erschwert. Die Befragung des Beschwerdeführers vor Vorinstanz macht deutlich, dass er (rund zwei Jahre nach der Entführung und nachdem er diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt worden war) nicht nur seine Straftat billigt, sondern überdies Bedingungen für die Rückführung der Kinder stellt, falls ein zukünftiges Scheidungsurteil die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zusprechen sollte. Damit bringt der Beschwerdeführer eine absolute Überzeugung zum Ausdruck, im Recht zu sein. Diese Haltung widerspiegelt sich auch teilweise in seinen Ausführungen vor Bundesgericht. Beispielsweise lässt er trotz rechtskräftiger Verurteilung bestreiten, dass er den Tatbestand der Entführung erfüllt habe. Auch stellt er sich auf den Standpunkt, es könne nicht massgebend sein, ob die schweizerischen Behörden die Entscheide seines Heimatlandes anerkennen würden oder nicht. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen nicht, indem sie sein Nachtatverhalten straferhöhend berücksichtigt (vgl. zur fehlenden Einsicht und Reue BGE 113 IV 56 E. 4c S. 57; Urteil 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin respektive das nach der Entführung ausserhalb von Tunesien vereinbarte Treffen ist für die Strafzumessung irrelevant. Damit ist auch unerheblich, zu welchem (allenfalls vorgeschobenen) Zweck sich die Eheleute trafen (vgl. zudem E. 1.2 hievor).  
 
2.4. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 47 StGB) ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von sechs Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.  
 
3.  
 
3.1. D ie Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für die Folgen der Entziehung zweier Kinder eine Genugtuung von insgesamt Fr. 30'000.-- zu leisten. Sie erwägt, die Beschwerdegegnerin könne als Obhutsberechtigte das elementare Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, nicht ausüben. Es bestehe die Gefahr einer totalen Entfremdung zwischen Mutter und Kindern, und es liege eine schwere widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin vor. Die Vorinstanz zieht einen Leitfaden des Bundesamts für Justiz heran und verweist auf Hütte/Ducksch/ Guerrero (Die Genugtuung: Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2005, 3. Aufl. 2005). Mit Blick auf die drohende totale Entfremdung sei es nicht abwegig, die Ansätze bei Verlust des eigenen Kindes heranzuziehen. Da es A.________ und B.________ abgesehen von der vorenthaltenen Beziehung zur Mutter gut gehe, seien die Ansätze entsprechend zu reduzieren (Entscheid S. 22 ff.).  
 
3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.  
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Es auferlegt sich jedoch nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 97). 
 
3.3. Die obhutsberechtigte Beschwerdegegnerin ist seit Ende August 2010 von ihren Kindern getrennt. Im Zeitpunkt der Entführung waren diese rund 4 ½ und 6 Jahre alt. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beschwerdegegnerin ihre Kinder nur unter schwierigen Umständen in Tunesien besuchen kann und dabei befürchtet, ohne Grund verhaftet zu werden. A.________ und B.________ sprechen in der Zwischenzeit kaum mehr deutsch. Die Beschwerdegegnerin schilderte anlässlich ihrer Befragung vor dem Bezirksgericht Winterthur, sie hätten bei ihren Besuchen vorwiegend mit Händen und Füssen kommuniziert. Die Kinder wollten, vermutlich wegen der sprachlichen Schwierigkeiten, nicht mehr mit ihr telefonieren (Entscheid S. 11 mit Hinweis auf act. 63/2 S. 4 f.). Die Vorinstanz stellt nachvollziehbar fest, dass sich die Kinder je länger je mehr von ihrer Mutter entfremden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer, der ein gänzliches Absehen von der Zusprechung einer Genugtuung beantragt und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben sollte. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die bei Verlust eines Kindes von den Gerichten zugesprochenen Genugtuungssummen in den Jahren 2003 - 2005 im Bereich von Fr. 30'000.-- lagen ( Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O.; vgl. auch Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 323, welche für den Verlust eines Kindes bei gemeinsamen Haushalt eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- verlangt). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie (je Kind) von der Hälfte jener Ansätze ausgeht. Die Kritik an der Bemessung der Genugtuungssumme ist, soweit sie überhaupt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, unbegründet.  
 
3.4. Die Vorinstanz verpflichtet den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz zu leisten (Entscheid S. 25 f.). Indem der Beschwerdeführer festhält, für die Beschwerdegegnerin fielen "zahlreiche Ausgabepositionen" nicht mehr an, setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht argumentativ auseinander. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga