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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_36/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.________, 
2.       B.________, 
       beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________ B.V., 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Reto Vonzun und Benjamin Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale und örtliche Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die C.________ B.V. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, ist Aktionärin der D.________ AG mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft. A.________ und B.________ (Beklagte, Beschwerdeführer) sind Verwaltungsräte der D.________ AG. 
Am 7. Februar 2014 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen die Beklagten betreffend Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ein, wobei sie geltend machte, der Wohnsitz der Beklagten liege in Emmetten, Kanton Nidwalden. Mit Klageantwort vom 24. September 2014 erhoben die Beklagten die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit. Sie bestreiten in Emmetten einen Wohnsitz zu haben. 
 
B.  
Mit Zwischenentscheid vom 20. November 2014 wies das Kantonsgericht Nidwalden die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ab und trat auf die Klage ein. 
Eine dagegen erhobene Berufung der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 24. November 2015 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Zwischenentscheid. 
 
C.  
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2016 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben, da das Kantonsgericht mit Verfügung vom 1. Februar 2016 den Prozess bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde eingestellt hat. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 20. November 2014 trat das Kantonsgericht auf die Klage ein und bejahte damit seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage der Beschwerdegegnerin. Dabei handelt es sich um einen (positiven) Zwischenentscheid betreffend die Zuständigkeit in einer Zivilsache (Art. 72 BGG). Die Beschwerde gegen den diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid einer oberen kantonalen Letztinstanz ist zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 75 BGG). 
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache geht es um einen Forderungsprozess, der den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie lediglich eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO oder von Art. 153 Abs. 2 ZPO behaupten, ohne dabei hinreichende Rügen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie sich für ihre Behauptungen, dass die Beschwerdegegnerin gewusst habe, dass sie im Jahre 2012 nicht in Emmetten wohnhaft gewesen seien bzw. die Wohnsitzbestätigungen nicht stimmen würden, dass die Wohnung nicht für zwei Familien Platz bieten könne, dass ihnen die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung nicht zugestellt worden sei oder dass sie ihren tatsächlichen Wohnsitz in ihrer Klageschrift bezeichnet hätten auf Tatsachen stützen, die im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stützen finden, ohne dabei Sachverhaltsrügen nach den oben erwähnten Grundsätzen zu erheben. Darauf kann nicht abgestellt werden. 
 
3.  
 
3.1. Zunächst ist zu klären, ob vorliegend ein internationales Verhältnis vorliegt, da nach Art. 2 ZPO die Regeln der Zuständigkeit in diesem Fall keine Anwendung finden.  
Ein internationales Verhältnis setzt einen über den schweizerischen Rechtsraum hinausreichenden Bezug voraus. Welcher Art und Intensität der Auslandsbezug sein muss, wird gesetzlich nicht definiert. Demnach ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Sachbereichs zu prüfen, ob ein genügender Auslandsbezug vorliegt (BGE 131 III 76 E. 2.3; Urteil 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.1). Beim Wohnsitz bzw. Sitz einer Partei im Ausland liegt immer ein internationales Verhältnis vor, wobei unerheblich ist, welche Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (BGE 141 III 294 E. 4; 137 III 481 E. 2.1; je mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz unbestrittenermassen in den Niederlanden hat, liegt ein internationales Verhältnis vor. 
 
3.2. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). Zu diesen Verträgen gehört das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12; BGE 141 III 294 E. 4).  
Sowohl die Niederlande als Mitglied der Europäischen Union wie auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens. Die Beschwerdegegnerin macht Forderungen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit geltend, womit eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LugÜ vorliegt. Die Frage nach der Zuständigkeit ist somit nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens zu beurteilen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). 
 
3.3. Das Lugano Übereinkommen geht von der Regel aus, dass Personen die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ). Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an (Art. 59 Ziff. 1 LugÜ). In der Schweiz ist das IPRG massgebend (BGE 133 III 252 E. 4 S. 254; Urteil 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.3).  
 
3.4. Im Sinne des IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 letzter Satz IPRG sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht anwendbar; unbeachtlich sind im Geltungsbereich des IPRG somit namentlich die Art. 24 ff. ZGB, die verschiedene Fälle fiktiven Wohnsitzes vorsehen. Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGE 133 III 252 E. 4 S. 254 f.; 119 II 64 E. 2b; zuletzt: Urteil 5A_1015/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2).  
Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens (BGE 120 III 7 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kommt es für das subjektive Merkmal nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). 
Die objektiv erkennbaren Umstände beruhen auf Tatsachenfeststellungen, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage bildet hingegen, welche Schlussfolgerungen aus den festgestellten objektiven Umständen mit Bezug auf die Absicht dauernden Verbleibens zu ziehen sind (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 405 E. 4.3 S. 410; 120 III 7 E. 2a; Urteil 4A_443/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.5.  
 
3.5.1. Art. 2 Abs. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale Zuständigkeit, während sich die örtliche Zuständigkeit nach dem autonomen Recht des international zuständigen Vertragsstaats (vorliegend nach dem IPRG) richtet (BGE 131 III 76 E. 3.4; Urteil 4A_224/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1).  
 
3.5.2. Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Klagen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person sind auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig (Art. 151 Abs. 2 IPRG).  
 
3.5.3. In der Lehre wird teilweise davon ausgegangen, Art. 151 Abs. 2 IPRG begründe nur für Klagen im Zusammenhang mit einer ausländischen Gesellschaft eine Zuständigkeit am Gerichtsstand des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts. Dies wird damit begründet, dass für schweizerische Gesellschaften bereits eine Zuständigkeit nach Art. 151 Abs. 1 IPRG bestehe (Stefan Eberhard / Andreas von Planta, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 151 IPRG).  
 
3.5.4. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Art. 151 Abs. 1 IPRG hält als Grundsatz fest, dass in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten Klagen am Sitz der Gesellschaft zu erheben sind. Daran anschliessend wird in Abs. 2 geregelt, dass für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person "auch" (im französischen Wortlaut: "également"; im italienischen: "anche") die Gerichte am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig sind. Bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung von Art. 151 Abs. 2 IPRG ergibt sich damit, dass es sich hierbei um eine alternative Zuständigkeit am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten handelt, die neben der nach Abs. 1 bestehenden Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft besteht (Andreas Bucher / Andrea Bonomi, Droit international privé, 3. Aufl. 2013, Rz. 1262; Karl Spühler / Rodrigo Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, Rz. 185; Anton K. Schnyder / Manuel Liatowtisch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2011, Rz. 1146; Frank Vischer, Zürcher Kommentar IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 6 zu Art. 151 IPRG). Für solche Klagen ist daher nach der Regelung des IPRG entweder das Gericht am Sitz der Gesellschaft (Art. 151 Abs. 1 IPRG) oder am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten (Art. 151 Abs. 2 IPRG) zuständig.  
Weder aus Wortlaut und Systematik von Art. 151 Abs. 2 IPRG, noch aus dessen Zweck, eine Zuständigkeit beim natürlichen Richter zu begründen, oder aus der Entstehungsgeschichte (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., Ziff. 293 S. 439) ist sodann ersichtlich, warum Art. 151 Abs. 2 IPRG restriktiv ausgelegt werden soll und die Zuständigkeit am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nur für Klagen im Zusammenhang mit einer ausländischen Gesellschaft bestehen soll. Vielmehr begründet Art. 151 Abs. 2 IPRG für Klagen im Zusammenhang mit einer ausländischen wie auch einer inländischen Gesellschaft eine Zuständigkeit am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten (so Richard Gassmann, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 151 - 153 IPRG; Urs H. Hoffmann-Nowotny, Gemeinsame Einklagung für den Gesamtschaden, in: Vertrauen - Vertrag - Verantwortung, Festschrift von der Crone, 2007, S. 427 ff., S. 436 Fn. 56). 
 
3.6. Die Beschwerdegegnerin berief sich vor der Erstinstanz bezüglich der internationalen Zuständigkeit auf Art. 2 Ziff. 1 LugÜ und erklärte, dass sich die Bestimmung des Wohnsitzes über den Verweis von Art. 59 Ziff. 1 LugÜ nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG richte. Das Gleiche gelte für die örtliche Zuständigkeit nach Art. 151 Abs. 2 IPRG. Auch dort richtet sich die Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Die Erstinstanz sowie die Vorinstanz, die deren Entscheid schützte, gingen mit der Beschwerdegegnerin einig. Die Vorinstanzen stützten sich damit implizit auf diese von der Beschwerdegegnerin angerufenen rechtlichen Grundlagen und kamen zum Schluss, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführer im vorliegenden internationalen Verhältnis nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG bestimme.  
Diese rechtliche Grundlagen stellen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht in Frage. 
 
4.  
Die Erstinstanz hielt dafür, dass der Beschwerdegegnerin der Hauptbeweis gelungen sei, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführer nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG in Emmetten, Kanton Nidwalden, liege. Für den Wohnsitz der Beschwerdeführer in Emmetten würden verschiedene objektive Umstände sprechen: Zunächst hätten die Beschwerdeführer einen Mietvertrag für eine 3 1/2-Zimmerwohnung in Emmetten unterzeichnet. Daraufhin hätten sie dem Amt für Justiz des Kantons Nidwalden die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Emmetten bekanntgegeben. In der Folge habe dieses Amt Wohnsitzbescheinigungen ausgestellt, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Klage bei der Erstinstanz eingereicht habe. Sodann hätten die Beschwerdeführer auch gegenüber dem Handelsregister ihre Wohnsitzverlegung nach Emmetten bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem in einem Prozess in den Niederlanden Emmetten als seinen Wohnsitz angegeben. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, wo, wenn nicht in Emmetten, ihr Wohnsitz liege. 
Die Vorinstanz verwies auf diese Erwägungen der Erstinstanz und erwog, dass sämtliche Umstände für einen Wohnsitz der Beschwerdeführer in Emmetten sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin habe sich über den Wohnsitz der einzuklagenden Beschwerdeführer erkundigt und zu Recht die angerufene Erstinstanz als zuständig erachtet. Jedenfalls sei es den mit dem Gegenbeweis belasteten Beschwerdeführern nicht gelungen, den von der Beschwerdegegnerin erbrachten Hauptbeweis zu entkräften. Die Erstinstanz habe die Beweise umfassend gewürdigt und lege überzeugend dar, wie sie zum Schluss gelangt sei, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt im Emmetten gelegen sei. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, sie hätten mit Urkunden den Beweis der negativen Tatsache, dass sie keinen Wohnsitz in Emmetten haben, nicht führen können. Die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, als sie die von ihr beantragte Parteibefragung nicht durchgeführt habe, obschon aufgrund der unstimmigen Akten die antizipierte Beweiswürdigung unzulässig gewesen sei.  
 
5.1.2. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis bzw. Gegenbeweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
 
5.1.3. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer in antizipierter Beweiswürdigung von einer Parteibefragung absehen können. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich und werde von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, welche neuen Erkenntnisse sich daraus für die zu beurteilende Frage des Wohnsitzes hätte ergeben sollen. Zwar könnten die Beschwerdeführer in der Tat nicht den negativen Beweis ihres Nichtwohnsitzes im Emmetten erbringen. Dies bräuchten sie jedoch nicht zu tun. Allerdings würde es ihnen obliegen, den Gegenbeweis zu erbringen, wo sich ihr tatsächlicher Wohnsitz im massgebenden Zeitpunkt, wenn nicht in Emmetten, befunden habe. Dies hätten die Beschwerdeführer jederzeit auch schriftlich darlegen können. Dazu habe es keine Parteibefragung gebraucht.  
 
5.1.4. Der Vorwurf der Verletzung des Beweisführungsanspruchs erweist sich als unbegründet: Die Vorinstanz hat den Antrag auf eine Parteibefragung der Beschwerdeführer nicht ignoriert, sondern hat auf dessen Abnahme in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet.  
Die Beschwerdeführer wiederholen sodann zwar ihre bereits vor der Vorinstanz erhobene Rüge, die Akten seien unstimmig gewesen und sie hätten die Umstände, die gegen ihren Wohnsitz sprechen würden, nicht schriftlich darlegen können. Für eine rechtsgenügliche Willkürrüge ist jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend einzugehen und im Einzelnen klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Dies unterlassen die Beschwerdeführer und legen nicht hinlänglich dar, inwiefern die Akten derart unstimmig gewesen wären oder warum sie die Umstände bezüglich ihres Wohnsitzes nicht schriftlich hätten darlegen können, sodass der Verzicht auf die Parteibefragung willkürlich im oben genannten Sinne wäre. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
5.2. Sodann rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Unterlassung, einen Wohnsitz zu bezeichnen, als "Vorwurf des Verhaltens an der Grenze zum Rechtsmissbrauch" bezeichnet. Soweit die Vorinstanz aus diesem Vorwurf schliesse, dass auf die Parteibefragung verzichtet werden könne, liege darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.  
Diese Rüge geht fehl. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz erwog, ein solches Verhalten der Beschwerdeführer würde an Rechtsmissbrauch grenzen. Sie qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführer jedoch nicht als rechtsmissbräuchlich, sondern bezeichnete es lediglich als an der Grenze zum Rechtsmissbrauch. Die Vorinstanz verzichtete sodann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht gestützt darauf auf die beantragte Parteibefragung, sondern sie hat vielmehr gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung von einer Parteibefragung abgesehen (dazu Erwägung 5.1). Inwiefern die genannten Ausführungen der Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzen würde, ist nicht erkennbar. Dass mit diesen Erwägungen der Vorinstanz andere Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden wären, zeigen die Beschwerdeführer sodann nicht hinreichend auf und ist auch nicht ersichtlich. 
 
