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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_38/2022  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Bittel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 1. Dezember 2021 (STBER.2021.20). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Mai 2019 um ca. 15:10 Uhr prallte auf der Autobahn A1, Obergerlafingen, Fahrtrichtung Bern, ein Wohnmobil mit der rechten Fahrzeugseite gegen die Betonleitplanke, welche die Fahrbahn vom Baustellenbereich auf dem Pannenstreifen abtrennte. Dabei wurden diverse Trümmerteile auf die Fahrbahn geschleudert. Aufgrund dessen bremsten zwei nachfolgende Fahrzeuge abrupt ab. Der dahinter folgende, von B.________ gelenkte Sattelschlepper Daf kam infolge einer Vollbremsung hinter den beiden Fahrzeugen zum Stillstand. Der ihm nachfolgende Sattelschlepper Scania mit Auflieger, gelenkt von A.________, kollidierte trotz eingeleiteter Vollbremsung mit dem Sattelauflieger von B.________. Bei der Kollision wurden beide Sattelmotorfahrzeuge stark beschädigt und A.________ verletzt. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 12. März 2020 auferlegte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ eine Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dagegen erhob A.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, berichtigte diesen "gestützt auf Art. 83 StPO" und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid. 
Mit Urteil vom 24. November 2020 sprach die Amtsgerichtsstatthalterin A.________ der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen). 
Gegen dieses Urteil führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 1. Dezember 2021 das angefochtene erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt bestätigte. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn wegen Verletzung der Verkehrsregeln sei einzustellen. Eventualiter sei die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, subeventualiter sei er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Beschwerdeantrag Ziffer 1). Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeantrag Ziffer 2). 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2022 wurde das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargelegten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und - damit zusammenhängend - eine willkürliche tatsächliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Im Strafbefehl vom 12. März 2020 werde ihm mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges vorgeworfen und der Sachverhalt "dementsprechend umschrieben". Die Vorinstanz stütze den Schuldspruch aber auf einen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, obwohl im Strafbefehl weder Art. 34 Abs. 4 SVG als Gesetzesbestimmung genannt noch im angeklagten Sachverhalt ungenügender Abstand erwähnt oder ein Fehlverhalten von ihm in diesem Zusammenhang vorgebracht werde. Das Urteil basiere somit auf einem in der Anklage nicht umschriebenen Sachverhalt. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen Art. 9, Art. 325 und Art. 350 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie gegen Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK. Zudem gebe die Vorinstanz einen "so gar nicht existierenden Text als Anklage" wieder.  
 
2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.  
Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 439 E. 7.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (siehe etwa Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 145 IV 438 E. 1.3.1 mit Hinweisen; 140 IV 188 E. 1.5). 
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; sog. Immutabilitätsprinzip). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (so etwa Urteile 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_1298/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.3.1). 
 
2.3. Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch auf Art. 34 Abs. 4 SVG. Sie erwägt, der vom Beschwerdeführer eingehaltene Abstand zum vorderen Fahrzeug habe nicht ausgereicht, um bei dessen überraschender Vollbremsung rechtzeitig - d.h. ohne Kollision - seinerseits anhalten zu können.  
In der Tat war dieser Vorwurf im Strafbefehl vom 12. März 2020, wie er dem Beschwerdeführer zunächst eröffnet worden ist und gegen den dieser Einsprache erhoben hat, nicht enthalten. Indessen geht die Verurteilung aus dem nachfolgend dargelegten Grund nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus: 
 
2.3.1. Wird gegen einen Strafbefehl wie hier Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zu unterscheiden, den ursprünglichen Strafbefehl zu berichtigen. Will die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache vor der Überweisung der Akten an das Gericht Fehler z.B. bei der Sachverhaltsschilderung (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) beheben, muss sie dies über eine Berichtigung oder sachverhaltsmässige Ergänzung ihres früheren Strafbefehls machen, die als solche (z.B. Berichtigung oder sachverhaltsmässige bzw. sonstige inhaltliche Ergänzung) zu bezeichnen ist. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Wird der ursprüngliche Strafbefehl in diesem Sinne berichtigt oder inhaltlich ergänzt, ergeht zwar ebenfalls ein neuer Strafbefehl. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen neuen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO, da die Staatsanwaltschaft damit materiell vielmehr an ihrem ursprünglichen Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO festhält (zum Ganzen BGE 145 IV 438 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 1.2). 
 
2.3.2. Die Staatsanwaltschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem sie den Strafbefehl vom 12. März 2020 am 19. Juni 2020 - soweit hier von Interesse - um die nachfolgend hervorgehobenen Stellen ergänzte:  
 
"Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie eventualiter ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV
begangen am 27. Mai 2019, um ca. 15:10 Uhr, in Obergerlafingen, Autobahn A 1, Fahrtrichtung Bern, ca. Km 24.400. Der Beschuldigte fuhr als Lenker des Sattelschleppers Scania, BE www, mit Sattelauflieger Wüst, BE xxx, mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und sich weiter verringernder Geschwindigkeit auf dem seitlich versetzten rechten Fahrstreifen (versetzte Normalspur), als er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit (der Beschuldigte blickte in den Rückspiegel) den stillstehenden oder zumindest stark abbremsenden Sattelschlepper Daf, SO yyy, und Sattelauflieger Schmitz, Tl zzz, Lenker B.________, zu spät realisierte. Der Beschuldigte leitete bei einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h eine Vollbremsung ein, beherrschte sein Fahrzeug dabei nicht und prallteeventualiter auch wegen des ungenügenden Abstands gegen das Heck des Sattelaufliegers Schmitz. Durch die Kollision erlitt A.________ leichte Verletzungen." 
Im Schlussbericht erläutert die Staatsanwaltschaft, sie habe im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung "gestützt auf Art. 83 StPO eine Berichtigung bzw. Verbesserung des ursprünglichen Strafbefehls vom 6. März 2020" vorgenommen. Ihr Vorgehen sei somit "materiell als Festhalten am Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zu qualifizieren". 
 
2.3.3. Dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen die dargestellten Regeln verstossen soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer moniert lediglich ohne jede Bezugnahme auf die Rechtsprechung gemäss BGE 145 IV 438, die Vorinstanz habe "in Zusammenhang mit dem aktenwidrig wiedergegebenen sinngemässen Vorhalt" verkannt, "dass ein mit dem Anklagegrundsatz unvereinbarer Strafbefehl/Anklageschrift über eine Berichtigung nach angeblich Art. 83 StPO korrigiert werden könnte", und weiter, Art. 83 StPO beziehe sich nur auf die Berichtigung des Entscheiddispositivs. Diese Ausführungen sind von vornherein nicht zielführend, da sie die dargestellte Möglichkeit der Berichtigung oder sachverhaltsmässigen Ergänzung des früheren Strafbefehls ausser Acht lassen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
Nach dem Gesagten gilt der am 19. Juni 2020 berichtigte Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes beruht auf der unzutreffenden Annahme, "dem berichtigten Strafbefehl" seien - abgesehen von der geänderten Geschwindigkeit - keine "Ergänzungen oder Berichtigungen hinsichtlich des Sachverhalts" zu entnehmen und es werde ihm darin kein ungenügender Abstand vorgeworfen. Die Kritik erweist sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihrem Urteil den massgebenden Strafbefehl zugrunde gelegt und den Anklagegrundsatz nicht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel "Art. 3: Rechtsfolgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes" an und für sich nicht eingegangen zu werden. Immerhin kritisiert der Beschwerdeführer aber in Randziffer 21, nebst der Verletzung des Anklagegrundsatzes habe die Vorinstanz auch den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt. Sie habe nämlich zu Unrecht und grundlos ausser Acht gelassen, dass der vorausfahrende Sattelschlepper nur rechtzeitig habe bremsen können, da dessen Fahrzeug über ein automatisches Bremssystem verfügt und dieses eingegriffen habe und dass sowohl die "Zwei-Sekunden"-Regel wie auch die Faustregel "halber-Tacho" aufgrund der ARV-Auswertung klar eingehalten worden sei. Bei den Befragungen habe weder er (der Beschwerdeführer) noch der Zeuge B.________ angegeben, dass sein Abstand ungenügend gewesen sei. Er habe am 27. Mai 2019 sogar gegenüber der Polizei angegeben, sein Abstand zum vorausfahrenden Sattelmotorfahrzeug habe ca. 50 Meter betragen. Auch die Polizei habe in ihrem Rapport vom 21. Oktober 2019 keinen ungenügenden Abstand festgehalten. Es sei darin die Rede von Abwenden der Aufmerksamkeit zum vorausfahrenden Verkehr (Blick in den Seitenspiegel) als Lenker eines schweren Sattelmotorfahrzeugs. Die Vorinstanz habe diese aktenkundigen Beweise schlicht ignoriert und ihrem Entscheid in unhaltbarer Weise zugrunde gelegt, dass es zur Kollision gekommen sei bzw. er (der Beschwerdeführer) nicht rechtzeitig habe halten können, da er keinen genügenden Abstand eingehalten habe. Die willkürliche Feststellung der Vorinstanz, eine andere plausible Erklärung für den Auffahrunfall als diejenige des mangelnden Abstandes sei nicht ersichtlich, stehe in klarem Widerspruch zur Feststellung, er habe aufgrund des Blickes in den Seitenspiegel das Bremsmanöver etwas verzögert eingeleitet. Gerade in diesem verzögert eingeleiteten Bremsmanöver liege die Ursache des Auffahrunfalles.  
 
3.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
Bildeten wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist im Weiteren Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, gemäss dem bereits mit der Berufung an das Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Die beschwerdeführende Partei muss sich daher bei der Begründung der Rüge an das Bundesgericht, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (so etwa Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen) 
 
3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Beim Hintereinanderfahren hat der Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich an den nachfolgenden Fahrzeugführer. Dieser kann die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken, womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des vorausfahrenden selbst, zu vermeiden (BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4).  
Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Abstand ist so zu wählen, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann und die anderen Strassenbenützer weder gefährdet noch behindert werden. Rechtzeitig halten kann der Fahrzeuglenker, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem Voranfahrenden geschehen muss. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand wird somit durch die Faktoren bestimmt, welche die eigene Anhaltestrecke und den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs beeinflussen. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Die Rechtsprechung stellt für die Bemessung des ausreichenden Abstands im Sinne einer Faustregel für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho", d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen Urteile 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf die Beweiswürdigung der ersten Instanz ein, wonach der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug angesichts der Umstände nicht ausreichend war, und vermag bereits aus diesem Grund nicht darzutun, dass die Vorinstanz nach Art. 398 Abs. 4 StPO eine willkürliche oder sonst bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung hätte bejahen müssen.  
Im Übrigen sind die Ausführungen, mit denen die Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz verneint, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Wohl führt sie aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Blickes in den Seitenspiegel seine Aufmerksamkeit für einen Moment nicht dem Geschehen geschenkt, das sich vor ihm abgespielt habe, und das Bremsmanöver etwas verzögert eingeleitet. Indessen wirft sie dem Beschwerdeführer diesen Blick in den Seitenspiegel nicht etwa vor, sondern führt im Gegenteil aus, dieser sei angesichts der sich verengenden Strassenverhältnisse angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - habe sich in einer "heiklen Verkehrslage (Baustelle, schmale Spuren, PW hinten links) " befunden, die Blicke in die Seitenspiegel erfordert hätten, und er hätte deshalb den Abstand vergrössern müssen, damit er trotzdem jederzeit rechtzeitig hätte anhalten können. Mit anderen Worten geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer hätte den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug vergrössern müssen, da er aufgrund der Verkehrslage gezwungen war, die Situation seitlich hinter seinem Fahrzeug zu beobachten. 
Dass die Feststellungen zu den Verkehrs- und Strassenverhältnissen willkürlich wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Sie sind für das Bundesgericht daher verbindlich. Waren die Verhältnisse folglich derart, dass der Beschwerdeführer seine Aufmerksamkeit nicht vollständig dem vorausfahrenden Fahrzeug widmen konnte, durfte er sich auch nicht auf die "halber Tacho"- und "Zwei-Sekunden"-Regel verlassen, sondern hatte den Abstand entsprechend zu vergrössern (vgl. STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 57 zu Art. 34 SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl. 2002, N. 694). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass der Abstand auch der Möglichkeit eines brüsken Bremsens des voranfahrenden Fahrzeugs Rechnung zu tragen hat, wobei der nachfolgende Fahrzeugführer das Verzögerungsvermögen und mithin den Bremsweg des voranfahrenden Fahrzeugs regelmässig nicht kennt (siehe dazu SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 694). Der Beschwerdeführer kann folglich auch nichts für seinen Standpunkt gewinnen, wenn er darauf verweist, dass das vorausfahrende Fahrzeug mit einem automatischen Bremssystem ausgestattet gewesen sei. 
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Abstand nicht den Gegebenheiten angepasst hat und deshalb nicht in der Lage war, rechtzeitig zu bremsen, ist nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Bittel