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Schreiben des Amtes für Justiz des Kantons Nidwalden vom 27. August 2014 an die Beschwerdeführer würden bestätigen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nicht in Emmetten gehabt hätten. Die Vorinstanz habe diese Schreiben "krass falsch und entgegen deren Wortlaut" gewürdigt, als sie feststellte, dass auch das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden davon ausgehen würde, die Beschwerdeführer hätten zuvor in Emmetten ihren Lebensmittelpunkt begründet. Diese Aussage stehe im Widerspruch zum Inhalt der Schreiben. Das Amt habe sich nicht positiv zum Wohnsitz der Beschwerdeführer geäussert, sondern nur die negative und der Annahme des Wohnsitzes entgegenstehende Feststellung getroffen, dass kein Aufenthalt während mindestens sechs Monaten vorgelegen habe. Ob je ein Aufenthalt vorgelegen habe, würden die Schreiben gerade nicht beantworten.  
 
5.3.2. Die beiden genannten Schreiben des Amts für Justiz, Migration, des Kantons Nidwalden vom 27. August 2014 betreffen die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang schrieb das Amt an die jeweiligen Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer am 1. September 2013 ihren Wohnsitz nach Emmetten verlegt hätten. Die Migration Nidwalden habe davon Kenntnis erhalten, dass sich die Beschwerdeführer nicht während mindestens sechs Monaten im Jahr an der gemeldeten Adresse aufhalten würden, d.h. ihren Lebensmittelpunkt nicht in der Gemeinde Emmetten hätten und somit ihre Niederlassungsbewilligung möglicherweise erloschen sei. Sollten die Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist von 30 Tagen den Nachweis ihres tatsächlichen Lebensmittelpunkts in Emmetten nicht erbringen, gehe die Migration Nidwalden davon aus, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt in Nidwalden aufgegeben haben und melde sie nach unbekannt ab.  
Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen die Würdigung der Vorinstanz, wonach auch das Amt für Justiz davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführer hätten zuvor einen Lebensmittelpunkt in Emmetten begründet, nicht als willkürlich auszuweisen, indem sie lediglich behaupten, die Würdigung stehe im Widerspruch zum Inhalt der Schreiben. Es ist zwar zutreffend, dass das Amt in den beiden genannten Schreiben vom 27. August 2014 festhielt, dass es davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer - vorbehältlich ihres gegenteiligen Nachweises - ihren Lebensmittelpunkt in Nidwalden aufgegeben haben. Zuvor hielt das Amt aber in diesen Schreiben fest, dass die Beschwerdeführer am 1. September 2013 ihren Wohnsitz nach Emmetten verlegt haben. Inwiefern es geradezu unhaltbar sein soll (vgl. Erwägung 5.1.2), wenn die Vorinstanz gestützt auf letztere Aussage schloss, dass auch das Amt für Justiz des Kantons Nidwalden davon ausgehe, dass die Beschwerdeführer vor ihrer allfälligen Aufgabe ihres Lebensmittelpunkts in Emmetten zuvor einen solchen dort begründet haben, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Vorinstanz habe den Wohnsitz falsch bestimmt. Sie rügen damit sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG. Die Beschwerdeführer monieren dabei lediglich, die Vorinstanz dürfe alleine gestützt auf die beiden Tatsachen, dass die Beschwerdeführer in Emmetten eine Wohnung gemietet und ihre Schriften dort hinterlegt haben, nicht den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Emmetten als bewiesen erachten. Diese beiden Tatsachen würden alleine nicht genügen, den Aufenthalt oder den Wohnsitz der Beschwerdeführer nachzuweisen.  
 
6.2. Die Vorinstanz stellte für die Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht bloss auf die beiden Tatsachen der Wohnungsmiete und der Hinterlegung der Schriften ab. Vielmehr berücksichtigte die Vorinstanz weitere Umstände, namentlich, dass die Beschwerdeführer ihre Wohnsitzverlegung nach Emmetten dem Handelsregisteramt mitgeteilt haben, und dass der Beschwerdeführer 1 seinen Wohnsitz in Emmetten in einem Prozess in den Niederlanden erwähnt hat. Dementsprechend geht die Rüge der Beschwerdeführer fehl.  
Dass die Vorinstanz gestützt auf alle diese objektiven Umstände nicht auf den Wohnsitz der Beschwerdeführer in Emmetten hätte erkennen können, wird von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, zumindest nicht hinreichend, sodass dies nicht beurteilt zu werden braucht. 
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.- - werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger